Auf die luxemburgische Staatsangehörigkeit verzichten

Personen, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen, können darauf verzichten.

Der Verlust der luxemburgischen Staatsangehörigkeit hat nur Auswirkungen auf die Zukunft. Handlungen und Sachverhalte, die sich vor dem Verlust der luxemburgischen Staatsangehörigkeit ereignet haben, bleiben wirksam.

Zielgruppe

Jeder Volljährige kann auf die luxemburgische Staatsangehörigkeit verzichten.

Ein Verlust der luxemburgischen Staatsangehörigkeit ist hingegen nicht möglich, wenn er zur Folge hat, dass der Betroffene staatenlos wird, d. h. keine Staatsangehörigkeit mehr besitzt.

Fristen

Luxemburgische Staatsangehörige können jederzeit auf die luxemburgische Staatsangehörigkeit verzichten.

Kosten

Das Verfahren zum Verzicht auf die luxemburgische Staatsangehörigkeit ist kostenlos.

Vorgehensweise und Details

Dem Standesbeamten vorzulegende Dokumente

Wer auf die luxemburgische Staatsangehörigkeit verzichten will, muss dem zuständigen Standesbeamten mehrere Dokumente vorlegen:

  • eine vollständige Kopie seiner Geburtsurkunde und gegebenenfalls der Geburtsurkunden seiner minderjährigen Kinder;
  • eine Kopie seines gültigen Reisepasses und gegebenenfalls der Reisepässe seiner minderjährigen Kinder. Falls er keinen Reisepass besitzt, kann er einen sonstigen Identitätsnachweis oder Reiseausweis vorlegen;
  • eine Bescheinigung darüber, dass er eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder nach dem Verzicht auf die luxemburgische erwerben wird. Diese Bescheinigung muss weniger als 30 Tage vor der Verzichtserklärung von der zuständigen ausländischen Behörde ausgestellt worden sein;
  • einen weniger als 30 Tage vor Einreichung der Verzichtserklärung ausgestellter Staatsangehörigkeitsnachweis;
  • gegebenenfalls die Genehmigung des Betreuungsrichters, um ein Verzichtsverfahren einzuleiten;
  • gegebenenfalls den Beschluss des Justizministers (Ministre de la Justice) bezüglich der Freistellung von der Vorlage eines oder mehrerer der erforderlichen Belege. Eine solche Freistellung kann auf begründeten Antrag vom Justizminister bewilligt werden, wobei dieser alleine zuständig ist, um sie zu bewilligen.

Wird ein Dokument verlangt, das nicht auf Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch verfasst ist, muss der Anwärter zusätzlich eine Übersetzung davon in eine dieser 3 Sprachen vorlegen. Diese ist von einem vereidigten Übersetzer oder einer ausländischen staatlichen Behörde anzufertigen.

Verzichtserklärung beim zuständigen Standesbeamten

Um eine Verzichtserklärung bezüglich der luxemburgischen Staatsangehörigkeit abzugeben, muss der Anwärter persönlich vor dem Standesbeamten eines der folgenden Orte erscheinen:

  • der Gemeinde des üblichen Wohnsitzortes des Anwärters;
  • der Stadt Luxemburg, wenn er im Ausland lebt.

Er kann sich dabei von einer Person seiner Wahl unterstützen lassen.

Die Verzichtserklärung ist vom Anwärter oder seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Eine Unterschrift durch Vollmacht ist untersagt.

Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen beigefügt wurden, beurkundet der Standesbeamte die Verzichtserklärung. Er leitet den Antrag direkt und unverzüglich an die Staatsangehörigkeitsabteilung (Service de la nationalité luxembourgeoise) des Justizministeriums weiter.

Sind die Unterlagen nicht vollständig, fordert der Standesbeamte den Anwärter auf, die fehlenden Belege binnen 3 Monaten nachzureichen.

Der Standesbeamte verweigert die Beurkundung der Erklärung, wenn der Antragsteller:

  • die gesetzlichen Bedingungen für den Verzicht nicht erfüllt; oder
  • falsche Angaben gemacht, wichtige Fakten verschwiegen oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat, um auf die luxemburgische Staatsangehörigkeit verzichten zu können.

Die Zustellung der Weigerung zur Beurkundung der Verzichtserklärung an die betroffene Person erfolgt per Post durch den Standesbeamten.

Gegen diese Weigerung kann binnen eines Monats ab Mitteilung der Weigerung beim Justizminister Widerspruch eingelegt werden. Ist auch die Entscheidung des Ministers negativ, kann vor dem Verwaltungsgericht eine Anfechtungsklage eingereicht werden.

Wird die Erklärung beurkundet, tritt der Verlust der Staatsangehörigkeit nach 4 Monaten ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Justizministerium in Kraft.

Der Standesbeamte schickt der betroffenen Person die Verzichtserklärung, welche das Datum des Verlusts der luxemburgischen Staatsangehörigkeit enthält.

Aufhebung der Verzichtserklärung

Die Verzichtserklärung wird aufgehoben:

  • wenn der Standesbeamte mit der Beurkundung der Erklärung gegen das Gesetz verstoßen hat;
  • wenn die betroffene Person die luxemburgische Staatsangehörigkeit durch falsche Angaben, Verschweigen wichtiger Tatsachen oder Betrug verloren hat.

Die Aufhebung der Verzichtserklärung wird auf dieser eingetragen.

Gegen den Ministerialbeschluss zur Aufhebung der Verzichtserklärung kann binnen 3 Monaten ab Zustellung des Beschlusses eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die Klage ist von einem Anwalt am Gerichtshof einzureichen.

Zuständige Kontaktstellen

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