Als EU-Bürger eine Daueraufenthaltsbescheinigung beantragen

Nach 5 Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet können Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates (Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz) und deren Familienangehörige, die selbst EU-Bürger (oder Bürger eines gleichgestellten Staates) sind, eine Daueraufenthaltsbescheinigung beantragen.

Zielgruppe

Betroffen sind Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates (Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz) und deren Familienangehörige, die selbst EU-Bürger (oder Bürger eines gleichgestellten Staates) sind, die seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Luxemburg leben.

Voraussetzungen

EU-Bürger müssen einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens 5 Jahren auf luxemburgischem Staatsgebiet nachweisen können.

Die Aufenthaltsdauer gilt nicht als unterbrochen aufgrund von:

  • vorübergehenden Abwesenheitszeiten von insgesamt nicht mehr als 6 Monaten pro Jahr;
  • längeren Abwesenheitszeiten zur Ableistung der Wehrpflicht;
  • ununterbrochenen Abwesenheitszeiten von nicht mehr als 12 aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigem Grund wie zum Beispiel:
    • Schwangerschaft und Geburt;
    • schwere Krankheit;
    • Studium oder Berufsausbildung;
    • Entsendung in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat.

Bestimmten EU-Bürgern kann jedoch vor Ablauf eines ununterbrochenen Aufenthaltszeitraums von 5 Jahren ein Daueraufenthaltsrecht in Luxemburg gewährt werden. Dabei handelt es sich um:

  • Arbeitnehmer (nicht selbstständig oder selbstständig), die ihre Tätigkeit entweder bei Eintritt ins Rentenalter oder aufgrund eines vorgezogenen Ruhestands einstellen und:
    • ihre Tätigkeit mindestens während der letzten 12 Monate in Luxemburg oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeübt haben;
    • und sich seit mehr als 3 Jahren ununterbrochen in Luxemburg aufhalten;
  • Arbeitnehmer (nicht selbstständig oder selbstständig), die ihre (in Luxemburg oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeübte) Tätigkeit infolge einer dauerhaften Erwerbsminderung einstellen und sich seit mehr als 2 Jahren ununterbrochen in Luxemburg aufhalten;
  • Arbeitnehmer (nicht selbstständig oder selbstständig), die eine von den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern gezahlte Unfallrente wegen einer auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführenden dauerhaften Erwerbsminderung beziehen. Diese Personen müssen keinerlei Bedingung bezüglich der Aufenthaltsdauer erfüllen;
  • Arbeitnehmer (nicht selbstständig oder selbstständig), die nach 3 Jahren ununterbrochener Berufstätigkeit und ununterbrochenem Aufenthalt in Luxemburg eine nicht selbstständige oder selbstständige Tätigkeit auf dem Staatsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates ausüben, ihren Wohnsitz in Luxemburg jedoch behalten und dorthin grundsätzlich jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche zurückkehren.

Familienangehörige, die mit einem EU-Bürger zusammenleben, haben ein Daueraufenthaltsrecht, wenn sie einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von 5 Jahren mit diesem EU-Bürger in Luxemburg nachweisen können.

Ihnen kann jedoch vor Ablauf eines ununterbrochenen Aufenthaltszeitraums von 5 Jahren ein Daueraufenthaltsrecht in Luxemburg gewährt werden:

  • wenn dem EU-Bürger, mit dem sie zusammenwohnen, selbst vor Ablauf eines Aufenthaltszeitraums von 5 Jahren ein Daueraufenthaltsrecht gewährt wurde;
  • wenn der nicht selbstständig oder selbstständig tätige EU-Bürger stirbt, bevor er sein Daueraufenthaltsrecht erwerben konnte, und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    • zum Zeitpunkt seines Todes lebte der EU-Bürger seit 2 Jahren ununterbrochen in Luxemburg;
    • sein Tod ist die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit;
    • der überlebende Ehepartner hat seine luxemburgische Staatsangehörigkeit infolge der Heirat mit dem EU-Bürger verloren.

Familienangehörige, die selbst EU-Bürger sind und ein Daueraufenthaltsrecht besitzen, können eine Daueraufenthaltsbescheinigung bekommen. Familienangehörige, bei denen es sich um Drittstaatsangehörige handelt und die ein Daueraufenthaltsrecht besitzen, können eine Daueraufenthaltskarte beantragen.

Vorgehensweise und Details

Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung

EU-Bürger müssen eine Daueraufenthaltsbescheinigung für EU-Bürger bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l'immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten beantragen, indem sie eine Kopie ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses vorlegen.

Sofern das Dokument nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst ist, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Die Daueraufenthaltsbescheinigung wird innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags per Post an die Adresse des Antragstellers zugestellt.

Gültigkeit des Titels

Die Gültigkeitsdauer der Daueraufenthaltsbescheinigung ist unbegrenzt.

Abwesenheiten von weniger als 2 aufeinanderfolgenden Jahren haben keinerlei Auswirkungen auf das Daueraufenthaltsrecht.

Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Bescheinigung

Bei Verlust oder Diebstahl der Daueraufenthaltsbescheinigung hat der EU-Bürger ein spezifisches Verfahren zu befolgen.

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