Als EU-Bürger eine Daueraufenthaltsbescheinigung beantragen
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Nach 5 Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im luxemburgischen Hoheitsgebiet haben Bürgerder Europäischen Union (EU) oder eines gleichgestellten Landes (Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) und ihre Familienangehörigen, die selbst EU-Bürger (oder Bürger eines gleichgestellten Landes) sind, ein Recht auf Daueraufenthalt und können eine Daueraufenthaltsbescheinigung beantragen.
Zielgruppe
Betroffen sind Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates (Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz) und deren Familienangehörige, die selbst EU-Bürger (oder Bürger eines gleichgestellten Staates) sind, die seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Luxemburg leben.
Voraussetzungen
EU-Bürger müssen einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens 5 Jahren auf luxemburgischem Staatsgebiet nachweisen können.
Die Aufenthaltsdauer gilt nicht als unterbrochen aufgrund von:
vorübergehenden Abwesenheitszeiten von insgesamt nicht mehr als 6 Monaten pro Jahr;
längeren Abwesenheitszeiten zur Ableistung der Wehrpflicht;
ununterbrochenen Abwesenheitszeiten von nicht mehr als 12 aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigem Grund wie zum Beispiel:
Schwangerschaft und Geburt;
schwere Krankheit;
Studium oder Berufsausbildung;
Entsendung in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat.
Bestimmten EU-Bürgern kann jedoch vor Ablauf eines ununterbrochenen Aufenthaltszeitraums von 5 Jahren ein Daueraufenthaltsrecht in Luxemburg gewährt werden. Dabei handelt es sich um:
Arbeitnehmer (nicht selbstständig oder selbstständig), die ihre Tätigkeit entweder bei Eintritt ins Rentenalter oder aufgrund eines vorgezogenen Ruhestands einstellen und:
ihre Tätigkeit mindestens während der letzten 12 Monate in Luxemburg oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeübt haben;
und sich seit mehr als 3 Jahren ununterbrochen in Luxemburg aufhalten;
Arbeitnehmer (nicht selbstständig oder selbstständig), die ihre (in Luxemburg oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeübte) Tätigkeit infolge einer dauerhaften Erwerbsminderung einstellen und sich seit mehr als 2 Jahren ununterbrochen in Luxemburg aufhalten;
Arbeitnehmer (nicht selbstständig oder selbstständig), die eine von den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern gezahlte Unfallrente wegen einer auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführenden dauerhaften Erwerbsminderung beziehen. Diese Personen müssen keinerlei Bedingung bezüglich der Aufenthaltsdauer erfüllen;
Arbeitnehmer (nicht selbstständig oder selbstständig), die nach 3 Jahren ununterbrochener Berufstätigkeit und ununterbrochenem Aufenthalt in Luxemburg eine nicht selbstständige oder selbstständige Tätigkeit auf dem Staatsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates ausüben, ihren Wohnsitz in Luxemburg jedoch behalten und dorthin grundsätzlich jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche zurückkehren.
Familienangehörige, die mit einem EU-Bürger zusammenleben, haben ein Daueraufenthaltsrecht, wenn sie einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von 5 Jahren mit diesem EU-Bürger in Luxemburg nachweisen können.
Ihnen kann jedoch vor Ablauf eines ununterbrochenen Aufenthaltszeitraums von 5 Jahren ein Daueraufenthaltsrecht in Luxemburg gewährt werden:
wenn dem EU-Bürger, mit dem sie zusammenwohnen, selbst vor Ablauf eines Aufenthaltszeitraums von 5 Jahren ein Daueraufenthaltsrecht gewährt wurde;
wenn der nicht selbstständig oder selbstständig tätige EU-Bürger stirbt, bevor er sein Daueraufenthaltsrecht erwerben konnte, und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
zum Zeitpunkt seines Todes lebte der EU-Bürger seit 2 Jahren ununterbrochen in Luxemburg;
sein Tod ist die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit;
der überlebende Ehepartner hat seine luxemburgische Staatsangehörigkeit infolge der Heirat mit dem EU-Bürger verloren.
Familienangehörige, die selbst EU-Bürger sind und ein Daueraufenthaltsrecht besitzen, können eine Daueraufenthaltsbescheinigung bekommen. Familienangehörige, bei denen es sich um Drittstaatsangehörige handelt und die ein Daueraufenthaltsrecht besitzen, können eine Daueraufenthaltskarte beantragen.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung
EU-Bürger müssen eine Bescheinigung über den Daueraufenthalt eines EU-Bürgers bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l’immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten online über MyGuichet.lu oder per Post beantragen (siehe unter „Formulare & Online-Dienste“).
Online-Einreichung
Der Antrag kann über MyGuichet.lu gestellt werden. Der Online-Vorgang kann durchgeführt werden:
mit Authentifizierung, wofür Folgendes benötigt wird:
ein LuxTrust-Produkt (Smartcard, Signing Stick oder Token); oder
ein elektronischer Personalausweis (eID); oder
ohne Authentifizierung.
Der Antrag kann ebenfalls über die App MyGuichet.lu eingereicht werden. Hierfür muss die antragstellende Person:
Die unten aufgeführten Unterlagen sind dem Online-Antrag beizufügen.
Einreichung per Post
Bei einem Antrag per Post sind das Antragsformular und die unten aufgeführten Unterlagen an das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten zu senden.
Belege
Die Bürger müssen ihrem Antrag eine Kopie ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses beifügen.
Ist das Dokument in einer anderen Sprache als Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst, muss eine beglaubigte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer beigefügt werden.
Die Daueraufenthaltsbescheinigung wird innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags per Post an die Adresse des Antragstellers zugestellt.
Gültigkeit des Titels
Die Gültigkeitsdauer der Daueraufenthaltsbescheinigung ist unbegrenzt.
Abwesenheiten von weniger als 2 aufeinanderfolgenden Jahren haben keinerlei Auswirkungen auf das Daueraufenthaltsrecht.
Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Bescheinigung
Bei Verlust oder Diebstahl der Daueraufenthaltsbescheinigung hat der EU-Bürger ein spezifisches Verfahren zu befolgen.
Formulare/Online-Dienste
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Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr (geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr)
Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags)