Sich als EU-Bürger für weniger als 90 Tage in Luxemburg aufhalten und/oder dort arbeiten

Zum letzten Mal aktualisiert am

Jeder Bürger der Europäischen Union (EU) sowie seine Familienangehörigen, bei denen es sich ebenfalls um EU-Bürger handelt, haben das Recht, sich innerhalb der EU frei zu bewegen, so dass sie in jedem Land der EU arbeiten und sich dort aufhalten dürfen.

Betroffene Personen

Als „EU-Bürger“ gelten die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.

Bürger aus einem der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) und aus der Schweiz sind den EU-Bürgern gleichgestellt.

Als „Familienangehörige“ gelten:

  • der Ehepartner (Ehemann, Ehefrau);
  • der eingetragene Lebenspartner;
  • die direkten Nachkommen (Sohn, Tochter) des EU-Bürgers oder seines Ehe-/Lebenspartners, die jünger als 21 Jahre oder unterhaltsberechtigt sind;
  • die direkten Vorfahren (Vater, Mutter), für deren Lebensunterhalt der EU-Bürger oder sein Ehe-/Lebenspartner aufkommen;
  • andere Familienangehörige, wenn:
    • der EU-Bürger, der das Hauptaufenthaltsrecht besitzt, im Herkunftsland für ihren Unterhalt aufkommt oder sie dort zu dessen Haushalt gehören; oder
    • der EU-Bürger sich aufgrund von schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen des betreffenden Familienangehörigen unbedingt persönlich um diesen kümmern muss;
  • der Lebensgefährte (eheähnliche Lebensgemeinschaft), mit dem der EU-Bürger nachweislich eine dauerhafte Beziehung führt. Der Lebensgefährte darf nicht mit einer anderen Person verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sein bzw. mit einer anderen Person eine dauerhafte Beziehung führen. Die Dauerhaftigkeit der Beziehung wird aufgrund der Intensität, der bisherigen Dauer und der Stabilität der Verbindung zwischen den Lebensgefährten beurteilt, die sich insbesondere folgendermaßen äußern:
    • durch rechtmäßiges und ununterbrochenes Zusammenleben während mindestens 1 Jahres vor der Niederlassung in Luxemburg;
    • durch ein gemeinsames Kind, für das sie gemeinsam die elterliche Sorge haben.

Die Person, die den Unterhaltsanspruch geltend macht, muss anhand einer von den zuständigen Behörden im Herkunftsland erstellten Bescheinigung den Nachweis dafür, dass sie im Herkunftsland im Haushalt des Zusammenführenden gelebt hat, oder aber den Nachweis für die finanzielle Unterstützung, das heißt für ihre Bedürftigkeit im Herkunftsland, sowie den Nachweis für regelmäßige Geldtransfers (Banküberweisungen, Überweisungen über eine Agentur usw. samt Angabe der Namen des Auftraggebers und des Empfängers) zu ihren Gunsten seitens der Person, zu der sie nach Luxemburg ziehen möchte, erbringen.

Diese Transfers müssen während mindestens 6 Monaten vor Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung regelmäßig erfolgt sein. Die zu berücksichtigenden Beträge müssen ausreichend hoch gewesen sein, um dem Antragsteller in seinem Herkunftsland ermöglicht zu haben, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Hinweis: Familienangehörige von luxemburgischen Staatsangehörigen sind den Familienangehörigen von EU-Bürgern gleichgestellt.

Beispiel: Ein portugiesischer Staatsangehöriger, der mit einem luxemburgischen Staatsangehörigen verheiratet ist, besitzt in Luxemburg ein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger und muss sich als Familienangehöriger anmelden (es sei denn, er erfüllt die Bedingungen für eine andere Kategorie, wie zum Beispiel die des Arbeitnehmers).

Voraussetzungen

Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates und ihre Familienangehörigen müssen bei der Reiseplanung im Besitz eines gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses sein.

Das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen unterliegt der Bedingung, dass sie nicht zu einer unangemessenen Belastung für das Sozialsystem werden. Eine solche Belastung wird unter Berücksichtigung der Höhe und der Dauer der bewilligten nicht beitragsbezogenen Sozialleistungen und der Aufenthaltsdauer beurteilt.

Vorgehensweise und Details

Vorgehensweise

EU-Bürger oder Bürger gleichgestellter Staaten sowie deren Familienangehörige, die selbst EU-Bürger oder Bürger eines gleichgestellten Staates sind, müssen, wenn sie für einen Aufenthalt von weniger als 3 Monaten (Urlaubsreise, Familienbesuch, Geschäftsreise, berufliche Tätigkeit usw.) nach Luxemburg einreisen wollen, keine besonderen Formalitäten erledigen.

Sie müssen lediglich im Besitz eines gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses sein.

Beabsichtigen EU-Bürger und ihre Familienangehörigen einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten, müssen Sie hingegen gewisse Formalitäten erledigen.

Ausübung einer vergüteten Tätigkeit

EU-Bürger sind berechtigt, einer vergüteten Tätigkeit nachzugehen, ohne eine vorherige Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen.

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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