Bei einem Umzug aus einem Drittland nach Luxemburg persönliche Güter beim Zoll anmelden

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gelten für alle Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden.

Bei der Einreise nach Luxemburg muss jede Person die mitgeführten Waren beim Zollamt anmelden. Außerdem muss sie die dafür anfallenden Abgaben entrichten.

Bei einem Umzug einer natürlichen Person aus einem Drittland nach Luxemburg besteht jedoch die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen in den Genuss einer Zollbefreiung für die persönlichen Güter zu gelangen. Für diese Güter müssen dann keinerlei Abgaben oder Steuern entrichtet werden.

Betroffene Personen

Betroffene Fälle

Jede natürliche Person, die:

Wenn die Person die Absicht hatte, für mindestens 12 Monate außerhalb der Europäischen Union zu verbleiben, können Abweichungen bewilligt werden.

Betroffene Güter

Alle persönlichen Güter, das heißt die persönlichen Gebrauchsgegenstände oder der Hausrat der antragstellenden Person, darunter insbesondere:

  • Hausrat, bewegliche Gegenstände (Möbel, Kleidungsstücke usw.);
  • für den persönlichen Gebrauch bestimmte Fahrräder, Motorräder, Pkw und ihre Anhänger, Wohnwagen, Sport- und Freizeitwasserfahrzeuge und Sportflugzeuge;
  • Haushaltsvorräte, die der üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltenen Menge entsprechen;
  • Haustiere;
  • Reittiere.

Die persönlichen Güter dürfen weder aufgrund ihrer Art noch aufgrund ihrer Menge für gewerbliche Zwecke oder wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.

Die Befreiung ist auf persönliche Güter beschränkt, die:

  • während mindestens 6 Monaten vor dem Datum, ab dem die Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht mehr in ihrem Herkunftsland hatte:
  • in Luxemburg den gleichen Verwendungszweck haben sollen.

Die genannten Fristen gelten nicht, wenn eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz aufgrund von außergewöhnlichen politischen Umständen verlegen muss.

Ausgeschlossene Güter

    Von der Zollbefreiung ausgeschlossen sind:

  • alkoholische Produkte;
  • Tabak und Tabakwaren;
  • gemischt genutzte Fahrzeuge, fahrbare Unterkünfte;
  • Nutzfahrzeuge (außer bei außergewöhnlichen politischen Umständen);
  • Material für den beruflichen Gebrauch, außer tragbare Instrumente und Geräte für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten (außer bei außergewöhnlichen politischen Umständen);
  • Rohstoffbestände und Bestände von verarbeiteten oder halbverarbeiteten Produkten;
  • nicht am ehemaligen gewöhnlichen Wohnsitz benutzte Güter (ursprüngliche Verpackung unversehrt);
  • Güter, die nun zu anderen Zwecken benutzt werden als am vorherigen Wohnsitz;
  • persönliche Güter, die aufgrund ihrer Art oder ihrer Menge auf eine vorwiegend gewerbliche Nutzung hindeuten;
  • persönliche Güter, die vor dem Datum, ab dem die Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht mehr in einem Drittland hatte, weniger als 6 Monate in ihrem Besitz waren;
  • Umzugsgüter aus einem Zweitwohnsitz.

Voraussetzungen

Die persönlichen Güter müssen:

  • im Besitz der Person, die sie einführt, sein oder von dieser gehalten werden;
  • im Rahmen einer Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes eingeführt werden.

Fristen

Die Zollbefreiung muss in der Regel bei der Einfuhr der persönlichen Gegenstände nach Luxemburg beantragt werden.

Für die Einfuhranmeldung der persönlichen Güter gilt jedoch Folgendes:

  • Sie kann 6 Monate vor der Verlegung des Wohnsitzes vorgenommen werden, dies anhand:
    • einer formellen Verpflichtung der betroffenen Person, ihren gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich binnen 6 Monaten zu verlegen;
    • der Leistung einer Sicherheit, die von der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises) festgesetzt wird.
  • Sie muss spätestens 12 Monate nach der Verlegung des Wohnsitzes vorgenommen werden.

Andernfalls wird die Zollbefreiung nicht genehmigt.

Innerhalb der 12-monatigen Frist nach der Verlegung des Wohnsitzes kann das Umzugsgut auch in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.

Die 6-monatige Frist wird ab dem Datum der Einfuhr der persönlichen Güter nach Luxemburg berechnet.

Vorgehensweise und Details

Einreichung der Anmeldung

Die antragstellende Person muss eine Einfuhranmeldung beim betreffenden Zollamt einreichen.

Die Vorführung der persönlichen Gegenstände sowie die entsprechenden Formalitäten müssen werktags und während der Öffnungszeiten der Hauptzollämter vorgenommen werden.

Die Güter müssen in der ursprünglichen Aufstellung stehen, auch wenn sie erst später eingeführt werden.

Antragstellende Personen, die ihre persönlichen Güter in mehreren Teilsendungen einführen wollen, müssen:

  • dies in ihrem Verpflichtungsformular angeben;
  • zusätzliche Teillisten für die einzelnen Teilsendungen hinzufügen.

Belege

Die antragstellende Person muss der Einfuhranmeldung Folgendes beifügen:

  • eine Verpflichtungserklärung, deren Form vom Zollamt vorgegeben wird;
  • eine ausführliche Aufstellung des Hausrats, der eingeführt werden soll:
    • in der der jeweilige Schätzwert aufgeführt ist;
    • die datiert und unterzeichnet ist;
  • zusätzliche Teillisten, falls die Einfuhr in mehreren Teilsendungen erfolgt;
  • je nach Sachlage eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses der Person, die die Güter einführt, um:
    • die begünstigte Person zu identifizieren;
    • die Gültigkeit einer an den Umzugsunternehmer oder einen anderen Dritten (Ehepartner) erteilten Vertretungsvollmacht zu überprüfen.

Die antragstellende Person muss zudem den Nachweis für die Erfüllung der folgenden Bedingungen erbringen:

  • jedes beliebige Dokument, das beweist, dass sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem Drittland hatte:
    • Wohnsitzbescheinigung des ehemaligen Wohnorts;
    • Auszug aus dem Reisepass (Visum);
    • Mietvertrag für den ehemaligen Wohnsitz oder Rechnungen von Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser);
    • Bescheinigung der Einwohnerkontrolle (Schweiz);
    • Bescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers;
  • jedes beliebige Dokument, das beweist, dass sich die meldende Person in Luxemburg niederlässt:
    • Bescheinigung des neuen Arbeitgebers in der Europäischen Union (Versetzungsvertrag, Beschäftigungsvertrag usw.);
    • jedes sonstige Dokument, das vom Zoll angenommen wird (Eigentumstitel, Mietvertrag, Gas-, Strom-, Festnetz- oder Handyrechnung auf den Namen der meldenden Person).

Kann keine dieser Bedingungen erfüllt werden, muss die Person, die Güter einführt, Folgendes vorlegen:

  • schriftliche Erklärungen;
  • die erforderlichen Nachweise.

Besonderheiten für Kraftfahrzeuge

Bei der Einfuhr eines Kraftfahrzeugs muss die meldende Person eine gesonderte Einfuhranmeldung vorlegen, zusammen mit: 

  • den oben genannten Belegen;
  • der Zulassungsbescheinigung;
  • der Rechnung über den Kauf oder den Leasingvertrag oder der Rechnung über den Rückkauf im Anschluss an einen Leasingvertrag.

Bei Leasing- oder Mietfahrzeugen mit Kaufoption, die im Rahmen eines Umzugs eingeführt werden, bleibt die MwSt. auf allen Monatsraten und auf dem Betrag des nach der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes stattfindenden Verkaufs geschuldet. Diese Fahrzeuge können jedoch ohne Einfuhrabgaben eingeführt werden.

Umzug aus beruflichen Gründen

Verlässt eine Person aus beruflichen Gründen ihr Drittland, ohne gleichzeitig ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Luxemburg zu begründen, kann die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung eine Zollbefreiung für die mitgebrachten persönlichen Güter bewilligen. Hierzu muss die betroffene Person die Absicht hegen, ihren gewöhnlichen Wohnsitz später nach Luxemburg zu verlegen.

In diesem Fall gilt für die Fristen Folgendes:

  • Die 6-monatige Frist, die für den Besitz und/oder die Nutzung der persönlichen Güter vor dem Umzug gilt, beginnt erst am Tag der tatsächlichen Einfuhr der Güter nach Luxemburg.
  • Die 12-monatige Frist, um die Einfuhranmeldung vorzunehmen, beginnt ebenfalls erst am Tag der tatsächlichen Einfuhr der Güter nach Luxemburg.
  • Die für das Verleih-, Verpfändung-, Vermietungs- oder Abtretungsverbot geltende 12-monatige Frist wird ab dem Tag der tatsächlichen Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes der betroffenen Person in Luxemburg berechnet.

Die betroffene Person muss sich ebenfalls verpflichten, ihren gewöhnlichen Wohnsitz innerhalb der von der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung festgesetzten Frist in Luxemburg zu begründen. Die entsprechende Frist wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände festgesetzt.

Mit dieser Verpflichtung geht die Leistung einer Sicherheit einher.

Zweifel am Anspruch auf eine Zollbefreiung

Hegt das Zollamt Zweifel am Anspruch auf eine Zollbefreiung, kann es die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Zollschuld verlangen, bis die fehlenden Nachweise erbracht wurden.

Verpflichtungen

Die zollbefreiten persönlichen Güter dürfen während eines Zeitraums von 12 Monaten ab Datum der Annahme ihrer Anmeldung nicht ohne Vorabinformation an die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung Gegenstand eines der folgenden Geschäfte sein:

  • Verleih;
  • Verpfändung;
  • Vermietung;
  • entgeltliche (Verkauf) oder unentgeltliche Abtretung (Schenkung).

Ansonsten wird die Zollschuld fällig.

Die genannten Fristen gelten nicht, wenn eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz aufgrund von außergewöhnlichen politischen Umständen verlegen muss.

Besondere Güter

Für folgende Waren bedarf es eines gesonderten Verfahrens bei den betreffenden Behörden:

Die antragstellende Person muss sich selbst an die betreffenden Behörden wenden.

Zuständige Kontaktstellen

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Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

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