Bei einem Umzug aus einem Drittland nach Luxemburg persönliche Güter beim Zoll anmelden
Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gelten für alle Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden.
Bei der Einreise nach Luxemburg muss jede Person die mitgeführten Waren beim Zollamt anmelden. Außerdem muss sie die dafür anfallenden Abgaben entrichten.
Bei einem Umzug einer natürlichen Person aus einem Drittland nach Luxemburg besteht jedoch die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen in den Genuss einer Zollbefreiung für die persönlichen Güter zu gelangen. Für diese Güter müssen dann keinerlei Abgaben oder Steuern entrichtet werden.
Zielgruppe
Betroffene Fälle
Jede natürliche Person, die:
- ihren gewöhnlichen Wohnsitz nach Luxemburg verlegt.
- ihren gewöhnlichen Wohnsitz für mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate vor ihrem Umzug in einem Drittland hatte.
Betroffene Güter
Alle persönlichen Güter, d. h. die persönlichen Gebrauchsgegenstände oder der Hausrat des Antragstellers, darunter insbesondere:
- Hausrat, bewegliche Gegenstände (Möbel, Kleidungsstücke usw.);
- für den persönlichen Gebrauch bestimmte Fahrräder, Motorräder, Pkw und ihre Anhänger, Wohnwagen, Sport- und Freizeitwasserfahrzeuge und Sportflugzeuge;
- Haushaltsvorräte, die der üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltenen Menge entsprechen;
- Haustiere;
- Reittiere.
Die persönlichen Güter dürfen weder aufgrund ihrer Art noch aufgrund ihrer Menge für gewerbliche Zwecke oder wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden.
Die Befreiung ist auf persönliche Güter beschränkt, die:
- während mindestens 6 Monaten vor dem Datum, ab dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht mehr in seinem Herkunftsland hatte:
- im Besitz des Anmelders waren;
- im Falle von nicht verbrauchbaren Gegenständen vom Anmelder an seinem ehemaligen gewöhnlichen Wohnsitz benutzt wurden;
- in Luxemburg den gleichen Verwendungszweck haben sollen.
- alkoholische Produkte;
- Tabak und Tabakwaren;
- gemischt genutzte Fahrzeuge, fahrbare Unterkünfte;
- Nutzfahrzeuge (außer bei außergewöhnlichen politischen Umständen);
- Material für den beruflichen Gebrauch, außer tragbare Instrumente und Geräte für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten (außer bei außergewöhnlichen politischen Umständen);
- Rohstoffbestände und Bestände von verarbeiteten oder halbverarbeiteten Produkten;
- nicht am ehemaligen gewöhnlichen Wohnsitz benutzte Güter (ursprüngliche Verpackung unversehrt);
- Güter, die nun zu anderen Zwecken benutzt werden als am vorherigen Wohnsitz;
- persönliche Güter, die aufgrund ihrer Art oder ihrer Menge auf eine vorwiegend gewerbliche Nutzung hindeuten;
- persönliche Güter, die vor dem Datum, ab dem der Einführer seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht mehr in einem Drittland hatte, weniger als 6 Monate in dessen Besitz waren;
- Umzugsgüter aus einem Zweitwohnsitz.
Ausgeschlossene Güter
Von der Zollbefreiung ausgeschlossen sind:
Voraussetzungen
Die persönlichen Güter müssen:
- im Besitz des Einführers sein oder von diesem gehalten werden;
- im Rahmen einer Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes eingeführt werden.
Fristen
Die Zollbefreiung muss in der Regel bei der Einfuhr der persönlichen Gegenstände nach Luxemburg beantragt werden.
Für die Einfuhranmeldung der persönlichen Güter gilt jedoch Folgendes:
- Sie kann 6 Monate vor der Verlegung des Wohnsitzes vorgenommen werden, dies anhand:
- einer formellen Verpflichtung der betroffenen Person, ihren gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich binnen 6 Monaten zu verlegen;
- der Leistung einer Sicherheit, die von der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises) festgesetzt wird.
- Sie muss spätestens 12 Monate nach der Verlegung des Wohnsitzes vorgenommen werden.
Andernfalls wird die Zollbefreiung nicht genehmigt.
Innerhalb der 12-monatigen Frist nach der Verlegung des Wohnsitzes kann das Umzugsgut auch in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.
Die 6-monatige Frist wird ab dem Datum der Einfuhr der persönlichen Güter nach Luxemburg berechnet.
Vorgehensweise und Details
Einreichung der Anmeldung
Der Antragsteller muss eine Einfuhranmeldung beim betreffenden Zollamt einreichen.
Die Vorführung der persönlichen Gegenstände sowie die entsprechenden Formalitäten müssen werktags und während der Öffnungszeiten der Hauptzollämter vorgenommen werden.
Die Güter müssen in der ursprünglichen Aufstellung stehen, auch wenn sie erst später eingeführt werden.
Antragsteller, die ihre persönlichen Güter in mehreren Teilsendungen einführen wollen, müssen:
- dies in ihrem Verpflichtungsformular angeben;
- zusätzliche Teillisten für die einzelnen Teilsendungen hinzufügen.
Belege
Der Antragsteller muss der Einfuhranmeldung Folgendes beifügen:
- eine Verpflichtungserklärung, deren Form vom Zollamt vorgegeben wird;
- eine ausführliche Aufstellung des Hausrats, der eingeführt werden soll:
- in der der jeweilige Schätzwert aufgeführt ist;
- die datiert und unterzeichnet ist;
- zusätzliche Teillisten, falls die Einfuhr in mehreren Teilsendungen erfolgt;
- je nach Sachlage eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses des Einführers, um:
- den Begünstigten zu identifizieren;
- die Gültigkeit einer an den Umzugsunternehmer oder einen anderen Dritten (Ehepartner) erteilten Vertretungsvollmacht zu überprüfen.
Der Antragsteller muss zudem den Nachweis für die Erfüllung der folgenden Bedingungen erbringen:
- jedes beliebige Dokument, das beweist, dass er seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Drittland hatte:
- Wohnsitzbescheinigung des ehemaligen Wohnorts;
- Auszug aus dem Reisepass (Visum);
- Mietvertrag für den ehemaligen Wohnsitz oder Rechnungen von Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser);
- Bescheinigung der Einwohnerkontrolle (Schweiz);
- Bescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers;
- jedes beliebige Dokument, das beweist, dass sich der Anmelder in Luxemburg niederlässt:
- Bescheinigung des neuen Arbeitgebers in der Europäischen Union (Versetzungsvertrag, Beschäftigungsvertrag usw.);
- jedes sonstige Dokument, das vom Zoll angenommen wird (Eigentumstitel, Mietvertrag, Gas-, Strom-, Festnetz- oder Handyrechnung auf den Namen des Anmelders).
- schriftliche Erklärungen;
- die erforderlichen Nachweise.
Besonderheiten für Kraftfahrzeuge
Bei der Einfuhr eines Kraftfahrzeugs muss der Anmelder eine gesonderte Einfuhranmeldung vorlegen, zusammen mit:
- den oben genannten Belegen;
- der Zulassungsbescheinigung;
- der Rechnung über den Kauf oder den Leasingvertrag oder der Rechnung über den Rückkauf im Anschluss an einen Leasingvertrag.
Umzug aus beruflichen Gründen
Verlässt eine Person aus beruflichen Gründen ihr Drittland, ohne gleichzeitig ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Luxemburg zu begründen, kann die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung eine Zollbefreiung für die mitgebrachten persönlichen Güter bewilligen. Hierzu muss der Betroffene die Absicht hegen, seinen gewöhnlichen Wohnsitz später nach Luxemburg zu verlegen.
In diesem Fall gilt für die Fristen Folgendes:
- Die 6-monatige Frist, die für den Besitz und/oder die Nutzung der persönlichen Güter vor dem Umzug gilt, beginnt erst am Tag der tatsächlichen Einfuhr der Güter nach Luxemburg.
- Die 12-monatige Frist, um die Einfuhranmeldung vorzunehmen, beginnt ebenfalls erst am Tag der tatsächlichen Einfuhr der Güter nach Luxemburg.
- Die für das Verleih-, Verpfändung-, Vermietungs- oder Abtretungsverbot geltende 12-monatige Frist wird ab dem Tag der tatsächlichen Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes der betroffenen Person in Luxemburg berechnet.
Die betroffene Person muss sich ebenfalls verpflichten, ihren gewöhnlichen Wohnsitz innerhalb der von der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung festgesetzten Frist in Luxemburg zu begründen. Die entsprechende Frist wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände festgesetzt.
Mit dieser Verpflichtung geht die Leistung einer Sicherheit einher.
Zweifel am Anspruch auf eine Zollbefreiung
Hegt das Zollamt Zweifel am Anspruch auf eine Zollbefreiung, kann es die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Zollschuld verlangen, bis die fehlenden Nachweise erbracht wurden.
Verpflichtungen
Die zollbefreiten persönlichen Güter dürfen während eines Zeitraums von 12 Monaten ab Datum der Annahme ihrer Anmeldung nicht ohne Vorabinformation an die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung Gegenstand eines der folgenden Geschäfte sein:
- Verleih;
- Verpfändung;
- Vermietung;
- entgeltliche (Verkauf) oder unentgeltliche Abtretung (Schenkung).
Ansonsten wird die Zollschuld fällig.
Besondere Güter
Für folgende Waren bedarf es eines gesonderten Verfahrens bei den betreffenden Behörden:
- verbotene Gegenstände (Waffen, Munition usw.): Ministerium der Justiz (Ministère de la Justice);
- lebende Pflanzen: Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft (Administration des services techniques de l'agriculture);
- Haustiere: Abteilung Tiergesundheit (Division santé animale) der Veterinärverwaltung (Administration des services vétérinaires);
- wildlebende Tier- und Pflanzenarten (CITES);
- Fauna: Abteilung Tiergesundheit der Veterinärverwaltung;
- Flora: Pflanzenschutzdienst (Service de la protection des végétaux);
- Arzneimittel: Ministerium für Gesundheit (Ministère de la Santé), Abteilung Pharmazie und Medikamente (Division de la pharmacie et des médicaments).
Der Antragsteller muss sich selbst an die betroffenen Verwaltungen wenden.
Zuständige Kontaktstellen
-
Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung22, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 1605 / L-1016 Luxemburg
Tel. : (+352) 28 18 28 18Fax : (+352) 28 18 92 00 -
Hauptzollamt Ost Grevenmacher6, rue de la Moselle
L-6757 Grevenmacher
Luxemburg
Postanschrift :
L-6701 Grevenmacher
Tel. : (+352) 2818 - 3000Fax : (+352) 2818 - 3290Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr -
Hauptzollamt Nord Diekirch2, rue Clairefontaine
L-9290 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 77 / L-9201 Diekirch
Tel. : (+352) 81 70 45-1Fax : (+352) 81 70 45-71 -
Hauptzollamt Luxemburg-Howald1, rue in Bouler (Croix de Gasperich)
L-1350 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 1122 / L-1011 Luxemburg
Tel. : (+352) 28 18 44 99Fax : (+352) 28 18 41 00Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr -
Zentralkasse3, rue des Prés
L-7561 Mersch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 182 / L-7502 Mersch
Tel. : (+352) 27 48 84 88Fax : (+352) 27 48 83 00Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr -
Direktion der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung – Abteilung Streitfälle und Zusammenarbeit22, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 1605 / L-1016 Luxemburg
Tel. : (+352) 28 18 28 18Fax : (+352) 28 18 92 00 -
Abteilung für Schanklizenzen – Zoll- und VerbrauchsteuerverwaltungCentre douanier Luxembourg-Howald Croix de Gasperich – 1, rue in Bouler
L-1350 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 1122 / L-1011 Luxemburg
Tel. : (+352) 28 18 44 88Fax : (+352) 28 18 41 50 -
Einnahmestelle BettembourgTerminal Intermodal - Z.A.E. Wolser E, 100
L-3434 Dudelange
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 39 / L-3201 Bettembourg
Tel. : (+352) 28 18 55 99 -
Direktion der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung – Abteilung Nationale und internationale Zusammenarbeit22, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 1605
Tel. : (+352) 28 18 22 21Fax : (+352) 28 18 22 84