Waffen nach Luxemburg transportieren oder verbringen

Zum letzten Mal aktualisiert am

In Europa ansässige Personen, die einen Waffenschein ihres Wohnsitzlandes besitzen und mit einer Feuerwaffe nach Luxemburg einreisen möchten, müssen sich im Voraus in ihrem Wohnsitzland einen Europäischen Feuerwaffenpass (EFWP) beschaffen. Dieser Pass muss vor der Einführung der Waffen nach Luxemburg von der Abteilung für Waffen und Wachdienste (Service armes et gardiennage) des Ministeriums der Justiz mit einem Sichtvermerk versehen werden.

Jagdgäste aus Drittländern (außerhalb der Europäischen Union), die während ihres Aufenthalts in Luxemburg ihre eigenen Waffen benutzen möchten, müssen im Vorfeld bestimmte Formalitäten erledigen.

Die endgültige Verbringung einer Waffe aus einem EU-Mitgliedstaat nach Luxemburg oder die Einfuhr einer Waffe aus einem Drittland bedarf einer vorherigen Genehmigung durch das Justizministerium.

Betroffene Personen

Jeder, der mit Feuerwaffen, die er in seinem Wohnsitzland legal besitzt, nach oder durch Luxemburg reisen möchte.

Jeder, der im Ausland eine Feuerwaffe erwerben möchte.

Jeder, der Feuerwaffen besitzt und seinen Hauptwohnsitz nach Luxemburg verlegen möchte.

Vorgehensweise und Details

Vorübergehende Verbringung aus einem EU-Mitgliedstaat  

Mit dem Europäischen Feuerwaffenpass (EFWP) können Feuerwaffen vorübergehend in andere EU-Mitgliedstaaten verbracht werden, um dort an einer Jagd teilzunehmen oder dem Schießsport nachzugehen.

Der Europäische Feuerwaffenpass muss vor der Einführung der aufgeführten Waffen nach Luxemburg von den Luxemburger Behörden (Justizministerium, Abteilung für Waffen und Wachdienste) mit einem Sichtvermerk versehen werden (gebührenfrei).

Sonderfall ausländische Jagdgäste

Jagdgäste, die aus einem Nicht-EU-Staat kommen und ihre eigenen Waffen mitführen möchten, wegen ihres nichteuropäischen Herkunftslandes jedoch keinen Europäischen Feuerwaffenpass (EFWP) besitzen, müssen bei der Abteilung für Waffen und Wachdienste des Ministeriums der Justiz einen Sonderantrag stellen.

Jagdgäste aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, die keine eigenen Waffen mitführen, sondern eine oder mehrere Waffen bei Jägern aus Luxemburg ausleihen möchten, müssen hierfür ebenfalls einen Antrag über das Formular zum Sonderantrag stellen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine Kopie des Personalausweises des Jagdgastes;
  • die durch die Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts) ausgestellte provisorische Jagderlaubnis;
  • der Zahlungsnachweis für die Verwaltungsgebühr (taxe de chancellerie) (Lastschriftanzeige).

Endgültige Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat

Für eine endgültige Verbringung einer Waffe nach Luxemburg ist eine vorherige Genehmigung der Abteilung für Waffen und Wachdienste des Justizministeriums erforderlich.

Diese Erlaubnis wird ohne zusätzliche Gebühren zeitgleich mit dem beantragten Waffenschein (Erlaubnis zum Führen einer Sport- oder Jagdwaffe, Waffenbesitzerlaubnis) erteilt.

Neben dieser punktuellen Erwerbserlaubnis können die zuständigen Behörden des Ursprungslands gegebenenfalls eine vorherige Genehmigung zur Verbringung von Feuerwaffen verlangen. Das Dokument wird zunächst vom Antragsteller ausgefüllt und muss im Anschluss durch die Abteilung für Waffen und Wachdienste bestätigt werden.

Achtung: Die vorherige Genehmigung wird immer vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilt, während der Erlaubnisschein zur Verbringung vom Ursprungsland ausgestellt wird, nachdem die vorherige Genehmigung des Bestimmungsmitgliedstaats eingereicht wurde.

Einfuhr aus einem Drittstaat

Die Einfuhr von Waffen ist nur zulässig, wenn eine vorherige Erwerbsgenehmigung durch die Abteilung für Waffen und Wachdienste des Justizministeriums eingeholt wurde.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium der Justiz Abteilung für Waffen und Wachdienste

    Adresse:
    13, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
    Geöffnet Schließt um 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
    Montags bis freitags von 08.30 bis 11.30 und von 14.30 bis 16.00 (spezielle Öffnungszeiten während der Weihnachtszeit und Sommerferien)

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Armes prohibées

sur le site du ministère de la Justice

Rechtsgrundlagen

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