Transport oder Verbringung einer Feuerwaffe nach Luxemburg

Zum letzten Mal aktualisiert am

In Europa ansässige Personen, die im Land ihres Wohnsitzes eine Waffengenehmigung haben, müssen dort einen Europäischen Feuerwaffenpass (EFWP) beantragen, bevor sie mit einer Feuerwaffe nach Luxemburg einreisen. Dieser Pass muss vor der Einfuhr der betreffenden Waffen nach Luxemburg von der Abteilung für Waffen und Wachdienste (Service armes et gardiennage) des Ministeriums der Justiz mit einem Sichtvermerk versehen werden.

Auch Jagdgäste aus einem Drittland (außerhalb der Europäischen Union) müssen bestimmte Formalitäten erledigen, bevor sie während ihres Aufenthalts in Luxemburg ihre eigenen Waffen benutzen dürfen.

Darüber hinaus ist für die endgültige Verbringung einer Waffe aus einem Mitgliedstaat nach Luxemburg oder die Einfuhr einer Waffe aus einem Drittland eine vorherige Genehmigung des Ministeriums der Justiz erforderlich.

Betroffene Personen

Personen, die mit im Wohnsitzland legal gehaltenen Feuerwaffen nach oder durch Luxemburg reisen möchten.

Personen, die im Ausland eine Feuerwaffe erwerben möchten.

Personen, die Feuerwaffen besitzen und ihren Hauptwohnsitz nach Luxemburg verlegen möchten.

Vorgehensweise und Details

Vorübergehende Verbringung aus einem EU-Mitgliedstaat

Der Europäische Feuerwaffenpass (EFWP) gilt für die vorübergehende Verbringung von Feuerwaffen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) mit dem Ziel, dort an einer Jagd teilzunehmen oder dem Schießsport nachzugehen.

Der EFWP muss vor der Einfuhr der im Pass aufgeführten Waffen nach Luxemburg von den luxemburgischen Behörden (das heißt von der Abteilung für Waffen und Wachdienste des Ministeriums der Justiz) mit einem Sichtvermerk versehen werden. Dieser Behördengang ist gebührenfrei.

Sonderfall ausländischer Jagdgäste

Jagdgäste aus einem Nicht-EU-Land, die ihre eigenen Waffen mitführen möchten, aufgrund ihres Herkunftslandes jedoch nicht im Besitz eines EFWP sind, müssen bei der Abteilung für Waffen und Wachdienste des Ministeriums der Justiz einen Sonderantrag stellen.

Das gleiche Formular muss von Jagdgästen aus einem EU-Land verwendet werden, die anstatt ihre eigenen Waffen mitzubringen, eine oder mehrere Waffen von in Luxemburg ansässigen Jägern ausleihen möchten.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • eine Kopie des Personalausweises des Gastes;
  • der von der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) ausgestellte vorläufige Jagdschein;
  • der Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr (Lastschriftanzeige).

Endgültige Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat

Für eine endgültige Verbringung einer Feuerwaffe nach Luxemburg ist eine vorherige Genehmigung der Abteilung für Waffen und Wachdienste des Ministeriums der Justiz erforderlich.

Diese Genehmigung wird kostenlos mit der beantragten Waffengenehmigung (Erlaubnis zum Führen einer Sport- oder Jagdwaffe oder Waffenbesitzkarte) ausgestellt.

Neben dieser Genehmigung für den einmaligen Erwerb können die zuständigen Behörden des Absendelandes gegebenenfalls noch eine vorherige Genehmigung für die Verbringung von Feuerwaffen verlangen. Dieses Dokument, das von der Abteilung für Waffen und Wachdienste validiert werden muss, muss von der antragstellenden Person vorausgefüllt werden.

Achtung: Die vorherige Genehmigung wird immer vom Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellt, während der Erlaubnisschein zur Verbringung vom Absendemitgliedstaat ausgestellt wird, nachdem der Bestimmungsmitgliedstaat die vorherige Genehmigung erteilt hat.

Einfuhr aus einem Drittland

Ohne vorherige Genehmigung der Abteilung für Waffen und Wachdienste des Ministeriums der Justiz ist die Einfuhr von Feuerwaffen nicht zulässig.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium der Justiz Abteilung für Waffen und Wachdienste

    Adresse:
    13, rue Erasme L-1468 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
    Montags bis freitags von 08.30 bis 11.30 und von 14.30 bis 16.00 (spezielle Öffnungszeiten während der Weihnachtszeit und Sommerferien)

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Armes prohibées

sur le site du ministère de la Justice

Rechtsgrundlagen

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