Transport oder Verbringung einer Feuerwaffe nach Luxemburg
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In Europa ansässige Personen, die im Land ihres Wohnsitzes eine Waffengenehmigung haben, müssen dort einen Europäischen Feuerwaffenpass (EFWP) beantragen, bevor sie mit einer Feuerwaffe nach Luxemburg einreisen. Dieser Pass muss vor der Einfuhr der betreffenden Waffen nach Luxemburg von der Abteilung für Waffen und Wachdienste (Service armes et gardiennage) des Ministeriums der Justiz mit einem Sichtvermerk versehen werden.
Auch Jagdgäste aus einem Drittland (außerhalb der Europäischen Union) müssen bestimmte Formalitäten erledigen, bevor sie während ihres Aufenthalts in Luxemburg ihre eigenen Waffen benutzen dürfen.
Darüber hinaus ist für die endgültige Verbringung einer Waffe aus einem Mitgliedstaat nach Luxemburg oder die Einfuhr einer Waffe aus einem Drittland eine vorherige Genehmigung des Ministeriums der Justiz erforderlich.
Betroffene Personen
Personen, die mit im Wohnsitzland legal gehaltenen Feuerwaffen nach oder durch Luxemburg reisen möchten.
Personen, die im Ausland eine Feuerwaffe erwerben möchten.
Personen, die Feuerwaffen besitzen und ihren Hauptwohnsitz nach Luxemburg verlegen möchten.
Vorgehensweise und Details
Vorübergehende Verbringung aus einem EU-Mitgliedstaat
Der Europäische Feuerwaffenpass (EFWP) gilt für die vorübergehende Verbringung von Feuerwaffen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) mit dem Ziel, dort an einer Jagd teilzunehmen oder dem Schießsport nachzugehen.
Der EFWP muss vor der Einfuhr der im Pass aufgeführten Waffen nach Luxemburg von den luxemburgischen Behörden (das heißt von der Abteilung für Waffen und Wachdienste des Ministeriums der Justiz) mit einem Sichtvermerk versehen werden. Dieser Behördengang ist gebührenfrei.
Sonderfall ausländischer Jagdgäste
Jagdgäste aus einem Nicht-EU-Land, die ihre eigenen Waffen mitführen möchten, aufgrund ihres Herkunftslandes jedoch nicht im Besitz eines EFWP sind, müssen bei der Abteilung für Waffen und Wachdienste des Ministeriums der Justiz einen Sonderantrag stellen.
Das gleiche Formular muss von Jagdgästen aus einem EU-Land verwendet werden, die anstatt ihre eigenen Waffen mitzubringen, eine oder mehrere Waffen von in Luxemburg ansässigen Jägern ausleihen möchten.
Dem Antrag sind beizufügen:
- eine Kopie des Personalausweises des Gastes;
- der von der Naturverwaltung (Administration de la nature et des forêts - ANF) ausgestellte vorläufige Jagdschein;
- der Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr (Lastschriftanzeige).
Endgültige Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat
Für eine endgültige Verbringung einer Feuerwaffe nach Luxemburg ist eine vorherige Genehmigung der Abteilung für Waffen und Wachdienste des Ministeriums der Justiz erforderlich.
Diese Genehmigung wird kostenlos mit der beantragten Waffengenehmigung (Erlaubnis zum Führen einer Sport- oder Jagdwaffe oder Waffenbesitzkarte) ausgestellt.
Neben dieser Genehmigung für den einmaligen Erwerb können die zuständigen Behörden des Absendelandes gegebenenfalls noch eine vorherige Genehmigung für die Verbringung von Feuerwaffen verlangen. Dieses Dokument, das von der Abteilung für Waffen und Wachdienste validiert werden muss, muss von der antragstellenden Person vorausgefüllt werden.
Achtung: Die vorherige Genehmigung wird immer vom Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellt, während der Erlaubnisschein zur Verbringung vom Absendemitgliedstaat ausgestellt wird, nachdem der Bestimmungsmitgliedstaat die vorherige Genehmigung erteilt hat.
Einfuhr aus einem Drittland
Ohne vorherige Genehmigung der Abteilung für Waffen und Wachdienste des Ministeriums der Justiz ist die Einfuhr von Feuerwaffen nicht zulässig.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium der Justiz Abteilung für Waffen und Wachdienste
- Adresse:
- 13, rue Erasme L-1468 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 84 514
- Telefon:
- (+352) 247 84 523
- Telefon:
- (+352) 247 84 054
- Fax:
- (+352) 22 05 19
- E-Mail:
- armes@mj.etat.lu
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
sur le site du ministère de la Justice
Rechtsgrundlagen
-
Loi du 2 février 2022
sur les armes et munitions
-
Directive 2021/555 du Parlement européen et du Conseil du 24 mars 2021
relative au contrôle de l'acquisition et de la détention d'armes
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