Transport oder Verbringung einer Feuerwaffe außerhalb Luxemburgs
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Inhaber einer Waffenbesitzkarte in Luxemburg, die innerhalb der Europäischen Union (EU) mit einer Feuerwaffe reisen möchten, benötigen einen Europäischen Feuerwaffenpass (EFWP).
Die endgültige Verbringung einer Feuerwaffe von Luxemburg in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder die Ausfuhr in einen Drittstaat erfordern eine vorherige Genehmigung durch den Bestimmungsstaat.
Betroffene Personen
Jede gebietsansässige Person mit einer Erlaubnis zum Führen einer Sport- und/oder Jagdwaffe in Luxemburg, die mit Feuerwaffen vorübergehend ins Ausland reisen möchte.
Jede Person, die:
- im Ausland eine Feuerwaffe verkaufen möchte;
- ihren Hauptwohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verlegen möchte.
Kosten
Höhe der Gebühren
Die erste Ausstellung oder die Erneuerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses kostet 50 Euro.
Die Änderung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (zum Beispiel, wenn eine Waffe hinzugefügt werden soll) kostet 25 Euro.
Die Erteilung einer Genehmigung für die endgültige Verbringung (das heißt die Ausfuhr) einer Waffe ins Ausland kostet 50 Euro.
Zahlungsmodalitäten
Die Zahlung der Gebühr erfolgt durch Einzahlung oder Überweisung des fälligen Betrags auf das Konto BCEELULL LU36 0019 5955 4436 2000 des Amts für Geldbußen und Einziehungen der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Bureau des amendes et recouvrements de l’Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA). Die genauen Angaben zum Verwendungszweck sind dem jeweiligen Antragsformular zu entnehmen.
Jedem Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist der Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg (Lastschriftanzeige) beizufügen.
Vorgehensweise und Details
Einreichung des Antrags auf Erteilung oder auf Erneuerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses
Sie können Ihren Antrag folgendermaßen einreichen:
- online über MyGuichet.lu. Es handelt sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den ein LuxTrust-Produkt oder ein elektronischer Personalausweis (eID) erforderlich ist.
Sie wählen den Sie betreffenden Vorgang aus. Anhand der von Ihnen eingegebenen Informationen ermittelt das System die Dokumente, die dem Antrag beizufügen sind;
- per Post über das Formular, das zusammen mit den Belegen an das Ministerium der Justiz zu senden ist.
Je antragstellende Person kann nur ein EFWP erteilt werden, in den höchstens 10 Waffen eingetragen werden können.
Der EFWP wird niemals einzeln ausgestellt. Er bezieht sich immer auf einen zuvor erteilten Sport- oder Jagdwaffenschein.
Belege
Jedem Antrag auf Erteilung eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist der Zahlungsnachweis (= Lastschriftanzeige) beizufügen.
Gültigkeitsdauer
Der Europäische Feuerwaffenpass ist maximal 5 Jahre gültig und kann auf Antrag erneuert werden.
Vorübergehende Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat
Mit dem Europäischen Feuerwaffenpass (EFWP) können Feuerwaffen vorübergehend in andere EU-Mitgliedstaaten verbracht werden, um dort:
- an einer Jagd teilzunehmen; oder
- dem Schießsport nachzugehen.
Der EFWP muss grundsätzlich mit einem vorherigen Sichtvermerk des EU-Mitgliedstaats versehen werden, der das Ziel der Reise ist. Deshalb wird nachdrücklich empfohlen, vor einer Reise mit Feuerwaffen bei den zuständigen Behörden der Durchfuhr- und Bestimmungsmitgliedstaaten Erkundigungen über Sichtvermerkpflichten einzuholen.
Vorübergehende Verbringung in einen Drittstaat
Es wird nachdrücklich empfohlen, vor einer Reise mit Feuerwaffen in einen Nicht-EU-Staat bei den zuständigen Behörden der Durchfuhr- und Bestimmungsdrittstaaten Erkundigungen einzuholen.
Endgültige Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat
Vor der endgültigen Verbringung einer Waffe muss die Erlaubnis des EU-Mitgliedstaats eingeholt werden, in den die Waffe verbracht werden soll.
Diese Erlaubnis kann in Form einer vorherigen Genehmigung zur Verbringung von Feuerwaffen durch den Bestimmungsmitgliedstaat erfolgen. Sobald diese vorherige Genehmigung erteilt wurde, muss der in Luxemburg ansässige Verkäufer eine Ausfuhrgenehmigung beantragen.
Achtung: Die vorherige Genehmigung wird immer vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilt, während der Erlaubnisschein zur Verbringung (EU) immer vom Absendemitgliedstaat auf der Grundlage der vorherigen Genehmigung des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt wird.
Ausfuhr in einen Drittstaat
Eine Ausfuhr kann nur genehmigt werden, wenn vorher ein Nachweis (eine Genehmigung) der zuständigen Behörden des Bestimmungsstaates eingeholt wurde.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium der Justiz Abteilung für Waffen und Wachdienste
- Adresse:
- 13, rue Erasme L-1468 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 84 514
- Telefon:
- (+352) 247 84 523
- Telefon:
- (+352) 247 84 054
- Fax:
- (+352) 22 05 19
- E-Mail:
- armes@mj.etat.lu
Geöffnet Schließt um 11.30 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
Montags bis freitags von 08.30 bis 11.30 und von 14.30 bis 16.00 (spezielle Öffnungszeiten während der Weihnachtszeit und Sommerferien)
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
sur le site du ministère de la Justice
Rechtsgrundlagen
-
Directive 2021/555 du Parlement européen et du Conseil du 24 mars 2021
relative au contrôle de l'acquisition et de la détention d'armes
-
Loi du 2 février 2022
sur les armes et munitions
-
Règlement grand-ducal du 28 février 2024
pris en exécution de la loi du 2 février 2022 sur les armes et munitions
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