Feuerwaffen außerhalb Luxemburgs transportieren oder verbringen
Zum letzten Mal aktualisiert am
Inhaber eines Waffenscheins in Luxemburg, die innerhalb der Europäischen Union (EU) eine Feuerwaffe mitführen möchten, benötigen einen Europäischen Feuerwaffenpass (EFWP).
Die endgültige Verbringung einer Feuerwaffe aus Luxemburg in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder die Ausfuhr in einen Drittstaat erfordern eine vorherige Genehmigung durch den Bestimmungsstaat.
Betroffene Personen
Jeder Gebietsansässige mit einem Waffenschein in Luxemburg, der mit Feuerwaffen vorübergehend ins Ausland reisen möchte.
Jeder, der im Ausland eine Feuerwaffe verkaufen möchte.
Jeder, der seinen Hauptwohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verlegen möchte.
Kosten
Höhe der Gebühren
Für die erste Ausstellung oder die Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist eine Verwaltungsgebühr (taxe de chancellerie) in Höhe von 50 Euro zu bezahlen.
Für die Änderung eines Europäischen Feuerwaffenpasses(Beispiel: Hinzufügen von Waffen) ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 Euro zu bezahlen.
Für die Genehmigung für die endgültige Verbringung (=Ausfuhr) einer Waffe ins Ausland ist eine Gebühr in Höhe von 50 Euro zu entrichten.
Zahlungsmodalitäten
Die Zahlung der Gebühr erfolgt durch Einzahlung oder Überweisung des fälligen Betrags auf das Konto BCEELULL LU36 0019 5955 4436 2000 des Amts für Geldbußen und Einziehungen (Bureau des amendes et recouvrements) der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA). Die genauen Angaben zum Verwendungszweck sind dem jeweiligen Antragsformular zu entnehmen.
Jedem Antrag ist der Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg (Lastschriftanzeige) beizufügen.
Vorgehensweise und Details
Vorübergehende Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat
Mit dem Europäischen Feuerwaffenpass (EFWP) können Feuerwaffen vorübergehend in andere EU-Mitgliedstaaten verbracht werden, um dort an einer Jagd teilzunehmen oder dem Schießsport nachzugehen. Je Antragsteller kann nur ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt werden, in den höchstens 10 Waffen eingetragen werden können.
Der EFWP muss grundsätzlich mit einem vorherigen Sichtvermerk des EU-Mitgliedstaats versehen werden, der das Ziel der Reise ist. Deshalb wird nachdrücklich empfohlen, vor einer Reise mit Feuerwaffen bei den zuständigen Stellen der Durchfuhr- und der Bestimmungsmitgliedstaaten Erkundigungen über Sichtvermerkpflichten einzuholen.
Der Europäische Feuerwaffenpass ist maximal 5 Jahre gültig und kann auf Antrag verlängert werden.
Der Europäische Feuerwaffenpass ist nicht für die Eintragung von antiken Waffen bzw. von Nichtfeuerwaffen vorgesehen.
Der Europäische Feuerwaffenpass wird niemals einzeln ausgestellt, sondern bezieht sich immer auf einen zuvor erteilten Sport- oder Jagdwaffenschein.
Dem Antrag auf Erhalt eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist der Zahlungsnachweis (Lastschriftanzeige) beizufügen.
Vorübergehende Verbringung in einen Drittstaat
Vor einer Reise mit Feuerwaffen in einen Nicht-EU-Staat wird nachdrücklich empfohlen, bei den zuständigen Stellen der Durchfuhr- und Bestimmungsdrittstaaten Erkundigungen einzuholen.
Endgültige Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat
Vor der endgültigen Verbringung einer Waffe muss die Erlaubnis des EU-Mitgliedstaats eingeholt werden, auf dessen Gebiet die Waffe verbracht werden soll.
Diese Erlaubnis kann in Form einer vorherigen Genehmigung zur Verbringung von Feuerwaffen durch den Bestimmungsmitgliedstaat erfolgen.
Liegt die vorherige Genehmigung vor, beantragt der Luxemburger Verkäufer eine Ausfuhrerlaubnis und gegebenenfalls einen Erlaubnisschein zur Verbringung von Feuerwaffen im europäischen Format, sofern der Bestimmungsmitgliedstaat dieses verlangt.
Es ist zu beachten, dass die vorherige Genehmigung immer vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilt wird, während der Erlaubnisschein zur Verbringung vom Ursprungsland ausgestellt wird, nachdem die vorherige Genehmigung des Bestimmungsmitgliedstaats eingereicht wurde.
Ausfuhr in einen Drittstaat
Eine Ausfuhr kann nur genehmigt werden, wenn vorher ein Nachweis (Genehmigung) der zuständigen Behörden des Bestimmungsstaates eingeholt wurde.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium der Justiz Abteilung für Waffen und Wachdienste
- Adresse:
- 13, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 84514
- Telefon:
- (+352) 247 84523
- Telefon:
- (+352) 247 84054
- Fax:
- (+352) 22 05 19
- E-Mail:
- armes@mj.etat.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet um 14.30 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
Montags bis freitags von 08.30 bis 11.30 und von 14.30 bis 16.00 (spezielle Öffnungszeiten während der Weihnachtszeit und Sommerferien)
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
sur le site du ministère de la Justice
Rechtsgrundlagen
-
Directive 2021/555 du Parlement européen et du Conseil du 24 mars 2021
relative au contrôle de l'acquisition et de la détention d'armes
-
Loi du 2 février 2022
sur les armes et munitions
-
Règlement grand-ducal du 28 février 2024
pris en exécution de la loi du 2 février 2022 sur les armes et munitions
Es ist ein Fehler aufgetreten
Hoppla! Irgendwo ist ein Fehler aufgetreten.