Feuerwaffen außerhalb Luxemburgs transportieren oder verbringen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Das Mitführen einer Feuerwaffe erfordert einen Europäischen Feuerwaffenpass. Sie müssen ebenfalls im Besitz einer Ausfuhrgenehmigung für Feuerwaffen sein.

Inhaber eines Waffenscheins in Luxemburg, die innerhalb der Europäischen Union (EU) eine Feuerwaffe mitführen möchten, benötigen einen Europäischen Feuerwaffenpass (EFWP).

Die endgültige Verbringung einer Feuerwaffe aus Luxemburg in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder die Ausfuhr in einen Drittstaat erfordern eine vorherige Genehmigung durch den Bestimmungsstaat.  

Betroffene Personen

Jeder Gebietsansässige mit einem Waffenschein in Luxemburg, der mit Feuerwaffen vorübergehend ins Ausland reisen möchte.

Jeder, der im Ausland eine Feuerwaffe verkaufen möchte.

Jeder, der seinen Hauptwohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verlegen möchte.

Kosten

Höhe der Gebühren

Für die erste Ausstellung oder die Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist eine Verwaltungsgebühr (taxe de chancellerie) in Höhe von 50 Euro zu bezahlen.

Für die Änderung eines Europäischen Feuerwaffenpasses(Beispiel: Hinzufügen von Waffen) ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 Euro zu bezahlen.

Für die Genehmigung für die endgültige Verbringung (=Ausfuhr) einer Waffe ins Ausland ist eine Gebühr in Höhe von 50 Euro zu entrichten.

Zahlungsmodalitäten

Die Zahlung der Gebühr erfolgt durch Einzahlung oder Überweisung des fälligen Betrags auf das Konto BCEELULL LU36 0019 5955 4436 2000 des Amts für Geldbußen und Einziehungen (Bureau des amendes et recouvrements) der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA). Die genauen Angaben zum Verwendungszweck sind dem jeweiligen Antragsformular zu entnehmen.

Jedem Antrag ist der Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg (Lastschriftanzeige) beizufügen.

Vorgehensweise und Details

Vorübergehende Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat

Mit dem Europäischen Feuerwaffenpass (EFWP) können Feuerwaffen vorübergehend in andere EU-Mitgliedstaaten verbracht werden, um dort an einer Jagd teilzunehmen oder dem Schießsport nachzugehen. Je Antragsteller kann nur ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt werden, in den höchstens 10 Waffen eingetragen werden können.

Der EFWP muss grundsätzlich mit einem vorherigen Sichtvermerk des EU-Mitgliedstaats versehen werden, der das Ziel der Reise ist. Deshalb wird nachdrücklich empfohlen, vor einer Reise mit Feuerwaffen bei den zuständigen Stellen der Durchfuhr- und der Bestimmungsmitgliedstaaten Erkundigungen über Sichtvermerkpflichten einzuholen.

Der Europäische Feuerwaffenpass ist maximal 5 Jahre gültig und kann auf Antrag verlängert werden.

Der Europäische Feuerwaffenpass ist nicht für die Eintragung von antiken Waffen bzw. von Nichtfeuerwaffen vorgesehen.

Der Europäische Feuerwaffenpass wird niemals einzeln ausgestellt, sondern bezieht sich immer auf einen zuvor erteilten Sport- oder Jagdwaffenschein.

Dem Antrag auf Erhalt eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist der Zahlungsnachweis (Lastschriftanzeige) beizufügen.

Vorübergehende Verbringung in einen Drittstaat

Vor einer Reise mit Feuerwaffen in einen Nicht-EU-Staat wird nachdrücklich empfohlen, bei den zuständigen Stellen der Durchfuhr- und Bestimmungsdrittstaaten Erkundigungen einzuholen.

Endgültige Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat

Vor der endgültigen Verbringung einer Waffe muss die Erlaubnis des EU-Mitgliedstaats eingeholt werden, auf dessen Gebiet die Waffe verbracht werden soll.

Diese Erlaubnis kann in Form einer vorherigen Genehmigung zur Verbringung von Feuerwaffen durch den Bestimmungsmitgliedstaat erfolgen.

Liegt die vorherige Genehmigung vor, beantragt der Luxemburger Verkäufer eine Ausfuhrerlaubnis und gegebenenfalls einen Erlaubnisschein zur Verbringung von Feuerwaffen im europäischen Format, sofern der Bestimmungsmitgliedstaat dieses verlangt.

Es ist zu beachten, dass die vorherige Genehmigung immer vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilt wird, während der Erlaubnisschein zur Verbringung vom Ursprungsland ausgestellt wird, nachdem die vorherige Genehmigung des Bestimmungsmitgliedstaats eingereicht wurde.

Ausfuhr in einen Drittstaat

Eine Ausfuhr kann nur genehmigt werden, wenn vorher ein Nachweis (Genehmigung) der zuständigen Behörden des Bestimmungsstaates eingeholt wurde.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium der Justiz Abteilung für Waffen und Wachdienste

    Adresse:
    13, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
    Geöffnet Schließt um 16.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
    Montags bis freitags von 08.30 bis 11.30 und von 14.30 bis 16.00 (spezielle Öffnungszeiten während der Weihnachtszeit und Sommerferien)

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Armes prohibées

sur le site du ministère de la Justice

Rechtsgrundlagen

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