Waffenbesitzkarte
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Für den Kauf einer Waffe, den Besitz einer Waffe oder die Nutzung in der Freizeit (Schießsport, Jagd) ist eine Genehmigung des Ministers der Justiz erforderlich.
Dies betrifft in der Regel Jäger und Sportschützen, aber auch Sammler und Erben von Waffen.
Eine Waffenbesitzkarte ist jederzeit widerrufbar und kann auf Antrag alle 5 Jahre erneuert werden.
Wenn zu befürchten ist, dass Sie eine Gefahr für sich selbst, für andere oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, kann Ihr Antrag abgelehnt werden.
Anträge auf Erteilung oder Erneuerung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie auf Eintragung einer neuen Waffe können online über MyGuichet.lu gestellt werden.
Betroffene Personen
Normalfall
Jede in Luxemburg ansässige Person, die eine Feuerwaffe besitzen möchte, wobei gewisse Ausnahmen in Bezug auf antike Feuerwaffen gelten.
Minderjährige
Minderjährige können einen Sport- oder Jagdwaffenschein erhalten, sofern unter anderem eine schriftliche Zustimmung der Eltern vorliegt.
Vor Vollendung des 11. Lebensjahres kann jedoch grundsätzlich keine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt werden.
Ab dem Alter von:
- 11 Jahren kann eine Genehmigung zum Führen von Sportwaffen für Nichtfeuerwaffen ausgestellt werden, sofern diesbezüglich eine Empfehlung von einem Schießsportverband ausgestellt wurde, der von dem für den Sport zuständigen Minister zugelassen ist;
- 16 Jahren kann eine Genehmigung zum Führen von Sportwaffen für Feuerwaffen erteilt werden;
- 17 Jahren kann Minderjährigen, die einen gültigen Jagdschein besitzen, eine Genehmigung zum Führen von Jagdwaffen erteilt werden.
Einen Waffenkaufschein dürfen Minderjährige nicht erhalten.
Minderjährige dürfen demnach in Anwesenheit und unter der Verantwortung folgender Personen jagen gehen oder den Schießsport ausüben:
- des Vaters oder der Mutter (elterliche Sorge); oder
- einer erwachsenen Person, die seit mindestens 2 Jahren Inhaber der gleichen Art von Genehmigung zum Führen von Waffen (Schießsport oder Jagd) wie der Minderjährige ist.
Voraussetzungen
Ärztliches Attest
Aus Gründen der Vorsicht müssen Sie Ihren Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stichhaltig begründen. Diese Begründung darf kein Element enthalten, das einer Erteilung der beantragten Genehmigung entgegensteht.
Folglich kann Ihnen die Genehmigung insbesondere dann verweigert werden, wenn zu befürchten ist, dass Sie aufgrund Ihres Verhaltens oder Ihrer polizeilichen oder strafrechtlichen Vergangenheit eine Gefahr für sich selbst, für andere oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen.
Liegt eine Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Gewalttat vor, wird dies als Hinweis auf eine solche Gefahr gewertet.
Sie müssen Ihrem Antrag ein vor weniger als 2 Monaten ausgestelltes ärztliches Attest beifügen, in dem diese Gefahren ausgeschlossen werden.
Sonderfälle
Jäger können erst nach Erteilung eines Jagdscheins für das laufende Jagdjahr einen Jagdwaffenschein erhalten.
Bei der Beantragung einer Waffenbesitzkarte müssen Sportschützen folgende Belege beifügen:
- eine Kopie ihres Mitgliedsausweises eines Schützenvereins oder eine sonstige von einem solchen Verein zu diesem Zweck ausgestellte Bescheinigung; oder
- eine Kopie ihrer Verbandslizenz für das laufende Jahr.
Sammler wiederum müssen ihr allgemeines Sammelgebiet angeben und dieses anschließend auch einhalten.
Gründe für die Antragstellung
Die Genehmigung für den Kauf, den Besitz und das Führen von Waffen und Munition wird erteilt, wenn der Grund für die Antragstellung als stichhaltig gewertet wird.
Für den Besitz von Waffen werden häufig folgende Gründe angeführt: Schießsport, Jagd, Sammlung und Erbschaft.
Neben den üblichen Gründen für den Besitz und das Führen einer Waffe können Waffen auch aus besonderen Gründen erworben werden, wie zum Beispiel Hundedressur, Leichtathletikwettkämpfe (Startpistole), Sporttauchen (Messer) usw.
Inhaber eines gültigen Jagdscheins benötigen für den Kauf und das Führen eines Jagdmessers keine Genehmigung.
Inhaber einer Waffenbesitzkarte benötigen für den Kauf von Munition keine Genehmigung, wenn diese Munition zu den genehmigten Waffen passt.
Kosten
Höhe der Gebühren
Für die erste Ausstellung oder die Erneuerung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 75 Euro zu bezahlen.
Die Änderung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (Beispiel: Hinzufügen von Waffen) kostet 50 Euro.
Die Registrierung einer neuen Waffe kostet 50 Euro.
Zahlungsmodalitäten
Die Zahlung der Gebühr erfolgt durch Einzahlung oder Überweisung des fälligen Betrags auf das Konto BCEELULL LU36 0019 5955 4436 2000 des Amts für Geldbußen und Einziehungen der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Bureau des amendes et recouvrements de l’Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED). Die genauen Angaben zum Verwendungszweck sind dem jeweiligen Antragsformular zu entnehmen.
Jedem Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist der Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg beizufügen.
Vorgehensweise und Details
Erster Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte
Antragstellung
Sie können Ihren Antrag folgendermaßen einreichen:
- online über MyGuichet.lu. Es handelt sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den ein LuxTrust-Produkt oder ein elektronischer Personalausweis (eID) erforderlich ist.
Sie wählen die gewünschte Art von Genehmigung aus. Anhand der von Ihnen eingegebenen Informationen ermittelt das System die Dokumente, die dem Antrag beizufügen sind;
- per Post über das Formular, das zusammen mit den Belegen an das Ministerium der Justiz zu senden ist.
Ihr Antrag wird zwecks Überprüfung der Zuverlässigkeit an die für Ihren Wohnort zuständige Polizeidienststelle weitergeleitet. Unter Umständen kann die Generalstaatsanwaltschaft zusätzliche Informationen von Ihnen verlangen.
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:
- eine Kopie Ihres Personalausweises (nicht erforderlich im Falle einer Beantragung über MyGuichet.lu);
- den Zahlungsnachweis (Überweisungsbestätigung);
- das ärztliche Attest;
- eine Kopie des Haftpflichtversicherungsvertrags, der Personen- und Sachschäden abdeckt, die Dritten durch eine Feuerwaffe zugefügt wurden;
- für Jäger: eine Kopie des Jagdscheins für das laufende Jagdjahr;
- für Sportschützen: eine Kopie des Mitgliedsausweises des Schützenvereins oder der Verbandslizenz für das laufende Jahr.
Gültigkeit der Genehmigung
Waffenbesitzkarten sind 5 Jahre gültig und anschließend auf Antrag erneuerbar. Die erteilten Genehmigungen können jederzeit widerrufen werden.
Erneuerung der Waffenbesitzkarte
Alle 5 Jahre erhalten Sie etwa 6 Wochen vor Ablauf Ihrer Waffenbesitzkarte vom Minister der Justiz automatisch per Post eine Aufforderung, Ihre Erlaubnis zu erneuern.
Antragstellung
Sie können Ihren Antrag folgendermaßen einreichen:
- online über MyGuichet.lu oder die App MyGuichet.lu, wie oben erläutert. Sie wählen die gewünschte Art von Genehmigung aus;
- per Post über das erforderliche Formular, das zusammen mit den Belegen an das Ministerium der Justiz zu senden ist.
Diesen Vorgang können Sie insbesondere dann nutzen, wenn Sie die ursprüngliche Aufforderung zur Erneuerung nicht mehr auffinden können oder die Erneuerung mehr als 6 Wochen vor Ablauf beantragen möchten.
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:
- den Zahlungsnachweis (Überweisungsbestätigung);
- das ärztliche Attest;
- für Jäger: eine Kopie des Jagdscheins für das laufende Jagdjahr;
- für Sportschützen: eine Kopie des Mitgliedsausweises des Schützenvereins oder der Verbandslizenz für das laufende Jahr.
Transport von Waffen und Munition
Genehmigungspflichtige Waffen müssen beim Transport entladen und derart verpackt sein, dass nichts darauf hindeutet, dass es sich um eine Waffe handelt. Sie müssen dabei durch den Einbau einer technischen Vorrichtung oder durch den Ausbau eines wesentlichen Teils schussunfähig gemacht werden.
Der Transport auf öffentlichen Straßen muss stets auf dem kürzesten Weg erfolgen.
Registrierung einer neuen Waffe
Personen, die bereits Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und eine zusätzliche Feuerwaffe erwerben oder erhalten (Kauf, Leihgabe, Schenkung usw.), müssen diese ebenfalls im Vorfeld registrieren lassen.
Antragstellung
Den Antrag auf Registrierung können Sie folgendermaßen stellen:
- online über MyGuichet.lu oder die App MyGuichet.lu, wie oben erläutert;
- per Post über das erforderliche Formular, das zusammen mit den Belegen an das Ministerium der Justiz zu senden ist.
Sie müssen insbesondere Folgendes angeben:
- die Spezifikationen der Waffe;
- die Gründe für ihren Erwerb;
- die Personalien des Verkäufers/Verleihers der Waffe.
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:
- das Original der alten Genehmigung zum Führen bzw. zum Besitz einer Waffe;
- den Zahlungsnachweis für die Gebühr (Überweisungsbestätigung);
- eine Kopie des Kaufvertrags (im Falle eines Verkaufs unter Privatpersonen).
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium der Justiz Abteilung für Waffen und Wachdienste
- Adresse:
- 13, rue Erasme L-1468 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 84 514
- Telefon:
- (+352) 247 84 523
- Telefon:
- (+352) 247 84 054
- Fax:
- (+352) 22 05 19
- E-Mail:
- armes@mj.etat.lu
Geöffnet Schließt um 11.30 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
Montags bis freitags von 08.30 bis 11.30 und von 14.30 bis 16.00 (spezielle Öffnungszeiten während der Weihnachtszeit und Sommerferien)
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
sur le site du ministère de la Justice
Rechtsgrundlagen
-
Loi du 2 février 2022
sur les armes et munitions
-
Règlement grand-ducal du 28 février 2024
pris en exécution de la loi du 2 février 2022 sur les armes et munitions
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