Waffenschein
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Für den Kauf einer Waffe, den Besitz einer Waffe oder die Nutzung in der Freizeit (Schießsport, Jagd) ist eine Genehmigung des Ministers der Justiz erforderlich.
Dies betrifft in der Regel Jäger und Sportschützen, aber auch Sammler und Erben von Waffen.
Ein Waffenschein kann jederzeit widerrufen werden und ist alle 5 Jahre über einen Antrag zu verlängern. Wenn zu befürchten ist, dass die antragstellende Person eine Gefahr für sich selbst, für andere oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, kann der Waffenschein verweigert werden.
Betroffene Personen
Jede in Luxemburg ansässige Person, die eine Feuerwaffe besitzen möchte, muss beim Ministerium der Justiz eine Genehmigung beantragen. Gewisse Ausnahmen gelten lediglich in Bezug auf antike Waffen. Für den Besitz von Waffen werden häufig folgende Gründe angeführt: Schießsport, Jagd, Sammlung und Erbschaft.
Neben den üblichen Gründen für den Besitz und das Führen einer Waffe können Waffen auch aus besonderen Gründen erworben werden, wie zum Beispiel Hundedressur, Leichtathletikwettkämpfe (Startpistole), Sporttauchen (Messer) usw.
Minderjährige können einen Sport- oder Jagdwaffenschein erhalten, sofern unter anderem eine schriftliche Zustimmung der Eltern vorliegt (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Vor Vollendung des 14. Lebensjahres kann jedoch grundsätzlich kein Waffenschein erteilt werden.
Ab 14 Jahren kann eine Genehmigung zum Führen von Sportwaffen für Nichtfeuerwaffen ausgestellt werden. Ab 16 Jahren kann eine – auf Langwaffen (arme à feu d'épaule) begrenzte – Genehmigung zum Führen von Sportwaffen für Feuerwaffen erteilt werden. Ab 17 Jahren kann Minderjährigen, die einen gültigen Jagdschein besitzen, eine Genehmigung zum Führen von Jagdwaffen erteilt werden. Einen Waffenkaufschein dürfen Minderjährige grundsätzlich nicht erhalten.
Minderjährige können den Jagd- oder Schießsport demnach in Anwesenheit und unter der Verantwortung des Vaters oder der Mutter (Erziehungsberechtigte) oder einer volljährigen Person ausüben, die zu dem Zeitpunkt mindestens 2 Jahre den gleichen Typ von Waffenschein besitzt wie der Minderjährige (Sport- oder Jagdwaffenschein).
Voraussetzungen
Aus Gründen der Vorsicht müssen alle antragstellenden Personen ihren Antrag stichhaltig begründen. Diese Begründung darf kein Element beinhalten, das einer Erteilung der beantragten Genehmigung entgegensteht.
Die Genehmigung kann insbesondere dann verweigert werden, wenn zu befürchten ist, dass die antragstellende Person aufgrund ihres Verhaltens, ihres Geisteszustands oder ihrer Vergangenheit eine Gefahr für sich selbst, für andere oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Jäger können erst nach Erteilung eines Jagdscheins für das laufende Jagdjahr einen Jagdwaffenschein erhalten.
Sportschützen müssen dem Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins eine Kopie des Mitgliedsausweises des Schützenvereins oder der Verbandslizenz für das laufende Jahr beilegen.
Sammler wiederum müssen ihr allgemeines Sammelgebiet angeben und dieses anschließend auch einhalten.
Kosten
Höhe der Gebühren
Für die erste Ausstellung oder die Verlängerung eines Waffenscheins ist eine Verwaltungsgebühr (taxe de chancellerie) in Höhe von 75 Euro zu bezahlen.
Für die Änderung eines Waffenscheins (Beispiel: Hinzufügen von Waffen) ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 Euro zu bezahlen.
Zahlungsmodalitäten
Die Zahlung der Gebühr erfolgt durch Einzahlung oder Überweisung des fälligen Betrags auf das Konto BCEELULL LU36 0019 5955 4436 2000 des Amts für Geldbußen und Einziehungen (Bureau des amendes et recouvrements) der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA). Die genauen Angaben zum Verwendungszweck sind dem jeweiligen Antragsformular zu entnehmen.
Jedem Antrag ist der Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg (Lastschriftanzeige) beizufügen.
Vorgehensweise und Details
Antragsbegründung
Die Genehmigung für den Kauf, den Besitz und das Führen von Waffen und Munition erteilt der Minister der Justiz oder dessen Beauftragter.
Inhaber eines gültigen Jagdscheins benötigen für den Kauf und das Führen eines Jagdmessers keine Genehmigung. Inhaber eines Waffenscheins benötigen für den Kauf von Munition keine Genehmigung, wenn diese Munition zu den genehmigten Waffen passt.
Erster Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins
Ein erster Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins durch das Ministerium muss gestellt werden, wenn – aus gerechtfertigten Gründen – erstmals eine Waffe gekauft wird.
Dieser Antrag wird zwecks Überprüfung der Ehrenhaftigkeit an die für den Wohnort der antragstellenden Person zuständige Polizeidienststelle weitergeleitet. Gegebenenfalls können bei der Generalstaatsanwaltschaft zusätzliche Informationen eingeholt werden.
Belege
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 2 Passbilder (nicht älter als 6 Monate) ohne Kratzer, Löcher, Knicke, farbig, Format 35 x 45 mm, frontal aufgenommen und zentriert, ohne Kopfbedeckung (Hut, Mütze u. Ä.), die Augen vollständig sichtbar, auf hellem, neutralem Hintergrund, von einem Berufsfotografen aufgenommen;
- Kopie des Personalausweises der antragstellenden Person;
- Zahlungsnachweis (Lastschriftanzeige);
- Für Jäger eine Kopie des Jagdscheins für das laufende Jagdjahr;
- Für Sportschützen eine Kopie des Mitgliedsausweises des Schützenvereins oder der Verbandslizenz für das laufende Jahr.
Gültigkeitsdauer von Waffenscheinen
Waffenscheine sind 5 Jahre gültig und anschließend auf Antrag verlängerbar.
Die erteilten Waffenscheine können jederzeit widerrufen werden.
Verlängerung des Waffenscheins
Alle 5 Jahre erhalten Waffenscheininhaber etwa 6 Wochen vor Ablauf des betreffenden Scheins vom Minister der Justiz automatisch per Post eine Aufforderung, ihren Schein zu verlängern.
Die spezifischen Formulare für die entsprechenden Fälle stehen auch online zur Verfügung, falls die ursprüngliche Aufforderung zur Verlängerung nicht mehr auffindbar ist oder die Verlängerung mehr als 6 Wochen vor Ablauf beantragt wird.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- der Zahlungsnachweis (Lastschriftanzeige);
- für Jäger: eine Kopie des Jagdscheins für das laufende Jagdjahr;
- für Sportschützen: eine Kopie des Mitgliedsausweises eines Schützenvereins oder der Verbandslizenz für das laufende Jahr.
Transport von Waffen und Munition
Genehmigungspflichtige Waffen müssen beim Transport entladen und derart verpackt sein, dass nichts darauf hindeutet, dass es sich um eine Waffe handelt.
Eintragung einer neuen Waffe
Personen, die bereits einen Waffenschein besitzen und eine zusätzliche Feuerwaffe erwerben oder erhalten (Kauf, Leihgabe, Schenkung usw.), müssen diese ebenfalls im Vorfeld eintragen lassen.
Der Eintragungsantrag erfolgt über ein Formular, das Angaben über die Identität und die Adressdaten der antragstellenden Person enthält, sowie die Waffendaten, die Gründe, welche die Übernahme der Waffe rechtfertigen, und Angaben über die Identität des Verkäufers oder Verleihers der Waffe.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- die alte Genehmigung zum Führen bzw. zum Besitz einer Waffe im Original;
- der Zahlungsnachweis für die Gebühr (Lastschriftanzeige).
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium der Justiz Abteilung für Waffen und Wachdienste
- Adresse:
- 13, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 84514
- Telefon:
- (+352) 247 84523
- Telefon:
- (+352) 247 84054
- Fax:
- (+352) 22 05 19
- E-Mail:
- armes@mj.etat.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet um 14.30 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.30 bis 16.00 Uhr
Montags bis freitags von 08.30 bis 11.30 und von 14.30 bis 16.00 (spezielle Öffnungszeiten während der Weihnachtszeit und Sommerferien)
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
sur le site du ministère de la Justice
Rechtsgrundlagen
-
Loi du 2 février 2022
sur les armes et munitions
-
Règlement grand-ducal du 28 février 2024
pris en exécution de la loi du 2 février 2022 sur les armes et munitions
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