Amtliches Genehmigungsschreiben für das Verbringen von Pflanzen zu Testzwecken oder wissenschaftlichen Zwecken
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Damit wissenschaftliche Forschungseinrichtungen Tests, wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder Arbeiten an Sortenzüchtungen durchführen können, bedarf es eines amtlichen Genehmigungsschreibens für die Einfuhr in die Europäische Union (EU) oder die Ausfuhr aus der EU von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Materialien, deren Ein- oder Ausfuhr ansonsten untersagt wäre.
Die Forschungseinrichtung muss ihren Antrag bei der Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft ( Administration des services techniques et de l’agriculture - ASTA) stellen.
Betroffene Personen
Die Forschungseinrichtungen, ihre Forscher und Verantwortlichen für Biosicherheit, die Tests und Proben an bestehenden Erzeugnissen vornehmen oder neue Sorten entwickeln, müssen ein amtliches Genehmigungsschreiben für die Ein- oder Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu Forschungszwecken beantragen.
Folgende Waren sind betroffen:
- isolierte Schadorganismen;
- bestimmte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, darunter Erde und Nährsubstrate;
- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Materialien, die nicht den üblichen besonderen Anforderungen entsprechen;
- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Materialien aus Drittländern, die Schadorganismen enthalten könnten, deren Einfuhr ansonsten untersagt ist.
Beispiele: lebende Teile von Pflanzen, Obst und Gemüse, das nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht wurde, Knollen, Schnittblumen, Blätter, Samen, befallene Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
Voraussetzungen
Vorgehensweise und Details
Einreichung des Antrags
Der Antragsteller muss den Antrag formlos per Post an die Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft (ASTA) oder per E-Mail an phytopathologie@asta.etat.lu richten.
Er muss seinem Antrag ein Pflanzengesundheitszeugnis für die betreffende Probe beilegen.
Ablehnungskriterien
Die ASTA kann die Genehmigung jederzeit entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, z. B. wenn die Proben bei ihrer Ankunft andere Schadorganismen enthalten als diejenigen, für die die Genehmigung beantragt wurde.
Änderung des Antrags
Der Antragsteller muss vor jeder Änderung einen analogen Genehmigungsantrag einreichen oder die ASTA im Falle einer Einstellung der Forschungs-, Test- oder Spezifizierungstätigkeiten informieren.
Dies kann insbesondere der Fall sein:
- wenn beabsichtigt wird, andere Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Materialien einzuführen oder zu verwenden;
- wenn andere Lebensstadien eines Organismus umgesetzt werden;
- wenn eine Anpassung der Mengen erforderlich ist;
- wenn die Räumlichkeiten und Anlagen umgebaut werden;
- wenn die SOP (Standard Operating Procedures) so geändert werden, dass diese Änderung eine Auswirkung auf die bestehende Evaluierung der Sicherheit der Tätigkeit hat.
Die neue Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn dem Änderungsantrag stattgegeben wurde. Je nach Art der Änderung erfolgt dies auf dem Verwaltungsweg oder durch eine Prüfung vor Ort.
Zuständige Kontaktstellen
Pflanzenschutzdienst (ASTA)
-
Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau ASTA - Pflanzenschutzdienst
- Adresse:
-
16, route d'Esch
L-1470
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 1904 / L-1019 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 45 71 72 200
- Fax:
- (+352) 45 71 72 180
- E-Mail:
- phytopathologie@asta.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Végétaux & produits végétaux
sur le site du Single Window for Logistics
-
Plants de pommes de terre
sur le site du Single Window for Logistics
Rechtsgrundlagen
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Règlement délégué (UE) 2019/829 de la Commission du 14 mars 2019
complétant le règlement (UE) 2016/2031 du Parlement européen et du Conseil relatif aux mesures de protection contre les organismes nuisibles aux végétaux
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Directive 2001/18/CE du Parlement européen et du Conseil du 12 mars 2001
relative à la dissémination volontaire d'organismes génétiquement modifiés dans l'environnement
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Directive 2000/29/CE du Conseil du 8 mai 2000
concernant les mesures de protection contre l'introduction dans la Communauté d'organismes nuisibles aux végétaux ou aux produits végétaux et contre leur propagation à l'intérieur de la Communauté
-
Règlement (CE) nº 338/97 du Conseil du 9 décembre 1996
relatif à la protection des espèces de faune et de flore sauvages par le contrôle de leur commerce
-
Règlement grand-ducal du 9 janvier 2006
fixant les mesures de protection contre l'introduction et la propagation d'organismes nuisibles aux végétaux ou aux produits végétaux
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