Gesundheitszeugnis für die Ausfuhr von oder Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für Lebensmittel tierischen Ursprungs

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Sie können ein Gesundheitszeugnis für die Ausfuhr von oder eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für Lebensmittel tierischen Ursprungs über MyGuichet.lu beantragen.

Bei der Ausfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Luxemburg in ein Drittland muss der Ausführer die Gesundheitsanforderungen und die geltenden Vorschriften des Bestimmungslandes überprüfen.

Ein Gesundheitszeugnis für die Ausfuhr, das die Anforderungen des Landes erfüllt, in das die Ware ausgeführt wird, ist notwendig, um:

  • die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses sicherzustellen;
  • die Einhaltung bestimmter Hygienestandards zu überprüfen; und
  • die Übertragung von Krankheiten und Parasiten zu verhindern.

In Luxemburg wird dieses Zeugnis von der Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (Administration luxembourgeoise vétérinaire et alimentaire - ALVA) ausgestellt.

Die zu erledigenden Formalitäten sind abhängig von:

  • der Art des Erzeugnisses; und
  • dem Bestimmungsland der Ware.

Sie können auch für jedes Lebensmittel tierischen Ursprungs eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung mit demselben Vorgang beantragen. Diese Bescheinigung gilt für ein Jahr ab dem Datum ihrer Unterzeichnung durch die ALVA.

Betroffene Personen

Jedes Lebensmittelunternehmen (natürliche oder juristische Person), das:

  • eine Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebstätigkeit ausübt; und
  • ein Gesundheitszeugnis für die Ausfuhr erhalten möchte, das für die Ausfuhr von Lebensmittelerzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in ein Drittland benötigt wird.

Jedes Lebensmittelunternehmen (natürliche oder juristische Person), das:

  • in Luxemburg rechtmäßig Lebensmittelerzeugnisse tierischen Ursprungs vertreibt; und
  • eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erhalten möchte, insbesondere wenn diese von den Behörden des Drittlandes im Rahmen der Ausfuhr dieser Erzeugnisse verlangt wird.

Der Begriff „Lebensmittel tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind“, deckt alle von einem Tier stammenden Lebensmittel sowie alle tierischen Nebenprodukte ab, unabhängig davon, ob sie verarbeitet wurden oder nicht.

Beispiele: Milch, Fleisch, Eier, Fisch oder Honig. Auch lebende Tiere wie Langusten oder Muscheln, die für den Verzehr bestimmt sind, können eingeschlossen sein.

Zusammengesetzte Erzeugnisse erfordern ein Gesundheitszeugnis für die Ausfuhr, sobald ihre Zusammensetzung überwiegend tierischen Ursprungs ist.

Beispiele: Wurst muss ein Gesundheitszeugnis für die Ausfuhr beigefügt werden. Lasagne mit 10 % Fleischanteil nicht.

Allerdings hängt es vom Bestimmungsland ab, ob ein Gesundheitszeugnis für die Ausfuhr erforderlich ist oder nicht.

Voraussetzungen

Erstellung eines beruflichen Bereichs

Um Ihren Antrag online stellen zu können, müssen Sie über einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu verfügen.

Zertifizierung des beruflichen Bereichs

Um Zugang zum Online-Antragsformular zu bekommen, müssen Sie im Vorfeld Ihren beruflichen MyGuichet.lu-Bereich durch die ALVA zertifizieren lassen (siehe „Online-Dienste und Formulare“).

Um Ihren beruflichen Bereich zertifizieren zu lassen, müssen Sie Folgendes beifügen:

  • eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt ist (PDF-Scan);
  • eine Kopie der Niederlassungsgenehmigung der Gesellschaft (PDF-Scan).

Vorabüberprüfungen

Bevor Sie ein Gesundheitszeugnis für die Ausfuhr beantragen, müssen Sie in Bezug auf das Bestimmungsland der Ware überprüfen:

  • dass weder ein Embargo noch eine besondere Beschränkung für das betreffende Erzeugnis verhängt wurde;
  • welche Hygienevorschriften gelten;
  • ob es eventuell nötig ist, gemeinsam mit dem Gesundheitszeugnis ein Ursprungszeugnis vorzulegen;
  • welche weiteren Dokumente erforderlich sind, und insbesondere, ob für das betreffende Erzeugnis und das betreffende Land ein besonderes Zeugnismuster erforderlich ist oder ob ein allgemeines Zeugnis ausreicht.

Bei jeder Erstausfuhr eines Erzeugnisses in ein Bestimmungsland, in das der Wirtschaftsbeteiligte bisher noch nicht exportiert hat, müssen Sie der ALVA vorab unter der Adresse info@alva.etat.lu ein leeres Muster des von dem Drittland geforderten Zeugnisses übermitteln.

In einigen Fällen verlangen die ausländischen Behörden vorab eine Zulassung des ausführenden Betriebs oder eine spezifische Registrierung auf der Grundlage einer Bewertung dieses Betriebs durch ihre Kontrollbehörde.

Fristen

Sie müssen Ihr Gesundheitszeugnis mindestens 3 Werktage vor dem geplanten Ausfuhrtermin beantragen, damit die ALVA eine physische Kontrolle der für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse vor Ort organisieren und durchführen kann.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Sie müssen Ihren Antrag auf Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses an die ALVA über MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“) richten, um die Gesundheitszeugnisse für die Ausfuhr für folgende Erzeugnisse zu erhalten:

  • Fischereierzeugnisse;
  • Fleischerzeugnisse;
  • Frischfleisch;
  • Milcherzeugnisse, die für Drittländer bestimmt sind;
  • Milch.

Die ALVA kann von Ihnen verlangen, Ihrem Antrag zusätzliche Belege beizufügen (zum Beispiel die Analyseergebnisse).

Bei Milcherzeugnissen können Sie die Sprache, in der das Zeugnis ausgestellt wird, in Abhängigkeit vom Bestimmungsland wählen: Französisch und Englisch, Französisch und Arabisch, Chinesisch oder nur Englisch.

Zu erfüllende Voraussetzungen

Lebensmittel tierischen Ursprungs, die für den ausländischen Markt bestimmt sind, müssen den luxemburgischen oder europäischen Standards entsprechen.

Dabei muss vor allem Folgendes geprüft werden:

  • die Lebensmittelhygiene;
  • die Einhaltung der Temperaturen und der Kühlkette;
  • die Einhaltung der mikrobiologischen Kriterien;
  • das Vorhandensein einer Gefahrenanalyse und kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze);
  • die Registrierung des für die Herstellung, die Verarbeitung oder den Vertrieb der Lebensmittel zuständigen Betriebs;
  • die Sondervorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs.

Verlangt das Drittland andere Standards oder besteht ein bilaterales Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Drittland oder zwischen Luxemburg und dem Drittland, überprüft der Tierarzt der ALVA insbesondere diese Bedingungen.

Zu diesem Zweck führt die ALVA eine Kontrolle vor Ort durch oder kann die Ergebnisse von Laboranalysen anfordern. Die ALVA bescheinigt dann, dass die Analyseergebnisse korrekt sind.

Wenn die Waren den Anforderungen entsprechen, bereitet die ALVA das Gesundheitszeugnis vor und händigt es Ihnen je nach gewähltem Übermittlungsweg persönlich oder per Post aus.

Ablehnungskriterien

Die ALVA verweigert die Ausstellung des Zeugnisses, wenn das Analyseergebnis nicht den Anforderungen entspricht.

Verlangt das Bestimmungsland Analysen, die nach EU-Recht nicht vorgeschrieben sind und daher nicht an den betreffenden Erzeugnissen durchgeführt werden, stellt die ALVA ein Zeugnis aus, in dem die Analysen, die nicht bescheinigt werden konnten, durchgestrichen sind.

Sie müssen dann mit dem Bestimmungsland abklären, ob das Zeugnis in der vorliegenden Form angenommen wird. Ist dies nicht der Fall, können die Waren vom Bestimmungsland abgelehnt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA)

    Adresse:
    7, rue Thomas Edison L- 1445 Strassen
  • Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA)

    Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA)

    Adresse:
    7, rue Thomas Edison L-1445 Strassen Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 247 82 539
    Montag bis Freitag von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr

    Verwandte Vorgänge und Links

    Links

    Weitere Informationen

    Rechtsgrundlagen

    • Règlement grand-ducal du 8 janvier 2008

      fixant certaines modalités d'application du règlement (CE) n° 1760/2000 du Parlement européen et du Conseil du 17 juillet 2000 en ce qui concerne l'étiquetage de la viande bovine et des produits à base de viande bovine et du règlement (CE) n° 700/2007 du Conseil du 11 juin 2007 relatif à la commercialisation de la viande issue de bovins âgés de douze mois au plus

    • Règlement grand-ducal du 19 décembre 2008

      déterminant les modalités d'application et les sanctions des dispositions: 1. du règlement (CE) n° 178/2002 du Parlement européen et du Conseil du 28 janvier 2002 établissant les principes généraux et les prescriptions générales de la législation alimentaire, instituant l'Autorité européenne de sécurité des aliments et fixant des procédures relatives à la sécurité des denrées alimentaires

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