CITES-Genehmigung für die Ein- und Ausfuhr geschützter Arten
Zum letzten Mal aktualisiert am
Um vom Aussterben bedrohte Pflanzen- und Tierarten zu schützen, bedürfen die Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr geschützter wildlebender Tiere und Pflanzen einer CITES-Genehmigung. Diese Genehmigung dient als Nachweis dafür, dass die Entnahme rechtmäßig und mit der Erhaltung der betroffenen Art vereinbar ist.
Die diesbezüglich in Luxemburg geltenden europäischen Rechtsvorschriften gründen auf dem internationalen Übereinkommen CITES, sind aber restriktiver.
Die CITES-Genehmigung liegt der Einfuhranmeldung oder der Ausfuhranmeldung bei. Sie wird ausgestellt von:
- der Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft (Administration des services techniques de l’agriculture - ASTA) bei geschützten Pflanzenarten;
- der Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (Administration luxembourgeoise vétérinaire et alimentaire - ALVA) bei geschützten Tierarten.
Betroffene Personen
Betroffene Unternehmen
Folgende Stellen benötigen eine CITES-Genehmigung, um Tiere oder Pflanzen von Arten, die durch das CITES geschützt sind, ein- oder auszuführen:
- Unternehmen, die in den Handel mit diesen Tieren oder Pflanzen involviert sind;
- Stellen, die in die Zurschaustellung dieser Tiere oder Pflanzen involviert sind;
- Stellen, die am nichtkommerziellen grenzüberschreitenden Verkehr dieser Tiere oder Pflanzen beteiligt sind;
- wissenschaftliche Forschungszentren, die diese Tiere oder Pflanzen im Rahmen ihrer Forschungsarbeiten benutzen.
Auch Privatpersonen, die geschützte Tiere oder Pflanzen einführen, ausführen oder durchführen, benötigen eine CITES-Genehmigung.
Betroffene Arten
Eine CITES-Genehmigung ist erforderlich für die Ein- oder Ausfuhr von lebenden oder toten Tieren und Pflanzen sowie von Teilen oder Erzeugnissen dieser Arten (wie zum Beispiel Elfenbein).
Die betroffenen Arten sind je nach Gefährdungsgrad in 3 Kategorien unterteilt, die in 3 Anhängen aufgeführt sind:
- Anhang A enthält die unmittelbar vom Aussterben bedrohten Arten. Der internationale Handel mit diesen Arten ist gänzlich verboten (mit Ausnahme der in Artikel 7 und Artikel 8 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehenen Abweichungen).
- Anhang B enthält die kurzfristig vom Aussterben bedrohten Arten. Der Handel mit diesen Arten ist streng geregelt und unterliegt der Einholung von Genehmigungen.
- Anhang C enthält die Arten, die auf dem Gebiet eines oder mehrerer Länder für gefährdet erklärt wurden (wie zum Beispiel das Walross in Kanada oder der Heilige Ibis in Ghana).
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Um auf das Online-Antragsformular zugreifen zu können, müssen im Vorfeld folgende Schritte durchgeführt werden:
- bei Pflanzen: eine Zertifizierung des beruflichen Bereichs durch die ASTA; oder
- bei Tieren: eine Zertifizierung des beruflichen Bereichs durch die ALVA.
In beiden Fällen erfolgt der Antrag auf Zertifizierung über MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“). Dabei handelt es sich um Vorgänge mit Authentifizierung mittels eines LuxTrust-Produkts oder eines elektronischen Personalausweises (eID).
Wird eine CITES-Genehmigung für Pflanzen und Tiere benötigt, muss sowohl bei der ASTA als auch bei der ALVA jeweils eine Zertifizierung beantragt werden.
Um den beruflichen Bereich zertifizieren zu lassen, ist Folgendes beizufügen:
- eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass es sich beim Arbeitnehmer um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Unternehmens handelt (PDF-Scan);
- eine Kopie der Gewerbegenehmigung des Unternehmens (PDF-Scan).
Fristen
Der Antrag muss mindestens 25 Werktage vor der Ein-/Ausfuhr der Produkte bei der ASTA oder der ALVA eingereicht werden.
Eine zusätzliche Validierungsfrist ist erforderlich, wenn eine Überprüfung des Herkunftslandes vorgenommen werden muss oder wenn die zuständige wissenschaftliche Behörde, die dem Ministerium für Umwelt, Klima und Biodiversität angegliedert ist, bei Arten in Anhang A und gegebenenfalls Anhang B eingreifen muss.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Je nachdem, ob es sich um eine geschützte Pflanzen- oder Tierart handelt, muss die antragstellende Person über MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“) Folgendes einreichen:
- einen Antrag auf Ausstellung einer CITES-Genehmigung für die Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr geschützter Pflanzenarten bei der ASTA;
- einen Antrag auf Ausstellung einer CITES-Genehmigung für die Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr geschützter Tierarten bei der ALVA.
Dem Antrag muss Folgendes beigefügt werden:
- im Falle einer Einfuhr:
- entweder eine CITES-Ausfuhrgenehmigung des Ursprungslandes;
- oder eine CITES-Wiederausfuhrgenehmigung des Landes, aus dem das Produkt ausgeführt wird;
- im Falle einer Ausfuhr: ein Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb der Ware;
- im Falle einer Wiederausfuhr:
- ein Nachweis über den Erwerb der Ware;
- eine Kopie der CITES-Einfuhrgenehmigung;
- gegebenenfalls eine oder mehrere Bescheinigungen über den innergemeinschaftlichen Verkauf, die die Rückverfolgbarkeit ermöglichen;
- gegebenenfalls eine Vollmacht, die bestätigt, dass die antragstellende Person im Namen eines anderen Unternehmens handeln darf;
- die Liste der offiziellen Kennzeichnungen, wenn es sich um Kaviar handelt.
Ablehnungskriterien
Anträge für die Arten in Anhang A und B können abgelehnt werden, wenn die hinzugezogene wissenschaftliche Behörde eine begründete negative Stellungnahme abgibt.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zuständige Kontaktstellen
Pflanzenschutzdienst (ASTA)
-
Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau ASTA - Pflanzenschutzdienst
- Adresse:
-
16, route d'Esch
L-1470
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 1904 / L-1019 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 45 71 72 200
- Fax:
- (+352) 45 71 72 180
- E-Mail:
- phytopathologie@asta.etat.lu
Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA)
-
Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA)
- Adresse:
- 7, rue Thomas Edison L-1445 Strassen Luxemburg
- E-Mail:
- info@alva.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
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Système de permis CITES
sur le site de la Convention sur le commerce international des espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction
-
Information on taxonomy, legislation, distribution and trade in MEA-listed species
on the Species+ portal
-
Permis CITES
sur le portail Single Window for Logistics
-
Espèces protégées par CITES
sur le portail Single Window for Logistics
Rechtsgrundlagen
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Loi du 21 avril 1989
portant approbation des Amendements de Bonn du 22 juin 1979 et de Gaborone du 30 avril 1983 à la Convention sur le commerce international des espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, signée à Washington, le 3 mars 1973 ; complétant la loi du 19 février 1975 portant approbation de la Convention sur le commerce international des espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, signée à Washington, le 3 mars 1973
- Protection de faune et flore sauvages-application
-
Règlement (CE) nº 338/97 du Conseil du 9 décembre 1996
relatif à la protection des espèces de faune et de flore sauvages par le contrôle de leur commerce
-
Règlement (CE) nº 865/2006 de la Commission du 4 mai 2006
portant modalités d'application du règlement (CE) n o 338/97 du Conseil relatif à la protection des espèces de faune et de flore sauvages par le contrôle de leur commerce
-
Règlement d'exécution (UE) 2015/736 de la Commission du 7 mai 2015
interdisant l'introduction dans l'Union de spécimens de certaines espèces de faune et de flore sauvages
-
Règlement (UE) n° 1320/2014 de la Commission du 1 er décembre 2014
modifiant le règlement (CE) n ° 338/97 du Conseil relatif à la protection des espèces de faune et de flore sauvages par le contrôle de leur commerce
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