Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Holz
Zum letzten Mal aktualisiert am
Wenn die Gesetzgebung des Einfuhrlandes es erfordert, muss den für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestimmten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen ein von der Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft (Administration des services techniques de l'agriculture - ASTA) ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen.
Das Pflanzengesundheitszeugnis muss der Ausfuhranmeldung beiliegen.
Das Pflanzengesundheitszeugnis wird in Anwendung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) erstellt und bescheinigt, dass die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in Bezug auf die Rechtsvorschriften zur Pflanzengesundheit des Einfuhrlandes für konform erklärt wurden und frei von Schadorganismen sind.
Betroffene Personen
Unternehmen, die aus Luxemburg stammende oder in Luxemburg verarbeitete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Verpackungsmaterial aus Holz ausführen oder wiederausführen, können für folgende Produkte ein Pflanzengesundheitszeugnis beantragen:
- nicht tiefgefrorenes Obst und Gemüse;
- Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke;
- Schnittblumen;
- Äste und gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln;
- Blätter, Blattwerk;
- pflanzliche Gewebekulturen;
- befruchtungsfähige Pollen;
- Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;
- Samen;
- zur Anpflanzung bestimmte Pflanzen;
- Holz;
- Holz zur Verpackung oder zum Festkeilen von Waren.
Für die Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu Forschungszwecken muss das Unternehmen anstelle dieses Zeugnisses bei der ASTA ein Genehmigungsschreiben für das Verbringen von Pflanzen zu Forschungszwecken beantragen.
Um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse innerhalb der Europäischen Union zu verbringen muss das Unternehmen anstelle dieses Zeugnisses bei der ASTA ein Pflanzengesundheitszeugnis für innergemeinschaftliche Waren beantragen.
Für die Ein- und Ausfuhr von Pflanzen geschützter Arten muss das Unternehmen zusätzlich zum Pflanzengesundheitszeugnis eine CITES-Bescheinigung beantragen.
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Um Zugang zu dem Online-Antragsformular zu bekommen, ist eine Zertifizierung des beruflichen Bereichs in MyGuichet.lu durch die Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft (ASTA) erforderlich.
Um den beruflichen Bereich zertifizieren zu lassen, ist Folgendes beizufügen:
- eine Bescheinigung des Arbeitgebers, die besagt, dass der Arbeitnehmer eine Zeichnungsbefugnis besitzt und die Interessen der Gesellschaft vertritt (PDF-Scan);
- eine Kopie der Gewerbegenehmigung der Gesellschaft (PDF-Scan).
Fristen
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Verbringer muss über MyGuichet einen Online-Antrag auf Erhalt eines Pflanzengesundheitszeugnisses bei der Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft (ASTA) stellen und dem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- eine zusätzliche Erklärung, sofern das Einfuhrland eine solche verlangt und sie wegen ihrer Größe nicht auf das Antragsformular passt;
- für die Wiederausfuhr:
- im Fall eines Produkts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union das von der Behörde des Herkunftslands ausgestellte innergemeinschaftliche Pflanzengesundheitszeugnis;
- im Fall eines Produkts aus einem Drittland das von der Behörde des Herkunftslands ausgestellte Original des Pflanzengesundheitszeugnisses oder eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses;
- für Stammholz:
- eine Bescheinigung über die Entseuchung und/oder Desinfektion;
- ein Dokument zum Nachweis der Herkunft des Stammholzes;
- erforderlichenfalls einen speziellen Anhang.
Im Antrag ist u. a. der botanische Name der Pflanze anzugeben: Dabei handelt es sich um den lateinischen Namen aus der botanischen Nomenklatur.
Die ASTA beurteilt die Anträge auf der Grundlage einer Probe der Produkte und erforderlichenfalls einer Analyse dieser Probe.
Ablehnungskriterien
Die ASTA lehnt die Ausstellung des Zeugnisses ab, wenn:
- die im Antrag angegebenen Schadorganismen in der Ware enthalten sind;
- die erforderlichen Tests nicht gemacht werden;
- nicht alle Unterlagen eingereicht werden;
- einige Unterlagen nicht ordnungsgemäß sind.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zuständige Kontaktstellen
Pflanzenschutzdienst (ASTA)
-
Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau ASTA - Pflanzenschutzdienst
- Adresse:
-
16, route d'Esch
L-1470
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 1904 / L-1019 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 45 71 72 200
- Fax:
- (+352) 45 71 72 180
- E-Mail:
- phytopathologie@asta.etat.lu
Pflanzenschutzdienst (ASTA)
-
Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau ASTA - Pflanzenschutzdienst
- Adresse:
-
16, route d'Esch
L-1470
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 1904 / L-1019 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 45 71 72 200
- Fax:
- (+352) 45 71 72 180
- E-Mail:
- phytopathologie@asta.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Normes internationales pour les mesures phytosanitaires sur le site de l'Organisation des Nations Unies pour l'alimentation et l'agriculture
Pdf •
-
Réglementation des matériaux d'emballage en bois utilisés dans le commerce international sur le site de la Convention internationale pour la protection des végétaux
Pdf •
- Végétaux & produits végétaux sur le site du Single Window for Logistics
- Bois durable et légal sur le site du Single Window for Logistics
- Plants de pommes de terre sur le site du Single Window for Logistics
- Certificat & passeport phytosanitaires sur le site du Single Window for Logistics
Rechtsgrundlagen
-
Directive 2000/29/CE du Conseil du 8 mai 2000
concernant les mesures de protection contre l'introduction dans la Communauté d'organismes nuisibles aux végétaux ou aux produits végétaux et contre leur propagation à l'intérieur de la Communauté
-
Règlement grand-ducal du 9 janvier 2006
fixant les mesures de protection contre l'introduction et la propagation d'organismes nuisibles aux végétaux ou aux produits végétaux
Es ist ein Fehler aufgetreten
Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.