Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Holz

Zum letzten Mal aktualisiert am

Wenn die Gesetzgebung des Einfuhrlandes es erfordert, muss den für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr bestimmten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen ein von der Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft (Administration des services techniques de l'agriculture - ASTA) ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen.

Das Pflanzengesundheitszeugnis muss der Ausfuhranmeldung beiliegen.

Das Pflanzengesundheitszeugnis wird in Anwendung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) erstellt und bescheinigt, dass die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in Bezug auf die Rechtsvorschriften zur Pflanzengesundheit des Einfuhrlandes für konform erklärt wurden und frei von Schadorganismen sind.

Betroffene Personen

Unternehmen, die aus Luxemburg stammende oder in Luxemburg verarbeitete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Verpackungsmaterial aus Holz ausführen oder wiederausführen, können für folgende Produkte ein Pflanzengesundheitszeugnis beantragen:

  • nicht tiefgefrorenes Obst und Gemüse;
  • Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke;
  • Schnittblumen;
  • Äste und gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln;
  • Blätter, Blattwerk;
  • pflanzliche Gewebekulturen;
  • befruchtungsfähige Pollen;
  • Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;
  • Samen;
  • zur Anpflanzung bestimmte Pflanzen;
  • Holz;
  • Holz zur Verpackung oder zum Festkeilen von Waren.

Für die Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu Forschungszwecken muss das Unternehmen anstelle dieses Zeugnisses bei der ASTA ein Genehmigungsschreiben für das Verbringen von Pflanzen zu Forschungszwecken beantragen.

Um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse innerhalb der Europäischen Union zu verbringen muss das Unternehmen anstelle dieses Zeugnisses bei der ASTA ein Pflanzengesundheitszeugnis für innergemeinschaftliche Waren beantragen.

Für die Ein- und Ausfuhr von Pflanzen geschützter Arten muss das Unternehmen zusätzlich zum Pflanzengesundheitszeugnis eine CITES-Bescheinigung beantragen.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Um Zugang zu dem Online-Antragsformular zu bekommen, ist eine Zertifizierung des beruflichen Bereichs in MyGuichet.lu durch die Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft (ASTA) erforderlich.

Um den beruflichen Bereich zertifizieren zu lassen, ist Folgendes beizufügen:

  • eine Bescheinigung des Arbeitgebers, die besagt, dass der Arbeitnehmer eine Zeichnungsbefugnis besitzt und die Interessen der Gesellschaft vertritt (PDF-Scan);
  • eine Kopie der Gewerbegenehmigung der Gesellschaft (PDF-Scan).
Der Antragsteller muss sich bei den Behörden des Herkunftslands erkundigen, um die Liste der Schadorganismen zur Kenntnis zu nehmen, die von der ASTA überprüft werden und für die die Bescheinigung ausgestellt wird.

Fristen

Der Antragsteller muss das Pflanzengesundheitszeugnis mindestens einen Werktag vor der Ausfuhr der Produkte beantragen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Verbringer muss über MyGuichet einen Online-Antrag auf Erhalt eines Pflanzengesundheitszeugnisses bei der Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft (ASTA) stellen und dem Antrag folgende Unterlagen beifügen:

  • eine zusätzliche Erklärung, sofern das Einfuhrland eine solche verlangt und sie wegen ihrer Größe nicht auf das Antragsformular passt;
  • für die Wiederausfuhr:
    • im Fall eines Produkts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union das von der Behörde des Herkunftslands ausgestellte innergemeinschaftliche Pflanzengesundheitszeugnis;
    • im Fall eines Produkts aus einem Drittland das von der Behörde des Herkunftslands ausgestellte Original des Pflanzengesundheitszeugnisses oder eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses;
  • für Stammholz:
    • eine Bescheinigung über die Entseuchung und/oder Desinfektion;
    • ein Dokument zum Nachweis der Herkunft des Stammholzes;
    • erforderlichenfalls einen speziellen Anhang.

Im Antrag ist u. a. der botanische Name der Pflanze anzugeben: Dabei handelt es sich um den lateinischen Namen aus der botanischen Nomenklatur.

Die ASTA beurteilt die Anträge auf der Grundlage einer Probe der Produkte und erforderlichenfalls einer Analyse dieser Probe.

Ablehnungskriterien

Die ASTA lehnt die Ausstellung des Zeugnisses ab, wenn:

  • die im Antrag angegebenen Schadorganismen in der Ware enthalten sind;
  • die erforderlichen Tests nicht gemacht werden;
  • nicht alle Unterlagen eingereicht werden;
  • einige Unterlagen nicht ordnungsgemäß sind.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Pflanzenschutzdienst (ASTA)

Pflanzenschutzdienst (ASTA)

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