Pflanzenpass für die Verbringung von Pflanzen- und Pflanzenerzeugnissen innerhalb der Europäischen Union
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Luxemburgische Unternehmen, die bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Holzverpackungen herstellen und diese in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringen wollen, müssen im Vorfeld einen Pflanzenpass von der Verwaltung für technische Dienste der Landwirtschaft (Administration des services techniques de l’agriculture - ASTA) bekommen.
Anhand des Pflanzenpasses kann die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den EU-Vorschriften bescheinigt und ihre Rückverfolgbarkeit gewährleistet werden.
Erfolgt die Verbringung der Pflanzen- und Pflanzenerzeugnisse innerhalb der Europäischen Union im Hinblick auf ihre Ausfuhr in einen Nicht-EU-Staat, muss ein sog. Intra-EU Phytosanitary Communication Document anstelle eines Pflanzenpasses beantragt werden.
Betroffene Personen
Unternehmen, die bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Holzverpackungen herstellen, benötigen für die Verbringung innerhalb der EU einen Pflanzenpass.
Es sind demnach nicht automatisch alle Pflanzen- und Pflanzenerzeugnisse betroffen, sondern nur diejenigen, die je nach Zielort (insbesondere Schutzgebiete) ein Pflanzengesundheitsrisiko darstellen.
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Um den Antrag zu stellen, muss das Unternehmen im Handels- und Firmenregister (Registre de commerce et des sociétés - RCS) von Luxemburg eingetragen sein.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Das Unternehmen muss sich bei der ASTA eintragen lassen, indem es sich an den Pflanzenschutzdienst (Service de la protection des végétaux) wendet und dort die Art seiner Tätigkeit und der betroffenen Waren sowie den Zweck seines Antrags angibt.
Je nach Ware gibt die ASTA gegebenenfalls die durchzuführenden Kontrollen oder zu liefernden Analysen sowie die anschließend zu erledigenden Formalitäten an.
Entsprechend der Art der beantragten Eintragung gibt es 2 Möglichkeiten:
- das Unternehmen stellt punktuelle Anträge auf europäische Pflanzenpässe bei der ASTA, die ihm dann den gewünschten Pass ausstellt;
- das Unternehmen druckt seine Pässe selbst aus.
Verwendung des Passes
Der europäische Pflanzenpass ist ein Etikett, das auf die Pflanze, das Pflanzenerzeugnis oder eine Sendung von Erzeugnissen geklebt wird und nicht wiederverwendet werden kann.
Dieses Etikett muss 7 zwingende Angaben enthalten:
- die Bezeichnung „EG-PFLANZENPASS“ in Großbuchstaben;
- die Bezeichnung der zuständigen Kontrollbehörde: ASTA;
- den Code des Mitgliedstaates: LU;
- die luxemburgische Handelsregisternummer des Unternehmens;
- die Serien-, Sendungs- oder Wochennummer maschinengeschrieben oder in Großbuchstaben;
- den botanischen Namen der Pflanzen (ihr lateinischer Name aus der Nomenklatur);
- die Menge der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse.
Es kann auch 3 fakultative Angaben enthalten:
- die Buchstaben „ZP“ (für „Schutzgebiet“), gefolgt vom Code des Schutzgebiets bzw. der Schutzgebiete, in denen das Erzeugnis erlaubt ist;
- die Buchstaben „RP“ (für „Ersatzpass“ - obligatorisch im Falle eines Weiterversands, einer nachträglichen Aufteilung der Sendung, einer nachträglichen Zusammenführung von Sendungen oder einer Änderung des Pflanzengesundheitsstatus aufgrund des Zielorts der Sendung), gefolgt vom Code des ursprünglichen Herstellers oder Einführers;
- den Namen des Herkunftslandes, falls das Erzeugnis aus einem Drittland stammt.
Stehen diese Informationen nicht auf dem Etikett, müssen sie in einem Begleitdokument stehen, auf welches das Etikett aufgeklebt werden kann. Bei diesem Begleitdokument kann es sich um jedes zu gewerblichen Zwecken verwendetes Dokument handeln. Es muss sämtliche betroffenen Sendungen aufführen und alle erforderlichen und/oder stichhaltigen Informationen des Pflanzenpasses müssen angegeben sein.
Nutzungsbedingungen
Um selbst Pflanzenpässe ausdrucken zu können, muss das Unternehmen:
- sich einer jährlichen Prüfung unterziehen und den Beamten der ASTA jederzeit Zugang zu seinen Anlagen gewähren;
- die Erlaubnis erhalten haben, Pflanzenpässe auszustellen. Diese werden dem Unternehmen von der ASTA ausgehändigt und bleiben Eigentum der ASTA;
- ein Verzeichnis der von bzw. an Gewerbetreibende(n) gekauften oder verkauften oder vom Unternehmen selbst erzeugten Pflanzen führen und die Aufzeichnungen während 3 Jahren aufbewahren;
- eine für den Kontakt mit den Beamten der ASTA zuständige Person benennen, die fachliche Erfahrung mit der Produktion von Pflanzen und ihren Pflanzengesundheitsaspekten hat;
- über Systeme und Verfahren (Beispiel: aktueller Plan seiner Anlagen) verfügen, anhand derer die Wege seiner Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände an seinen eigenen Standen verfolgt werden können (Rückverfolgbarkeit garantieren).
Ablehnungskriterien
Die ASTA lehnt den Antrag ab, wenn:
- das Unternehmen die Nutzungsbedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt;
- die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, für die der Pflanzenpass beantragt wird, Organismen enthalten, die auf der Ausschlussliste für den/die Bestimmungsort(e) stehen.
Informationspflicht
Das Unternehmen muss die ASTA unverzüglich über Folgendes in Kenntnis setzen:
- jedes außergewöhnliche Auftreten von Schadorganismen oder jede andere Anomalie bei Pflanzen;
- jede Änderung der Tätigkeiten, für die es eingetragen wurde.
Zuständige Kontaktstellen
Pflanzenschutzdienst (ASTA)
-
Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau ASTA - Pflanzenschutzdienst
- Adresse:
-
16, route d'Esch
L-1470
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 1904 / L-1019 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 45 71 72 200
- Fax:
- (+352) 45 71 72 180
- E-Mail:
- phytopathologie@asta.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
- Convention internationale pour la protection des végétaux (CIPV) sur le site de la FAO
-
Normes internationales pour les mesures phytosanitaires (NIMP) sur le site de la FAO
Pdf •
- Végétaux & produits végétaux sur le site du Single Window for Logistics
- Bois durable et légal sur le site du Single Window for Logistics
- Plants de pommes de terre sur le site du Single Window for Logistics
- Certificat & passeport phytosanitaires sur le site du Single Window for Logistics
Rechtsgrundlagen
-
Directive 2000/29/CE du Conseil du 8 mai 2000
concernant les mesures de protection contre l'introduction dans la Communauté d'organismes nuisibles aux végétaux ou aux produits végétaux et contre leur propagation à l'intérieur de la Communauté
-
Règlement grand-ducal du 9 janvier 2006
fixant les mesures de protection contre l'introduction et la propagation d'organismes nuisibles aux végétaux ou aux produits végétaux
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