Intrastat-Meldungen
Zum letzten Mal aktualisiert am
Der freie Warenverkehr ermöglicht es Unternehmen, ohne jegliche Zollschranken innerhalb der Europäischen Union (EU) mit Waren zu handeln.
Aus statistischen Gründen müssen Unternehmen ihren Warenverkehr innerhalb der EU monatlich im Intrastat-System melden.
In Luxemburg sind diese Meldungen bei der Abteilung Intrastat des Nationalen Instituts für Statistik und Wirtschaftsstudien (Institut national de la statistique et des études économiques - STATEC) vorzunehmen.
Weitere Informationen zur Intrastat-Meldung finden Sie auch im Merkblatt des STATEC.
Betroffene Personen
- Betroffene Wirtschaftsteilnehmer
- Betroffene Waren
Grundsätzlich muss jede in Luxemburg ansässige natürliche oder juristische Person, die mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Warenhandel betreibt (auch „innerhalb der EU tätiger Wirtschaftsteilnehmer“ genannt), dem STATEC statistische Informationen über diesen Handel liefern.
Die Wirtschaftsteilnehmer sind jedoch von der Intrastat-Meldepflicht befreit, wenn der jährliche Wert ihres Warenverkehrs innerhalb der EU folgende Beträge nicht überschreitet:
- 250.000 Euro bei Eingängen;
- 200.000 Euro bei Versendungen.
Wenn Sie am Jahresende feststellen, dass der Jahreswert Ihres Warenverkehrs innerhalb der EU die oben genannten Schwellenwerte nicht mehr überschreitet, können Sie unter der Adresse info-intrastat@statec.etat.lu einen Antrag auf Befreiung für den oder die betreffenden Warenflüsse für das folgende Jahr stellen.
Grundsätzlich betrifft die Intrastat-Meldung nur Waren, die physisch die luxemburgische Grenze überqueren und aus einem anderen Mitgliedstaat stammen oder in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden.
Demzufolge müssen Sie Folgendes nicht melden:
- Dreiecksgeschäfte (Waren, die die Grenze nicht physisch überqueren); und
- Dienstleistungen (Studien, Softwarelizenzen usw.).
Für Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt, Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge wird das Prinzip der physischen Bewegung durch das Prinzip der Eigentumsübertragung ersetzt.
Ausführlichere Informationen zu bestimmten Waren und Bewegungen sowie zu Waren, die vom Intrastat-System ausgeschlossen sind, finden Sie unter den Punkten 5.2 und 5.3 des Merkblatts des STATEC.
Voraussetzungen
Beantragung eines IDEP.WEB-Kontos
Um Ihre Meldung online übermitteln zu können, müssen Sie beim STATEC per E-Mail an info-intrastat@statec.etat.lu die Eröffnung eines Kontos für das Softwarepaket Idep.Web beantragen. In dem Antrag müssen Sie folgende Angaben machen:
- MwSt.-Identifikationsnummer;
- Postanschrift des Steuerpflichtigen;
- Name und Vorname der Kontaktperson;
- E-Mail-Adresse der Kontaktperson;
- Mobiltelefonnummer.
Diese Angaben werden benötigt, damit das STATEC Ihnen Ihre Anmeldedaten zusenden kann. Sobald Ihr Antrag angenommen wurde, erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) per gesicherte E-Mail.
Vorbereitung des Ausfüllvorgangs
Bevor Sie mit dem Ausfüllen Ihrer Intrastat-Meldung beginnen, überprüfen Sie zunächst die Codes:
- der Klassifizierung der Waren;
- der Partner- und Herkunftsländer;
- der Art des Geschäfts;
- des Verkehrszweigs.
In Ihrer Intrastat-Meldung müssen Sie außerdem Folgendes beachten:
- die Mehrwertsteuer auf Warenlieferungen;
- gegebenenfalls die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
Fristen
Sobald Sie den Schwellenwert überschritten haben, müssen Sie Ihren Warenverkehr innerhalb der EU monatlich melden, und zwar spätestens:
- zum 6. Werktag des Monats nach dem Bezugsmonat bei Meldungen in Papierform;
- zum 16. Werktag des Monats nach dem Bezugsmonat bei Online-Meldungen über das Softwarepaket IDEP.WEB.
Vorgehensweise und Details
Meldung online oder auf Papier
Sie müssen Ihre Intrastat-Meldungen folgendermaßen einreichen:
- auf Papier anhand des entsprechenden Formulars;
- online über das Softwarepaket IDEP.WEB.
Die Art der Meldung sowie der Übermittlungsmodus richten sich nach den jährlichen Werten des Warenverkehrs innerhalb der EU. Auch wenn eine Meldung in Papierform möglich ist, wird immer empfohlen, die Meldung online über das Softwarepaket IDEP.WEB vorzunehmen.
Art der Meldung und Übermittlungsmodus
Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, können Sie vereinfachte Meldungen auf der Grundlage des Jahresbetrags Ihrer jährlichen Werte des Warenverkehrs innerhalb der EU vornehmen:
| Jährliche Werte des Warenverkehrs innerhalb der EU (Euro) | ||||
|---|---|---|---|---|
| Eingänge | < 250.000 | ≥ 250.000 | ≥ 375.000 | ≥ 4.000.000 |
| Versendungen | < 200.000 | ≥ 200.000 | ≥ 375.000 | ≥ 8.000.000 |
| Art der Meldung | / | vereinfacht | ausführlich | erweitert ausführlich |
| Übermittlungsmodus | / | IDEP.WEB oder Papier | IDEP.WEB | IDEP.WEB |
Strafen
Sie sind gesetzlich verpflichtet, dem STATEC Ihren Warenverkehr innerhalb der EU monatlich zu melden. Wenn Sie sich weigern, die angeforderten Informationen zu liefern, oder wenn Sie absichtlich unrichtige oder unvollständige Informationen liefern, riskieren Sie eine Geldstrafe.
Bitte beachten Sie, dass die Geldstrafe Sie nicht von der Verpflichtung zur Lieferung der statistischen Informationen befreit.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Nationalen Instituts für Statistik und Wirtschaftsstudien (STATEC) Abteilung Intrastat
- Adresse:
-
12, boulevard du Jazz
L-4370
Belvaux
Luxemburg
Postfach 10 L-4401 Belvaux
- Telefon:
- (+352) 247 84 225
- Fax:
- (+352) 46 42 89
- E-Mail:
- info-intrastat@statec.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Links
Weitere Informationen
-
Intrastat
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Notice explicative bilingue
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-
Classement des marchandises
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Listes des codes pays
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Liste des codes relatifs à la nature de la transaction
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Liste des codes relatifs au mode de transport
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-
Formalités statistiques (Intrastat)
sur le site du Single Window for Logistics
Weitere Informationen
-
Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019
über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken
-
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020
zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken
-
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020
über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken
-
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1225 der Kommission vom 27. Juli 2021
zur Festlegung der Einzelheiten für den Datenaustausch gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission in Bezug auf den Mitgliedstaat der Ausfuhr außerhalb der Union und die Pflichten der Meldeeinheiten
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