Zulassung für zugelassene Lagerinhaber / Erlaubnis für zertifizierte Versender oder Empfänger – Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung (régime suspensif)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Wirtschaftsbeteiligte, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Aussetzung der Zahlung der Verbrauchsteuer einführen oder innerhalb der Europäischen Union damit handeln wollen, müssen sich registrieren lassen:

  • entweder als zugelassener Lagerinhaber;
  • oder als registrierter Versender oder Empfänger.

Andernfalls müssen sich Wirtschaftsbeteiligte im Falle von einmaligen Transaktionen bei den Zollbehörden melden, um eine vorübergehende Erlaubnis als registrierte Empfänger zu erhalten.

Durch die Registrierung erhält er eine Verbrauchsteuernummer, die für die Einfuhr, Lieferung oder den Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unerlässlich ist.

Wirtschaftsbeteiligte, die keine Erlaubnis im Bereich Verbrauchsteuern besitzen, können einen dritten Wirtschaftsbeteiligten, der Inhaber einer Erlaubnis im Bereich Verbrauchsteuern ist, benennen, der sie als Vertreter im Bereich Verbrauchsteuern vertritt.

Der Status des zugelassenen Lagerinhabers / registrierten Empfängers, der für den Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren erforderlich ist, darf nicht mit dem Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB) verwechselt werden, der es Letzterem ermöglicht, vereinfachte Zollverfahren in Anspruch zu nehmen.

Betroffene Personen

Zugelassener Lagerinhaber

Ein „zugelassener Lagerinhaber“ ist eine natürliche oder juristische Person, die ermächtigt ist, in Ausübung ihres Berufs im Rahmen eines Verfahrens der Aussetzung der Verbrauchsteuer verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Steuerlager herzustellen, zu verarbeiten, in Besitz zu halten, zu empfangen oder zu versenden.

Registrierter Empfänger

Ein „registrierter Empfänger“ ist eine natürliche oder juristische Person, die ermächtigt ist, in Ausübung ihres Berufs in einem Verfahren der Steueraussetzung verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu empfangen. Er darf keine solchen Waren lagern, versenden, herstellen oder verarbeiten.

Vorübergehend registrierter Empfänger

Ein Unternehmen kann ermächtigt werden, als vorübergehend registrierter Empfänger zu handeln, wenn es gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren empfängt. Maximal 6 vorübergehende Genehmigungen werden pro Antragsteller und pro Jahr erteilt.

Registrierter Versender

Eine natürliche oder juristische Person kann die Erlaubnis erhalten, in einem Verfahren der Steueraussetzung als registrierter Versender zu handeln, um aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu versenden.

Voraussetzungen

Um zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Empfänger bzw. Versender zu werden, verpflichtet sich die antragstellende Person zur Einhaltung der besonderen Verpflichtungen, die mit ihrem Status verbunden und in der Erläuterung zum Empfang/Versand verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises - ADA) beschrieben sind.

Vorgehensweise und Details

Steueraussetzung

Zugelassener Lagerinhaber / registrierter Empfänger / registrierter Versender

Antrag auf Zulassung/Erlaubnis

Um den Status eines zugelassenen Lagerinhabers oder eines registrierten Empfängers bzw. Versenders zu erhalten, müssen Sie Folgendes an die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung richten:

  • entweder einen Antrag auf Zulassung/Erlaubnis im Bereich Verbrauchsteuern – Steueraussetzung (zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Empfänger), der mit einem LuxTrust-Zertifikat elektronisch unterschrieben ist (siehe „Online-Dienste und Formulare“);
  • oder einen Antrag auf Erlaubnis im Bereich Verbrauchsteuern – Steueraussetzung (registrierter Versender) (ohne LuxTrust-Zertifikat) (siehe „Online-Dienste und Formulare“).

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen (bei Online-Anträgen als Scan):

  • ein Lageplan und ein ausführlicher Plan des Lagerstandorts für die Waren (nur für das Steuerlager);
  • die Niederlassungsgenehmigung;
  • ein Auszug aus dem Handelsregister;
  • die Bescheinigung über die MwSt.-Registrierung der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement et des domaines);
  • die Satzung der Gesellschaft und der Beschluss zur Ernennung des Unternehmensleiters;
  • die Bilanz des letzten Kalenderjahres oder der Geschäftsplan (Businessplan) bei neu gegründeten Gesellschaften;
  • eine Unterschriftenvollmacht (später an den Zoll- und Verbrauchsteuereinnehmer weiterzuleiten);
  • eine Lastschriftvereinbarung (nur bei Gesellschaften, die ihren Geschäftssitz bei einem Zustellungsbevollmächtigten haben);
  • eine Erklärung, durch die die vertretene Person die antragstellende Person beauftragt, als Steuervertreter zu handeln, sowie die Beglaubigung der Unterschrift der vertretenen Person (nur beim Steuervertreter);
  • eine Kopie der LuxTrust-Zulassung (oder ein Nachweis, dass ein LuxTrust-Antrag gestellt wurde).

Bei einem Antrag in Papierform muss der Unternehmensleiter seine Namen und Vornamen angeben und:

  • eine Kopie seines Personalausweises beifügen; oder
  • seine Unterschrift von einer öffentlichen Behörde beglaubigen lassen.

Bei einer juristischen Person muss die unterzeichnende Person ihre Funktion angeben und ordnungsgemäß ermächtigt sein, für die Gesellschaft Verpflichtungen einzugehen.

Wenn die Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie eine ständige Verbrauchsteuernummer sowie den ihren Bedürfnissen entsprechenden Status.

Pflichten des zugelassenen Lagerinhabers

Der zugelassene Lagerinhaber muss:

  • eine Sicherheit leisten, die grundsätzlich auf 10 % des Steuerbetrages für den durchschnittlichen Bestand an verbrauchsteuerpflichtigen Waren beschränkt ist, die in seinem Steuerlager hergestellt, verarbeitet und in Besitz gehalten werden;
  • eine persönliche oder mit dem Beförderer gemeinsam eine gesamtschuldnerische Sicherheit stellen, die im gesamten EU-Gebiet gültig ist und die Verbrauchsteuern abdeckt, die auf die Waren anfallen, die im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung befördert werden; der Einnehmer setzt den Betrag dieser Sicherheit je nach Umfang der Transaktionen fest;
  • die Waren auf Verlangen vorführen und alle Maßnahmen zur Überwachung oder zur amtlichen Bestandsaufnahme dulden;
  • die von den Zollbehörden zu Kontrollzwecken verlangten Dokumente (Rechnungsbücher, Rechnungen, Kopien von Schreiben, Kassenbücher, Bestandsverzeichnisse sowie alle Bücher, Verzeichnisse, Dokumente und Korrespondenz usw.) übermitteln;
  • dem zuständigen Einnehmer gegebenenfalls eine Vollmacht zur Ermächtigung seines Stellvertreters (zum Beispiel Treuhänder (fiduciaire)) vorlegen, die in seinem Besitz befindlichen oben genannten Dokumente zu übermitteln;
  • dem zuständigen Einnehmer unverzüglich jede Änderung anzeigen, die sich bezieht auf:
    • die Strukturen seines Unternehmens (Satzung, Führung, Räumlichkeiten, Anschrift, Ort des Warenempfangs usw.);
    • seine MwSt.-Identifikationsnummer oder Niederlassungsgenehmigung;
  • die Register für Empfang, Versand und die Bestandsbuchhaltung gemäß den in den Sonderbedingungen für seine Zulassung enthaltenen Bestimmungen führen;
  • seinem Lieferanten, der als zugelassener Lagerinhaber von den Behörden seines Landes zugelassen sein muss, bei der Bestellung seine Verbrauchsteuernummer mitteilen;
  • die Sonderbedingungen für seine Zulassung im Bereich der Verbrauchsteuer einhalten – insbesondere den elektronischen Versand der Eingangsmeldung (RoR);
  • eine Erklärung über die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr AC4 innerhalb der gesetzten Fristen via das System LUCCS einreichen und die fälligen Steuern zahlen.

Verpflichtungen des registrierten Empfängers

Der registrierte Empfänger muss:

  • eine Sicherheit leisten, die grundsätzlich auf 10 % des Verbrauchsteuerbetrages für den durchschnittlichen Bestand an verbrauchsteuerpflichtigen Waren beschränkt ist, die in seinem Steuerlager hergestellt, verarbeitet und in Besitz gehalten werden;
  • die Waren auf Verlangen vorführen und alle Maßnahmen zur Überwachung oder zur amtlichen Bestandsaufnahme dulden;
  • die von den Zollbehörden zu Kontrollzwecken verlangten Dokumente (Rechnungsbücher, Rechnungen, Kopien von Schreiben, Kassenbücher, Bestandsverzeichnisse sowie alle Bücher, Verzeichnisse, Dokumente und Korrespondenz usw.) übermitteln;
  • dem zuständigen Einnehmer gegebenenfalls eine Vollmacht zur Ermächtigung seines Stellvertreters (zum Beispiel Treuhänder (fiduciaire)) vorlegen, die in seinem Besitz befindlichen oben genannten Dokumente zu übermitteln;
  • dem zuständigen Einnehmer unverzüglich jede Änderung anzeigen, die sich bezieht auf:
    • die Strukturen seines Unternehmens (Satzung, Führung, Räumlichkeiten, Anschrift, Ort des Warenempfangs usw.);
    • seine MwSt.-Identifikationsnummer oder Niederlassungsgenehmigung;
  • ein Empfangsverzeichnis gemäß den in den Sonderbedingungen für die Erlaubnis enthaltenen Bestimmungen führen;
  • seinem Lieferanten, der als zugelassener Lagerinhaber von den Behörden seines Landes zugelassen sein muss, bei der Bestellung seine Verbrauchsteuernummer mitteilen;
  • die Sonderbedingungen für seine Zulassung im Bereich der Verbrauchsteuer einhalten – insbesondere den elektronischen Versand der Eingangsmeldung (RoR);
  • eine Erklärung über die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr (AC4) innerhalb der gesetzten Fristen via das System LUCCS einreichen und die fälligen Steuern zahlen.

Pflichten des registrierten Versenders

Der registrierte Versender muss:

  • eine Sicherheit in Höhe des Betrags der Verbrauchsteuern hinterlegen, die auf verbrauchsteuerpflichtige Waren entfallen, die er im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung versendet. Diese Sicherheit muss im gesamten EU-Gebiet gültig sein. Sie kann gesamtschuldnerisch mit dem Beförderer gestellt werden;
  • die Waren auf Verlangen vorführen und alle Maßnahmen zur Überwachung oder zur amtlichen Bestandsaufnahme dulden;
  • die von den Zollbehörden zu Kontrollzwecken verlangten Dokumente (Rechnungsbücher, Rechnungen, Kopien von Schreiben, Kassenbücher, Bestandsverzeichnisse sowie alle Bücher, Verzeichnisse, Dokumente und Korrespondenz usw.) übermitteln;
  • dem zuständigen Einnehmer gegebenenfalls eine Vollmacht zur Ermächtigung seines Stellvertreters (zum Beispiel Treuhänder (fiduciaire)) vorlegen, die in seinem Besitz befindlichen oben genannten Dokumente zu übermitteln;
  • dem zuständigen Einnehmer unverzüglich jede Änderung anzeigen, die sich bezieht auf:
    • die Strukturen seines Unternehmens (Satzung, Führung, Räumlichkeiten, Anschrift, Ort des Warenempfangs usw.);
    • seine MwSt.-Identifikationsnummer oder Niederlassungsgenehmigung;
  • ein Register für den Versand und die Bestandsbuchhaltung gemäß den in den Sonderbedingungen für seine Erlaubnis enthaltenen Bestimmungen führen;

Vorübergehend registrierter Empfänger

Antrag auf Zulassung/Erlaubnis

Um den Status des vorübergehend registrierten Empfängers zu erlangen, müssen Sie sich an den Zoll- und Verbrauchsteuereinnehmer wenden und dabei Folgendes angeben:

  • genaue Angaben zu Qualität, Menge und Wert der einzuführenden Waren;
  • Name und Anschrift des Lieferanten sowie gegebenenfalls seine Verbrauchsteuernummer;

Auf der Grundlage dieser Informationen setzt das Zollamt die Höhe der in bar oder per Banküberweisung zu stellenden Sicherheit zur Abdeckung der Steuern fest.

Die antragstellende Person muss zudem eine Kaution in Höhe von 75 Euro hinterlegen, um die Einreichung der Erklärung über die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr AC4 zu gewährleisten.

Sind die Unterlagen vollständig, erhalten Sie:

  • entweder eine vorübergehende Verbrauchsteuernummer (für einen Versand und für ein Produkt) als vorübergehend registrierter Empfänger (Verfahren der Steueraussetzung - régime suspensif);
  • oder eine Bescheinigung über die Sicherheitsleistung (steuerrechtlich freier Verkehr - régime acquitté).

Pflichten des vorübergehend registrierten Empfängers

Der vorübergehend registrierte Empfänger muss:

  • seinem Lieferanten bei der Bestellung seine vorübergehende Verbrauchsteuernummer oder eine Kopie der Bescheinigung über die Sicherheitsleistung vorlegen;
  • die Waren auf Verlangen vorführen und alle Maßnahmen zur Überwachung dulden;
  • die Sonderbedingungen für seine Erlaubnis im Bereich der Verbrauchsteuer einhalten – insbesondere: eine Erklärung über die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr AC4 innerhalb der gesetzten Fristen einreichen und die fälligen Steuern zahlen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Einnahmestelle Verbrauchsteuer – Zentrum

  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Einnahmestelle Luxemburg – Standort Zentrum

    Adresse:
    Croix de Gasperich - Rue in Bouler L-1350 Luxemburg Luxemburg

Einnahmestelle Verbrauchsteuer – Nord

  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Einnahmestelle Luxemburg – Standort Nord

    Adresse:
    2, rue de Clairefontaine L-9220 Diekirch Luxemburg

Helpdesk eDouane

Generalinspektion Zölle und Verbrauchsteuern

  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Generalinspektion Zölle und Verbrauchsteuern

    Adresse:
    22, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg-Hamm Luxemburg

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Tabakwaren, Alkohol, Energieerzeugnisse) innerhalb der EU

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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