Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Das Konzept des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (authorised economic operator - AEO) wurde infolge der Anschläge vom 11. September 2001 eingeführt. Es bezweckt eine stärkere Absicherung der Handelsströme.

Unter der Federführung der Weltzollorganisation haben die Zollbehörden eine weltweite Strategie zum Schutz des internationalen Handels ausgearbeitet, der für die Staaten eine unverzichtbare Quelle für wirtschaftlichen Wohlstand darstellt. Diese Strategie hat zum Ziel:

  • eine für die zuverlässigen Wirtschaftsbeteiligten günstige Umgebung für die Regulierung der Handelsströme zu entwickeln; und
  • die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu verstärken.

Innerhalb der Europäischen Union (EU) wurde diese Strategie in den Zollkodex der Union übernommen, indem die Bewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter eingeführt wurde.

Neben bestimmten gesetzlichen Vorteilen auf Zoll- und Sicherheitsebene müssen die Unternehmen ihre Struktur im Rahmen der Bewilligung als AEO an die Zollverfahren anpassen. Durch die Bewilligung können die Verfahren des AEO zertifizierten Unternehmens bewertet und kontrolliert werden, was dementsprechend zu Folgendem führt:

  • einer besseren internen Kontrolle;
  • einer besseren Kommunikation zwischen den Diensten;
  • einer Optimierung der Verfahren auf Ebene der Logistik und der Zollformalitäten.

Der Status als AEO fördert auch eine bessere, auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Beziehung zwischen den Zollbehörden und dem Unternehmen. Auf internationaler Ebene bringt die Anerkennung als AEO einen Wettbewerbsvorteil, da Geschäfte mit einem anderen AEO zertifizierten Unternehmen oder einem Unternehmen mit einer gleichwertigen Zertifizierung reibungsloser ablaufen.

Hier einige Beispiele für gleichwertige Zertifizierungen:

  • in den Vereinigten Staaten: Customs Trade Partnership Against Terrorism - C-TPAT;
  • in China: Interim Measures of Customs Administration for Enterprise Credit Management - IMECM.

In Luxemburg ist die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises - ADA) die Kontaktstelle in Sachen AEO.

Betroffene Personen

Betroffene Unternehmen

Sämtliche Beteiligten der internationalen Logistikkette, die Zollangelegenheiten zu erledigen haben, können unabhängig von der Größe des Unternehmens eine AEO-Bewilligung beantragen:

  • Warenhersteller;
  • Einführer;
  • Ausführer;
  • Zollvertreter;
  • Beförderer;
  • Versender;
  • Konsolidierer;
  • Flughafenterminalbetreiber;
  • Lagerhalter;
  • sonstige.

Die AEO-Leitlinien (Authorised Economic Operators Guidelines) sind im PDF-Format auf der Website der Europäischen Kommission erhältlich (nur auf Englisch).

Betroffene Bewilligungen

Es gibt 2 Arten von AEO-Bewilligungen:

  • AEOC“ (Authorised Economic Operator – Customs simplifications): zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen;
  • AEOS“ (Authorised Economic Operator – Security and safety): zugelassener Wirtschaftsbeteiligter in Sachen Sicherheit.

Je nach Art des Unternehmens kommt Folgendes infrage:

  • eine der 2 Bewilligungen; oder
  • eine kombinierte Bewilligung namens „AEOF“ oder „AEO C/S“.

Voraussetzungen

Das Unternehmen muss alle folgenden Kriterien erfüllen:

  • bisherige Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften;
  • keine schweren strafrechtlichen Verstöße im Zusammenhang mit den bisherigen Zollangelegenheiten;
  • zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher und der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht;
  • nachgewiesene Zahlungsfähigkeit;
  • praktische Normen bezüglich der Fachkenntnisse oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen (AEOC oder AEOF);
  • Vorliegen von angemessenen Sicherheitsstandards (AEOS oder AEOF).

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Seit dem 1. Oktober 2019 müssen neue Anträge auf AEO-Bewilligungen auf elektronischem Weg über das EU-Trader-Portal gestellt werden.

Diese harmonisierte Schnittstelle der EU für die Wirtschaftsbeteiligten wird unter anderem für den Austausch von Informationen zu den Anträgen und Entscheidungen in Sachen AEO-Bewilligungen genutzt. Zweck des Portals ist die Vereinfachung und Beschleunigung des Austauschs von Informationen zu den Anträgen, Entscheidungen, Bewilligungen und Verfahren zur Verwaltung der AEO zertifizierten Wirtschaftsbeteiligten.

Um einen Bewilligungsantrag stellen zu können, benötigen die Wirtschaftsbeteiligten eine EORI-Nummer (Economic Operator Registration and Identification number), die sie von der ADA erhalten.

Die Wirtschaftsbeteiligten müssen zudem ein Benutzerkonto und ein UUM&DS-Passwort erstellen, um sich auf dem EU-Trader-Portal für eAEO anmelden zu können.

Nähere Informationen über das Zollentscheidungssystem und das UUM&DS-Passwort sind auf der Website der Europäischen Kommission erhältlich.

Vorgehensweise und Details

Prüfung des Antrags und Audit

Nach Eingang des Antrags prüft die ADA die Zulässigkeit des Antrags binnen 30 Tagen.

Falls zusätzliche Informationen benötigt werden, hat der Antragsteller höchstens 30 Tage Zeit, um diese an die ADA zu übermitteln.

Wird der Antrag für zulässig erklärt, wird ein ausführliches Audit durchgeführt, um zu prüfen, ob das Unternehmen die erforderlichen Kriterien zum Erhalt des Status als AEO erfüllt.

Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Audits tut die ADA Folgendes:

  • stellt eine AEO-Bewilligung aus; oder
  • lehnt den Antrag ab.

Die Entscheidung der ADA ergeht binnen 120 Tagen ab Zulässigerklärung des Antrags.

Diese Frist kann um höchstens 60 Tage verlängert werden.

Wenn der AEO-Status gewährt ist, wird der Wirtschaftsbeteiligte in der europäischen Datenbank der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten registriert.

Vorteile der Bewilligung

Je nach Art der AEO-Bewilligung hat das Unternehmen zahlreiche:

  • direkte Begünstigungen, wie zum Beispiel:
    • leichterer Zugang zu zollrechtlichen Vereinfachungen;
    • weniger physische Kontrollen und Überprüfungen der Unterlagen;
    • vorherige Unterrichtung bei Auswahl für eine Überprüfung der Unterlagen oder physische Kontrolle usw.;
  • indirekte Begünstigungen ohne direkten Zusammenhang mit den Zollangelegenheiten an sich. Dies betrifft insbesondere:
    • die Anerkennung der Eigenschaft als sicherer und zuverlässiger Geschäftspartner;
    • die Verbesserung der Beziehungen mit den Zollbehörden und anderen staatlichen Behörden usw.

Eine vollständige Liste der direkten und indirekten Begünstigungen ist auf dem Offiziellen Portal der Zölle und Verbrauchsteuern abrufbar.

Zudem ist eine AEOC-Bewilligung oder die Einhaltung gewisser AEOC-Kriterien oft eine Voraussetzung, um bei diversen Vorgängen in den Genuss einer Zollvereinfachung zu gelangen, wie zum Beispiel einer zentralen Zollabwicklung, einer Eigenkontrolle oder einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (EiDR).

Anerkennung

Der von Luxemburg bewilligte Status als AEO wird von allen Zollbehörden der EU anerkannt.

Verpflichtungen

Das Unternehmen muss die ADA über jedes bedeutende Ereignis, das einen Einfluss auf die Bewilligung haben könnte, informieren.

Gültigkeitsdauer und regelmäßige Kontrollen

Die AEO-Zertifizierung ist unbefristet gültig.

Die ADA bewertet die AEO-Bewilligung und die dem AEO zertifizierten Unternehmen bewilligten Begünstigungen jedoch regelmäßig.

Diese Bewertung erfolgt anhand:

  • der Ergebnisse der im Monitoringplan beschriebenen Kontrolltätigkeiten;
  • von Anzeichen seitens des AEO zertifizierten Unternehmens, die auf bestimmte Änderungen seiner Tätigkeiten, seiner Organisation, seiner Verfahren usw. hindeuten;
  • sonstiger allgemeiner oder spezieller Informationen, die sich auf die dem Unternehmen bewilligte Vergünstigung auswirken könnten;
  • des Wissens um die Tatsache, dass die Risiken des Inhabers der AEO-Bewilligung immer unter Kontrolle sind.

Deutet eines der Elemente der regelmäßigen Bewertung darauf hin, dass das Unternehmen ein Risiko bzw. mehrere Risiken nicht mehr unter Kontrolle hat, teilt die ADA dies dem betreffenden Unternehmen mit und gibt ihm Anweisungen im Hinblick auf eine Verbesserung.

Sanktionen

Bei Missachtung der Bewilligungsvoraussetzungen für den Status als AEO kann die ADA die AEO-Bewilligung aussetzen oder entziehen.

Rechtsbehelfe

Die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung des Status als AEO oder ein Beschluss zum Entzug oder zur Aussetzung der AEO-Bewilligung ist ein Verwaltungsbeschluss. Demnach stehen dem Unternehmen die üblichen Rechtsbehelfe zur Verfügung, um einen solchen Beschluss anzufechten, nämlich:

Damit der Rechtsbehelf zulässig ist, müssen die entsprechenden gesetzlichen Fristen eingehalten werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung

  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA)

    Adresse:
    Luxemburg
  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Abteilung technische Hilfe

    Adresse:
    Croix de Gasperich L-1350 Luxemburg
    Postfach 1122 / L-1011 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 28 18 41 10
  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Zollbüro Luxemburg – Verbrauchsteuern

    Adresse:
    1, rue in Bouler (Croix de Gasperich) L-1350 Luxemburg
    Postfach 1432 / L-1014 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 49 88 58 400
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen à 8h00
    Donnerstag:
    8h00 à 17h00
    Freitag:
    8h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h00 à 17h00
  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Zentralkasse

    Adresse:
    3, rue des Prés L-7561 Mersch
    Postfach 182 / L-7502 Mersch
    Fax:
    (+352) 27 48 83 00
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen à 8h00
    Donnerstag:
    8h00 à 17h00
    Freitag:
    8h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h00 à 17h00
  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Direktion Zölle und Verbrauchsteuern

    Adresse:
    22, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg
    Postfach 1605 / L-1016 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 28 18 92 00
  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Abteilung Streitfälle und Zusammenarbeit

    Adresse:
    22, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg
    Postfach 1605 / L-1016 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 28 18 92 00
  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Zollabteilung

    Adresse:
    22, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg
    Postfach 1605 / L-1016 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 28 18 92 00
  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Luxemburg – Flughafen (Cargocenter)

    Adresse:
    Aéroport de Luxembourg L-1110 Findel
    Postfach 61 / L-6905 Niederanven
    Telefon:
    (+352) 24 56 95 90
    Transit und Export
    Telefon:
    (+352) 24 56 90 12
    Import
    Fax:
    (+352) 2456 90 50
    rund um die Uhr ohne Unterbrechung
  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Bettembourg

    Adresse:
    Terminal Intermodal Eurohub Sud L-3434 Dudelange
    Postfach 39 / L-3201 Bettembourg
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen à 8h00
    Donnerstag:
    8h00 à 17h00
    Freitag:
    8h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h00 à 17h00
  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Hauptzollamt Luxemburg-Howald

    Adresse:
    Croix de Gasperich L-1350 Luxemburg
    Postfach 1122 / L-1011 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 28 18 41 00
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen à 8h00
    Donnerstag:
    8h00 à 17h00
    Freitag:
    8h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h00 à 17h00
  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Hauptzollamt Nord

    Adresse:
    2, rue Clairefontaine L-9201 Diekirch
    Postfach 77
    Fax:
    (+352) 81 70 45 71
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen à 8h00
    Donnerstag:
    8h00 à 17h00
    Freitag:
    8h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h00 à 17h00
  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Helpdesk eDouane

    Adresse:
    L-1016 Luxemburg
    Postfach 1605
    Fax:
    (+352) 28 18 92 01
  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Zentrale Einnahmestelle der Zollverwaltung

    Adresse:
    22, rue de Bitbourg L-1273
    Postfach 1605 / L-1016 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 28 18 92 00
  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Dienststelle für Schanklizenzen

    Adresse:
    Centre douanier Luxembourg-Howald Croix de Gasperich – 1, rue in Bouler L-1350 Luxemburg
    Postfach 1122 / L-1011 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 28 18 41 50
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen à 8h00
    Donnerstag:
    8h00 à 17h00
    Freitag:
    8h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h00 à 17h00
  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Abteilung Dienstkleidung

    Adresse:
    Croix de Gasperich L-1350 Luxemburg
    Postfach 1122 / L-1011 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 28 18 41 40
  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Generalinspektion Zölle und Verbrauchsteuern

    Adresse:
    22, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg-Hamm
  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Einnahmestelle Luxemburg – Standort Zentrum

    Adresse:
    Croix de Gasperich - Rue in Bouler L-1350 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 28 18 41 00
  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Einnahmestelle Luxemburg – Standort Nord

    Adresse:
    2, rue de Clairefontaine L-9220 Diekirch
    Fax:
    (+352) 81 70 45 71

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