Prozesskostenhilfe (Rechtsbeistand) beantragen
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Um Personen mit unzureichendem Einkommen den Zugang zur Justiz zu ermöglichen, stellt der luxemburgische Staat ihnen Prozesskostenhilfe, das heißt kostenlosen und umfassenden Rechtsbeistand, zur Verfügung, um ihre Interessen in Luxemburg zu verteidigen.
Diese Hilfe wird vom Rat der Anwaltskammern von Luxemburg und Diekirch gewährleistet und eröffnet den Anspruch auf die Dienste eines Anwalts und jeder sonstigen Person der Rechtspflege (Notar, Gerichtsvollzieher usw.), deren Beistand im jeweiligen Fall erforderlich ist.
Prozesskostenhilfe wird ebenso Antragstellern wie Antragsgegnern sowohl in gerichtlichen als auch in außergerichtlichen Angelegenheiten, bei Billigkeitsersuchen und in gerichtlichen Streitverfahren gewährt. Sie gilt für jedes Verfahren vor einer ordentlichen Gerichtsbarkeit oder einer Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie kann im Laufe des Verfahrens, für das sie angefragt wird, beantragt werden und, sofern der Antrag zugelassen wird, kann sie rückwirkend zum Tag der Verfahrenseinleitung gelten.
Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich auf sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den Instanzen, Verfahren oder Urkunden, für welche sie bewilligt wurde.
Betroffene Personen
Folgende Personen können Prozesskostenhilfe beantragen:
- luxemburgische Staatsangehörige;
- ausländische Staatsangehörige, die befugt sind, sich in Luxemburg niederzulassen;
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU);
- ausländische Staatsangehörige, die den luxemburgischen Staatsangehörigen in Sachen Prozesskostenhilfe gemäß einem internationalen Abkommen gleichgestellt sind.
- Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die Einforderung der geschuldeten Vergütung gemäß Arbeitsgesetzbuch (Code du travail).
Anmerkung: Die Prozesskostenhilfe kann sowohl Erwachsenen als auch Minderjährigen bewilligt werden.
Bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten kann eine Person mit Niederlassung oder üblichem Wohnsitz in Luxemburg zu Zwecken der Rechtsberatung, einschließlich der Vorbereitung der Akte in Bezug auf einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat einzureichenden Antrag auf Prozesskostenhilfe, in den Genuss der Prozesskostenhilfe gelangen.
Gleichermaßen können ausländische Staatsangehörige mit Niederlassung oder Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, mit Ausnahme von Dänemark, im Falle von grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten ebenfalls in den Genuss von Prozesskostenhilfe in Luxemburg gelangen. Sie müssen jedoch den entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde ihres Landes stellen, welche die Informationen dann an das luxemburgische Justizministerium weiterleitet.
Prozesskostenhilfe kann zudem jedem ausländischen Staatsangehörigen gewährt werden, dessen finanzielle Mittel für Verfahren in Sachen Asylrecht, Einreise, Aufenthalt, Niederlassung und Abschiebung von Ausländern unzureichend sind.
Voraussetzungen
Begriff der unzureichenden finanziellen Mittel
Die Einschätzung der unzureichenden finanziellen Mittel von Antragstellern auf Prozesskostenhilfe erfolgt unter Berücksichtigung des gesamten Bruttoeinkommens und des Vermögens des Antragstellers sowie der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen (dabei werden lediglich die erwachsenen Mitglieder des Haushalts berücksichtigt).
Die finanziellen Mittel der mit dem Antragsteller in einem Haushalt lebenden Personen werden nicht berücksichtigt:
- wenn sich in dem Verfahren Ehepartner oder üblicherweise im gleichen Haushalt lebende Personen gegenüberstehen; oder
- wenn zwischen den Ehepartnern oder den üblicherweise im gleichen Haushalt lebenden Personen ein Interessenkonflikt besteht, der eine gesonderte Beurteilung der finanziellen Mittel erfordert.
Die finanziellen Mittel eines Antragstellers gelten als unzureichend, wenn er innerhalb der gesetzlichen Grenzen das Einkommen zur sozialen Eingliederung (revenu d'inclusion sociale - REVIS) bezieht.
Die in einem Haushalt mit dem Empfänger des Einkommens zur sozialen Eingliederung (REVIS) lebenden Personen, deren Einkommen und Vermögen bei der Berechnung des REVIS berücksichtigt wurden, gelten ebenfalls als verfügten sie über unzureichende finanzielle Mittel.
Als solche gelten ebenfalls diejenigen Personen, die nicht das REVIS beziehen und die aufgrund ihrer finanziellen Situation (Einkommen und Vermögen) trotzdem Anspruch auf Bewilligung des REVIS hätten, wenn sie die anderen gesetzlichen Bedingungen zum Erhalt dieses Einkommens erfüllen würden.
Sonderfall: Wenn der Antragsteller über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, kann die Prozesskostenhilfe ihm aufgrund von ernstzunehmenden Gründen bezüglich seiner sozialen, familiären oder materiellen Situation, welche die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen, gewährt werden.
Das Gleiche gilt für Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft sind und nachweisen können, dass sie die Kosten der Prozessführung in Luxemburg aufgrund des Unterschieds zwischen den Lebenshaltungskosten in ihrem Wohnsitzland und dem Großherzogtum nicht aufbringen können.
Ist der Empfänger der Prozesskostenhilfe minderjährig, wird ihm die Prozesskostenhilfe unabhängig von den finanziellen Mitteln seiner Eltern oder der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen gewährt. Der Staat behält sich jedoch die Möglichkeit vor, eine Erstattung der im Rahmen der Prozesskostenhilfe für den Minderjährigen entstandenen Kosten von den Eltern zu fordern, sofern diese über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Ablehnung der Prozesskostenhilfe
Von der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen sind:
- Personen, deren Klage offensichtlich unzulässig, unbegründet, missbräuchlich oder aufgrund ihres Gegenstands unverhältnismäßig in Bezug auf die zu verauslagenden Kosten erscheint;
- Personen, die berechtigt sind, von einem Dritten die Erstattung der durch die Prozesskostenhilfe abzudeckenden Kosten zu erhalten (seitens einer Rechtshilfe, einer Gewerkschaft usw.);
- Eigentümer, Halter oder Fahrer von Kraftfahrzeugen im Falle von Rechtsstreitigkeiten, die sich aufgrund eines solchen Fahrzeuges ergeben haben;
- Gewerbetreibende, Industrielle, Handwerker oder Freiberufler im Falle eines Rechtsstreits in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt anhand eines beim Zentralen Sozialamt (Service central d'assistance sociale - SCAS) oder auf der Website der Anwaltskammer von Luxemburg (Barreau de Luxembourg) erhältlichen Formulars, das vom Antragsteller zu unterzeichnen und an den Vorsitzenden der örtlich zuständigen Anwaltskammer (Diekirch oder Luxemburg) zu richten ist.
Im Falle von Personen im Polizeigewahrsam oder in Untersuchungshaft, übermittelt der Anwalt bzw. der Untersuchungsrichter den Antrag an den Vorsitzenden der Anwaltskammer.
Die im Formular zu machenden Angaben beziehen sich insbesondere auf:
- die Identität des Antragstellers (Name, Vorname(n), Geburtsort und -datum, Beruf, Wohnsitz, Personenstand, Staatsangehörigkeit);
- die Art des Rechtsstreits, für den die Prozesskostenhilfe beantragt wird;
- die familiäre Situation des Antragstellers;
- seine Vermögensverhältnisse.
Der Antragsteller kann ebenfalls den/die Namen des Anwalts/der Anwälte angeben, dessen/deren Dienste er im Rahmen der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen möchte, oder gegebenenfalls den Namen des Anwalts, dessen Dienste er bereits in Anspruch nimmt.
Dem Antrag beizufügende Belege
Jeder, der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen möchte, muss seinem Antrag mehrere Belege und Dokumente beifügen. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, dem die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt wurden, kann nicht bearbeitet werden.
Dem Antrag sind beizufügen:
- eine Kopie des Identitätsnachweises;
- ein Sozialversicherungsnachweis der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) des Antragstellers sowie der zu seinem Haushalt gehörenden Personen;
- für die betroffene Person und jedes der Mitglieder des Haushalts: die Lohnzettel (oder eine Verdienstbescheinigung der CCSS), Bescheinigungen über das Einkommen zur sozialen Eingliederung, Pensions-/Rentenbescheinigungen oder sonstige Einkommensbescheinigungen der letzten 3 Monate, in denen die Bruttobeträge angegeben sind (Bankauszüge sind nicht ausreichend);
- eine Negativbescheinigung des Nationalen Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité - FNS) für jedes Mitglied des Haushalts, wenn der Haushalt keine Gelder vom Fonds bezieht;
- falls der Haushalt Unterhalt bezieht oder zahlt, ein Beleg über die Höhe des Betrags der Unterhaltsleistungen für den laufenden Monat sowie den gezahlten oder bezogenen Betrag (z. B. Bankauszüge der letzten 3 Monate);
- eine von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) ausgestellte Bescheinigung über den Besitz einer Immobilie bzw. darüber, dass kein Immobilienbesitz vorhanden ist, für jedes Mitglied des Haushalts;
- gegebenenfalls Belege über den Besitz von im Ausland gelegenen Immobilien;
- Belege über das bewegliche Vermögen (Bargeld, Sparguthaben, Aktien, Schulverschreibungen usw.);
- falls der Haushalt zur Miete wohnt, eine Kopie des Mietvertrags und Quittungen über die Mietzahlungen der letzten 3 Monate;
- falls der Haushalt ein Immobiliendarlehen tilgt, ein Zahlungsbeleg über die Monatsrate;
- Belege über die Einkünfte aus beweglichen und unbeweglichen Gütern;
- eine Kopie des Rechtsschutzversicherungsvertrags;
- ein Beleg über die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft, beim Luxemburgischen Verbraucherverband (Union luxembourgeoise des consommateurs - ULC) usw.;
- Belege betreffend die jeweilige Streitsache.
Sonderfälle
Haftinsassen müssen ihrem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- die Haftbescheinigung;
- Belege betreffend die jeweilige Streitsache.
Flüchtlinge und Asylbewerber müssen ihrem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- eine Kopie eines Identitätsnachweises (falls möglich);
- die Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz für jede vom Antrag betroffene Person oder ansonsten jeden anderen Beleg, der die Einreichung eines Antrags auf Regulierung des Aufenthalts in Luxemburg bescheinigt;
- im Falle einer Unterbringung in einem Abschiebezentrum (Centre de rétention), die Bescheinigung über diese Unterbringung;
- Belege betreffend die jeweilige Streitsache.
Modalitäten der Kostenübernahme
Nach Überprüfung, ob tatsächlich nur unzureichende finanzielle Mittel vorhanden sind, wird dem Antragsteller vom Vorsitzenden oder einem diesbezüglich beauftragten Mitglied der Anwaltskammer per einfachem Brief (im Falle einer Annahme) oder per Einschreiben (im Falle einer Ablehnung) mitgeteilt, ob sein Antrag angenommen oder abgelehnt wurde. Der Vorsitzende oder das beauftragte Ratsmitglied bestellt ebenfalls den vom Antragsteller gewählten Anwalt oder einen anderen Anwalt, falls der Antragsteller keinen Wunsch geäußert hat oder der Vorsitzende der Anwaltskammer diesen Wunsch für unangemessen hält.
Notare und Gerichtsvollzieher werden von Amts wegen von der im Rahmen der Prozesskostenhilfe mit der Sache betrauten Gerichtsbarkeit bestellt.
Wird die Prozesskostenhilfe im Laufe des Verfahrens bewilligt, werden die dem Antragsteller bereits entstandenen Kosten diesem erstattet.
In dringenden Fällen kann ohne weitere Formalitäten die vorläufige Bewilligung der Prozesskostenhilfe verkündet werden.
Nicht übernommene Kosten
Wird der Empfänger der Prozesskostenhilfe verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen, gehen diese zu Lasten des Staates.
In Strafsachen deckt die Prozesskostenhilfe die zu Lasten des Verurteilten verhängten Kosten und Geldstrafen nicht ab.
In Zivilsachen deckt die Prozesskostenhilfe weder die Verfahrensentschädigungen noch die Entschädigungen für missbräuchliche und kränkende Verfahren ab.
Aberkennung
Der Vorsitzende der Anwaltskammer kann die dem Antragsteller gewährte Prozesskostenhilfe selbst nach dem Verfahren oder nach Abschluss der Handlungen, für die sie gewährt wurde, aberkennen, wenn die Bewilligung anhand von falschen Erklärungen oder Belegen herbeigeführt wurde.
Er kann sie ebenfalls aberkennen, wenn die Vermögenslage des Empfängers sich verbessert, so dass dieser die Bedingung der unzureichenden finanziellen Mittel nicht mehr erfüllt.
Der Beschluss, eine Prozesskostenhilfe nach der vorläufigen Bewilligung doch nicht zu gewähren, hat die gleichen Wirkungen wie ein Aberkennungsbeschluss.
Die Aberkennung der Prozesskostenhilfe zieht eine unverzügliche Erstattung der Hilfen jeglicher Art nach sich, in deren Genuss der Empfänger gelangt ist.
Rechtsbehelfe
Der Antragsteller kann vor dem Disziplinar- und Verwaltungsausschuss der Anwaltskammern Berufung gegen die Ablehnungs- oder Aberkennungsentscheidung in Sachen Prozesskostenhilfe einlegen. Die Berufung muss innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Vorsitzenden der Anwaltskammer per Einschreiben beim Vorsitzenden des Disziplinar- und Verwaltungsausschusses eingelegt werden.
Gegen den Beschluss des Disziplinar- und Verwaltungsausschusses kann wiederum Berufung vor dem Disziplinar- und Verwaltungsausschuss in Berufungssachen eingelegt werden. Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt hier 15 Tage.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Anwaltskammer Luxemburg und Diekirch
- Adresse:
- Luxemburg
-
Anwaltskammer Luxemburg und Diekirch Anwaltskammer Diekirch
- Adresse:
- Postfach 68 / L-9202 Diekirch
- E-Mail:
- info.diekirch@barreau.lu
-
Anwaltskammer Luxemburg und Diekirch Anwaltskammer Luxemburg
- Adresse:
- 45, allée Scheffer L-2520 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 46 72 72 1
- E-Mail:
- info@barreau.lu
- Website:
- https://www.barreau.lu/
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Verwandte Vorgänge und Links
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Weitere Informationen
sur le site du Barreau de Luxembourg
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 10 août 1991
sur la profession d'avocat
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Règlement grand-ducal modifié du 18 septembre 1995
concernant l'assistance judiciaire
-
Directive 2002/8/CE du Conseil du 27 janvier 2003
visant à améliorer l'accès à la justice dans les affaires transfrontalières par l'établissement de règles minimales communes relatives à l'aide judiciaire accordée dans le cadre de telles affaires
-
Loi du 18 août 1995
concernant l'assistance judiciaire
-
Règlement grand-ducal du 29 octobre 2004
portant modification du règlement grand-ducal du 18 septembre 1995 concernant l'assistance judiciaire
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