Zeugenaussage vor Gericht

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Jede Person, die nicht Prozesspartei ist, kann aufgefordert werden, vor Gericht auszusagen, es sei denn sie ist zeugnisunfähig.

Besondere Zeugen

Minderjährige

Grundsätzlich sind Minderjährige zeugnisfähig. Es liegt im Ermessen des Richters, je nach Sachlage zu beurteilen, ob ein Minderjähriger ausreichend zurechnungsfähig ist, um vor Gericht auszusagen, dies unter Berücksichtigung des Alters des Kindes, seiner Reife, seiner Auffassungsgabe, der jeweiligen Umstände und der Art des Rechtsstreits.

Beispiel: Ein Jugendlicher, der zum Zeitpunkt eines Unfalls älter als 11 Jahre war und bei seiner Anhörung älter als vierzehn Jahre ist, wurde grundsätzlich für ausreichend reif und fähig befunden, um den Ablauf eines Verkehrsunfalls zu verstehen.

Gegebenenfalls kann der Richter Minderjährige auch unvereidigt anhören. So kann er die Aussagen des Kindes unverbindlich anhören und aufnehmen. In Strafsachen werden Minderjährige unter 15 Jahren immer unvereidigt angehört.

Familienangehörige

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung sind Familienangehörige ebenfalls befugt, bei einem Prozess eines ihrer Angehörigen als Zeuge auszusagen.

Kinder, Eltern, Geschwister, Ehepartner usw. sind bei Rechtsstreitigkeiten, die ihre Angehörigen betreffen, in keiner Weise zeugnisunfähig.

Der Fall des Ehepartners muss jedoch etwas nuancierter betrachtet werden: Die Ehefrau wird nur als Zeugin zugelassen, wenn sie kein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits ihres Ehemannes hat und umgekehrt: Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Ehepartner unter dem gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet sind und einer der beiden ein offensichtliches finanzielles Interesse am Ausgang des Rechtsstreits des anderen hat.

Beispiel: Ein Vater, der als Insasse in einem von seinem Sohn gesteuerten Wagen saß, kann als Zeuge aussagen, wenn Letzterer zu diesem Zeitpunkt in einen Verkehrsunfall verwickelt war.

Einzige Ausnahme: Nachkommen (das heißt Kinder und Enkel) sowie ihre Ehepartner oder Lebensgefährten können nie als Zeugen angehört werden, wenn es um ein Unrecht geht, das von Ehepartnern zur Bekräftigung einer Scheidungsklage geltend gemacht wird.

Beispiel: Eine die Scheidung beantragende Ehefrau kann nicht von ihren Kindern (egal ob es sich dabei um minderjährige oder volljährige Kinder handelt) verlangen, in Bezug auf ein Unrecht auszusagen, das sie ihrem Ehemann vorwirft.

Zeugnispflicht

Die Zeugenaussage vor Gericht ist eine gesetzliche Pflicht.

Wer vom Richter als Zeuge vorgeladen wird, kann sich dieser Pflicht nicht entziehen, da ansonsten eine Geldstrafe verhängt werden kann.

Arbeitnehmer sind nicht gezwungen, einen Tag Urlaub zu beantragen, um vor Gericht auszusagen. Die Abwesenheit vom Arbeitsplatz wird in diesem Fall nicht als ungerechtfertigt angesehen und geleisteter Arbeitszeit gleichgesetzt, für die ein Anspruch auf eine Vergütung besteht.

Lediglich die Ehepartner und Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern) einer der Parteien können die Zeugenaussage verweigern.

Ausnahmsweise kann einem Zeugen eine Vertagung des Anhörungsdatums gestattet werden, wenn er dafür ernstzunehmende Gründe vorbringt (zum Beispiel Krankheit, bereits lange im Voraus gebuchter Urlaub usw.).

Ein Zeuge kann nur zu Sachverhalten aussagen, von denen er persönlich Kenntnis besitzt. Er ist verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Eine Falschaussage ist eine Straftat und wird mit einer Haftstrafe bestraft.

Ablauf der Zeugenaussage

Die mündliche Aussage

Klassischerweise besteht die Zeugenaussage aus einer Anhörung vor dem Richter. Vor seiner Anhörung wird der Zeuge vereidigt und verpflichtet sich somit dazu, die Wahrheit zu sagen: Der Richter bittet ihn, die rechte Hand zu heben und zu sagen: „Ich schwöre es“ (Je le jure).

Der Zeuge sagt in derjenigen der 3 Amtssprachen des Landes (Luxemburgisch, Deutsch, Französisch) aus, die er am besten beherrscht. Für Privatpersonen, die keine der 3 Amtssprachen des Landes beherrschen, muss ein vereidigter Dolmetscher bestellt werden, um ihre Aussagen in der Sitzung zu übersetzen.

In Strafsachen muss die Anhörung im Laufe des Prozesses erfolgen. Dies geschieht dann in einer öffentlichen Sitzung, an der alle Parteien (Beschuldigter, Opfer, Anwälte) und die Öffentlichkeit (Zuschauer, Presse) teilnehmen.

Auch wenn alle Parteien bei der Anhörung des Zeugen anwesend sind, ist der Richter die einzige Person, die sich mit diesem unterhält. Die Parteien haben zwar die Möglichkeit, Fragen an den Zeugen zu stellen, müssen diese aber an den Richter stellen, welcher sie an den Zeugen weitergibt, wenn er sie für relevant erachtet.

In Zivilsachen erfolgt die Anhörung in der Regel im Rahmen einer Ermittlung durch Zeugenaussagen, die ebenfalls vor Gericht stattfinden. Der Unterschied zur Zeugenaussage in Strafsachen besteht darin, dass sie nicht in einer öffentlichen Sitzung stattfindet, sondern im Rahmen einer Ermittlung durch Zeugenaussagen, die in einem separaten Gerichtssaal stattfindet und bei der nur der Richter, der Gerichtsschreiber und die Parteien (oder ihre Anwälte) anwesend sind.

Die mündliche Aussage wird vom Gerichtsschreiber aufgezeichnet, während der Zeuge die Fragen beantwortet. Am Ende der Ermittlung verliest der Gerichtsschreiber dem Zeugen seine gesamte Aussage. Sofern alles dem entspricht, was der Zeuge ausgesagt hat, bittet der Richter ihn, seine Aussage zu unterzeichnen. Der Zeuge erhält jedoch keine Abschrift seiner Aussage.

Der Zeuge hat Anspruch auf eine Entschädigung für seine Fahrtkosten. Sie wird entsprechend der Entfernung zwischen dem Gericht und dem Wohnsitz des Zeugen berechnet und ist nie sehr hoch (+/- 20 Euro).

Die schriftliche Zeugenaussage

In Zivilsachen kommt es häufig vor, dass die Prozessparteien mögliche Zeugen kontaktieren, um sie zu bitten, eine schriftliche Zeugenaussage zu verfassen.

Eine solche Aussage hat die gleiche Wirkung wie eine mündliche Aussage, sofern bestimmte gesetzlich vorgesehene Anforderungen eingehalten werden.

Um gültig zu sein, muss der Zeuge die ganze Aussage handschriftlich verfassen (sie darf also nicht getippt sein). Sie muss zudem ein Datum und seine Unterschrift tragen. Der Zeuge muss seine Personalien (Name, Vorname(n), Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz, Beruf) angeben. Zudem muss er auf der Aussage angeben, dass sie im Hinblick auf ihre Vorlage vor Gericht verfasst wurde und der Zeuge weiß, dass er sich durch eine Falschaussage strafbar macht. Schließlich muss der Zeugenaussage eine Kopie des Personalausweises des Zeugen beigefügt werden.

Genau wie die mündliche Zeugenaussage kann die schriftliche Aussage nach Wahl des Zeugen auf Luxemburgisch, Deutsch oder Französisch verfasst werden.

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