Die Gerichte und die dort verwendeten Sprachen
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Gemäß der geltenden Gesetzgebung über die Sprachenregelung können in Gerichts- und Verwaltungssachen die französische, die deutsche oder die luxemburgische Sprache verwendet werden.
In Gerichtssachen
Vor den luxemburgischen Gerichten werden die 3 Landessprachen verwendet. Keine der 3 Sprachen hat Vorrang vor den anderen. In der Praxis finden die Verhandlungen meistens auf Französisch und/oder Luxemburgisch statt. Deutsch wird seltener verwendet. Dabei handelt es sich um einen Gebrauch, jedoch nicht um eine gesetzliche Verpflichtung. Das ist so, weil einerseits heutzutage viele Anwälte französischsprachig sind und weil andererseits die luxemburgischen Gesetze und juristischen Urkunden (Schriftsätze der Anwälte, Urteile usw.) auf Französisch verfasst sind. Die Verwendung einer anderen offiziellen Sprache ist jedoch möglich. In Strafsachen werden in den Beschlüssen der Richter hingegen oft Zitate aus den Protokollen der Polizei wiedergegeben, die wiederum auf Deutsch verfasst sind.
Den Personen, die beruflich bedingt im juristischen Bereich tätig sind, bereitet die Verwendung des Französischen, Deutschen oder Luxemburgischen jedoch fast keine Schwierigkeiten: das Gesetz verpflichtet die bei der Anwaltskammer von Luxemburg oder Diekirch gemeldeten Anwälte am Gerichtshof und Rechtsreferendare (avocats stagiaires) nämlich dazu, die 3 Verwaltungssprachen Luxemburgs zu beherrschen. Das Gleiche gilt für die Richter, die vor Ihrer Ernennung ins Richteramt, hinreichende Kenntnisse dieser 3 Sprachen nachweisen müssen.
Verständigungsprobleme können hingegen entstehen, wenn jemand, der keine der 3 Sprachen des Landes beherrscht, sich vor Gericht wiederfindet. Das kann der Fall sein bei Personen, die sich entschieden haben, ihre Verteidigung vor Gericht selbst zu übernehmen – in den Fällen, in denen eine Vertretung durch einen Anwalt nicht gesetzlich vorgeschrieben ist –, oder bei Personen, die vorgeladen werden, um als Zeugen auszusagen.
Wenn diese Personen sich nicht mit dem Richter in einer der 3 Landessprachen verständigen können, müssen ihre Aussagen übersetzt werden. Hierzu muss ein vereidigter Dolmetscher zur Sitzung bestellt werden. In Zivilsachen (Kündigungs-, Scheidungs-, Mietsachen usw.) obliegt es der Partei, die eine Ladung eines Zeugen beantragt, der keine der 3 Landessprachen beherrscht, das Gericht über die Notwendigkeit eines Dolmetschers zu informieren. Demnach obliegt es dieser Partei, die Kosten des Dolmetschers zu verauslagen, welche gegebenenfalls von der gegnerischen Partei zurückgezahlt werden, sofern diese zu den Kosten und Auslagen des Verfahrens verurteilt wird.
In Strafsachen kümmern sich in der Regel die Strafverfolgungsbehörden – die Staatsanwaltschaft – spontan um die Bestellung eines Dolmetschers, falls ein Beschuldigter oder ein Zeuge weder Französisch noch Deutsch noch Luxemburgisch sprechen.
Die oben beschriebenen Regeln gelten ebenfalls für Schriftstücke, die in einer anderen Sprache verfasst sind als Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch: Wenn eine Partei sich auf solche Schriftstücke beruft, muss sie sie dem Richter und der gegnerischen Partei mit einer Übersetzung (in der Regel in die französische Sprache) zukommen lassen.
In der Praxis werden ebenfalls auf Englisch verfasste Schriftstücke (zum Beispiel Verträge) ohne Übersetzung angenommen, sofern die luxemburgischen Richter die englische Sprache beherrschen.
In Verwaltungssachen
Der Bürger hat die Möglichkeit, seine Anfragen in einer der 3 Landessprachen zu verfassen, wobei die jeweilige Behörde – im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten – die gleiche Sprache verwenden muss, um ihre Antwort zu verfassen. In der Praxis wird das Französische als Schriftsprache und das Luxemburgische als gesprochene Sprache (bei der Arbeit und der Kommunikation) bevorzugt. Die Verwaltungsakte werden auf Französisch verfasst und lediglich „das Französische ist maßgebend“ auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung.
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