Unterhaltsvorschuss und Beitreibung des Unterhalts
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Unterhalt ist ein finanzieller Beitrag, der an eine Person gezahlt wird, deren Lebensunterhalt es zu sichern gilt, wie es die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsehen.
In der Regel wird der Unterhalt per Gerichtsentscheidung festgesetzt.
Jeder Anspruchsberechtigte einer Unterhaltszahlung, deren Betrag durch eine rechtskräftige und in Luxemburg vollstreckbare Gerichtsentscheidung festgesetzt wurde, kann einen Antrag auf einen Unterhaltsvorschuss einreichen, um die unbezahlten monatlichen Beträge im Sinne des Urteils zu beziehen. Damit der Antrag zulässig ist, muss der Unterhaltsgläubiger sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden und selbst alle gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um seinen Anspruch durchzusetzen.
Der Unterhalt in der per Gerichtsentscheidung festgelegten Höhe wird dann auf Antrag und unter bestimmten Umständen vom Nationalen Solidaritätsfonds (FNS) gezahlt und beigetrieben. Auf Immobilien des Schuldners und des Gläubigers wird eine Hypothek zugunsten des FNS als Sicherheit für die Rückzahlung eingetragen, falls sich die finanzielle Lage verbessert oder im Erbfall. Die beim Schuldner beizutreibenden Beträge werden um 10 % Aufschlag für die Beitreibungskosten erhöht.
Betroffene Personen
Dies betrifft Eheleute oder Verwandte in gerader Linie (Vorfahren oder Nachkommen, wie Vater, Mutter, Kinder oder Enkelkinder) als Unterhaltsgläubiger, denen per Gerichtsentscheidung die Zahlung eines Unterhalts durch einen Dritten, den Unterhaltsschuldner, zuerkannt wurde.
Voraussetzungen
Damit der Antrag auf Zahlung Berücksichtigung findet, muss der Gläubiger die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Er muss seinen gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg haben und dort seit 5 Jahren ununterbrochen wohnen.
- Er muss Anspruch auf Unterhalt haben, der durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, die in Luxemburg vollstreckbar ist, festgesetzt worden ist.
- Die Beitreibung des Unterhalts in voller Höhe oder als Teilbetrag konnte nicht auf privatrechtlichem Wege erzielt werden. Dem Antrag wird auch dann stattgegeben, wenn die Beschreitung des Rechtsweges aussichtslos erscheint oder wenn der Schuldner im Ausland wohnt.
- Er muss sich in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befinden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Die Antragsformulare können unten in der Rubrik „Online-Dienste und Formulare“ heruntergeladen werden.
Der Antrag auf Vorschuss und Beitreibung von Unterhalt umfasst die Informationen über den Haushalt und die Einkünfte des Antragstellers und des Gläubigers.
Der Antrag ist ausgefüllt und unterschrieben per Post an den FNS zu senden.
Belege
Damit der Antrag zulässig ist, muss der Antragsteller dem FNS die nachstehend aufgeführten Unterlagen zukommen lassen:
- eine Kopie des Urteils über die Festsetzung des Unterhalts sowie die Zustellung des Gerichtsschreibers oder die Zustellungsurkunde und die Bescheinigung, dass keine Berufung eingelegt wurde;
- eine Bescheinigung des Gerichtsschreibers des zuständigen Gerichts oder eines Gerichtsvollziehers, mit der bestätigt wird, dass eine auf privatrechtlichem Wege versuchte Beitreibung des Unterhalts nicht erfolgreich war (zum Beispiel nach einer versuchten Lohn-/Gehaltspfändung).
Kann er die zuletzt genannte Bescheinigung nicht vorlegen, kann der Gläubiger alle sonstigen Unterlagen abgeben, die belegen, dass er die Beitreibung seiner Forderung auf privatrechtlichem Wege nicht durchsetzen konnte.
Der Gläubiger muss, sofern möglich, folgende Angaben zum Schuldner beibringen:
- Identität;
- Adresse (oder die letzte bekannte Adresse);
- Beruf;
- Namen und Adresse seines Arbeitgebers;
- die Quelle seiner Einkünfte sowie die Art und den Umfang seines Vermögens.
Wenn nötig, kann der FNS eine Untersuchung bei den Betroffenen durchführen.
Bewilligung des Antrags
Wenn dem Antrag stattgegeben wird, teilt der Vorsitzende des FNS dies dem Gläubiger des Unterhaltsanspruchs auf dem Postweg mit, wobei er ihm die Zahlungsbedingungen und -modalitäten nennt.
Der Unterhaltsvorschuss wird erstmalig ab dem 1. des Monats fällig, der auf das Datum, an dem der Antrag als gestellt gilt, folgt.
Auf schriftlichen Antrag kann der FNS auch die ausstehenden Unterhaltszahlungen der letzten 6 Monate vor dem Datum, ab dem der Antrag gilt, übernehmen.
Die monatlichen Beträge dürfen die von der Gesetzgebung über den Anspruch auf das Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS) vorgesehenen Grenzen, die für den Haushalt des Gläubigers fällig sind, nicht überschreiten.
Ab Bewilligung des Antrags bis zur Einstellung der Zahlungen durch den FNS darf der Gläubiger den Schuldner nicht mehr auf Zahlung seines Unterhalts verklagen.
Der FNS informiert den Schuldner per Einschreiben mit Rückschein, dass er dem Antrag auf Zahlung des Unterhalts stattgegeben hat. In diesem Schreiben werden die Höhe der jeweiligen Zahlung und der Beitreibung genannt, und der Schuldner wird darin weiter informiert, dass die Erstattung des Unterhaltsvorschusses sowie die Zahlung der Beitreibungskosten gemäß den darin aufgeführten Zahlungsmodalitäten direkt an den FNS zu erfolgen haben.
Beendigung der Zahlung durch den FNS
Der FNS beendet die Zahlung des Unterhalts anstelle des Unterhaltsschuldners:
- bei Tod des Unterhaltsschuldners;
- bei Verzicht des Unterhaltsgläubigers auf den Unterhaltsanspruch;
- bei Wegzug des Unterhaltsgläubigers ins Ausland;
- bei Beendigung des Studiums der Kinder.
Ablehnung des Antrags und Rechtsbehelfe
Jede Entscheidung durch den Vorsitzenden des FNS hinsichtlich der Ablehnung eines Unterhaltsvorschusses oder der Einstellung der Zahlungen wird dem Unterhaltsgläubiger per Einschreiben zugestellt. Der Ablehnungs- oder Einstellungsbescheid muss zwingend folgende Elemente enthalten:
- die Gründe für die Ablehnung;
- die möglichen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung;
- die Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen;
- die Behörde, bei der Rechtsbehelfe eingelegt werden müssen;
- die Formvorschriften hinsichtlich der Einlegung der Rechtsbehelfe.
Widerspruch gegen den Antrag auf Unterhaltsvorschuss kann beim Friedensrichter (Juge de paix) am Wohnsitz des Gläubigers eingelegt werden. Der Richter muss innerhalb einer Frist von 40 Tagen ab Zustellung der Entscheidung des Vorsitzenden des FNS angerufen werden.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Nationaler Solidaritätsfonds (FNS)
- Adresse:
-
8-10, rue de la Fonderie
L-1531
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 2411 / L-1024 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 49 10 81 1
- E-Mail:
- fns@secu.lu
- Website:
- https://fns.public.lu/de.html
-
Nationaler Solidaritätsfonds (FNS) Erziehungspauschale
- Adresse:
-
8-10, rue de la Fonderie
L-1531
Luxemburg
Postfach 2411 / L-1024 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 49 10 81 1
- E-Mail:
- feduc.fns@secu.lu
-
Nationaler Solidaritätsfonds (FNS) Abteilung für Teuerungszulagen
- Adresse:
-
8-10, rue de la Fonderie
L-1531
Luxemburg
Postfach 2411 / L-1024 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 49 10 81 999
- E-Mail:
- avc@secu.lu
- Website:
- https://fns.public.lu/de/avc.html
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Friedensgerichtsbarkeit
- Adresse:
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Friedensgerichtsbarkeit Friedensgerichtsbarkeit Diekirch
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Postfach 66 / L-9201
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- (+352) 80 88 53 1
- Fax:
- (+352) 80 41 90
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Friedensgerichtsbarkeit Friedensgerichtsbarkeit Esch-sur-Alzette
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- Place Norbert Metz L-4006 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 530 529
- Fax:
- (+352) 530 529 304
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Friedensgerichtsbarkeit Friedensgerichtsbarkeit Luxemburg
- Adresse:
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Cité Judiciaire – Plateau du Saint-Esprit – Gebäude JP
L-2080
Luxemburg
Postfach 15
- Telefon:
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- Fax:
- (+352) 46 54 34
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Vorschuss und Beitreibung von Unterhaltszahlungen
auf der Website des Nationalen Solidaritätsfonds (FNS)
-
Recouvrement d'aliments
sur le Portail Justice
-
Unterhaltspflichten
auf „Your Europe“
Rechtsgrundlagen
-
Loi du 26 juillet 1980
concernant l'avance et le recouvrement de pensions alimentaires par le Fonds national de solidarité
-
Règlement grand-ducal du 2 décembre 1983
fixant les modalités d'application de la loi du 26 juillet 1980 concernant l'avance et le recouvrement de pensions alimentaires par le fonds national de solidarité
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