Lohn/Gehalt wegen ausstehendem Unterhalt nach einer Scheidung pfänden lassen
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In den allermeisten Fällen sieht das Scheidungsurteil vor, dass einer der beiden Ehepartner dem anderen Unterhalt zahlt, dessen Höhe nach den Umständen des Einzelfalls unterschiedlich ausfallen kann.
In der Praxis sieht man häufig, dass der Unterhaltsschuldner, also der Ehepartner, der dem anderen Unterhalt zahlen muss, seine monatlichen Beträge plötzlich nicht mehr zahlt.
Das Gesetz sieht ein besonderes Verfahren in 2 Phasen vor, um die ausstehenden Beträge durch Lohn- bzw. Gehaltspfändung beizutreiben.
Durch einen entsprechenden Beschluss kann der Friedensrichter einem Gläubiger gestatten, eine Lohnpfändung gegenüber einem Arbeitnehmer, der Unterhalt schuldet, vornehmen zu lassen. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall einen bestimmten Betrag von der Vergütung des Arbeitnehmers einbehalten, um diesen an den Gläubiger (den Ehepartner, dem Unterhalt zusteht) weiterzuleiten.
Betroffene Personen
Es gibt 3 Parteien in einem Lohnpfändungsverfahren:
- Gläubiger, der die Pfändung veranlasst (Pfändungsgläubiger): Hierbei handelt es sich um den geschiedenen Ehepartner, dem im Scheidungsurteil Unterhalt zugesprochen wurde und der das Pfändungsverfahren veranlasst hat;
- Pfändungsschuldner: Hierbei handelt es sich um den anderen geschiedenen Ehepartner, der durch das Scheidungsurteil zur Zahlung von Unterhalt verurteilt wurde und diese Zahlungen nicht mehr leistet und dessen Lohn gepfändet werden soll;
- Drittschuldner: Dies ist die Person, durch die die Pfändung ausgeführt wird, das heißt in diesem Fall der Arbeitgeber des Pfändungsschuldners.
Voraussetzungen
Eine Lohnpfändung kann alle Beträge betreffen, die Personen, die für einen oder mehrere Arbeitgeber arbeiten, als Entgelt geschuldet werden, unabhängig von der Höhe und Art ihrer Vergütung, von der Form und Art ihres Vertrags und von ihrem Status.
Pfändbar sind folgende Bezüge:
- Löhne und als Vergütung geschuldete Beträge;
- Löhne und Gehälter von Beamten und Bediensteten;
- Pensionen und Renten, die sich aus der Sozialversicherungsgesetzgebung ergeben, mit Ausnahme der Jahresendzulage;
- Vollarbeitslosengeld;
- Kranken- und Mutterschaftsgeld.
Vorgehensweise und Details
Lohnpfändungsverfahren
Beantragung der Lohnpfändung
Durch das Lohnpfändungsverfahren kann beim Arbeitgeber ein Teil des Lohns des Schuldners (Arbeitnehmer) gesperrt werden, damit die Schuld des Arbeitnehmers getilgt werden kann.
Für dieses Verfahren muss kein Anwalt hinzugezogen werden, und die Bearbeitungsfristen sind recht kurz.
Der Unterhaltsgläubiger kann im Wege eines formlosen schriftlichen Antrags zusammen mit den Belegen und einer aktualisierten Abrechnung ein Lohnpfändungsverfahren vor dem Friedensrichter anstrengen.
Der Unterhaltsgläubiger muss in seinem Antrag Folgendes angeben:
- den Betrag der Unterhaltsrückstände (Forderungen, die bis zur Einreichung des Lohnpfändungsantrags bereits fällig waren);
- die laufende Forderung, das heißt den monatlich als Unterhalt geschuldeten Betrag (um die Forderungen zu pfänden, die zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht fällig sind);
- ob Zinsen gefordert werden und falls ja, den bzw. die Beträge, auf deren Grundlage die Zinsen zu berechnen sind.
Ablehnung der Lohnpfändung
Der Richter kann die Pfändung erst ablehnen, nachdem er die Parteien vorgeladen hat.
Binnen 8 Tagen nach Einreichung des Antrags auf Lohnpfändung kann der Richter den Pfändungsgläubiger und den Pfändungsschuldner (die beiden Ehepartner) zu einer Sitzung vorladen, um über die Begründetheit der Sache zu sprechen und gegebenenfalls zu einer Einigung zu gelangen.
Lehnt der Richter die Lohnpfändung ab, stellt er dem Pfändungsgläubiger seinen Beschluss per Einschreiben zu.
In diesem Fall kann der Pfändungsgläubiger gegen diesen Beschluss Berufung einlegen. Die Berufung muss:
- binnen 15 Tagen nach Zustellung der Ablehnung; und
- per Antrag an das Bezirksgericht eingelegt werden.
Bewilligung der Pfändung
Bewilligt der Friedensrichter die Pfändung, stellt er dem Drittschuldner (Arbeitgeber) eine beglaubigte Abschrift des Bewilligungsbeschlusses per Einschreiben zu. Dieser Beschluss gilt als Pfändungsbeschluss.
Der Pfändungsschuldner (Arbeitnehmer) und der Pfändungsgläubiger werden per Einschreiben davon in Kenntnis gesetzt, dass der Pfändungsbeschluss dem Arbeitgeber zugestellt wurde.
Im Bewilligungsbeschluss ist der Betrag angegeben, in dessen Höhe die Pfändung bewilligt wurde, und die Höhe der laufenden Forderung, falls diese beantragt wurde.
Sicherungsphase der Lohn- bzw. Gehaltspfändung
Während der sogenannten Sicherungsphase, das heißt der Phase zwischen der Zustellung der Pfändungsbewilligung an den Arbeitgeber und dem Urteil zur Gültigerklärung der Pfändung (jugement de validation de la saisie), muss der Arbeitgeber:
- dem Gericht innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung der Pfändungsbewilligung Folgendes zukommen lassen:
- entweder eine bestätigende Erklärung, mit der dem Richter bestätigt wird, dass es sich bei der besagten Person in der Tat um einen Arbeitnehmer seines Unternehmens handelt, und in der Folgendes anzugeben ist:
- der monatliche Nettobetrag der Vergütung des betreffenden Arbeitnehmers;
- etwaige, bereits laufende Lohnabtretungen;
- oder eine negative Erklärung, die besagt, seit wann die besagte Person nicht mehr zum Personal des Unternehmens gehört. Gibt der Arbeitgeber keine Erklärung oder eine falsche Erklärung ab, kann er zum vorbehaltlosen Schuldner der nicht vorgenommenen Einbehaltungen erklärt und zu deren Zahlung an den Pfändungsgläubiger verurteilt werden;
- entweder eine bestätigende Erklärung, mit der dem Richter bestätigt wird, dass es sich bei der besagten Person in der Tat um einen Arbeitnehmer seines Unternehmens handelt, und in der Folgendes anzugeben ist:
- den Betrag der gesetzlichen Pfändungen vorläufig von der Nettovergütung des Arbeitnehmers einbehalten;
- diese Einbehaltungen aufbewahren, bis das Urteil zur Gültigerklärung der Pfändung ergeht.
Urteil zur Gültigerklärung der Pfändung, Nichtigkeit oder Aufhebung der Pfändung
Damit der Arbeitgeber dem Unterhaltsgläubiger die Beträge weiterleiten kann, muss der Richter einen Beschluss zur Gültigerklärung der Pfändung erlassen.
Wurde die Bewilligung aufgrund eines vom Pfändungsgläubiger vorgelegten rechtskräftigen Vollstreckungstitels (Scheidungsurteil, durch das einem der Ehepartner Unterhalt bewilligt wurde) erteilt, kann dieser die Gültigerklärung der Pfändung beantragen.
Achtung: Wenn der Pfändungsschuldner den Pfändungsbeschluss beanstandet hat, kann die Gültigerklärung nicht beantragt werden.
Diese Beanstandung muss folgendermaßen eingereicht werden:
- binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bewilligungsbeschlusses;
- per Schreiben an die Geschäftsstelle.
Binnen 15 Tagen nach Einreichung der Beanstandung durch den Pfändungsschuldner werden die Parteien zu einer Sitzung vorgeladen, um über die Begründetheit der Beanstandungen zu sprechen. Die Erscheinungsfrist zwischen der Vorladung und der Sitzung beträgt 8 Tage.
Infolge dieser Sitzung wird der Richter über die Gültigkeit, Nichtigkeit oder Aufhebung der Pfändung entscheiden.
In Ermangelung einer Beanstandung durch den Pfändungsschuldner (das heißt den Ehepartner, dessen Lohn gepfändet wird) gibt der Richter dem Antrag des Pfändungsgläubigers statt und erklärt die Pfändung für gültig.
Das entsprechende Urteil wird den Parteien von der Geschäftsstelle zugestellt.
Vollstreckungsphase
Nach dem Urteil zur Gültigerklärung der Pfändung, das heißt, nachdem der Richter bestätigt hat, dass der Arbeitnehmer dem Gläubiger die geforderten Beträge schuldet, muss der Arbeitgeber:
- weiterhin die gepfändeten Forderungen und die laufenden Forderungen, wenn diese beantragt wurden, vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten; und
- sie bis zur vollständigen Begleichung der Unterhaltsschuld an den Pfändungsgläubiger weiterleiten.
Berechnung des pfändbaren Teils des Lohns
Die laufenden Unterhaltsforderungen werden vom unpfändbaren Teil des Lohns des Unterhaltsschuldners (siehe Stufe 1 der unten stehenden Tabelle) einbehalten.
Die Unterhaltsrückstände werden vom pfändbaren Teil des Lohns des Unterhaltsschuldners einbehalten.
Der pfändbare Teil des Lohns wird auf der Grundlage des monatlichen Nettolohns berechnet und in 5 Stufen eingeteilt, die per großherzogliche Verordnung festgelegt sind. Für jede Stufe ist per Gesetz ein pfändbarer Prozentsatz festgelegt, wie der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist:
Stufe |
Monatliche Grenze der Stufen |
Pfändbarer Prozentsatz |
---|---|---|
1 |
bis einschließlich 850 Euro |
unpfändbar |
2 |
ab 850,01 Euro bis einschließlich 1.300 Euro |
10 % |
3 |
ab 1.300,01 Euro bis einschließlich 1.600 Euro |
20 % |
4 |
ab 1.600,01 Euro bis einschließlich 2.600 Euro |
25 % |
5 |
ab 2.600,01 Euro |
ohne Begrenzung |
Beispiel: Von einem monatlichen Nettolohn von 3.000 Euro muss eine Pfändung in Höhe von 4.000 Euro vorgenommen werden.
Um den Betrag der möglichen monatlichen Einbehaltung zu ermitteln, müssen zuerst die einzelnen Stufen der monatlichen Nettovergütung bestimmt werden, damit anschließend der pfändbare Betrag errechnet werden kann:
Stufe 1: unpfändbar
Stufe 2: (1.300 – 850,01) x 10 % = 45 Euro
Stufe 3: (1.600 – 1.300,01) x 20 % = 60 Euro
Stufe 4: (2.600 – 1.600,01) x 25 % = 250 Euro
Stufe 5: (3.000 – 2.600,01) = 400 Euro
Der monatliche Betrag, der entsprechend den Stufen einbehalten werden kann, beträgt: 45 + 60 + 250 + 400 = 755 Euro.
Dieser Betrag wird bis zur vollständigen Begleichung der Schuld jeden Monat von der Vergütung des Arbeitnehmers einbehalten.
Werden mehrere Pfändungen betreffend dieselbe Vergütung vorgenommen, bestimmt der Friedensrichter die Beträge der vorzunehmenden Pfändungen im Verhältnis zum Betrag der geschuldeten Beträge.
Es gibt Forderungen, die vom unpfändbaren und nicht abtretbaren Teil des Lohns des Schuldners einbehalten werden dürfen. Dabei handelt es sich vor allem um den Kindesunterhalt, der für den laufenden Monat fällig ist.
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- Code du travail, Livre II, Titre II, Chapitre IV
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Loi modifiée du 11 novembre 1970
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Règlement grand-ducal du 9 janvier 1979
concernant la procédure des saisies-arrêts et cessions sur les rémunérations de travail et les pensions et rentes
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Règlement grand-ducal du 1er mars 2023
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