Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe
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Gemäß luxemburgischem Recht kann ein Ehepaar sich scheiden lassen oder eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beantragen.
Das Ziel besteht darin, die eheliche Verbindung aufzulösen oder die Pflicht zum gemeinsamen Leben als Paar zu beenden. In Luxemburg gibt es 2 Formen der Ehescheidung:
- die Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe;
- die einvernehmliche Scheidung.
Betroffene Personen
Die Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann beantragt werden:
- von einem der Ehepartner; oder
- von beiden Ehepartnern, wenn sie sich grundsätzlich über die Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes einig sind.
Vorgehensweise und Details
Einreichung des Scheidungsantrags
Der Scheidungsantrag muss von einem oder von 2 Anwälten (avocat à la Cour) beim Familienrichter des zuständigen Bezirksgerichts eingereicht werden. Der Antrag kann gestellt werden von:
- einem Ehepartner allein (einseitiger Antrag), wenn der andere Ehepartner:
- sich nicht scheiden lassen will; oder
- nicht mit den Scheidungsfolgen (Wohnsitz der Kinder, Unterhalt usw.) einverstanden ist;
- beiden Ehepartnern gemeinsam (gemeinsamer Antrag), wenn sie sich einig sind:
- über den Grundsatz der Scheidung, aber nicht über deren Folgen (Wohnsitz der Kinder, Unterhalt usw.);
- sowohl über den Grundsatz der Scheidung als auch über deren Folgen.
Belege
Der Scheidungsantrag muss Folgendes umfassen:
- den Auszug aus der Heiratsurkunde der Ehepartner;
- die Auszüge aus den Geburtsurkunden der Ehepartner oder des Scheidungsantragstellers;
- die Auszüge aus den Geburts- und Sterbeurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder;
- einen Nachweis für die Staatsangehörigkeit der Ehepartner oder des Scheidungsantragstellers;
- sonstige nützliche Belege.
Von einer ausländischen öffentlichen Behörde ausgestellte Urkunden und Dokumente müssen beglaubigt sein.
Alle Dokumente müssen:
- kürzlich ausgestellt worden sein;
- von einem vereidigten Übersetzer in eine der Amtssprachen Luxemburgs übersetzt sein.
Vorladung zum Gerichtstermin
Binnen 15 Tagen nach Einreichung der Belege beim Gericht werden die Ehepartner per Einschreiben zu einem Gerichtstermin vorgeladen, der binnen höchstens einem Monat und 8 Tagen stattfindet.
Die Parteien müssen sich von einem Anwalt (avocat à la Cour) beistehen lassen.
Vorläufige Maßnahmen während des Scheidungsverfahrens
Auf Antrag kann das Gericht jederzeit vorläufige Maßnahmen verkünden, die während des gesamten Scheidungsverfahrens gelten und Folgendes betreffen:
- den getrennten Wohnsitz der Ehepartner;
- den üblichen Wohnsitz der Kinder und die Besuchs- und Beherbergungsrechte des Elternteils, bei dem sie nicht leben;
- den dem Ehepartner und den gemeinsamen Kindern zu zahlenden Unterhalt;
- die Güter der Ehepartner und der gemeinsamen Kinder.
Der Beschluss des Familienrichters (Verfügung) über die vorläufigen Maßnahmen wird den Ehepartnern per Einschreiben zugestellt.
Ist ein Ehepartner nicht mit dem Beschluss des Familienrichters einverstanden, kann er Widerspruch oder Berufung einlegen.
Ablauf des Verfahrens
Gerichtstermin
Der Familienrichter hört jeden Ehepartner zu folgenden Punkten an:
- Grundsatz der Scheidung;
- Folgen der Scheidung (güterrechtliche Auseinandersetzung usw.);
- vorläufige Maßnahmen während des Verfahrens, das heißt getrennter Wohnsitz der Ehepartner, elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder, Wohnsitz der Kinder und Besuchs- und Beherbergungsrechte, Unterhalt usw.
Sofern der Richter es nicht ablehnt, kann jeder Ehepartner sich beim Gerichtstermin von seinem Anwalt vertreten lassen.
Familienmediation
Die Ehepartner haben die Möglichkeit, eine Familienmediation zu machen, um ihr Problem zu lösen und/oder zu einer Einigung zu gelangen. Auf Antrag eines der Ehepartner kann der Familienrichter eine Frist von höchstens einem Monat bewilligen, um es den Ehepartnern zu ermöglichen, Auskünfte über die Mediation einzuholen.
Anschließend werden die Ehepartner zu einem neuen Gerichtstermin vorgeladen.
Einigung über die Scheidung
Sind sich die Ehepartner über die Scheidung einig, werden sie vom Familienrichter aufgefordert, sich gütlich über die Scheidungsfolgen zu einigen. Die Vereinbarungen der Ehepartner:
- müssen dem höchsten Wohl der Kinder dienen;
- dürfen dem Interesse eines der Ehepartner nicht offensichtlich unverhältnismäßig entgegenstehen.
Nicht-Einigung über die Scheidung
Will ein Ehepartner sich nicht scheiden lassen, kann der Familienrichter auf Antrag eine Frist von höchstens 3 Monaten bewilligen, um den Ehepartnern die Möglichkeit einer Versöhnung zu geben.
Erforderlichenfalls kann diese Frist um höchstens 3 Monate verlängert werden.
Richterlicher Beschluss
Stellt das Gericht fest, dass die Ehe zerrüttet ist:
- verkündet es die Scheidung;
- ordnet es die güterrechtliche Auseinandersetzung an;
- ernennt es erforderlichenfalls einen Notar;
- beendet es die vorläufigen Maßnahmen;
- entscheidet es über die Scheidungsfolgen (Hauptwohnsitz der gemeinsamen Kinder, Besuchs- und Beherbergungsrecht, Nutzung des Familienwohnsitzes, Unterhalt für die Kinder und einen der Ehepartner usw.);
- bewilligt es einem oder beiden Ehepartnern eventuell einen Vorschuss aus den jeweiligen Vermögenswerten (actif de la communauté oder biens indivis).
Hinweis: Können die Ehepartner sich nicht über die güterrechtliche Auseinandersetzung einigen, erstellt der Notar ein Protokoll mit ihren Forderungen und über ihre Nicht-Einigung. Anschließend erlässt das Gericht ein Urteil über die Schwierigkeiten der Auseinandersetzung und verweist die Ehepartner an einen Notar, damit dieser einen Teilungsplan aufstellt.
Scheidungsfolgen
Für die gemeinsamen Kinder
Das Gericht entscheidet:
- über die Ausübung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder durch die beiden Elternteile oder durch einen der Elternteile;
- über den Wohnsitz der gemeinsamen minderjährigen Kinder abwechselnd bei beiden Elternteilen (sogenannte garde alternée) oder bei nur einem von ihnen;
- über das Besuchs- und Beherbergungsrecht in Bezug auf die gemeinsamen minderjährigen Kinder;
- über die Höhe des Unterhalts für die gemeinsamen Kinder unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse und der finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners.
Geschiedenenunterhalt
Das Gericht kann einem Ehepartner anordnen, dem anderen Unterhalt zu zahlen. Dieser wird unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Unterhaltsempfängers und der finanziellen Möglichkeiten des anderen Ehepartners festgesetzt, wobei auch Folgendes berücksichtigt wird:
- Alter und Gesundheitszustand der Ehepartner;
- Dauer der Ehe;
- Zeit, die bereits für die Erziehung der Kinder aufgewandt wurde oder noch aufzuwenden ist;
- Qualifikation und berufliche Situation der Ehepartner im Hinblick auf den Arbeitsmarkt sowie ihre Verfügbarkeit für neue Stellen;
- ihr Vermögen (Kapital und Einkommen) nach der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft.
Sind sich die Ehepartner einig, kann das Gericht beschließen, dass der Unterhalt in Form einer Kapitalzahlung zu leisten ist. Die Höhe und Modalitäten werden vom Gericht festgelegt. Die Höhe der Kapitalzahlung entspricht dem monatlichen Unterhalt, multipliziert mit der Dauer der Ehe (in Monaten).
Die Dauer des Bezugs des Unterhalts darf in der Regel die Dauer der Ehe nicht überschreiten. Kann der Empfänger jedoch nachweisen, dass er nach Ablauf der Bezugsdauer aus nicht von ihm zu verantwortenden Gründen weiterhin bedürftig ist, kann das Gericht die Dauer verlängern.
Der Unterhalt:
- wird nicht mehr gezahlt und geschuldet:
- automatisch im Falle einer Wiederheirat oder des Eingehens einer eingetragenen Lebenspartnerschaft;
- auf Antrag an das Gericht im Falle einer Lebensgemeinschaft des Empfängers mit einem Dritten;
- wird auf Antrag an das Gericht überprüft im Falle von:
- einer Verschlechterung der Situation des Empfängers oder des Schuldners des Unterhalts, sofern diese nicht selbst verschuldet ist; oder
- einer Verbesserung der Situation des Gläubigers.
Antrag auf Rentenrückkauf
Einer der Ehepartner kann im Laufe des Scheidungsverfahrens beim Gericht beantragen, einen Bezugswert für einen rückwirkenden Kauf bei der allgemeinen luxemburgischen Rentenversicherung zu berechnen, vorausgesetzt, dieser Ehepartner:
- war mehr als 12 Monate bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) angemeldet. Ein Ehepartner, der nie in Luxemburg gearbeitet hat, kann keinen solchen Antrag stellen;
- hat seine berufliche Tätigkeit während der Ehe für einen Zeitraum, der spätestens am Tag des Scheidungsantrags endet, aufgegeben oder reduziert;
- ist jünger als 65 Jahre; und
- stellt den Antrag vor dem Scheidungsurteil.
Um einen Antrag auf Rückkauf stellen zu können, müssen zudem folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Güterstand der Ehepartner muss dem luxemburgischen Recht unterliegen.
- Es müssen Vermögenswerte vorhanden sein, die die Ehepartner aufteilen können.
Der Bezugswert beruht auf der Differenz zwischen den Einkünften der Ehepartner während der Zeit, in der die berufliche Tätigkeit aufgegeben oder reduziert wurde.
Der Ehepartner, der seine Tätigkeit aufgegeben oder reduziert hat, verfügt gegenüber dem anderen Ehepartner über eine Forderung in Höhe von 50 % des Bezugswerts.
Hinweis: Bis zum Scheidungsurteil, jedoch nicht vor Einreichung des Antrags, kann der Ehepartner auf den rückwirkenden Kauf verzichten.
Die Beträge sind an die Nationale Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d’assurance pension - CNAP) zu zahlen, dies binnen 3 Monaten ab:
- entweder dem Abschluss der Auseinandersetzung und des Aufteilungsprozesses;
- oder dem Datum des Beschlusses, mit dem die Forderung festgesetzt wird.
Zahlt der Gläubiger den geschuldeten Betrag nicht an die CNAP, kann der Schuldner den von ihm gezahlten Betrag zurückfordern.
Zuweisung des ehelichen Wohnsitzes
Ein Ehepartner kann beim Gericht beantragen, dass ihm der Familienwohnsitz zugewiesen wird (selbst, wenn er dem anderen Ehepartner persönlich gehört), dies für eine Dauer von höchstens 2 Jahren und gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung (Miete) an den anderen Ehepartner.
Der Antrag wird gestellt:
- wenn ein oder mehrere gemeinsame Kinder jünger als 12 Jahre sind;
- vom Ehepartner:
- der die elterliche Sorge allein oder gemeinsam ausübt; und
- bei dem die Kinder ihren Haupt- und üblichen Wohnsitz haben.
Wirkungen der Scheidung
Der Scheidungsbeschluss wird im Hinblick auf die Güter der Ehepartner wirksam:
- zwischen den Ehepartnern: ab dem Tag der Hinterlegung des Scheidungsantrags;
- gegenüber Dritten: ab dem Tag der Übertragung des Scheidungsbeschlusses in die Personenstandsregister.
Die Scheidung wird im Rand der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden der Ehepartner vermerkt.
Lebten die Ehepartner am Tag des Scheidungsantrags nicht mehr zusammen, können sie einzeln oder gemeinsam das Gericht ersuchen, die Wirkungen des Scheidungsurteils rückwirkend auf das Datum anzuwenden, an dem das Zusammenleben und das Zusammenwirken eingestellt wurden (beispielsweise, um die Interessen eines der Ehepartner zu schützen, wenn der andere das gemeinsame Geld nach der Trennung verschwendet hat).
Rechtsbehelfe
Ist ein Ehepartner nicht mit dem Urteil des Familienrichters einverstanden, kann er je nach Sachlage Widerspruch oder Berufung einlegen.
Besonderheit der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes
Das Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist das gleiche wie bei der Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe.
In diesem Fall wird die Ehe jedoch nicht aufgelöst, sondern den Ehepartnern wird gestattet, getrennt zu leben.
Nach einer dreijährigen Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann jeder Ehepartner die Scheidung beantragen.
Zuständige Kontaktstellen
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Bezirksgericht Bezirksgericht von Diekirch
- Adresse:
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4, place Guillaume
L-9237
Diekirch
Luxemburg
Postfach 164 / L-9202 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 80 32 14 1
-
Bezirksgericht Bezirksgericht von Luxemburg
- Adresse:
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Cité Judiciaire - Plateau du Saint-Esprit
L-2010
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 15
- Telefon:
- (+352) 47 59 81 1
-
Anwaltskammer Luxemburg und Diekirch Anwaltskammer Diekirch
- Adresse:
- Postfach 68 / L-9202 Diekirch
- E-Mail:
- info.diekirch@barreau.lu
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Anwaltskammer Luxemburg und Diekirch Anwaltskammer Luxemburg
- Adresse:
- 45, allée Scheffer L-2520 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 46 72 72 1
- E-Mail:
- info@barreau.lu
- Website:
- https://www.barreau.lu/
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Juristische Empfangs- und Informationsstelle Diekirch
- Adresse:
- Diekirch Luxemburg
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Juristische Empfangs- und Informationsstelle Luxemburg-Stadt
- Adresse:
- Gerichtsbezirk (Cité Judiciaire) – Gebäude BC L-2080 Luxemburg Luxemburg
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(+352) 47 59 81 26 00
Terminvereinbarung
- E-Mail:
- pgsin@justice.etat.lu
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Weitere Informationen
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Scheidung (auf Französisch)
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auf dem Justizportal
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Rechtsgrundlagen
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Règlement (CE) n° 2201/2003 du Conseil du 27 novembre 2003
relatif à la compétence, la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière matrimoniale et en matière de responsabilité parentale
- Nouveau Code de Procédure Civile
- Code civil - Livre I, Titre VI
Publikationen
sur le site du ministère de la Justice
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