Nach einer Scheidung oder Trennung der Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind beantragen
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Die elterliche Sorge ist die Gesamtheit der dem Vater und der Mutter übertragenen Rechte und Pflichten in Bezug auf die Person und das Vermögen ihres minderjährigen Kindes, um es im Hinblick auf seine Sicherheit, seine Gesundheit und seine sittliche Entwicklung zu schützen. Sie ist das, was sich als logische Folge aus dem Sorge-, Aufsichts- und Erziehungsrecht und den entsprechenden Pflichten ergibt.
Diese gemeinsame elterliche Sorge für Kinder stellt kein Problem dar, wenn die Eltern verheiratet sind. Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus.
Wenn die Eltern geschieden sind oder offiziell getrennt leben, wird die elterliche Sorge grundsätzlich von demjenigen Elternteil ausgeübt, dem das Gericht nach einer Scheidung oder offiziellen Trennung das Sorgerecht zugesprochen hat, wobei das Besuchs- und Aufsichtsrecht des anderen Elternteils hiervon unberührt bleibt.
Somit stellt sich die Frage, ob nicht verheiratete bzw. geschiedene Eltern auch einen Anspruch auf eine gemeinsame elterliche Sorge (Sorgerecht für das Kind) geltend machen können.
Die zu unternehmenden Schritte und Modalitäten für die Zuerkennung der gemeinsamen elterlichen Sorge können je nach gewähltem Scheidungsverfahren sowie Zeitpunkt der Antragstellung unterschiedlich sein.
Betroffene Personen
- Nicht verheiratete Eltern, die ein gemeinsames Kind haben;
- in Scheidung lebende Eltern;
- Eltern, die sich in beiderseitigem Einvernehmen scheiden lassen wollen;
- geschiedene Eltern.
Vorgehensweise und Details
Nicht verheiratete Eltern
Bei einem Kind, dessen Eltern nicht verheiratet sind, wird die elterliche Sorge von demjenigen Elternteil ausgeübt, der es freiwillig anerkannt hat. Wenn es von beiden anerkannt wurde, wird sie nach dem Gesetz von der Mutter ausgeübt. Diese Regelung wurde allerdings vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, da sie der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz widerspricht. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird, da der Richter im Interesse des Kindeswohls entscheiden kann, das Sorgerecht nur einem der beiden Elternteile zuzuerkennen.
Anders ausgedrückt: Wenn die Eltern das gemeinsame Kind beide anerkannt haben, kann der Vater der alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter widersprechen, es sei denn, der Richter entscheidet, dass die elterliche Sorge im Interesse des Kindeswohls nur von der Mutter ausgeübt wird.
Auf jeden Fall kann die elterliche Sorge gemeinsam von nicht verheirateten Eltern ausgeübt werden, wenn sie dies gemeinsam beim Vormundschaftsrichter beantragen.
Dieser Antrag ist als Gesuch in freier Schriftform beim Vormundschaftsrichter einzureichen. Einen Anwalt am Gerichtshof hinzuzuziehen, ist nicht erforderlich. Die Verfahrensfristen sind zeitnah gestaltet und die anfallenden Kosten gering.
In Scheidung lebende Eltern
Derzeit zögert die Rechtsprechung, in Scheidung lebenden Eltern ein gemeinsames Sorgerecht einzuräumen, womit sie sehr eng den Gesetzestexten folgt, die als einem gemeinsamen Sorgerecht zuwiderlaufend interpretiert werden können.
Somit kann ein gemeinsames Sorgerecht im Rahmen einer Scheidungsklage im Prinzip nicht bewilligt werden, und zwar weder durch einstweilige Verfügung (vorläufig) noch durch eine Entscheidung in der Hauptsache (endgültiger Beschluss).
Eltern, die sich in beiderseitigem Einvernehmen scheiden lassen wollen
Auch wenn dies in keinem Gesetz vorgesehen ist, steht der Vorsitzende des Bezirksgerichts, der über Scheidungsanträge in beiderseitigem Einvernehmen erkennt, offensichtlich einem gemeinsamen Sorgerecht nicht ablehnend gegenüber, wenn ein solches von den Eltern im Rahmen der Scheidungsvereinbarung in beiderseitigem Einvernehmen ausdrücklich vorgesehen wurde.
Juristisch gesprochen handelt es sich vielmehr um eine Tolerierung als um eine strikte Anwendung der Gesetzestexte.
In jedem Fall ist das gemeinsame Sorgerecht (die gemeinsame elterliche Sorge) im Rahmen einer Scheidung in beiderseitigem Einvernehmen vorstellbar.
Geschiedene Eltern
Das Vormundschaftsgericht kann nach einer Scheidung das Sorgerecht jederzeit im Interesse des höchstmöglichen Kindeswohls festlegen, ändern oder ergänzen.
Die Rechtsprechung des Vormundschaftsgerichts geht bisher offensichtlich immer noch in Richtung einer Ablehnung eines gemeinsamen Sorgerechts (einer gemeinsamen elterlichen Sorge), und dies auch dann, wenn beide geschiedenen Elternteile einem solchen zugestimmt haben, und trotz der Empfehlungen der Staatsanwaltschaft, die das Konzept der gemeinsamen elterlichen Sorge im Falle des Einvernehmens der geschiedenen Eltern oftmals auch nicht mehr ablehnt.
In diesem Zusammenhang hat das Verfassungsgericht vor kurzem entschieden, dass die Artikel des luxemburgischen bürgerlichen Gesetzbuchs (Code civil), die die Ausübung der elterlichen Sorge allein dem Elternteil zuerkennen, dem das Sorgerecht für das Kind zugesprochen wurde, verfassungswidrig sind und gegen das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz verstoßen, da das Gesetz gleichzeitig eine gemeinsame elterliche Sorge für nicht verheiratete Eltern, die ihr Kind anerkannt haben, vorsieht. Folglich könnte der Elternteil, der das Sorgerecht für das gemeinsame Kind nicht erhalten hat, rechtsgültig fordern, dass die elterliche Sorge von den Eltern gemeinsam ausgeübt wird, wenn dies im Interesse des Kindeswohls liegt.
Der Gesetzgeber wird auf diese Rechtsprechung reagieren, indem er in der Reform des Scheidungsrechts unter anderem insbesondere das Konzept der gemeinsamen elterlichen Sorge (gemeinsames Sorgerecht) vorsieht, wenn das Kindeswohl dies gebietet und wenn sich die Eltern dahingehend einigen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Bezirksgericht
- Adresse:
- Luxemburg
-
Bezirksgericht Bezirksgericht von Diekirch
- Adresse:
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4, place Guillaume
L-9237
Diekirch
Postfach 164 / L-9202 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 80 32 14 1
- Fax:
- (+352) 80 71 19 oder (+352) 80 24 84
-
Bezirksgericht Familienrichter (JAF)
- Adresse:
-
4, place Guillaume
L-9237
Diekirch
Postfach 164 / L-9202 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 80 32 14 22
- Telefon:
- (+352) 80 32 14 49
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Bezirksgericht Bezirksgericht von Luxemburg
- Adresse:
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Cité Judiciaire - Plateau du Saint-Esprit
L-2010
Luxemburg
Postfach 15
- Telefon:
- (+352) 47 59 81 1
- Fax:
- (+352) 47 59 81 24 21
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Bezirksgericht Familienrichter (JAF)
- Adresse:
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35, rue de Bonnevoie
L-1260
Luxembourg
Cité judiciaire, Plateau du St-Esprit, L-2080 Luxemburg
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- (+352) 247 32 231
- Telefon:
- (+352) 247 32 697
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- (+352) 247 32 656
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- (+352) 247 32 665
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