Einvernehmliche Scheidung
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In Luxemburg gibt es 2 Formen der Ehescheidung:
- die einvernehmliche Scheidung;
- die Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe.
Betroffene Personen
Ehepartner, die sich über das Ende ihrer Ehe und die damit verbundenen Folgen (elterliche Sorge, Wohnsitz der Kinder, Teilung der Güter usw.) einig sind.
Es gibt keine Bedingungen hinsichtlich:
- des Alters der Ehepartner;
- der Dauer der Ehe.
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Inventar der Güter
Die Ehepartner müssen im Vorfeld von einem Notar Folgendes vornehmen lassen:
- die Erstellung eines Inventars und eine Schätzung all ihrer gemeinsamen beweglichen und unbeweglichen Güter;
- die Teilung dieser Güter.
Gibt es keine zu teilenden Güter, wird dies in ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung vermerkt.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Ehepartner, die sich einvernehmlich scheiden lassen wollen, müssen im Vorfeld eine Scheidungsfolgenvereinbarung erstellen. Diese wird von einem Anwalt (avocat à la Cour) oder einem Notar aufgesetzt.
In der Vereinbarung wird Folgendes geregelt:
- der Wohnsitz der Ehepartner während und nach der Scheidung;
- die elterliche Sorge, der Wohnsitz und die Besuchs- und Beherbergungsrechte in Bezug auf die gemeinsamen minderjährigen Kinder während des Verfahrens und nach der Scheidung;
- der Beitrag jedes Ehepartners zum Unterhalt und zur Erziehung der gemeinsamen Kinder;
- der eventuell von einem Ehepartner an den jeweils anderen Ehepartner während des Verfahrens und nach der Scheidung zu zahlende Unterhalt. Dieser kann monatlich oder in Form einer einmaligen Kapitalzahlung geleistet werden.
Diese Vereinbarung muss vom Gericht anerkannt werden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Die Ehepartner oder ihr Anwalt oder Notar bzw. ihre Anwälte oder Notare reichen einen gemeinsamen Antrag im Original bei der Geschäftsstelle des zuständigen Bezirksgerichts ein. Der Antrag muss datiert sein und enthält folgende Angaben:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Beruf und Wohnsitz(e) der Ehepartner;
- gegebenenfalls die Personalien der gemeinsamen Kinder;
- den Gegenstand des Antrags;
- eine kurze Darlegung der geltend gemachten Sachverhalte und Mittel.
Belege
Die Ehepartner müssen ihrem Antrag folgende Dokumente beifügen:
- das Original der datierten und von den Ehepartnern unterzeichneten Scheidungsfolgenvereinbarung;
- den Auszug aus der Heiratsurkunde der Ehepartner;
- die Auszüge aus den Geburtsurkunden der Ehepartner;
- gegebenenfalls die Auszüge aus den Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder;
- einen Nachweis für die Staatsangehörigkeit der Ehepartner;
- gegebenenfalls das Original der Vereinbarung bezüglich der Wahl des auf die Scheidung der Ehepartner anwendbaren Rechts;
- sämtliche weiteren Belege, auf die die Ehepartner sich berufen wollen (Urkunde über die Gütertrennung, Urkunde über die Auseinandersetzung und Teilung der Gütergemeinschaft usw.).
Von einer ausländischen öffentlichen Behörde ausgestellte Urkunden und Dokumente müssen beglaubigt sein.
Alle Dokumente müssen:
- kürzlich ausgestellt worden sein;
- von einem vereidigten Übersetzer in eine der Amtssprachen Luxemburgs übersetzt sein.
Vorladung zum Gerichtstermin
Binnen 15 Tagen nach Einreichung des Antrags werden die Ehepartner per Einschreiben vorgeladen, gemeinsam und persönlich vor dem Familienrichter zu erscheinen. Vor diesem erklären sie ihre Scheidungsabsicht.
Der Familienrichter hört die erschienenen Ehepartner persönlich an. Sie können sich von einem Anwalt beistehen oder vertreten lassen.
Hinweis: Der Richter kann das persönliche Erscheinen eines Ehepartners anordnen, der säumig war.
Richterlicher Beschluss
Wenn der Richter:
- davon überzeugt ist, dass es der tatsächliche Wille der Ehepartner ist und jeder seine freie und informierte Einwilligung gegeben hat, erkennt er die Scheidungsfolgenvereinbarung an und verkündet die Scheidung. Die Vereinbarung ist integrierender Bestandteil des Scheidungsurteils; oder
- Zweifel am tatsächlichen Willen oder der freien und informierten Einwilligung der Ehepartner hegt, hört er sie getrennt in Anwesenheit ihres Anwalts bzw. ihrer Anwälte an.
Der Richter kann auch verlangen, dass Klauseln der Vereinbarung gestrichen oder geändert werden, wenn sie:
- nicht dem höchsten Wohl der Kinder dienen; oder
- dem Interesse eines der Ehepartner offensichtlich unverhältnismäßig entgegenstehen.
Im letztgenannten Fall müssen die Ehepartner binnen 6 Wochen eine neue Vereinbarung vorlegen. Tun sie das nicht, ist der Scheidungsantrag nicht mehr gültig. Die Ehepartner müssen dann einen neuen Scheidungsantrag einreichen, wenn sie immer noch die Absicht haben, sich scheiden zu lassen.
Enthält die geänderte Vereinbarung immer noch problematische Klauseln, verweist der Richter die Sache an ein Kollegium von 3 Richtern. Ist dieses der gleichen Ansicht, wird die Scheidung nicht vom Gericht verkündet.
Stirbt ein Ehepartner vor dem endgültigen, die Scheidung verkündenden Beschluss, endet das Scheidungsverfahren.
Zustellung an die Ehepartner
Das Urteil wird den Ehepartnern per Einschreiben zugestellt.
Rechtsbehelfe
Gegen ein Urteil, das die Scheidung nicht verkündet, müssen die Ehepartner binnen 40 Tagen ab der Zustellung gemeinsam Berufung einlegen.
Die Berufung:
- wird in Form eines Antrags eingelegt, der von einem Anwalt (avocat à la Cour) unterzeichnet sein muss;
- ist bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts (Cour d’appel) zu hinterlegen.
Binnen 15 Tagen ab der Hinterlegung des Berufungsantrags lädt die Geschäftsstelle die Ehepartner per Einschreiben vor. Die Ehepartner werden von ihren Anwälten vertreten. Das Berufungsgericht kann jedoch auch das persönliche Erscheinen der Ehepartner anordnen.
Der entsprechende Entscheid wird den Ehepartnern per Einschreiben durch die Geschäftsstelle des Gerichts zugestellt.
Eine Revision ist nur zulässig:
- gegen den Entscheid, in dem eine Verkündung der Scheidung verweigert wird; und
- wenn sie gemeinsam von den Ehepartnern eingelegt wird.
Wirkungen der Scheidung
Der Scheidungsbeschluss wird im Hinblick auf die Güter der Ehepartner wirksam:
- zwischen den Ehepartnern: ab dem Tag der Hinterlegung des Scheidungsantrags;
- gegenüber Dritten: ab dem Tag der Übertragung des Scheidungsbeschlusses in die Personenstandsregister.
Der ehemalige Ehepartner, sein Anwalt oder sein Notar muss das Scheidungsurteil per Einschreiben mit Rückschein innerhalb eines Monats ab dem Datum des Urteils an eine der folgenden Stellen schicken oder dort gegen eine Empfangsbestätigung abgeben:
- an den Standesbeamten der Gemeinde der Eheschließung; oder
- bei einer Heirat im Ausland an den Standesbeamten der Stadt Luxemburg.
Die Scheidung wird im Rand der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden der Ehepartner vermerkt.
Gut zu wissen
Im Falle einer neuen Heirat oder eingetragenen Lebenspartnerschaft wird der Geschiedenenunterhalt nicht mehr automatisch geschuldet.
Der Familienrichter kann auf Antrag eines der ehemaligen Ehepartner:
- den Geschiedenenunterhalt widerrufen:
- wenn er nicht mehr notwendig ist;
- im Falle einer einfachen Lebensgemeinschaft des Unterhaltsempfängers mit einem Dritten;
- den Geschiedenenunterhalt ändern, wenn sich die Situation des Unterhaltsempfängers oder des Unterhaltsgläubigers verschlechtert, wobei diese Verschlechterung jedoch nicht vom betreffenden ehemaligen Ehepartner verschuldet sein darf.
Hatten sich die Ehepartner auf Geschiedenenunterhalt in Form einer Kapitalzahlung geeinigt, kann er weder geändert noch widerrufen werden.
Zuständige Kontaktstellen
-
Bezirksgericht
- Adresse:
- Luxemburg
-
Bezirksgericht Bezirksgericht von Diekirch
- Adresse:
-
4, place Guillaume
L-9237
Diekirch
Postfach 164 / L-9202 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 80 32 14 1
- Fax:
- (+352) 80 71 19 oder (+352) 80 24 84
-
Bezirksgericht Familienrichter (JAF)
- Adresse:
-
4, place Guillaume
L-9237
Diekirch
Postfach 164 / L-9202 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 80 32 14 22
- Telefon:
- (+352) 80 32 14 49
-
Bezirksgericht Bezirksgericht von Luxemburg
- Adresse:
- Cité judiciaire, bât. TL, Plateau du Saint-Esprit L-2080 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 47 59 81 1
- Fax:
- (+352) 47 59 81 24 21
-
Bezirksgericht Familienrichter (JAF)
- Adresse:
-
35, rue de Bonnevoie
L-1260
Luxembourg
Cité judiciaire, Plateau du St-Esprit, L-2080 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 32 231
- Telefon:
- (+352) 247 32 697
- Telefon:
- (+352) 247 32 692
- Telefon:
- (+352) 247 32 656
- Telefon:
- (+352) 247 32 665
- Telefon:
- (+352) 247 32 685
- Telefon:
- (+352) 247 32 352
- Telefon:
- (+352) 247 32 638
- Telefon:
- (+352) 247 32 336
- Telefon:
- (+352) 247 32 315
- Telefon:
- (+352) 247 32 637
- Telefon:
- (+352) 247 32 257
Achtung: An die JAF-Dienststelle des Bezirksgerichts Luxemburg gerichtete Post, die an eine andere Adresse als die oben genannte Postanschrift gesendet wird, wird an den Absender zurückgeschickt.
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-
Anwaltskammer Luxemburg und Diekirch
- Adresse:
- Luxemburg
-
Anwaltskammer Luxemburg und Diekirch Anwaltskammer Diekirch
- Adresse:
- Postfach 68 / L-9202 Diekirch
- E-Mail:
- info.diekirch@barreau.lu
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Anwaltskammer Luxemburg und Diekirch Anwaltskammer Luxemburg
- Adresse:
- 45, allée Scheffer L-2520 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 46 72 72 1
- E-Mail:
- info@barreau.lu
- Website:
- https://www.barreau.lu/
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Juristische Empfangs- und Informationsstelle
- Adresse:
- Luxemburg
-
Juristische Empfangs- und Informationsstelle Diekirch
- Adresse:
- Diekirch
-
Juristische Empfangs- und Informationsstelle Luxemburg-Stadt
- Adresse:
- Gerichtsbezirk (Cité Judiciaire) – Gebäude BC L-2080 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 47 59 81 26 00
Terminvereinbarung
- E-Mail:
- pgsin@justice.etat.lu
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Verwandte Vorgänge und Links
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Links
Weitere Informationen
-
Scheidung (auf Französisch)
auf der Website der Steuerverwaltung (ACD)
-
Scheidung (auf Französisch)
auf dem Justizportal
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Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes
auf Your Europe
Rechtsgrundlagen
-
Règlement (CE) n° 2201/2003 du Conseil du 27 novembre 2003
relatif à la compétence, la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière matrimoniale et en matière de responsabilité parentale
-
Règlement (UE) n° 1259/2010 du Conseil du 20 décembre 2010
mettant en œuvre une coopération renforcée dans le domaine de la loi applicable au divorce et à la séparation de corps
- Nouveau Code de Procédure Civile
- Code civil - Livre I, Titre VI
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