Den Güterstand wählen/ändern

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Alle Ehepaare müssen einem Güterstand unterliegen. Dabei handelt es sich um ein Regelwerk, das die finanziellen Interessen der Ehepartner regelt und dessen Zweck es ist, den Verbleib ihres Vermögens sowie ihrer Schulden während und bei der Auflösung der Ehe zu regeln.

Ehepartner, die keinen Ehevertrag geschlossen haben, unterliegen dem Güterstand der gesetzlichen Gütergemeinschaft.

Es steht den Ehepartnern aber vor und während der Ehe frei, einen Güterstand zu wählen bzw. den zuvor gewählten Güterstand zu ändern.

Betroffene Personen

Alle künftigen und derzeitigen Ehepartner.

Voraussetzungen

Die Ehepartner können den Inhalt ihres Ehevertrags frei bestimmen, solange er nicht:

  • sittenwidrig ist;
  • bestimmten zwingenden Vorschriften zuwiderläuft. Beispiel: Die Ehepartner können mit ihrem Ehevertrag nicht die gesetzliche Erbfolge ändern.

Fristen

Künftige und derzeitige Ehepartner können den Güterstand vor und während der Ehe wählen und ändern.

Vor der Ehe geschlossene Eheverträge gelten erst ab dem Tag der Eheschließung.

Kosten

Die Notarkosten für den Ehevertrag übernehmen die Ehepartner.

Vorgehensweise und Details

Die verschiedenen Güterstände

Der gesetzliche Güterstand: die Errungenschaftsgemeinschaft (Gütergemeinschaft)

Künftige Ehepartner, die beschließen, keinen speziellen Ehevertrag abzuschließen, unterliegen automatisch dem gesetzlichen Güterstand. Es handelt sich hierbei um die Errungenschaftsgemeinschaft.

Bei den Vermögenswerten, die den 2 Ehepartnern gemeinsam gehören, handelt es sich um folgende:

  • die Erlöse aus ihrer Arbeitsleistung: Löhne bzw. Gehälter, Honorare, Gewinne aus einer Geschäftstätigkeit usw.;
  • die aus eigenem Vermögen erzielten Erträge und Einnahmen: Mieteinnahmen eines Ehepartners, dem eine an einen Dritten vermietete Wohnung gehört usw.;
  • Vermögenswerte, die während der Ehe von jedem der Ehepartner erworben wurden. Beispiel: Das von einem der Ehepartner gekaufte Auto gehört beiden, auch wenn es auf den Namen des Käufers zugelassen ist.

Alle Vermögenswerte, bei denen kein Ehepartner nachweisen kann, dass sie ihm allein gehören, werden als gemeinsames Vermögen der beiden Ehepartner angesehen.

Bei den Vermögenswerten, die einem Ehepartner allein (persönlich) gehören, handelt es sich um:

  • bereits vor der Eheschließung vorhandene Vermögenswerte. Beispiel: vor der Eheschließung erworbenes Auto, Haus oder Mobiliar;
  • Vermögenswerte, die zwar während der Ehe erworben wurden, aber naturgemäß als Eigentum eines Ehepartners angesehen werden. Beispiel: die persönliche Kleidung jedes Ehepartners, Familienandenken;
  • Vermögenswerte, die durch Erbschaft oder Schenkung von einem der Ehepartner während der Ehe erlangt werden, es sei denn, die erblassende oder schenkende Person hat anderweitiges verfügt. Beispiel: das als Geburtstagsgeschenk von den Eltern an die Ehefrau überreichte Gemälde, vom Ehemann aus dem Nachlass seiner Eltern geerbte Vermögenswerte.

Schulden, die ein Ehepartner vor der Ehe hatte, bleiben ihm persönlich zugeordnet. Allerdings müssen sich die Gläubiger bei der Beitreibung nicht auf die persönlichen Vermögenswerte dieses Ehepartners beschränken, sondern dürfen auch Vermögenswerte heranziehen, die durch diesen Ehepartner der ehelichen Gemeinschaft zugeflossen sind (zum Beispiel seine Einkünfte).

Bei der Beitreibung von Schulden, die ein Ehepartner zur Haushaltsführung oder Kindererziehung aufgenommen hat, dürfen alle gemeinsamen Vermögenswerte herangezogen werden.

Bei der Beitreibung von Schulden, die der ehelichen Gemeinschaft nur durch einen Ehepartner entstanden sind, dürfen die Vermögenswerte des anderen Ehepartners nicht zugrunde gelegt werden.

Die allgemeine Gütergemeinschaft

Die Ehepartner können per Ehevertrag die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbaren. Dabei handelt es sich um den Güterstand, in dem Folgendes als gemeinsames Eigentum angesehen wird:

  • alle:
    • beweglichen Vermögenswerte: Schmuck, Fahrzeuge usw.;
    • unbeweglichen Vermögenswerte: Grundstücke, Häuser usw.;
    • Vermögenswerte, die am Tag der Unterzeichnung des Ehevertrags vorhanden sind;
    • Vermögenswerte, die während der Ehe erworben werden: Kauf, Schenkung, Erbschaft;
  • alle Schulden, selbst diejenigen Schulden, die ein Ehepartner vor der Ehe hatte. Beispiel: Bankdarlehen, das 10 Jahre vor der Ehe aufgenommen wurde.

Demzufolge gibt es keine eigenen Vermögenswerte eines Ehepartners, mit Ausnahme der Vermögenswerte, die naturgemäß einem der Ehepartner zuzurechnen sind (persönliche Kleidung, Familienandenken usw.).

Bei allen Schulden der Ehepartner handelt es sich um gemeinsame Schulden, für die beide Ehepartner gesamtschuldnerisch haften.

Dieser Güterstand richtet sich insbesondere an Ehepaare, die bereit sind, alle Einkünfte zu teilen, selbst wenn diese ungleich verteilt sind.

Die Gütertrennung

Beim Güterstand der Gütertrennung gibt es grundsätzlich kein gemeinsames Vermögen der Ehepartner. Sämtliche Vermögenswerte gehören entweder dem einen oder dem anderen Ehepartner.

Jeder Ehepartner behält somit das Nutzungsrecht und die freie Verfügungsgewalt über sein persönliches Vermögen, und ihm obliegt dessen Verwaltung.

Ebenso muss jeder Ehepartner auch weiterhin allein für seine Schulden aufkommen, wobei es unerheblich ist, ob diese Schulden vor oder während der Ehe aufgenommen wurden. Eine Ausnahme stellen Schulden dar, die ein Ehepartner zur Haushaltsführung oder Kindererziehung aufgenommen hat. Für solche Schulden haften immer beide Ehepartner.

Die Gütertrennung richtet sich insbesondere an Ehepaare, bei denen:

  • ein Ehepartner eine Tätigkeit ausübt, die das Risiko einer Privatinsolvenz birgt (zum Beispiel ein Einzelkaufmann);
  • beide Ehepartner sehr ungleiche Einkünfte haben und nicht wollen, dass diese Einkünfte der ehelichen Gemeinschaft zufallen.

Unabhängig vom jeweils gewählten Güterstand kann die Steuerbehörde Steuerschulden bei beiden Ehepartnern beitreiben.

Formalitäten für die Schließung oder Änderung eines Ehevertrags

Inanspruchnahme eines Notars

Ehepartner, die einen Ehevertrag schließen oder ändern wollen, müssen dafür zwingend die Dienste eines Notars in Anspruch nehmen. Der Notar:

  • verfasst den Ehevertrag;
  • lässt den Ehevertrag in seiner Anwesenheit von den derzeitigen oder künftigen Ehepartnern unterzeichnen;
  • kümmert sich um die Übermittlung des Ehevertrags an die Generalstaatsanwaltschaft, damit er in das Personenstandsregister übertragen wird. Erst durch diese Formalität wird der Ehevertrag Dritten gegenüber wirksam (zum Beispiel gegenüber den Gläubigern eines Ehepartners).

Ehepartner, die sich für den gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft entscheiden, müssen keine Formalitäten erledigen.

Änderung eines Ehevertrags

Während der gesamten Ehe können die Ehepartner einen Güterstand annehmen und/oder den bestehenden Güterstand ändern:

  • wann sie wollen: Es gibt keine Wartezeit, um einen Güterstand annehmen oder ändern zu können;
  • so oft sie wollen.

So können Ehepartner, die eine bestimmte Form des Ehevertrags gewählt haben (gesetzliche Errungenschaftsgemeinschaft, allgemeine Gütergemeinschaft oder Gütertrennung), bereits am Tag nach der Eheschließung einen Ehevertrag schließen oder ihren Ehevertrag ändern (zum Beispiel in eine Gütertrennung, eine gesetzliche Errungenschaftsgemeinschaft oder eine allgemeine Gütergemeinschaft).

Die Änderung des Güterstands erfolgt durch notarielle Urkunde.

Abwicklung des Güterstands

Die Ehe wird aufgelöst durch:

  • den Tod eines Ehepartners oder;
  • die Scheidung.

In beiden Fällen endet der Güterstand und wird abgewickelt.

Die Abwicklung erfolgt durch Aufteilung der zur ehelichen Gemeinschaft gehörenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Die Aufteilung erfolgt entsprechend den jeweiligen Rechten zwischen:

  • den ehemaligen Ehepartnern: im Falle einer Scheidung;
  • einem der Ehepartner und den Erben des anderen: im Falle des Todes eines der Ehepartner.

Beim Güterstand der Gütertrennung gibt es keine gemeinsamen Vermögenswerte. Demnach erübrigt sich in der Regel eine Abwicklung.

Es kann jedoch vorkommen, dass die Ehepartner gemeinsam unteilbare Vermögenswerte erworben haben, deren gemeinsame Eigentümer sie demnach sind (Gesamthandsgemeinschaft). Beispiel: ein während der Ehe von beiden Ehepartnern erworbenes Haus. In diesem Fall muss die Gesamthandsgemeinschaft bei einer Auflösung der Ehe abgewickelt werden.

Vergleichstabelle
Arten von Vermögenswerten und Schulden Gesetzlicher Güterstand Gütertrennung Gütergemeinschaft
Vor der Eheschließung vorhandenes Vermögen Eigenes Vermögen Eigenes Vermögen Gemeinsames Vermögen
Durch Schenkung oder Erbschaft während der Ehe erhaltenes Vermögen Eigenes Vermögen Eigenes Vermögen Gemeinsames Vermögen
Arbeitserlös der Ehepartner Gemeinsames Vermögen Eigenes Vermögen Gemeinsames Vermögen
Erträge und Einnahmen aus eigenem Vermögen der Ehepartner Gemeinsames Vermögen Eigenes Vermögen Gemeinsames Vermögen
Vor der Ehe aufgenommene Schulden Eigene Schulden Eigene Schulden Gemeinsame Schulden
Nach der Eheschließung aufgenommene Schulden Gemeinsame Schulden Eigene Schulden Gemeinsame Schulden
Für Haushaltsführung und Kindererziehung aufgenommene Schulden Gemeinsame Schulden Gemeinsame Schulden Gemeinsame Schulden

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