Eheliche Güterstände
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Zusammenfassung:
Alle Ehepaare müssen einem Güterstand unterliegen. Sie können Ihren Güterstand vor und während Ihrer Ehe wählen und/oder ändern.
Alle Ehepaare müssen einem Güterstand unterliegen. Es handelt sich um ein Regelwerk, das:
- Ihre finanziellen Interessen regelt; und
- den Verbleib Ihres Vermögens sowie Ihrer Schulden während und bei Auflösung der Ehe regelt.
Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, gilt für Sie der Güterstand der gesetzlichen Gütergemeinschaft.
Es steht Ihnen jedoch frei, Ihren Güterstand vor und während Ihrer Ehe zu wählen und/oder zu ändern.
Betroffene Personen
Alle künftigen sowie derzeitigen Ehepartner.
Voraussetzungen
Sie können den Inhalt Ihres Ehevertrags frei bestimmen, solange er nicht:
- sittenwidrig ist;
- bestimmten zwingenden Vorschriften zuwiderläuft (Beispiel: Sie können mit Ihrem Ehevertrag nicht die gesetzliche Erbfolge ändern).
Fristen
Sie können den Güterstand vor und während der Ehe wählen und/oder ändern.
Wenn Sie vor der Ehe einen Ehevertrag geschlossen haben, gilt dieser erst ab dem Tag der Eheschließung.
Kosten
Die Notarkosten für den Ehevertrag müssen Sie übernehmen.
Vorgehensweise und Details
- Gesetzlicher Güterstand
- Besondere eheliche Güterstände
Der gesetzliche Güterstand ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Man nennt ihn auch gesetzliche Gütergemeinschaft.
Wenn Sie beschließen, keinen Ehevertrag abzuschließen, unterliegen Sie automatisch diesem gesetzlichen Güterstand.
Mit diesem Güterstand gehören bestimmte Güter:
- Ihnen beiden gemeinsam:
- die Erlöse aus Ihrer Arbeitsleistung: Ihre Löhne bzw. Gehälter, Ihre Honorare oder die Gewinne aus einer Geschäftstätigkeit usw.;
- die aus Ihrem eigenen Vermögen erzielten Erträge und Einnahmen: Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Wohnung, die einem von Ihnen gehört, usw.;
- Vermögenswerte, die während Ihrer Ehe von einem von Ihnen erworben werden: Ihr Auto, auch wenn es auf den Namen eines einzigen Käufers zugelassen ist, usw.;
- einem von Ihnen allein (persönlich):
- Vermögenswerte, die bereits vor der Eheschließung einem von Ihnen gehörten: vor der Eheschließung erworbenes Auto, Haus oder Mobiliar usw.;
- während Ihrer Ehe erworbene Vermögenswerte, die naturgemäß als persönliches Eigentum angesehen werden: die persönliche Kleidung jedes Ehepartners, Familienandenken usw.;
- Vermögenswerte, die einer von Ihnen durch Erbschaft oder Schenkung während der Ehe erlangt, es sei denn, die erblassende oder schenkende Person hat anderweitiges verfügt (das Gemälde, das einer von Ihnen als Geburtstagsgeschenk erhalten hat, die von einem von Ihnen geerbten Vermögenswerte usw.).
Alle Vermögenswerte, bei denen keiner von Ihnen nachweisen kann, dass sie ihm allein gehören, werden als gemeinsames Vermögen angesehen.
Die Schulden:
- die einer von Ihnen vor der Ehe hatte, bleiben ihm persönlich zugeordnet. Allerdings dürfen die Gläubiger bei der Beitreibung dieser Schulden Folgendes heranziehen:
- die persönlichen Vermögenswerte des Schuldners; und
- Vermögenswerte, die durch diesen Ehepartner der ehelichen Gemeinschaft zugeflossen sind (Beispiel: sein Einkommen).
- die einer von Ihnen zur Haushaltsführung oder Kindererziehung aufgenommen hat, dürfen durch Heranziehung aller gemeinsamen Vermögenswerte beigetrieben werden;
- die der ehelichen Gemeinschaft nur durch einen von Ihnen entstanden sind, dürfen nicht durch Heranziehung der Vermögenswerte des anderen Ehepartners beigetrieben werden.
Universalgütergemeinschaft
Sie können per Ehevertrag eine Universalgütergemeinschaft vereinbaren. In diesem Fall:
- werden alle Ihre Güter als gemeinsames Eigentum angesehen:
- Ihre beweglichen Vermögenswerte: Schmuck, Fahrzeuge usw.;
- Ihre unbeweglichen Vermögenswerte: Grundstücke, Häuser usw.;
- Ihre Vermögenswerte, die am Tag der Unterzeichnung des Ehevertrags vorhanden sind;
- Ihre Vermögenswerte, die während der Ehe erworben werden: Kauf, Schenkung, Erbschaft;
- gelten alle Schulden als gemeinsame Schulden, selbst diejenigen Schulden, die einer von Ihnen vor der Ehe hatte (Beispiel: Bankdarlehen, das 10 Jahre vor der Ehe aufgenommen wurde und während der Ehe noch läuft). Sie haften somit gesamtschuldnerisch für Ihre Schulden.
Demzufolge gibt es keine eigenen Vermögenswerte eines von Ihnen, mit Ausnahme der Vermögenswerte, die naturgemäß einem von Ihnen zuzurechnen sind (persönliche Kleidung, Familienandenken usw.).
Dieser Güterstand richtet sich insbesondere an Ehepaare, die bereit sind, ihr gesamtes Einkommen zu teilen, auch wenn es ungleich verteilt ist.
Gütertrennung
Bei der Gütertrennung gibt es grundsätzlich kein gemeinsames Vermögen. Sämtliche Vermögenswerte gehören entweder dem einen oder dem anderen Ehepartner.
Jeder behält somit:
- die Verwaltung; und
- das Nutzungsrecht; und
- die freie Verfügungsgewalt über sein persönliches Vermögen.
Ebenso muss jeder auch weiterhin allein für seine Schulden aufkommen, wobei es unerheblich ist, ob diese Schulden:
- vor der Ehe; oder
- während der Ehe aufgenommen wurden.
Eine Ausnahme stellen Schulden dar, die einer von Ihnen:
- zur Haushaltsführung; oder
- zur Kindererziehung aufgenommen hat.
Für solche Schulden haften immer beide Ehepartner gesamtschuldnerisch.
Die Gütertrennung richtet sich insbesondere an Ehepaare, bei denen:
- ein Ehepartner eine Tätigkeit ausübt, die das Risiko einer Privatinsolvenz birgt (Beispiel: Einzelkaufmann);
- beide Ehepartner ein sehr ungleiches Einkommen haben und nicht möchten, dass dieses Einkommen der ehelichen Gemeinschaft zufällt.
Unabhängig vom gewählten Güterstand kann die Steuerbehörde Steuerschulden bei beiden Ehepartnern beitreiben.
Ehevertrag
Inanspruchnahme eines Notars
Sie müssen die Dienste eines Notars in Anspruch nehmen, wenn Sie:
- einen Ehevertrag schließen; oder
- einen Ehevertrag ändern wollen.
Der Notar:
- verfasst den Ehevertrag; und
- lässt den Ehevertrag in seiner Anwesenheit von Ihnen unterschreiben; und
- leitet den Ehevertrag an die Generalstaatsanwaltschaft weiter, damit er in das Personenstandsregister übertragen wird. Erst durch diese Formalität wird der Ehevertrag Dritten gegenüber wirksam (Beispiel: gegenüber den Gläubigern eines Ehepartners, die diesen Vertrag dann einhalten müssen).
Wenn Sie sich für den gesetzlichen Güterstand entscheiden, müssen Sie keine Formalitäten erledigen.
Änderung eines Ehevertrags
Während der gesamten Ehe können Sie einen bestimmten Güterstand annehmen oder den bestehenden Güterstand ändern:
- wann Sie wollen, denn es gibt keine Wartezeit;
- so oft Sie wollen.
So können Sie, wenn Sie eine bestimmte Form des Güterstands gewählt haben, am Tag nach Ihrer Eheschließung:
- einen Ehevertrag schließen; oder
- Ihren Ehevertrag ändern.
Die Änderung des Güterstands erfolgt durch notarielle Urkunde.
Abwicklung des Güterstands
Ihre Ehe wird aufgelöst durch:
- den Tod eines Ehepartners oder;
- die Scheidung.
In beiden Fällen endet der Güterstand und muss abgewickelt werden.
Die Abwicklung erfolgt durch Aufteilung der zur ehelichen Gemeinschaft gehörenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.
Die Aufteilung erfolgt entsprechend Ihren jeweiligen Rechten zwischen:
- Ihnen und Ihrem ehemaligen Ehepartner im Falle einer Scheidung; oder
- dem überlebenden Ehepartner und den Erben des anderen Ehepartners im Falle des Todes eines der Ehepartner.
Bei der Gütertrennung gibt es keine gemeinsamen Vermögenswerte. Demnach erübrigt sich in der Regel eine Abwicklung.
Es kann jedoch vorkommen, dass Sie gemeinsam „unteilbare“ Vermögenswerte (Gesamthandsgemeinschaft) erworben haben, das heißt, Vermögenswerte, deren gemeinsame Eigentümer Sie sind (Beispiel: ein während Ihrer Ehe gemeinsam erworbenes Haus). In diesem Fall muss bei Auflösung der Ehe die Gesamthandsgemeinschaft abgewickelt werden.
| Arten von Vermögenswerten und Schulden | Gesetzlicher Güterstand | Gütertrennung | Universalgütergemeinschaft |
|---|---|---|---|
| Vor der Eheschließung vorhandenes Vermögen | Eigenes Vermögen | Eigenes Vermögen | Gemeinsames Vermögen |
| Durch Schenkung oder Erbschaft während der Ehe erhaltenes Vermögen | Eigenes Vermögen | Eigenes Vermögen | Gemeinsames Vermögen |
| Arbeitserlös der Ehepartner | Gemeinsames Vermögen | Eigenes Vermögen | Gemeinsames Vermögen |
| Erträge und Einnahmen aus eigenem Vermögen der Ehepartner | Gemeinsames Vermögen | Eigenes Vermögen | Gemeinsames Vermögen |
| Vor der Ehe aufgenommene Schulden | Eigene Schulden | Eigene Schulden | Gemeinsame Schulden |
| Nach der Eheschließung aufgenommene Schulden | Gemeinsame Schulden | Eigene Schulden | Gemeinsame Schulden |
| Für Haushaltsführung und Kindererziehung aufgenommene Schulden | Gemeinsame Schulden | Gemeinsame Schulden | Gemeinsame Schulden |
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