Vorbereitung der standesamtlichen Eheschließung im Ausland
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Wenn Sie luxemburgischer Staatsangehöriger oder in Luxemburg ansässig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland heiraten.
Im Rahmen einer standesamtlichen Eheschließung im Ausland müssen Sie 2 öffentliche Ordnungen beachten:
- die öffentliche Ordnung des Staates, in dem Sie die Ehe schließen wollen; und
- die öffentliche Ordnung des Staates, in dem Sie Ihre Ehe anerkennen lassen wollen, das heißt die öffentliche Ordnung Luxemburgs.
Die Eheschließung im Ausland zwischen Personen gleichen Geschlechts ist in den Staaten möglich, in denen diese Art der Eheschließung erlaubt ist.
Die luxemburgischen Behörden haben im Übrigen a priori keine Kenntnis von Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe. Wenn Sie also Ihre Ehe in Luxemburg amtlich machen möchten, müssen Sie nach Ihrer Eheschließung bestimmte Formalitäten erledigen.
Betroffene Personen
Alle luxemburgischen Staatsangehörigen sind verpflichtet, ihr Vorhaben, die Ehe zu schließen, im Vorfeld zu veröffentlichen (Aufgebot bestellen).
Ausländische Staatsangehörige, die in Luxemburg leben und im Ausland die Ehe schließen wollen, müssen sich über die etwaigen Anforderungen in Bezug auf eine vorherige Veröffentlichung bei ihren nationalen Behörden erkundigen.
In der Regel muss es sich bei einer solchen Eheschließung im Ausland um eine Eheschließung zwischen volljährigen Personen handeln.
Anmerkung: Das Volljährigkeitsalter hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- vom Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird; und
- vom luxemburgischen Recht in Bezug auf die Volljährigkeit und Ehefähigkeit; und
- vom Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die zukünftigen Ehepartner besitzen.
Voraussetzungen
Um in Luxemburg gültig zu sein, muss Ihre Eheschließung im Ausland:
- in der im Land der Eheschließung üblichen Form stattgefunden haben;
- gewisse von Luxemburg gestellte Bedingungen erfüllen.
Wenn Sie Luxemburger sind, sind die materiellen Bedingungen die gleichen wie diejenigen, die bei einer standesamtlichen Eheschließung in Luxemburg zu beachten sind.
Vorgehensweise und Details
- Vor der Eheschließung
- Nach der Eheschließung
Bestellung des Aufgebots
Vor Ihrer Eheschließung müssen Sie die erforderlichen Unterlagen beim luxemburgischen Standesamt einreichen, damit in Luxemburg das Aufgebot bestellt werden kann.
In der Regel wird das Aufgebot in der Gemeinde des Wohnsitzes jedes der zukünftigen Ehepartner bestellt.
Wenn einer der zukünftigen luxemburgischen Ehepartner jedoch:
- seinen Wohnsitz nicht mehr in Luxemburg hat, wird das Aufgebot bei der Gemeindeverwaltung seines letzten Wohnsitzes in Luxemburg bestellt; oder
- seinen Wohnsitz nie in Luxemburg hatte, wird das Aufgebot:
- bei der Gemeindeverwaltung seines Geburtsorts; oder
- ansonsten der Stadt Luxemburg bestellt.
Belege
Sie müssen folgende Dokumente beim Standesamt vorlegen:
- vollständige Kopien Ihrer Geburtsurkunden, die weniger als 6 Monate alt sind. Besitzt einer von Ihnen nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit und wurde im Ausland geboren, muss er sich an die zuständige Behörde in seinem Geburtsland wenden;
- eine Offenkundigkeitsurkunde, ausgestellt vom Friedensrichter:
- Ihres Geburtsorts; oder
- falls keine Kopie Ihrer Geburtsurkunde vorgelegt werden kann, Ihres Wohnsitzortes;
- falls Sie im Ausland leben, eine Wohnsitzbescheinigung oder einen anderen Nachweis für Ihren Wohnsitz, falls ein solches Dokument in Ihrem Wohnsitzland nicht erhältlich ist;
- einen Nachweis für Ihren Personenstand (ledig/geschieden/verwitwet), falls Sie nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen;
- eine Kopie Ihrer Identitätsnachweise.
Wenn Sie in Luxemburg wohnen, wird Ihr Wohnsitz bei der Erstellung Ihrer Akte vom Standesamt überprüft. Im Falle von Unstimmigkeiten müssen Sie eine Wohnsitzbescheinigung vorlegen.
Ehefähigkeitszeugnis
Sie müssen sich von der Gemeinde Ihres Wohnsitzortes ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen lassen, wenn Sie in einem der folgenden Staaten leben und dort heiraten wollen:
- Deutschland;
- Österreich;
- Spanien;
- Griechenland;
- Italien;
- Luxemburg;
- Moldau;
- Niederlande;
- Schweiz;
- Türkei.
Hierzu müssen Sie dem Standesamt folgende Belege vorlegen:
- eine vollständige Kopie Ihrer Geburtsurkunden; und
- wenn Sie im Ausland leben:
- eine Wohnsitzbescheinigung; oder
- ein anderes Dokument, das Ihren Wohnsitz bestätigt;
- Nachweise für Ihren jeweiligen Personenstand (ledig/geschieden/verwitwet).
Wenn Sie in einem anderen Staat als den in der vorstehenden Liste aufgeführten Staaten heiraten möchten, benötigen Sie:
- eine Ledigkeitsbescheinigung Ihrer Gemeinde; und
- eine Bescheinigung über das luxemburgische Eherecht (certificat de coutume) des Ministeriums der Justiz.
In der Praxis dient, wenn Sie Luxemburger sind, der in Luxemburg geboren wurde, Ihre Geburtsurkunde ohne Randvermerk automatisch als Ehefähigkeitsnachweis.
Eheschließung eines Minderjährigen
Wenn Sie als Minderjähriger heiraten wollen, benötigen Sie zwingend – in Form einer öffentlichen Urkunde – das Einverständnis:
- Ihrer Eltern; oder
- falls es keine Eltern mehr gibt, Ihrer Familie.
Leben Ihre Eltern in Luxemburg, muss diese Urkunde aufgenommen werden:
- vor einem Notar; oder
- im Standesamt des Domizils oder des Wohnsitzes Ihrer Eltern.
Anschließend müssen Ihre Eltern diese Urkunde dem luxemburgischen Standesamt zukommen lassen.
Leben Ihre Eltern im Ausland, müssen sie sich an eine der folgenden Stellen wenden:
- die Behörden, die zuständig sind, um solche Urkunden aufzunehmen, oder
- die diplomatischen bzw. konsularischen Vertretungen Luxemburgs.
Eheschließungen von Personen, von denen mindestens eine die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt
Wenn Sie Luxemburger sind und:
- in Luxemburg wohnen, müssen Sie Ihre ordnungsgemäß beglaubigte Eheurkunde in die Personenstandsregister Ihrer Wohnsitzgemeinde eintragen lassen;
- in Luxemburg geboren wurden, wird Ihre Eheschließung als Randvermerk in Ihre Geburtsurkunde eingetragen.
Die Eintragung der Eheurkunde ist nur Personen mit Wohnsitz in Luxemburg vorbehalten. Heiratsurkunden von Nichtansässigen können demnach nicht eingetragen werden.
Gab es kein vorheriges Aufgebot, müssen Sie für die Anerkennung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe Belege vorlegen, anhand derer das Standesamt überprüfen kann, ob Sie die materiellen Bedingungen für eine Eheschließung erfüllen. Dazu müssen Sie sich an eine der folgenden Stellen wenden:
- an das Standesamt Ihres Wohnsitzes; oder
- für den Fall, dass einer von Ihnen im Ausland geboren wurde und nie in Luxemburg gelebt hat, an die Stadt Luxemburg.
Anmerkung: Wenn Sie die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen und nicht in Luxemburg leben, gilt Folgendes:
- Wurden Sie in Luxemburg geboren, müssen Sie eine Kopie Ihrer Eheurkunde an Ihre Geburtsgemeinde schicken.
- Wurden Sie im Ausland geboren, müssen Sie keine besonderen Formalitäten erledigen.
Eheschließung von ausländischen Staatsangehörigen
Wenn Sie ausländischer Staatsangehöriger sind, können Sie Ihre ordnungsgemäß beglaubigte Eheurkunde bei der Gemeindeverwaltung vorlegen, damit die Eintragungen im Gemeinderegister aktualisiert werden.
Wenn Sie im Ausland wohnen, aber in Luxemburg geboren sind, müssen Sie Ihrer Geburtsgemeinde in Luxemburg Ihre ordnungsgemäß beglaubigte Eheurkunde zukommen lassen.
Online-Dienste und Formulare
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Zuständige Kontaktstellen
Bezirksgericht Bezirksgericht von Luxemburg
- Adresse:
- Cité judiciaire, bât. TL, Plateau du Saint-Esprit L-2080 Luxemburg
- Telefon:
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Bezirksgericht Bezirksgericht von Diekirch
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Postfach 164 / L-9202 Diekirch
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Cité judiciaire, Plateau du St-Esprit, L-2080 Luxemburg
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Sonderurlaub aus persönlichen Gründen
auf der Website des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM)
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FAQ - Sonderurlaub
auf der Website des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM)
-
Le congé de paternité : application pratique (note du ministère du Travail, de l’Emploi et de l’Économie sociale et solidaire)
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Rechtsgrundlagen
- Code du travail, Livre II, Titre III, Chapitre III
-
Loi du 15 décembre 2017
portant modification 1. du Code du travail ; 2. de la loi modifiée du 31 juillet 2006 portant introduction d’un Code du travail, et abrogeant 3. la loi modifiée du 12 février 1999 portant création d’un congé parental et d’un congé pour raisons familiales
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