Die steuerlichen Auswirkungen einer Eheschließung kennen
Zum letzten Mal aktualisiert am
Als verheiratete Steuerpflichtige haben Sie unter bestimmten Bedingungen die Wahl zwischen:
- einer gemeinsamen Veranlagung;
- einer rein individuellen Besteuerung;
- einer individuellen Besteuerung mit Neuverteilung der Einkommen zwischen den Eheleuten.
Wenn Sie zusammenleben, ohne verheiratet zu sein, werden Sie individuell besteuert. Wenn Sie sich für eine eingetragene Lebenspartnerschaft (PACS) entscheiden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls gemeinsam besteuert werden.
Betroffene Personen
Verheiratete Steuerpflichtige oder Steuerpflichtige, die während des Jahres heiraten, unabhängig davon, ob Sie gebietsansässig sind oder nicht.
Vorgehensweise und Details
Auswirkungen der Eheschließung auf gebietsansässige Steuerpflichtige
Als gebietsansässige Steuerpflichtige, die zu Beginn des Jahres bereits verheiratet sind oder während des Jahres heiraten, werden Sie in der Regel nach Steuerklasse 2 besteuert.
Auf der Grundlage von Steuerklasse 2 errechnet sich die Steuer nach dem „Splitting-Verfahren“:
- Ihre Einkommen werden addiert.
- Dieses Gesamteinkommen wird durch 2 geteilt.
- Der Basistarif in Steuerklasse 1 wird auf jede Hälfte angewandt.
- Die auf diese Weise festgesetzte Steuer wird verdoppelt.
Als zusammen veranlagte Steuerpflichtige haften Sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Steuer.
Seit dem Steuerjahr 2018 können Sie sich jedoch für eine individuelle Besteuerung nach Steuerklasse 1 entscheiden (rein individuelle Besteuerung oder individuelle Besteuerung mit Neuverteilung).
Auswirkungen auf die Lohnsteuerkarte (Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger)
Zu Beginn des Jahres bereits verheiratete Steuerpflichtige
Als zu Beginn des Steuerjahres bereits verheiratete gebietsansässige Steuerpflichtige (Arbeitnehmer oder Rentner) erhalten Sie für jede inländische (luxemburgische) Beschäftigung oder Rente eine Steuerkarte, dies gemäß den Modalitäten der Steuerklasse 2, sofern Sie gemeinsam besteuert werden.
Sie können sich jedoch für eine individuelle Besteuerung nach Steuerklasse 1 entscheiden (rein individuelle Besteuerung oder individuelle Besteuerung mit Neuverteilung). Ihre Steuerkarte(n) wird/werden jeweils automatisch aktualisiert.
Die Wahl der Besteuerungsmethode für ein bestimmtes Jahr (N) kann bis zum 31. Dezember des Folgejahres (N+1) über den online verfügbaren MyGuichet.lu-Assistenten getroffen oder erneuert werden. Nach diesem Datum ist Ihre letzte Wahl unwiderruflich.
Steuerpflichtige, die während des Steuerjahres heiraten
Als in Luxemburg beschäftigte oder verrentete Steuerpflichtige, die im Laufe des Jahres heiraten, erhalten Sie für jede Beschäftigung oder Rente zu Beginn des Jahres eine Steuerkarte, die Ihre Situation zum 1. Januar widerspiegelt. Nach der Eheschließung werden die Steuerkarten jeweils automatisch aktualisiert.
Seit dem Steuerjahr 2018 können Sie sich jedoch für eine individuelle Besteuerung nach Steuerklasse 1 entscheiden (rein individuelle Besteuerung oder individuelle Besteuerung mit Neuverteilung). Ihre Steuerkarte(n) wird/werden jeweils automatisch aktualisiert.
Die Wahl der Besteuerungsmethode für ein bestimmtes Jahr (N) kann bis zum 31. Dezember des Folgejahres (N+1) über den online verfügbaren MyGuichet.lu-Assistenten getroffen oder erneuert werden. Nach diesem Datum ist Ihre letzte Wahl unwiderruflich.
Praktische Informationen zum Steuerabzug
Sobald Ihr Arbeitgeber oder die Rentenkasse die Lohnsteuerkarte erhält, kann die neue Situation für die Berechnung des Quellensteuerabzugs zugrunde gelegt werden. Die Änderung der Steuerklasse oder des Steuersatzes auf der Lohnsteuerkarte wird ab dem eingetragenen neuen Gültigkeitsdatum wirksam.
Im Falle der gemeinsamen Besteuerung wird Steuerklasse 2 auf einen der beiden Ehepartner angewandt. Der Steuerabzug des anderen Ehepartners wird durch Anwendung des festen Satzes von 15 % berechnet. Dies kann bei Veranlagung der Steuer im Steuerbescheid zu einer Steuernachzahlung führen. Um eine solche Steuernachzahlung einmal pro Jahr zu verhindern, empfiehlt die ACD, ihr jede Änderung der bezogenen Einkommen mitzuteilen und sich gegebenenfalls vierteljährliche Vorauszahlungen festlegen zu lassen.
Im Falle der individuellen Besteuerung:
- wird entweder Steuerklasse 1 auf jeden von Ihnen angewandt;
- oder Sie werden zu dem Steuersatz besteuert, der auf Ihrer persönlichen Lohnsteuerkarte angegeben ist.
Lohnsteuerjahresausgleich
Als verheiratete Steuerpflichtige können Sie Ihren Steuerabzug ausgleichen, indem Sie eine Einkommensteuererklärung oder, falls Sie dazu nicht verpflichtet sind, einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich einreichen.
Hierdurch findet für das ganze Jahr Steuerklasse 2 auf Sie Anwendung, und zwar rückwirkend zum 1. Januar.
Auswirkungen der Eheschließung auf nichtansässige Steuerpflichtige
Als nichtansässige Steuerpflichtige, die zu Beginn des Jahres bereits verheiratet sind oder während des Jahres heiraten, werden Sie in der Regel nach Steuerklasse 1 besteuert.
Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine gemeinsame Besteuerung nach Steuerklasse 2 zu beantragen, sofern Sie die steuerliche Behandlung wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger beantragt haben.
Auf der Grundlage von Steuerklasse 2 errechnet sich die Steuer nach dem „Splitting-Verfahren“:
- Ihre Einkommen werden addiert.
- Dieses Gesamteinkommen wird durch 2 geteilt.
- Der Basistarif wird auf jede Hälfte angewandt.
- Die auf diese Weise festgesetzte Steuer wird verdoppelt.
Als zusammen veranlagte Steuerpflichtige haften Sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Steuer.
Auswirkungen auf die Lohnsteuerkarte (Arbeitnehmer oder Rentner)
Zu Beginn des Jahres bereits verheiratete Steuerpflichtige
Als zu Beginn des Jahres bereits verheiratete nichtansässige Steuerpflichtige (Arbeitnehmer oder Rentner) erhalten Sie für jede inländische (luxemburgische) Beschäftigung oder Rente eine Steuerkarte, dies gemäß den Modalitäten der Steuerklasse 1, und werden individuell besteuert.
Um eine Änderung der Steuerkarte zu beantragen, müssen Sie den ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck 164 NR an das Steueramt RTS für Nichtansässige senden, zusammen mit einer Kopie Ihrer Heiratsurkunde.
Sofern Sie die Bedingungen für die Gleichbehandlung erfüllen, können Sie sich seit dem Steuerjahr 2018 auch entscheiden, folgendermaßen besteuert zu werden:
- gemeinsam zum Steuersatz der Steuerklasse 2; oder
- rein individuell zum Steuersatz der Steuerklasse 1; oder
- individuell mit Neuverteilung zum Steuersatz der Steuerklasse 1.
Sie haben dann Anspruch auf dieselben gesetzlichen Bestimmungen, Abzüge, Freibeträge und Gutschriften wie gebietsansässige Steuerzahler.
Die Wahl der Besteuerungsmethode für ein bestimmtes Jahr (N) kann bis zum 31. Dezember des Folgejahres (N+1) über den online verfügbaren MyGuichet.lu-Assistenten getroffen oder erneuert werden. Nach diesem Datum ist Ihre letzte Wahl unwiderruflich.
Ihre Steuerkarte(n) wird/werden jeweils automatisch aktualisiert.
Steuerpflichtige, die während des Steuerjahres heiraten
Als nichtansässige beschäftigte oder verrentete Steuerpflichtige, die im Laufe des Jahres heiraten, müssen Sie der ACD Ihre Personenstandsänderung durch Versand des ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks 164 NR an das Steueramt RTS für Nichtansässige, zusammen mit einer Kopie Ihrer Heiratsurkunde, melden.
Sie erhalten für jede Beschäftigung oder Rente eine Steuerkarte, dies gemäß den Modalitäten der Steuerklasse 1, und werden individuell besteuert.
Sofern Sie die Bedingungen für die Gleichbehandlung erfüllen, können Sie sich seit dem Steuerjahr 2018 auch entscheiden, folgendermaßen besteuert zu werden:
- gemeinsam zum Steuersatz der Steuerklasse 2; oder
- rein individuell zum Steuersatz der Steuerklasse 1; oder
- individuell mit Neuverteilung zum Steuersatz der Steuerklasse 1;
wobei Sie Anspruch auf dieselben gesetzlichen Bestimmungen, Abzüge, Freibeträge und Gutschriften wie gebietsansässige Steuerzahler haben.
Die Wahl der Besteuerungsmethode für ein bestimmtes Jahr (N) kann bis zum 31. Dezember des Folgejahres (N+1) über den online verfügbaren MyGuichet.lu-Assistenten getroffen oder erneuert werden. Nach diesem Datum ist Ihre letzte Wahl unwiderruflich.
Ihre Steuerkarte(n) wird/werden jeweils automatisch aktualisiert.
Praktische Informationen zum Steuerabzug
Sobald Ihr Arbeitgeber oder die Rentenkasse die Lohnsteuerkarte erhält, kann die neue Situation für die Berechnung des Quellensteuerabzugs zugrunde gelegt werden. Die Änderung der Steuerklasse oder des Steuersatzes auf der Lohnsteuerkarte wird ab dem eingetragenen neuen Gültigkeitsdatum wirksam.
Im Falle der gemeinsamen Besteuerung eines verheirateten Nichtansässigen wird der Steuersatz der Steuerklasse 2 auf jeden der Ehepartner (Arbeitnehmer oder Rentner) angewandt. Der durch Anwendung dieses voraussichtlichen Steuersatzes berechnete Steuerabzug kann bei Veranlagung der Steuer im Steuerbescheid zu einer Steuernachzahlung oder einer Steuererstattung führen. Um eine Steuernachzahlung zu verhindern, empfiehlt die ACD, ihr jede Änderung der bezogenen Einkommen mitzuteilen und sich gegebenenfalls vierteljährliche Vorauszahlungen festlegen zu lassen.
Im Falle einer individuellen Besteuerung werden Sie zum Steuersatz besteuert, der auf Ihrer Lohnsteuerkarte angegeben ist, wobei dieser gemäß Steuerklasse 1 berechnet wird.
Lohnsteuerjahresausgleich
Als verheiratete Steuerpflichtige können Sie Ihren Steuerabzug ausgleichen, indem Sie eine Einkommensteuererklärung oder, falls Sie dazu nicht verpflichtet sind, einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich einreichen.
Hierdurch findet für das ganze Jahr Steuerklasse 2 auf Sie Anwendung, und zwar rückwirkend zum 1. Januar.
Auswirkungen der Eheschließung auf ein verheiratetes Ehepaar, bei dem einer ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger und der andere eine nichtansässige Person ist
Wenn Sie nicht dauernd getrennt leben, werden Sie auf gemeinsamen Antrag ebenfalls gemeinsam besteuert. Hierfür muss einer von Ihnen gebietsansässiger Steuerpflichtiger und der andere eine nichtansässige Person sein, und die in Luxemburg lebende Person muss während des Steuerjahres in Luxemburg auch mindestens 90 % (Mindestgrenze) des beruflichen Haushaltseinkommens erzielen.
Auf der Grundlage von Steuerklasse 2 errechnet sich die Steuer nach dem „Splitting-Verfahren“:
- Ihre Einkommen werden addiert.
- Dieses Gesamteinkommen wird durch 2 geteilt.
- Der Basistarif in Steuerklasse 1 wird auf jede Hälfte angewandt.
- Die auf diese Weise festgesetzte Steuer wird verdoppelt.
Als zusammen veranlagte Steuerpflichtige haften Sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Steuer.
Seit dem Steuerjahr 2018 können Sie sich jedoch für eine individuelle Besteuerung nach Steuerklasse 1 entscheiden (rein individuelle Besteuerung oder individuelle Besteuerung mit Neuverteilung).
Auswirkungen auf die Lohnsteuerkarte (Arbeitnehmer oder Rentner)
Die Steuerpflichtigen sind zu Beginn des Jahres bereits verheiratet oder heiraten im Laufe des Jahres
Als Steuerpflichtige (Arbeitnehmer oder Rentner), bei denen einer der gebietsansässige Steuerpflichtige und die andere Person ein Nichtansässiger ist, erhalten Sie für jede inländische (luxemburgische) Beschäftigung oder Rente eine Steuerkarte, dies gemäß den Modalitäten der Steuerklasse 1, und werden individuell besteuert.
Auf gemeinsamen Antrag können Sie beantragen, gemäß den Modalitäten der Steuerklasse 2 gemeinsam besteuert zu werden, sofern der gebietsansässige Ehepartner während des Steuerjahres in Luxemburg mindestens 90 % des beruflichen Haushaltseinkommens erzielt.
Um eine Änderung Ihrer Lohnsteuerkarte zu beantragen, können Sie den ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck 164 NR an das zuständige Steueramt RTS senden, zusammen mit einer Kopie Ihrer Heiratsurkunde.
Seit dem Steuerjahr 2018 können Sie sich auch entscheiden, folgendermaßen besteuert zu werden:
- rein individuell zum Steuersatz der Steuerklasse 1; oder
- individuell mit Neuverteilung zum Steuersatz der Steuerklasse 1.
Die Wahl der Besteuerungsmethode für ein bestimmtes Jahr (N) kann bis zum 31. Dezember des Folgejahres (N+1) über den online verfügbaren MyGuichet.lu-Assistenten getroffen oder erneuert werden. Nach diesem Datum ist Ihre letzte Wahl unwiderruflich.
Ihre Steuerkarte(n) wird/werden jeweils automatisch aktualisiert.
Praktische Informationen zum Steuerabzug
Sobald Ihr Arbeitgeber oder die Rentenkasse die Lohnsteuerkarte erhält, kann die neue Situation für die Berechnung des Quellensteuerabzugs zugrunde gelegt werden. Die Änderung der Steuerklasse oder des Steuersatzes auf der Lohnsteuerkarte wird ab dem eingetragenen neuen Gültigkeitsdatum wirksam.
Lohnsteuerjahresausgleich
Als verheiratete Steuerpflichtige können Sie Ihren Steuerabzug ausgleichen, indem Sie eine Einkommensteuererklärung oder, falls Sie dazu nicht verpflichtet sind, einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich einreichen.
Hierdurch findet für das ganze Jahr Steuerklasse 2 auf Sie Anwendung, und zwar rückwirkend zum 1. Januar.
Außerberuflicher Freibetrag
Als zusammen veranlagte verheiratete Steuerpflichtige haben Sie Anspruch auf einen außerberuflichen Freibetrag in Höhe von 4.500 Euro jährlich. Bestand die Steuerpflicht nicht während des gesamten Jahres, verringert sich der Freibetrag auf 375 Euro je vollem Steuermonat.
Wenn Sie sich für eine rein individuelle Besteuerung oder eine individuelle Besteuerung mit Neuverteilung der Einkommen entscheiden, haben Sie ebenfalls Anspruch auf einen außerberuflichen Freibetrag von 2.250 Euro für das gesamte Jahr und von 187,50 Euro pro vollem Monat, wenn die Tätigkeit nicht das ganze Jahr über ausgeübt wurde.
Als nichtansässige Steuerpflichtige können Sie diesen Freibetrag nur geltend machen, wenn Sie sich für eine steuerliche Gleichbehandlung mit einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen entschieden haben.
Der außerberufliche Freibetrag gilt für Ehepartner:
- die beide in- und ausländische Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit (gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) erzielen und beide einzeln bei einer Sozialversicherung pflichtversichert sind;
- von denen ein Ehepartner gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt und der andere als mitarbeitender Ehepartner sozialversichert ist;
- auf Antrag, wenn einer der Ehepartner seit weniger als 3 Jahren zu Beginn des Steuerjahres ein Einkommen aus Renten oder Pensionen erzielt und der andere Ehepartner ein berufliches Einkommen bezieht.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
- Abattement extra-professionnel sur le site de l'Administration des contributions directes
- "Splitting" sur le site de l'Administration des contributions directes
- Mariage sur le site de l'Administration des contributions directes
- Revenu professionnel sur le site de l'Administration des contributions directes
- Avances d'impôt sur le site de l'Administration des contributions directes
Rechtsgrundlagen
concernant l'impôt sur le revenu
Es ist ein Fehler aufgetreten
Hoppla! Irgendwo ist ein Fehler aufgetreten.