Die steuerlichen Auswirkungen der Eintragung einer Lebenspartnerschaft kennen

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Im Allgemeinen bewirkt die Zusammenveranlagung der eingetragenen Lebenspartner eine Minderung der Gesamtsteuerlast, wenn einer der eingetragenen Lebenspartner über keine (oder sehr geringe) Einkünfte verfügt.

Bei den luxemburgischen direkten Steuern haben eingetragene Lebenspartner nicht die Möglichkeit einer Zusammenveranlagung im Rahmen des monatlichen Quellensteuerabzugs, und die eingetragene Lebenspartnerschaft wirkt sich nicht auf die Steuerkarten aus.

Die Zusammenveranlagung der gebietsansässigen oder nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach luxemburgischem Recht oder ausländischem Recht leben, erfolgt erst nach Jahresende durch Veranlagung. Die Steuerpflichtigen müssen die Zusammenveranlagung gemeinsam beantragen, indem sie den Vordruck 100 der Einkommensteuererklärung ausfüllen.

Gebietsansässige bzw. nicht gebietsansässige eingetragene Lebenspartner, die sich für die Zusammenveranlagung entscheiden, werden steuerlich wie Ehepaare behandelt. Sie unterliegen insbesondere den folgenden steuerlichen Bestimmungen:

  • sie werden mit ihren gesamten Einkünften nach Steuerklasse 2 zusammenveranlagt;
  • sie profitieren von der Verdoppelung bestimmter Steuerfreibeträge, die für bestimmte Aufwendungen wie z. B. Schuldzinsen in Verbindung mit einem Privatkredit, Versicherungsprämien und -beiträge, Prämienzahlungen in einen Altersvorsorgevertrag oder Beiträge für Bausparverträge usw. gelten;
  • unter bestimmten Voraussetzungen können sie einen außerberuflichen Freibetrag von ihren steuerpflichtigen Einkünften abziehen.

Wählen die eingetragenen Lebenspartner nicht die Zusammenveranlagung, sind Einkünfte getrennt zu veranlagen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können gleichgeschlechtliche Paare, die im Ausland geheiratet haben, auf gemeinsamen Antrag hin zusammenveranlagt werden.

Voraussetzungen

  • Die eingetragene Partnerschaft muss von Anfang bis Ende des Steuerjahres (1. Januar bis zum 31. Dezember) bestanden haben.
  • Die Lebenspartner müssen während dieser Zeit eine Wohnung geteilt oder einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt haben.

Fristen

Wird dem Antrag eines Steuerpflichtigen auf Besteuerung durch Veranlagung stattgegeben, ist das Stichdatum für die Einreichung der Steuererklärung des Jahres N der 31. Dezember des Jahres N+1.

Vorgehensweise und Details

Auswirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gebietsansässige Steuerpflichtige

Unter bestimmten Voraussetzungen können eingetragene Lebenspartner, die in einer Lebenspartnerschaft nach luxemburgischem oder ausländischem Recht zusammenleben, die Zusammenveranlagung beantragen. Infolgedessen können sie für das gesamte Steuerjahr Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen.

Auf der Grundlage von Steuerklasse 2 errechnet sich die Steuer nach dem „Splitting-Verfahren“:

  • die Einkünfte der beiden Partner werden addiert;
  • dieses Gesamteinkommen wird durch 2 geteilt;
  • der Basistarif wird auf jede Einkommenshälfte angewandt;
  • die beiden Steuerbeträge werden anschließend addiert.

Die zusammenveranlagten Steuerpflichtigen haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Steuern.

Auswirkungen auf die Lohnsteuerkarte (Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger)

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft hat keine Auswirkungen auf die Lohnsteuerkarte. Sind beide Lebenspartner in Luxemburg berufstätig (oder beide erhalten eine Rente/Pension, die in Luxemburg steuerpflichtig ist), müssen sie im Falle der eingetragenen Lebenspartnerschaft keine besonderen Formalitäten hinsichtlich ihrer Lohnsteuerkarte (Steuerkarte) beachten.

Ebenso verhält es sich, wenn nur ein eingetragener Lebenspartner in Luxemburg berufstätig (oder Renten-/Pensionsempfänger) ist.

Keiner der in Luxemburg berufstätigen Lebenspartner (oder Renten-/Pensionsempfänger) kann bei der Ausstellung oder Änderung der Lohnsteuerkarte Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen, gleichgültig, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft während des ganzen Jahres bestand oder nicht.

Auswirkungen auf die Einkommensteuererklärung

Unter bestimmten Voraussetzungen können die nach luxemburgischem oder ausländischem Recht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Partner bei Einreichung einer Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung beantragen. Sie können infolgedessen Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen.

Für die Zusammenveranlagung müssen die eingetragenen Lebenspartner 3 Voraussetzungen erfüllen:

  • die eingetragenen Lebenspartner müssen die Zusammenveranlagung durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes 301 des Vordrucks 100 der Einkommensteuererklärung beantragen und beide das Formular unterschreiben;
  • die eingetragenen Lebenspartner müssen während des ganzen Steuerjahres denselben Wohnsitz (Aufenthaltsort) teilen;
  • ihre eingetragene Lebenspartnerschaft muss während des ganzen Steuerjahres bestanden haben.

Die Zusammenveranlagung der Lebenspartner ist daher für das Jahr der Eintragung der Lebenspartnerschaft sowie für das Jahr, in dem die Lebenspartnerschaft endet, ausgeschlossen.

Beim gemeinsamen Erstantrag auf Zusammenveranlagung müssen die eingetragenen Lebenspartner ihrer Erklärung beifügen:

  • bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach luxemburgischem Recht: die von der Generalstaatsanwaltschaft (Parquet général) ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung der Lebensgemeinschaft im Personenstandsregister;
  • bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach ausländischem Recht: das von den zuständigen Behörden des Staates, in dem die Lebenspartnerschaft eingetragen wurde, ausgestellte Dokument, aus dem das Bestehen der Lebenspartnerschaft während des gesamten betreffenden Steuerjahres hervorgeht. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die 3 Nachbarländer Luxemburgs eine Form der Lebenspartnerschaft kennen, d. h.:
    • in Frankreich: den Pacte civil de solidarité (ziviler Solidaritätspakt);
    • in Belgien: die Cohabitation légale (gesetzliches Zusammenwohnen);
    • in Deutschland: die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Die Partnerschaft kann auch beim luxemburgischen Personenstandsregister eingetragen werden. Diese Registrierung ins Personenstandsregister ist in Sachen Steuern nicht zwingend.

Durch die Steuererklärung versteuern die eingetragenen Lebenspartner ihre gemeinsamen Einkünfte für das gesamte Jahr. Sie profitieren insbesondere von den folgenden steuerlichen Bestimmungen:

Außerberuflicher Freibetrag

Der außerberufliche Freibetrag gilt für eingetragene Lebenspartner:

Der außerberufliche Freibetrag wird automatisch von der Steuerverwaltung gewährt. Die eingetragenen Lebenspartner brauchen somit keine entsprechende Eintragung in der Steuererklärung vorzunehmen.

Ist dagegen einer der eingetragenen Lebenspartner seit weniger als drei Jahren Empfänger von Altersbezügen und bezieht der andere Lebenspartner berufliche Einkünfte, wird der außerberufliche Freibetrag auf Antrag gewährt, indem der Bereich P2 auf Seite 8 der Einkommensteuererklärung ausgefüllt wird.

Eingetragene Lebenspartner, die die Zusammenveranlagung für ein Steuerjahr beantragt haben, können diesen Antrag zurückziehen, solange kein Steuerbescheid für das betreffende Jahr ergangen ist.

Eingetragene Lebenspartner, die keine gemeinsame Steuererklärung einreichen, können getrennte Steuererklärungen abgeben und so ihre eigenen Einkünfte versteuern. In diesem Falle erfolgt keine Zusammenveranlagung und die eingetragenen Lebenspartner werden nach Steuerklasse 1 oder 1A besteuert.

Auswirkungen auf den Lohnsteuerjahresausgleich

Eingetragene Lebenspartner, die nicht zusammenveranlagt werden wollen oder die 3 oben genannten Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nicht erfüllen, werden, wie Ledige, einzeln veranlagt.

Der eingetragene Lebenspartner, der keine Einkommensteuererklärung einreicht, kann als Berufstätiger (oder Renten-/Pensionsempfänger) persönlich einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen.

Auswirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft auf nicht gebietsansässige Steuerpflichtige

Unter bestimmten Voraussetzungen können eingetragene Lebenspartner, die in einer Lebenspartnerschaft nach luxemburgischem oder ausländischem Recht zusammenleben, die Zusammenveranlagung beantragen. Infolgedessen können sie für das gesamte Steuerjahr Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen.

Auf der Grundlage von Steuerklasse 2 errechnet sich die Steuer nach dem „Splitting-Verfahren“:

  • die Einkünfte der beiden Partner werden addiert;
  • dieses Gesamteinkommen wird durch 2 geteilt;
  • der Basistarif wird auf jede Einkommenshälfte angewandt;
  • die beiden Steuerbeträge werden anschließend addiert.

Die zusammenveranlagten Steuerpflichtigen haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Steuer.

Auswirkungen auf die Lohnsteuerkarte (Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger)

Sind beide Lebenspartner in Luxemburg berufstätig (oder beide erhalten eine in Luxemburg steuerpflichtige Rente/Pension), müssen sie im Falle der eingetragenen Lebenspartnerschaft keine besonderen Formalitäten hinsichtlich ihrer Lohnsteuerkarte (Steuerkarte) beachten.

Ebenso verhält es sich, wenn nur ein eingetragener Lebenspartner in Luxemburg berufstätig (oder Renten-/Pensionsempfänger) ist.

Keiner der in Luxemburg berufstätigen Lebenspartner (oder Renten-/Pensionsempfänger) kann bei der Ausstellung oder Änderung der Lohnsteuerkarte Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen, gleichgültig, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft während des ganzen Jahres bestand oder nicht.

Auswirkungen auf die Einkommensteuererklärung

Unter bestimmten Voraussetzungen können die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Partner bei der Einreichung einer Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung beantragen. Sie können infolgedessen Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen.

Für die Zusammenveranlagung müssen die eingetragenen Lebenspartner die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • mindestens 90 % des gesamten in- und ausländischen Welteinkommens der nicht gebietsansässigen Lebenspartner sind in Luxemburg steuerpflichtig (50 % der beruflichen Einkünfte bei in Belgien ansässigen eingetragenen Lebenspartnern). Die Quote von 90 % kann im Hinblick auf die persönliche Lage der eingetragenen Lebenspartner berechnet werden;
  • die eingetragenen Lebenspartner wählen die steuerliche Behandlung wie gebietsansässige Steuerpflichtige. Sie versteuern die gesamten in- und ausländischen Einkünfte und können dieselben steuerlichen Abzüge geltend machen wie gebietsansässige Steuerpflichtige;
  • die eingetragenen Lebenspartner müssen die Zusammenveranlagung durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes der Einkommensteuererklärung beantragen und beide das Formular unterschreiben;
  • die eingetragenen Lebenspartner müssen während des ganzen Steuerjahres denselben Wohnsitz (Aufenthaltsort) teilen;
  • ihre eingetragene Lebenspartnerschaft muss während des ganzen Steuerjahres bestanden haben.

Die Zusammenveranlagung der Lebenspartner ist daher für das Jahr der Eintragung der Lebenspartnerschaft sowie für das Jahr, in dem die Lebenspartnerschaft endet, ausgeschlossen.

Beim gemeinsamen erstmaligen Antrag auf Zusammenveranlagung müssen die eingetragen Lebenspartner ihrer Steuererklärung das von den zuständigen staatlichen Behörden ausgestellte Dokument beifügen, aus dem hervorgeht, dass die Lebenspartnerschaft eingetragen ist und während des gesamten betreffenden Steuerjahres bestand. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die 3 Nachbarländer Luxemburgs eine Form der Lebenspartnerschaft kennen, d. h.:

  • in Frankreich: den Pacte civil de solidarité (ziviler Solidaritätspakt);
  • in Belgien: die Cohabitation légale (gesetzliches Zusammenwohnen);
  • in Deutschland: die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Die Partnerschaft kann auch beim luxemburgischen Personenstandsregister eingetragen werden. Diese Registrierung ins Personenstandsregister ist in Sachen Steuern nicht zwingend.

Durch die Steuererklärung versteuern die eingetragenen Lebenspartner ihre gemeinsamen (in- und ausländischen) Einkünfte für das gesamte Jahr. Sie profitieren insbesondere von den folgenden steuerlichen Bestimmungen:

Außerberuflicher Freibetrag

Der außerberufliche Freibetrag gilt für eingetragene Lebenspartner:

Der außerberufliche Freibetrag wird automatisch von der Steuerverwaltung gewährt. Die eingetragenen Lebenspartner brauchen somit keine entsprechende Eintragung in der Steuererklärung vorzunehmen.

Ist dagegen einer der eingetragenen Lebenspartner seit weniger als drei Jahren Empfänger von Altersbezügen und bezieht der andere Lebenspartner berufliche Einkünfte, wird der außerberufliche Freibetrag auf Antrag gewährt, indem der Bereich P2 auf Seite 8 der Einkommensteuererklärung ausgefüllt wird.

Eingetragene Lebenspartner, die die Zusammenveranlagung für ein Steuerjahr beantragt haben, können diesen Antrag zurückziehen, solange kein Steuerbescheid für das betreffende Jahr ergangen ist.

Eingetragene Lebenspartner, die keine gemeinsame Steuererklärung einreichen, können getrennte Steuererklärungen abgeben und so ihre eigenen Einkünfte einzeln versteuern. In diesem Falle erfolgt keine Zusammenveranlagung und die eingetragenen Lebenspartner werden nach Steuerklasse 1 oder 1A besteuert.

Auswirkungen auf den Lohnsteuerjahresausgleich

Eingetragene Lebenspartner, die nicht zusammenveranlagt werden wollen oder die 5 oben genannten Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nicht erfüllen, werden, wie Ledige, einzeln veranlagt.

Der eingetragene Lebenspartner, der keine Einkommensteuererklärung einreicht, kann als Berufstätiger (oder Renten-/Pensionsempfänger) persönlich einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen.

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