Als verheiratete Steuerpflichtige für die gemeinsame oder individuelle Besteuerung optieren

Zum letzten Mal aktualisiert am

Eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Steuerreform betrifft direkt die verheirateten Steuerpflichtigen in Sachen Lohnsteuerkarte (RTS) und Besteuerung durch Veranlagung.

Seit dem Steuerjahr 2018 (1. Januar 2018) können bestimmte verheiratete Steuerpflichtige entscheiden, ob sie zusammen oder einzeln veranlagt werden wollen.

Betroffene Personen

Verheiratete Steuerpflichtige können, unabhängig davon, ob sie gebietsansässig sind oder nicht (wenn die Bedingungen für eine steuerliche Gleichbehandlung erfüllt sind), zwischen einer gemeinsamen oder individuellen Besteuerung wählen.

Voraussetzungen

Die Entscheidung für eine gemeinsame oder individuelle Besteuerung besteht in einem gemeinsamen Antrag, der von beiden Ehepartnern zu unterschreiben ist.

Gebietsansässige verheiratete Steuerpflichtige müssen keine sonstigen Bedingungen erfüllen.

Nichtansässige verheiratete Steuerpflichtige müssen dafür optiert haben, steuerlich wie gebietsansässige Steuerpflichtige behandelt zu werden und Anspruch auf diese Behandlung haben.

Fristen

Für ein Steuerjahr N wird eine Entscheidung, die nach dem 31. Dezember N+1 getroffen wird, nicht mehr berücksichtigt, und nach diesem Datum ist eine Entscheidung, die vor diesem Datum getroffen wurde, unwiderruflich.

Beispiel: Für das Steuerjahr 2022 gilt der 31. Dezember 2023 als Stichtag für diese Entscheidung.

Hinweis: Über MyGuichet.lu übermittelte Entscheidungen werden von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) vorrangig bearbeitet.

Vorgehensweise und Details

Gebietsansässige Steuerpflichtige: Grundsatz

Seit dem 1. Januar 2018 haben gebietsansässige Steuerpflichtige, die verheiratet sind oder im Laufe des Jahres heiraten, die Wahl zwischen:

  • einer gemeinsamen Veranlagung der 2 Ehepartner in der Steuerklasse 2;
  • einer strikt individuellen Besteuerung in der Steuerklasse 1 für jeden Ehepartner;
  • einer Einzelveranlagung mit Umverteilung der Einkünfte in der Steuerklasse 1 für jeden Ehepartner, mit Eintragung eines gemeinsamen Steuersatzes in den Lohnsteuerkarten der Ehepartner.

Im Falle der individuellen Besteuerungen ändert sich die Steuerklasse 1 bei einem Haushalt mit Kindern nicht, jedoch werden die anderen Vorteile in Verbindung mit zum Haushalt gehörenden Kindern entsprechend den Bedingungen der gewählten Besteuerungsart berücksichtigt.

Nichtansässige Steuerpflichtige: Grundsatz

Seit dem 1. Januar 2018 werden nichtansässige verheiratete Steuerpflichtige, sofern sie selbst keine gemeinsame Entscheidung getroffen haben, der Steuerklasse 1 zugeteilt und nur auf der Grundlage ihrer luxemburgischen Einkünfte besteuert.

Wenn sie jedoch die Voraussetzungen erfüllen und dafür optieren, steuerlich einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt zu werden, haben sie die Wahl zwischen:

  • einer gemeinsamen Veranlagung der 2 Ehepartner in der Steuerklasse 2;
  • einer strikt individuellen Besteuerung in der Steuerklasse 1 für jeden Ehepartner;
  • einer individuellen Besteuerung mit Neuverteilung der Einkünfte in der Steuerklasse 1 für jeden Ehepartner.

Die Wahl zwischen der gemeinsamen Veranlagung oder der strikt individuellen Besteuerung bzw. der individuellen Besteuerung mit Neuverteilung der Einkünfte führt zu einer Berechnung des Steuersatzes, der in der Lohnsteuerkarte des jeweiligen Ehepartners eingetragen wird (je nach Fall kann der Steuersatz für beide Ehepartner gemeinsam oder einzeln gelten).

Im Falle der individuellen Besteuerungen ändert sich die Steuerklasse 1 bei einem Haushalt mit Kindern nicht, jedoch werden die anderen Vorteile in Verbindung mit zum Haushalt gehörenden Kindern entsprechend den Bedingungen der gewählten Besteuerungsart berücksichtigt.

Steuerpflichtige, die dafür optiert haben, steuerlich einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt zu werden, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Übermittlung der Entscheidung

Die Wahl der Besteuerungsart kann in den dafür vorgesehenen Fristen getroffen werden:

  • anhand des Online-Vorgangs ohne Authentifizierung (das heißt ohne LuxTrust oder eID) (Antrag auf Einzelveranlagung / Steuersatz RTS), der auf MyGuichet.lu verfügbar ist und bei dem es sich um die von der Steuerverwaltung (ACD) empfohlene Vorgehensweise handelt;
  • durch Übermittlung eines spezifischen Antrags an die zuständige Abteilung.

In Ermangelung einer Entscheidung während des Steuerjahres N kann sich der Steuerpflichtige auch nach dem Steuerjahr im Rahmen der Einreichung einer Steuererklärung für diese Art der Veranlagung entscheiden. Der Stichtag ist auf den 31. Dezember des Jahres N+1 festgesetzt.

Diese Steuerpflichtigen werden, sofern sie selbst keine Entscheidung treffen, der Steuerklasse 1 zugeteilt und nur auf der Grundlage ihrer luxemburgischen Einkünfte besteuert.

Hinweis: Über MyGuichet.lu übermittelte Entscheidungen von der ACD werden vorrangig bearbeitet.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung

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