In den Genuss einer Steuerermäßigung in Form eines Steuernachlasses gelangen
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Steuerpflichtige mit einem oder mehreren zu ihrem Haushalt gehörenden Kindern können steuerlich in den Genuss einer Steuerermäßigung für unterhaltsberechtigte Kinder gelangen.
Die Ermäßigung kann in verschiedenen Formen ausgezahlt werden, und zwar als:
- Kindergeld (Kinderboni bis Juli 2016), das von der Zukunftskasse (Caisse pour l'avenir des enfants - CAE) gezahlt wird; oder
- Studienbeihilfe; oder
- Beihilfe für einen Freiwilligendienst, die vom Nationalen Jugendwerk (Service national de la jeunesse - SNJ) gezahlt wird.
Eine 4. Form der Ermäßigung, der sogenannte Steuernachlass, wird von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) gezahlt.
Sofern sie sich nicht für die gemeinsame Besteuerung entschieden haben, werden nichtansässige verheiratete Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2018 in die Steuerklasse 1 eingeordnet und nur auf ihre luxemburgischen Einkünfte besteuert.
Sofern sie nicht in den Genuss der Steuerklasse 2 kommen, können gebietsansässige und nichtansässige Steuerpflichtige, denen eine Steuerermäßigung für Kinder in irgendeiner Form zugutekommt, in die Steuerklasse 1A eingeordnet werden.
Steuerpflichtige, deren Anspruch auf die Steuerermäßigung erloschen ist, können unter bestimmten Bedingungen in den beiden Steuerjahren nach dem Jahr, in dem der Anspruch erlischt, in den Genuss eines Kinderbonus (bonification d’impôt pour enfant) gelangen.
Betroffene Personen
Verheiratete, gepacste oder ledige Steuerpflichtige können eine Steuerermäßigung in Form eines Steuernachlasses erhalten.
Das Kind muss ihrem Haushalt angehören und darf keinerlei Anspruch auf andere Steuermäßigungen haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein volljähriges Kind unter 21 Jahren weder Studium noch Freiwilligendienst absolviert.
Ein Kind gilt auch dann als Teil des Haushalts des Steuerpflichtigen, bei dem es lebt, wenn es sich aus einem anderen Grund als einer im Wesentlichen gewinnorientierten Beschäftigung woanders aufhält.
Zum Beispiel, wenn sich das Kind zu Studienzwecken außerhalb des elterlichen Haushalts aufhält und in den Ferien heimkehrt oder wenn es in einer speziellen Einrichtung für Behinderte lebt.
Voraussetzungen
Es ist nicht möglich, die Ermäßigung für ein und dasselbe Kind in 2 unterschiedlichen Formen geltend zu machen.
Die Ermäßigung ist integraler Bestandteil des Kindergeldes, der Studienbeihilfe sowie der vom Nationalen Jugendwerk gezahlten Beihilfe.
Folglich kann die Steuerermäßigung in Form eines Steuernachlasses nur für Kinder gewährt werden, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören und keinen Anspruch auf eine andere Form der Ermäßigung haben.
Während des betreffenden Steuerjahres muss das Kind zudem:
- jünger als 21 Jahre sein; oder
- zum 1. Januar mindestens 21 Jahre alt sein und:
- studieren (Hochschulstudium oder Berufsausbildung in Vollzeit); oder
- einen Freiwilligendienst absolvieren; oder
- eine Behinderung oder ein Gebrechen haben.
Vorgehensweise und Details
Beantragung des Steuernachlasses
Die Beantragung des Steuernachlasses erfolgt:
- durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Vordruck 100, Seite 2); oder
- durch die Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs (Vordruck 163 für Gebietsansässige oder Nichtansässige).
Höhe des Steuernachlasses
Die Höhe des Steuernachlasses beträgt 922,50 Euro pro Jahr und pro anspruchsberechtigtem Kind. Der Nachlass wird angerechnet, ohne den Betrag der geschuldeten Steuer zu übersteigen.
Individualbesteuerung der Eltern
Während eines Steuerjahres kann ein Kind nur zum Haushalt eines der Elternteile gehören.
Wechselt ein Kind, für das Anspruch auf eine Steuerermäßigung besteht, im Laufe des Steuerjahres in einen anderen Haushalt, gehört es steuerrechtlich zum Haushalt des Steuerpflichtigen, der die Ermäßigung für das betreffende Jahr zuerst in Anspruch genommen hat.
Im Falle der Individualbesteuerung der Eltern wird der Steuernachlass einem der Elternteile gewährt, wenn:
- das Kind das Kindergeld, die Studienbeihilfe oder die vom Nationalen Jugendwerk gezahlte Beihilfe selbst bezieht; oder
- keinerlei Kindergeld, Studienbeihilfe oder Beihilfe für einen Freiwilligendienst gezahlt wurde.
In beiden Fällen kann ein Elternteil zugunsten des anderen Elternteils auf die Zahlung verzichten, oder der bezugsberechtigte Elternteil kann von beiden Elternteilen bestimmt werden (Vordruck 104).
Erhöhung der steuerlichen Abzüge
Ein Steuerpflichtiger, dem während des Steuerjahres eine Steuerermäßigung für Kinder in irgendeiner Form zugutekommt, kann für bestimmte während des Jahres getätigte Investitionen oder Ausgaben erhöhte steuerliche Abzüge geltend machen.
Belege
Die Steuerverwaltung kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Einsprüchen, die an sie gerichtet werden, jederzeit die Vorlage von Belegen verlangen.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Um herauszufinden, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist, folgen Sie bitte dem oben stehenden Link.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
sur le site de l'Administration des contributions directes
Rechtsgrundlagen
-
Circulaire LIR n°122/1 du 7 août 2017
Modérations d’impôt pour enfants
-
Circulaire LIR n°123/1 du 7 août 2017
Détermination du nombre de modérations d’impôt pour enfants faisant partie du ménage
-
Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
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