Die steuerlichen Auswirkungen im Falle des Ablebens des Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners kennen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die steuerlichen Auswirkungen und Formalitäten beim Tod des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners hängen davon ab, ob die Steuerpflichtigen gebietsansässig oder nicht gebietsansässig sind.

Verheiratete gebietsansässige Steuerpflichtige und unter bestimmten Bedingungen verheiratete nicht gebietsansässige Steuerpflichtige werden während ihrer Ehe zusammenveranlagt, wobei ihre gemeinsamen Einkünfte nach Steuerklasse 2 versteuert werden. Für die Steuerjahre, die auf das Todesjahr des Ehepartners folgen, reicht der verwitwete Ehepartner eine Einkommensteuererklärung ein und versteuert seine eigenen Einkünfte. Der verwitwete Steuerpflichtige behält während der 3 Jahre nach dem Tod des Ehepartners Steuerklasse 2.

Für das Jahr, in dem die eingetragene Lebenspartnerschaft endet, ist eine Zusammenveranlagung der Lebenspartner ausgeschlossen. Der gebietsansässige bzw. nicht gebietsansässige überlebende Lebenspartner wird ab dem Jahr des Todes seines Partners als Einzelperson steuerpflichtig.

Betroffene Personen

Alle Steuerpflichtigen, Gebietsansässige wie Nicht-Gebietsansässige, deren Ehe- oder Lebenspartner verstirbt.

Vorgehensweise und Details

Auswirkungen auf gebietsansässige Steuerpflichtige beim Tod des Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners

Verheiratete Steuerpflichtige werden während ihrer Ehe und im Jahr des Todes des Ehepartners zusammenveranlagt.

Für die Steuerjahre, die auf das Todesjahr des Ehepartners folgen, reicht der verwitwete Ehepartner eine Einkommensteuererklärung ein und versteuert seine eigenen Einkünfte. Er behält jedoch während der 3 Jahre nach dem Tod des Ehepartners Steuerklasse 2.

Auswirkungen auf die Lohnsteuerkarte (Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger)

Bei verheirateten Steuerpflichtigen

Im Jahr der Auflösung der Ehe wegen Todesfall muss der verwitwete Ehepartner (Arbeitnehmer oder steuerpflichtiger Renten-/Pensionsempfänger in Luxemburg) keine besonderen Formalitäten im Zusammenhang mit den bereits ausgestellten Lohnsteuerkarten beachten.

Beim Tod eines Arbeitnehmers eines luxemburgischen Unternehmens muss der Begünstigte des Hinterbliebenenzuschusses (Entschädigung in Höhe des Verdienstes des laufenden Monats zuzüglich 3 Monatsverdiensten) eine zusätzliche Lohnsteuerkarte (Steuerkarte) bei dem zuständigen Steueramt beantragen, um die Entschädigung zu erhalten.

Der überlebende berufstätige Ehepartner erhält während eines Zeitraums von 3 Jahren nach dem Tod seines Ehepartners Steuerklasse 2. Während dieses Zeitraums wird bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte automatisch Steuerklasse 2 eingetragen.

Nach dieser Übergangsfrist bekommt der verwitwete Steuerpflichtige, ob mit Kindern oder ohne Kinder, Steuerklasse 1A.

Bei Steuerpflichtigen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Beim Tod des eingetragenen Lebenspartners sind keine besonderen Formalitäten im Hinblick auf die Lohnsteuerkarte zu beachten.

Auswirkungen auf die Einkommensteuererklärung

Bei verheirateten Steuerpflichtigen

Im Jahr der Auflösung der Ehe wegen Todesfall wird der verwitwete Steuerpflichtige mit seinem verstorbenen Ehepartner zusammenveranlagt (gemeinsame Steuererklärung) und versteuert das gesamte Haushaltseinkommen.

Im Jahr nach dem Tode des Ehepartners reicht der verwitwete Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen eine Einkommensteuererklärung ein und versteuert seine eigenen Einkünfte.

Bei Steuerpflichtigen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Der überlebende Lebenspartner kann für das Jahr, in dem die eingetragene Lebenspartnerschaft wegen Todesfall endet, keine Zusammenveranlagung beantragen. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuererklärung einreichen und darin seine eigenen Einkünfte angeben.

Auswirkungen auf den Lohnsteuerjahresausgleich

Bei verheirateten Steuerpflichtigen

Im Jahr der Auflösung der Ehe wegen Todesfall kann der verwitwete Steuerpflichtige, der die Bedingungen für die Einreichung einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllt, unter bestimmten Voraussetzungen einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen. Der verwitwete Steuerpflichtige beantragt einen einzigen Lohnsteuerjahresausgleich.

Im Jahr nach der Auflösung der Ehe kann der verwitwete Steuerpflichtige, der keine Einkommensteuererklärung einreicht, unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen.

Bei Steuerpflichtigen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Im Jahr, in dem die eingetragene Lebenspartnerschaft endet, kann der überlebende Lebenspartner, der keine Einkommensteuererklärung einreicht, unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen.

Auswirkungen im Falle des Todes des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners bei nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen

Auswirkungen auf die Lohnsteuerkarte (Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger)

Solange ihre Ehe besteht, müssen nicht gebietsansässige verheiratete Steuerpflichtige, die zusammenveranlagt werden, eine einzige gemeinsame Einkommensteuererklärung einreichen.

Für die Steuerjahre, die auf das Todesjahr des Ehepartners folgen, reicht der verwitwete Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen eine Einkommensteuererklärung ein und versteuert seine Eigeneinkünfte. Er behält jedoch während der 3 Jahre nach dem Tod des Ehepartners Steuerklasse 2.

Bei verheirateten Steuerpflichtigen

Im Jahr der Auflösung der Ehe wegen Todesfall muss der verwitwete Ehepartner (Arbeitnehmer oder steuerpflichtiger Renten-/Pensionsempfänger in Luxemburg) keine besonderen Formalitäten im Zusammenhang mit den bereits ausgestellten Lohnsteuerkarten beachten.

Beim Tod eines Arbeitnehmers eines luxemburgischen Unternehmens muss der Begünstigte des Hinterbliebenenzuschusses (Entschädigung in Höhe des Verdienstes des laufenden Monats zuzüglich 3 Monatsverdiensten) eine zusätzliche Lohnsteuerkarte (Steuerkarte) beantragen, um die Entschädigung zu erhalten.

Der Begünstige des Hinterbliebenenzuschusses für Arbeitnehmer in Luxemburg schickt die Sterbeurkunde zusammen mit dem ausgefüllten Vordruck 164 NR/EM an das luxemburgische Steueramt für Nicht-Gebietsansässige (Bureau d’imposition RTS Luxembourg non résidents).

Der überlebende berufstätige Ehepartner erhält während eines Zeitraums von 3 Jahren nach dem Tod seines Ehepartners Steuerklasse 2. Während dieses Zeitraums wird bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte automatisch Steuerklasse 2 eingetragen.

Nach dieser Übergangsfrist bekommt der verwitwete Steuerpflichtige, ob mit Kindern oder ohne Kinder, Steuerklasse 1A.

Bei Steuerpflichtigen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Beim Tod des eingetragenen Lebenspartners sind keine besonderen Formalitäten im Hinblick auf die Lohnsteuerkarte zu beachten.

Auswirkungen auf die Einkommensteuererklärung

Bei verheirateten Steuerpflichtigen

Bezieht jeder Steuerpflichtige berufliche Einkünfte in Luxemburg (gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Pensionen und Renten), werden sie im Jahr der Auflösung der Ehe wegen Todesfall zusammenveranlagt. Der verwitwete Steuerpflichtige reicht eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ein.

Erzielt nur einer der Steuerpflichtigen ein steuerpflichtiges berufliches Einkommen in Luxemburg, muss der verwitwete Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen eine Einkommensteuererklärung einreichen und nur die in Luxemburg erzielten Einkünfte versteuern.

Im Jahr nach dem Tode des Ehepartners reicht der verwitwete Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen eine Einkommensteuererklärung ein und versteuert seine eigenen Einkünfte.

Bei Steuerpflichtigen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Der überlebende Lebenspartner kann für das Jahr, in dem die eingetragene Lebenspartnerschaft wegen Todesfall endet, keine Zusammenveranlagung beantragen. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuererklärung einreichen und darin seine eigenen Einkünfte angeben.

Steuerliche Gleichstellung gebietsansässiger und nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger

Im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die sich für die steuerliche Behandlung wie gebietsansässige Steuerpflichtige entscheiden, zusammenveranlagt und müssen eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.

Im Jahr nach der Auflösung der Ehe kann sich der verwitwete Steuerpflichtige (der in Luxemburg steuerpflichtige berufliche Einkünfte erzielt) unter bestimmten Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung als gebietsansässiger Steuerpflichtiger entscheiden und eine Steuererklärung abgeben.

Auswirkungen auf den Lohnsteuerjahresausgleich

Bei verheirateten Steuerpflichtigen

Im Jahr der Auflösung der Ehe können die Steuerpflichtigen, die die Bedingungen für die Einreichung einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen. Die Steuerpflichtigen beantragen einen einzigen Lohnsteuerjahresausgleich.

Im Jahr nach der Auflösung der Ehe kann der verwitwete Steuerpflichtige (als Arbeitnehmer oder steuerpflichtiger Renten-/Pensionsempfänger in Luxemburg), der keine Einkommensteuererklärung einreicht, unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen.

Bei Steuerpflichtigen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Im Jahr, in dem die eingetragene Lebenspartnerschaft endet, kann der überlebende Lebenspartner, der keine Einkommensteuererklärung einreicht, unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen.

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