In den Genuss des Kinderbonus gelangen
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Steuerpflichtige mit einem oder mehreren zu ihrem Haushalt gehörenden Kindern können in den Genuss gewisser steuerlicher Vorteile gelangen, darunter der Kinderbonus.
Der Anspruch auf diesen steuerlichen Vorteil kann folgendermaßen geltend gemacht werden:
- durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung;
- durch die Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs.
Betroffene Personen
Steuerpflichtige können während der 2 Steuerjahre, die auf das Jahr folgen, in dem der Anspruch auf die Steuerermäßigung für Kinder erloschen ist, in den Genuss des Kinderbonus gelangen.
Die Steuerermäßigung für Kinder kann nicht gleichzeitig mit dem Kinderbonus für dasselbe Kind bezogen werden.
In einem Steuerjahr können keine 2 Ermäßigungen für dasselbe Kind bezogen werden.
Voraussetzungen
Das Einkommen des Steuerpflichtigen darf 76.600 Euro nicht überschreiten. Bei Haushalten mit 6 oder mehr Kindern, spielt die Einkommensgrenze von 76.600 Euro keine Rolle.
Um den Kinderbonus zu beziehen, müssen Steuerpflichtige zuvor in den Genuss der Steuerermäßigung für unterhaltsberechtigte Kinder gelangt sein.
Die Steuerermäßigung für Kinder kann nicht gleichzeitig mit dem Kinderbonus für dasselbe Kind bezogen werden.
Der Kinderbonus kann nicht bezogen werden, wenn der Steuerpflichtige bereits während 2 Jahren für dasselbe Kind in den Genuss des Bonus gelangt ist.
Beispiel:
A ist der Vater von B.
B beendet sein Studium 2009. A kann noch die Steuerermäßigung für 2009 beziehen.
A kann den Kinderbonus für 2010 und 2011 beziehen.
B nimmt sein Studium 2013 wieder auf und schließt es 2015 ab. Während dieser 3 Jahre kann A erneut in den Genuss der Steuerermäßigung gelangen.
Für die Jahre 2016 und 2017 hat A keinen Anspruch auf den Kinderbonus, da er ihn bereits 2010 und 2011 bezogen hat.
Vorgehensweise und Details
Beantragung des Kinderbonus
Der Kinderbonus wird folgendermaßen beantragt:
- durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Vordruck 100), Seite 2; oder
- durch die Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs (Vordruck 163 für Gebietsansässige oder Nichtansässige).
Höhe des Kinderbonus
Der Kinderbonus beträgt 922,50 Euro pro Kind. Bei Haushalten mit weniger als 6 Kindern, wird dieser Betrag progressiv reduziert:
- Bei einem steuerpflichtigen Einkommen zwischen 67.400 und 76.600 Euro beträgt der Kinderbonus 1/10 der Differenz zwischen 76.600 Euro und dem steuerpflichtigen Einkommen des Steuerpflichtigen.
- Bei einem Einkommen über 76.600 Euro besteht kein Anspruch auf den Kinderbonus.
Der Kinderbonus wird auf die Steuerschuld des Steuerpflichtigen angerechnet.
Belege
Die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen jederzeit zusätzliche Belege anfordern.
Online-Dienste und Formulare
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Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Um herauszufinden, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist, folgen Sie bitte dem oben stehenden Link.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
-
Circulaire LIR n°123bis/1 du 24 janvier 2008
Bonification d’impôt pour enfant
-
Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
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