Steuergutschrift für Alleinerziehende (CIM)
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Ein in der Steuerklasse 1A geführter Steuerpflichtiger mit einem oder mehreren zu seinem Haushalt gehörenden Kindern kann in den Genuss der Steuergutschrift für Alleinerziehende (crédit d’impôt monoparental - CIM) gelangen.
Betroffene Personen
Die Steuergutschrift für Alleinerziehende (CIM) kann von jedem Steuerpflichtigen beantragt werden, der:
- ein oder mehrere Kinder in seinem Haushalt hat;
- der Steuerklasse 1A angehört;
- eine Steuerermäßigung für Kinder in Anspruch nimmt.
Die Steuerklasse 1A ist in der Hauptlohnsteuerkarte des Steuerpflichtigen angegeben.
Folgende Personen gelangen nicht in den Genuss der CIM:
- verheiratete Steuerpflichtige;
- Steuerpflichtige, die während des betreffenden Steuerjahres heiraten;
- Steuerpflichtige in eingetragener Lebenspartnerschaft (PACS), wenn sie die Zusammenveranlagung beantragen;
- andere Steuerpflichtige, deren Tarif auf der Steuerklasse 2 beruht.
Voraussetzungen
Um in den Genuss der Steuergutschrift für Alleinerziehende gelangen zu können, muss das von der CIM betroffene Kind einen Anspruch auf die Steuerermäßigung haben bzw. diesen Anspruch begründen.
Zudem dürfen die beiden Elternteile und das Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Ein nichtansässiger Steuerpflichtiger muss für die steuerliche Gleichstellung mit einem luxemburgischen Gebietsansässigen optieren, um Anspruch auf die Steuergutschrift für Alleinerziehende zu haben.
Vorgehensweise und Details
In den Genuss der Steuergutschrift für Alleinerziehende gelangen
Um in den Genuss der CIM zu gelangen und ihre steuerliche Situation auszugleichen, müssen nichtansässige Steuerpflichtige für eine steuerliche Gleichstellung mit einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen optieren.
Was die gebietsansässigen Steuerpflichtigen anbelangt, müssen einige von ihnen eine Einkommensteuererklärung (die sogenannte Steuerveranlagung) einreichen und können die CIM mittels dieser Steuererklärung beantragen. Andere Steuerpflichtige können eine Steuererklärung einreichen oder einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen, um in den Genuss der CIM zu gelangen, oder diesen Anspruch in der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
Höhe der CIM
Die Steuergutschrift für Alleinerziehende (CIM) beträgt:
- 3.504 Euro pro Jahr, wenn das Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen weniger als 60.000 Euro beträgt;
- zwischen 3.504 und 750 Euro, wenn sich das Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen zwischen 60.000 und 105.000 Euro bewegt (die CIM wird gemäß folgender Formel berechnet: CIM = 3.504 – (berichtigtes steuerpflichtiges Einkommen – 60.000) x 0,0612);
- 750 Euro, wenn das Jahreseinkommen des Steuerpflichtigen mehr als 105.000 Euro beträgt.
Die CIM wird zudem um 50 % der Unterhaltsleistungen gemindert (Kosten für Unterhalt, Betreuung, Erziehung und berufliche Ausbildung usw.), in deren Genuss das Kind gelangt, sofern diese Leistungen den Jahresbetrag von 2.712 Euro überschreiten (226 Euro auf monatlicher Basis).
Im Falle von mehreren Kindern und wenn jedes Kind Unterhaltsleistungen bezieht, wird der niedrigste Leistungsbetrag pro Kind berücksichtigt, um gegebenenfalls die Minderung der Steuergutschrift festzusetzen.
War der Steuerpflichtige nicht während des gesamten Jahres steuerpflichtig, wird der Höchstbetrag der CIM entsprechend den vollen Monaten, in denen der Steuerpflichtige steuerpflichtig war, ermittelt.
Zwecks Minderung der CIM wird die Waisenrente nicht berücksichtigt.
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Crédit d’impôt monoparental (CIM)
sur le site de l’Administration des contributions directes (ACD)
-
Zusammenfassung der erhobenen direkten Steuern
auf der Website der Steuerverwaltung (ACD)
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l’impôt sur le revenu
-
Circulaire LIR n°154ter/1 du 7 août 2017
Crédit d’impôt monoparental
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