Als gebietsansässige Arbeitnehmer oder Rentenempfänger eine Lohnsteuerkarte beantragen oder ändern lassen

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Eine Lohnsteuerkarte ist ein unerlässliches Dokument für den Arbeitgeber oder die Rentenkasse, um den Steuerabzug an der Quelle bei Löhnen oder Renten vorzunehmen. Sie enthält folgende Angaben:

  • die Steuerklasse der Arbeitnehmer oder Rentenempfänger (für die Hauptlohnsteuerkarte); oder
  • einen Steuersatz für die zusätzliche Steuerkarte; oder
  • einen voraussichtlichen Satz für verheiratete Steuerpflichtige, die sich für eine individuelle Besteuerung mit Neuverteilung entschieden haben.

Das zuständige Steueramt RTS der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) erstellt die mehrjährig gültige Lohnsteuerkarte für gebietsansässige Arbeitnehmer und Rentenempfänger. Welches Steueramt RTS für die Ausstellung zuständig ist, hängt in der Regel von der derzeitigen Wohnsitzgemeinde der steuerpflichtigen Person ab.

Zielgruppe

Arbeitnehmer, die einer Tätigkeit in Luxemburg nachgehen, und Rentenempfänger, die eine in Luxemburg zu versteuernde Rente beziehen, müssen in der Regel im Besitz einer Lohnsteuerkarte sein, da die Einkommen aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit und die von den luxemburgischen gesetzlichen Rentenkassen gezahlten Renten dem Steuerabzug an der Quelle unterliegen.

Der Steuerabzug wird vom Arbeitgeber oder von der Rentenkasse gemäß dem Steuertarif oder dem in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Satz vorgenommen.

Der Steuerabzug an der Quelle bei Löhnen oder Renten wird unter Berücksichtigung der in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Ermäßigungen (Abzüge und Freibeträge) vorgenommen.

Vorgehensweise und Details

Ausstellung der Lohnsteuerkarten

Bei Arbeitnehmern, die eine Arbeit in Luxemburg aufnehmen, wird die Lohnsteuerkarte automatisch von der Steuerverwaltung (ACD) ausgestellt, nachdem sie sich bei der luxemburgischen Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) angemeldet haben, und zwar innerhalb von durchschnittlich 30 Werktagen. Bei verschiedenen Änderungen der persönlichen Situation der Arbeitnehmer sowie bei einem Wechsel des Arbeitgebers wird eine neue Lohnsteuerkarte ausgestellt.

Folgende Personen müssen den Vordruck 164 für ihren Antrag auf Erstausstellung einer Lohnsteuerkarte verwenden:

  • in Luxemburg steuerpflichtige Arbeitnehmer, die als Nicht-Arbeitnehmer bei der CCSS angemeldet sind; oder
  • in Luxemburg steuerpflichtige Arbeitnehmer, die nicht bei der CCSS angemeldet sind.

Seit dem 1. Januar 2022 brauchen Zeitarbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte mehr. Diese Löhne unterliegen einer Pauschalsteuer in Höhe von 10 % auf den Bruttobetrag, vermindert um die Sozialversicherungsbeiträge. Zeitarbeitnehmer, deren vereinbarter Bruttostundenlohn über 25 Euro liegt, müssen jedoch eine Lohnsteuerkarte beantragen, indem sie das Formular 162 F beim zuständigen Steueramt RTS einreichen. Für diese wird der Steuerabzug gemäß den Modalitäten des normalen Besteuerungsverfahrens festgelegt.

Die Lohnsteuerkarte wird direkt per Post an die Empfänger gesendet. Sie kann nicht bei den ausstellenden Steuerämtern RTS abgeholt werden.

Hat eine steuerpflichtige Person ihre Lohnsteuerkarte nicht binnen 30 Werktagen ab dem ersten Tag ihrer Anstellung bei ihrem neuen Arbeitgeber erhalten, muss sie sich mit dem zuständigen Steueramt RTS in Verbindung setzen und ihren Arbeitgeber darüber informieren, dass der Antrag noch in Bearbeitung ist.

Welches Steueramt RTS für die Ausstellung zuständig ist, hängt von der derzeitigen Wohnsitzgemeinde der steuerpflichtigen Person ab.

Versand der Lohnsteuerkarte auf elektronischem Weg

Die Steuerverwaltung (ACD) ermöglicht die Aktivierung der Funktion eDelivery für die Lohnsteuerkarte. Das bedeutet, dass die steuerpflichtige Person sie in elektronischer Form in ihrem privaten Bereich auf MyGuichet.lu empfängt.

Achtung: Es sind nur diejenigen Dokumente verfügbar, die ab dem Zeitpunkt der Anmeldung (also der Aktivierung der Funktion) gesendet wurden.

Um diesen Service für offizielle Dokumente der ACD nutzen zu können, muss sich die steuerpflichtige Person zunächst für die Funktion eDelivery anmelden. Die Anmeldung erfolgt über den privaten Bereich auf MyGuichet.lu, und zwar unter „Meine Daten“, Rubrik „Steuern“ und dann „Abonnement der Dokumente der Steuerverwaltung“.

Dieser Schritt ist notwendig, um die Dokumente im privaten Bereich empfangen zu können.

Die steuerpflichtige Person wird per E-Mail darüber informiert, wenn ein neues elektronisches Schreiben in ihrem privaten Bereich hinterlegt wurde. Die hinterlegten Schreiben können im PDF-Format eingesehen werden.

Änderung der persönlichen oder beruflichen Situation

Die Lohnsteuerkarte wird in folgenden Fällen innerhalb von durchschnittlich 30 Werktagen automatisch von der ACD aktualisiert:

  • bei jedem Wechsel des Arbeitgebers;
  • bei jeder Änderung der Benennung oder der Anschrift eines Arbeitgebers;
  • bei jeder Abmeldung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitgeber bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS);
  • bei jedem Eintritt in den Ruhestand gemäß der luxemburgischen Sozialversicherungsgesetzgebung;
  • bei jeder Änderung der Haushaltszusammensetzung einer steuerpflichtigen Person, die bei der Zukunftskasse (Caisse pour l'avenir des enfants - CAE) vorgenommen wurde;
  • bei jeder Änderung der Anschrift und/oder des Personenstands einer gebietsansässigen steuerpflichtigen Person, die beim Bürgerzentrum einer luxemburgischen Gemeindeverwaltung vorgenommen wurde.

Die Lebenspartnerschaft hat keine Auswirkungen auf die Lohnsteuerkarte.

Bei Steuerpflichtigen, die im Laufe des Jahres heiraten, wird der Personenstand geändert und sie werden entsprechend dem Steuertarif der Steuerklasse 2 besteuert. Seit dem Steuerjahr 2018 ist es jedoch möglich, sich auf Antrag für eine individuelle Besteuerung (strikt oder mit Neuverteilung) zu entscheiden. Die verschiedenen voraussichtlichen Tarife können online simuliert werden.

Bei Steuerpflichtigen, die im Laufe des Jahres Eltern werden, wird die Steuerklasse entsprechend geändert: Im Falle einer Geburt oder Adoption eines Kindes können Steuerpflichtige beantragen, in den Genuss einer Steuerermäßigung für dieses Kind zu gelangen und der Steuerklasse 1a zugeordnet zu werden, es sei denn, sie gehören der Steuerklasse 2 an.

Diese Änderung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte wird ab dem Datum der Heirat, der Bearbeitung des Antrags auf Einzelveranlagung oder der Geburt des Kindes wirksam. Der Steuerabzug kann nach Abgabe der Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber oder bei der Rentenkasse auf der Grundlage der neuen Daten berichtigt werden.

Der Steuerabzug kann auch für das ganze Jahr (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember) angepasst werden, und zwar durch:

Überprüfung und Übermittlung der Lohnsteuerkarte

Die steuerpflichtige Person muss die in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Informationen nach Erhalt der Lohnsteuerkarte überprüfen.

Seit dem 1. Januar 2022 sind Arbeitnehmer nicht mehr verpflichtet, ihrem Arbeitgeber oder der Stelle, die für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes oder der Wiedereingliederungshilfe zuständig ist, das Original ihrer Steuerkarte auszuhändigen. Dem Arbeitgeber wird von der ACD eine elektronische Version der Lohnsteuerkarte bereitgestellt.

Rentenempfänger erhalten in der Regel nur eine Kopie zu Informationszwecken. Das Original wird direkt an die jeweilige Rentenkasse übermittelt. Die Steuerkarte wird auf der Grundlage der Daten der letzten Lohnsteuerkarte erstellt, die ausgestellt wurde, als die steuerpflichtige Person noch berufstätig war.

Sind die Informationen auf der Lohnsteuerkarte nicht richtig, müssen die Änderungen bei der Steuerverwaltung unter Verwendung des Vordrucks 164 R und unter Beifügung der erforderlichen Belege beantragt werden.

Die Steuerverwaltung kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Einsprüchen, die an sie gerichtet werden, jederzeit die Vorlage von Belegen verlangen.

Die verschiedenen Lohnsteuerkarten

Steuerpflichtige, die gleichzeitig mehrere in Luxemburg zu versteuernde Löhne oder Renten beziehen, erhalten eine Lohnsteuerkarte pro Arbeitgeber und Rentenkasse.

Die Besteuerung der regelmäßigsten und höchsten Vergütung erfolgt auf der Grundlage der Hauptlohnsteuerkarte (1. Lohnsteuerkarte) gemäß der Steuertabelle für Löhne oder Renten und der in der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse. Die Hauptlohnsteuerkarte wird dem regelmäßigsten und höchsten Lohn oder der regelmäßigsten und höchsten Rente zugewiesen.

Für verheiratete Steuerpflichtige, die sich für eine gemeinsame Veranlagung, eine strikt individuelle Besteuerung oder eine individuelle Besteuerung mit Neuverteilung entschieden haben, erfolgt die Besteuerung auf der Grundlage eines voraussichtlichen Steuersatzes, der online simuliert werden kann.

In allen anderen Fällen erfolgt die Besteuerung auf der Grundlage zusätzlicher Steuerkarten (2., 3. Steuerkarte usw.) und gemäß einem eingetragenen festen Satz:

  • 33 % für die Steuerklasse 1;
  • 21 % für die Steuerklasse 1a;
  • 15 % für die Steuerklasse 2.

Dieser Satz kann jedoch auf Antrag herabgesetzt werden. Antragstellende Personen müssen ihrem Antrag Kopien ihrer Lohnnachweise der letzten 3 Monate mit dem Vermerk „prière de reconsidérer mon taux au plus bas“ (bitte den niedrigsten Steuersatz neu ermitteln) beifügen. Diese Herabsetzung wirkt sich nicht auf die am Jahresende geschuldete Steuer aus, sondern nur auf die Summe der an der Quelle einbehaltenen Steuer.

Wird die Hauptlohnsteuerkarte nicht für die regelmäßigste und höchste Vergütung ausgestellt, können die Steuerpflichtigen unter Verwendung des Vordrucks 164 R beim zuständigen Steueramt RTS die Umwandlung der Hauptlohnsteuerkarte in eine zusätzliche Lohnsteuerkarte beantragen.

Die Steuerpflichtigen müssen die erforderlichen Belege (Kopien der Lohnabrechnungen beider Ehepartner der letzten 3 Monate) beifügen, um die Höhe ihres Einkommens nachzuweisen.

Steuerpflichtige müssen durch den Vermerk „prière de reconsidérer la fiche principale“ (bitte Hauptlohnsteuerkarte ändern) angeben, dass sie die Hauptlohnsteuerkarte in eine zusätzliche Lohnsteuerkarte umwandeln wollen. Diese Umwandlung wirkt sich nicht auf die am Jahresende geschuldete Steuer aus, sondern nur auf die Summe der an der Quelle einbehaltenen Steuer.

Eintragung der Steuerermäßigungen (steuerliche Abzüge) in die Lohnsteuerkarte

Arbeitnehmer oder Rentenempfänger können die Eintragung bestimmter Steuerermäßigungen (Abzüge und Freibeträge) und Steuergutschriften in die Lohnsteuerkarte (unter Verwendung des Vordrucks 164 R) beantragen, damit der Arbeitgeber oder die zuständige Rentenkasse diese bei der Berechnung des Nettoeinkommens berücksichtigen kann.

Steuerpflichtige können beispielsweise folgende Eintragungen vornehmen lassen:

Die Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wohneigentum können nicht in die Lohnsteuerkarte eingetragen werden und werden erst bei Einreichung einer Steuererklärung berücksichtigt (Vordruck 100 Blatt L).

Die Eintragung einer Steuerermäßigung oder bestimmter Gutschriften in die Lohnsteuerkarte gilt nur für das Jahr, für das sie beantragt wurde. Die Anträge müssen jedes Jahr erneuert werden, damit geprüft werden kann, ob die entsprechenden Bedingungen immer noch gegeben sind.

Der Vorteil dieser Eintragungen besteht darin, dass die Ermäßigungen (Abzüge und Freibeträge) und Steuergutschriften bei der Berechnung des Nettogehalts berücksichtigt werden können, ohne dass der Steuerbescheid nach Einreichung der Steuererklärung abgewartet werden muss.

Diese Eintragungen wirken sich in der Regel nicht auf die am Jahresende geschuldete Steuer aus, sondern nur auf die Summe der an der Quelle einbehaltenen Steuer.

Die Summe der während des Steuerjahres erhobenen Quellensteuern kann stets zu hoch oder zu niedrig sein. Der Differenzbetrag kann zurückerstattet oder im Folgejahr rückwirkend erhoben werden:

Beizufügende Belege

Die Belege, die den Anträgen auf Eintragung von Steuerabzügen beizufügen sind, sind auf der letzten Seite des Vordrucks 164 angegeben.

Die Steuerverwaltung kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Einsprüchen, die an sie gerichtet werden, jederzeit die Vorlage zusätzlicher Belege verlangen.

Ein Duplikat der Lohnsteuerkarte beantragen

In Luxemburg ansässige Arbeitnehmer oder Rentenempfänger, die ihre Lohnsteuerkarte verloren haben, können beim zuständigen Steueramt RTS die Ausstellung eines Duplikats beantragen – vorzugsweise unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks 164 R.

Hinweis: Die Lohnsteuerkarte darf nicht verwechselt werden mit:

Fehlende Lohnsteuerkarte

In Ermangelung einer Lohnsteuerkarte erfolgt der Steuerabzug auf Löhne oder Renten gemäß Steuerklasse 1, wobei die Steuer nicht weniger als 33 % betragen darf.

Dieser Einbehalt kann nach Übermittlung der Lohnsteuerkarte an den Arbeitgeber oder wie folgt berichtigt werden:

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Änderung der persönlichen Situation Als Gebietsansässiger einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

Loi modifiée du 4 décembre 1967

concernant l'impôt sur le revenu

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