Bestimmte bei der Ausübung einer nicht selbstständigen Tätigkeit entstehende Kosten absetzen (Werbungskosten)
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Als Werbungskosten gelten Ausgaben, die unmittelbar zur Erlangung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Steuerpflichtige können bestimmte Ausgaben geltend machen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einkünften stehen. Ausgaben für die persönliche Lebensführung wie Ausgaben für Kleider oder Wohnung sind nicht absetzbar.
Steuerpflichtige können im Rahmen einer nicht selbständigen Tätigkeit folgende Werbungskosten absetzen:
- Fahrtkostenpauschale für die Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort;
- Werbungskosten (ohne Fahrtkosten);
- erhöhte Werbungskostenpauschale für eingeschränkt erwerbsfähige oder behinderte Arbeitnehmer.
Die Gesamtheit dieser tatsächlich entstandenen Kosten ist steuerlich absetzbar, soweit sie über dem jährlichen Pauschbetrag von 540 Euro pro Arbeitnehmer liegt. Beim Quellenabzug durch den Arbeitgeber ist Folgendes bereits berücksichtigt:
- der Pauschbetrag von 540 Euro für die aus der Arbeitnehmertätigkeit entstandenen Kosten;
- der Pauschbetrag für die Fahrtkosten, die in der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen sind.
Betroffene Personen
Voraussetzungen
Fahrtkosten
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Fahrtkostenpauschale von höchstens 2.574 Euro jährlich, die von der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort abhängt. Wenn die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort bis zu 4 Entfernungseinheiten beträgt (die Kilometerdistanz bemisst sich in gerader Linie zwischen den Hauptorten der Gemeinden), kommen die Steuerpflichtigen nicht mehr in den Genuss des Mindestpauschbetrags von 396 Euro (zum 1. Januar 2013 abgeschafft). Überschreitet die Entfernung 4 Entfernungseinheiten, wird der Pauschbetrag mit 99 Euro je Einheit und bis zu einem Betrag von 2.574 Euro berechnet (2.970 Euro bis 31. Dezember 2012).
Wenn sich die persönliche Situation des Steuerpflichtigen durch den Wechsel des Wohnsitzes oder des Orts der Arbeitsstelle ändert, wird die neue Situation nur berücksichtigt, wenn daraus eine Erhöhung der Entfernungseinheit resultiert. In diesem Fall wird die Änderung der Fahrtkostenpauschale zu Beginn des Monats, in dem die Änderung der Situation eintritt, wirksam.
Bei einer Verminderung der Entfernungseinheiten behält der Steuerpflichtige die für ihn günstigste Fahrtkostenpauschale bis zum Ende des Steuerjahres.
Der Pauschbetrag wird unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel gewährt. Unterliegt der Steuerpflichtige nicht während des gesamten Jahres der Steuerpflicht, wird der Pauschbetrag auf der Grundlage eines Zwölftels des für jeden vollen Steuermonat absetzbaren Betrages berechnet, wobei der laufende Monat als voller Monat gilt.
Der Pauschbetrag deckt alle Werbungskosten in Zusammenhang mit den Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohn- und Arbeitsort ab. Der Steuerpflichtige kann die tatsächlichen Kosten, die die Fahrtkostenpauschale überschreiten, nicht geltend machen.
Werbungskosten (ohne Fahrtkosten)
Jedem Arbeitnehmer steht ein jährlicher Pauschbetrag von 540 Euro für Kosten im direkten Zusammenhang mit einer Arbeitnehmertätigkeit zu. Überschreiten die tatsächlichen Werbungskosten den jährlichen Pauschbetrag von 540 Euro, kann der Arbeitnehmer die Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten geltend machen.
Zu diesen Kosten zählen insbesondere:
- Beiträge, die an Arbeitskammern und Berufsorganisationen abgeführt werden;
- Fachliteratur, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Ausübung der beruflichen Tätigkeit dient, ausgenommen Enzyklopädien und Wörterbücher;
- Berufskleidung, ebenso Kosten für deren Reinigung und Pflege;
- Arbeitsmittel, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich (90 % oder mehr) beruflichen Zwecken dienen (Beispiele: Nutzung eines PC, Kosten für die Unterhaltung eines Arbeitszimmers in der eigenen Wohnung usw.).
Für Arbeitsmittel mit Anschaffungskosten bis zu 870 Euro und einer Nutzungsdauer von weniger als einem Jahr kann der Steuerpflichtige die gesamten Anschaffungskosten in einem Jahr als Werbungskosten absetzen. Liegen die Anschaffungskosten über 870 Euro oder übersteigt die Nutzungsdauer ein Jahr, müssen die Arbeitsmittel linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (Beispiel: Ein ausschließlich zu beruflichen Zwecken benutzter PC wird grundsätzlich über 3 Jahre abgeschrieben). Die Kosten für die Nutzung eines PC und für die Unterhaltung eines Arbeitszimmers in der eigenen Wohnung sind in der Tat als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis führen kann, dass beides nach objektiven und nachprüfbaren Kriterien ausschließlich oder nahezu ausschließlich (90 % oder mehr) beruflichen Zwecken dient;
- Fortbildungskosten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der beruflichen Kenntnisse des Steuerpflichtigen stehen, damit dieser die beruflichen Herausforderungen aufgrund einer verbesserten Qualifikation besser bewältigen oder seine Aufstiegschancen in seinem Beruf verbessern kann, vorausgesetzt, dass keine grundsätzliche berufliche Veränderung mit den belegten Fortbildungskursen einhergeht.
Erhöhte Werbungskostenpauschale für eingeschränkt erwerbsfähige und behinderte Arbeitnehmer
Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer aufgrund von eingeschränkter körperlicher Beweglichkeit oder Behinderung Anspruch auf einen erhöhten Werbungskostenpauschbetrag. Die Erhöhung richtet sich nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers, sofern die Erwerbsminderung nicht mit dem Lebensalter des Arbeitnehmers zusammenhängt.
Die jährlichen erhöhten Pauschbeträge für Arbeitnehmer mit verminderter Erwerbsfähigkeit sind insbesondere:
Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit |
Erhöhter jährlicher Pauschbetrag |
---|---|
25 % bis ausschließlich 35 % | 645 Euro |
35 % bis ausschließlich 45 % | 675 Euro |
45 % bis ausschließlich 55 % | 780 Euro |
55 % bis ausschließlich 65 % | 825 Euro |
65 % bis ausschließlich 75 % | 885 Euro |
75 % bis ausschließlich 85 % | 930 Euro |
85 % bis ausschließlich 95 % | 960 Euro |
95 % bis ausschließlich 100 % | 1.020 Euro |
Ein jährlicher Pauschbetrag in Höhe von 1.515 Euro gilt für Blinde und Personen, deren Sehkraft weniger als 1/20 des normalen Sehens beträgt sowie für hilflose Personen, die auf die Unterstützung und Pflege durch Dritte angewiesen sind. Dieser Pauschbetrag kann nicht gleichzeitig mit dem in der oben genannten Tabelle in Anspruch genommen werden.
Vorgehensweise und Details
Werbungskosten über die Einkommensteuererklärung absetzen
Ein gebietsansässiger bzw. nicht gebietsansässiger Arbeitnehmer muss in seiner Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) auf Seite 7 unter „Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit“ alle Einkünfte angeben, die er aus der Tätigkeit als Arbeitnehmer erzielt hat.
Die Werbungskosten im Zusammenhang mit nicht steuerbefreiten Einkünften, die ein lediger oder verheirateter Steuerpflichtiger (Inhaber der Hauptlohnsteuerkarte) aus nicht selbständiger Arbeit erzielt, sind in die erste Spalte einzutragen. Die nicht steuerbefreiten Einkünfte des Ehe-/eingetragenen Lebenspartners (falls Zusammenveranlagung beantragt wurde) sind in die zweite Spalte einzutragen.
(Siehe hierzu: „Als gebietsansässiger Steuerpflichtiger eine Lohnsteuererklärung ausfüllen“ und „Als nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger eine Einkommensteuererklärung (Steuerveranlagung) ausfüllen“).
Eintragung der Werbungskosten
Es wird darauf hingewiesen, dass die Werbungskostenpauschbeträge in Höhe von 396 Euro (Fahrtkosten - zum 1. Januar 2013) abgeschafft) und 540 Euro (ohne Fahrtkosten) bereits in der Lohnsteuertabelle berücksichtigt sind. Diese Abzüge finden jedoch keine Berücksichtigung in der Einkommensteuertabelle. Der Arbeitnehmer muss diese daher auf Seite 7 der Einkommensteuererklärung folgendermaßen eintragen:
- Felder 749 bis 752: Wenn dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeitnehmertätigkeit Kosten von weniger als 540 Euro pro Jahr (oder weniger als 45 Euro pro Monat, falls er nicht während des ganzen Jahres in Luxemburg besteuert wurde) entstanden sind, muss er den Mindestpauschbetrag in Höhe von 540 Euro (erhöhter Betrag bei Erwerbsminderung oder Behinderung) in den Feldern 749 bis 752 angeben;
oder - Felder 753 bis 756: Wenn dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeitnehmertätigkeit Kosten von mehr als 540 Euro pro Jahr (oder mehr als 45 Euro pro Monat, falls er nicht während des ganzen Jahres in Luxemburg besteuert wurde) entstanden sind, muss er den tatsächlichen Betrag seiner Ausgaben in den Feldern 753 bis 756 angeben. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet eine Aufstellung der Kosten sowie die entsprechenden Nachweise beizufügen;
- Felder 757 bis 760: Mindestpauschbetrag für Fahrtkosten in Höhe von 396 Euro (zum 1. Januar 2013 abgeschafft);
- Felder 761 bis 764: Der abzugsfähige Pauschbetrag für die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort überschreitet 4 Entfernungseinheiten (grundsätzlich ist der Betrag in der Zeile mit dem Code FD in der Verdienstbescheinigung und auf der Lohnsteuerkarte angegeben);
- Felder 765 bis 768: Arbeitsort;
- bei mehreren Arbeitsorten sind die Felder 781 bis 796 auszufüllen.
Die Fahrtkosten (frais de déplacement - FD) sind in der Verdienstbescheinigung, die der Arbeitgeber zum Jahresende ausstellt, aufgeführt. Sind dort 1.980 Euro angegeben, sind 1.980 Euro in Feld 761 und 396 Euro in Feld 757 der Einkommensteuererklärung einzutragen.
Sind in der Verdienstbescheinigung keine Fahrtkosten angegeben, sind 396 Euro in Feld 757 anzugeben.
Werbungskosten über den Lohnsteuerjahresausgleich absetzen
Gebietsansässige bzw. nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllen, können die Werbungskosten geltend machen, die den Mindestpauschbetrag von 540 Euro (ohne Fahrtkosten), insbesondere den erhöhten Pauschbetrag bei Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Behinderung sowie den Pauschalabzug für Fahrtkosten von mehr als 396 Euro (Wechsel des Wohn- oder Arbeitsortes während des Jahres) überschreiten, indem sie den Lohnsteuerjahresausgleich beantragen.
Der gebietsansässige Steuerpflichtige muss den Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich (Vordruck 163 R D) auf Seite 3 wie folgt ausfüllen:
- Felder 301-316: den Arbeitsort angeben;
- Sind die Werbungskosten höher als 540 Euro, müssen die tatsächlichen Kosten im Anhang (formlos) ausführlich angegeben werden.
Der nicht gebietsansässige Steuerpflichtige muss den Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich (Vordruck 163 NR D) auf Seite 3 wie folgt ausfüllen:
- Felder 301-316: den Arbeitsort angeben;
- Sind die Werbungskosten höher als 540 Euro, müssen die tatsächlichen Kosten im Anhang (formlos) ausführlich angegeben werden.
Diese Unterlagen sind an das zuständige Steueramt (Bureau d’imposition de la retenue d’impôt sur les traitements et salaires) zu senden. Welches Steueramt zuständig ist, hängt vom Wohnort des Arbeitnehmers ab.
Die Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs kann ebenfalls direkt online mit einem dynamischen Fragebogen über MyGuichet.lu erfolgen.
Werbungskosten durch Eintragung in die Lohnsteuerkarte absetzen
Ein gebietsansässiger oder nicht gebietsansässiger Arbeitnehmer kann die Eintragung der Werbungskosten beantragen, die über den Mindestpauschbetrag von 540 Euro (ohne Fahrtkosten), den erhöhten Pauschbetrag bei verminderter Erwerbsfähigkeit und Behinderung und den Pauschbetrag für Fahrtkosten von mehr als 396 Euro (Wechsel des Wohn- oder Arbeitsortes während des Jahres) hinausgehen, die in der Lohnsteuerkarte eingetragen sind.
Der Steuerpflichtige muss:
- den Vordruck 164 R (für Gebietsansässige)
bzw. - den Vordruck 164 NR (für Nichtansässige) ausfüllen.
Dem Vordruck müssen alle Belege sowie die Originallohnsteuerkarte beigefügt werden.
Diese Unterlagen sind an das zuständige Steueramt zu senden. Welches Steueramt zuständig ist, hängt vom Wohnort des Arbeitnehmers ab.
Die Steuerverwaltung kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen jederzeit zusätzliche Nachweise anfordern.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Um herauszufinden, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist, folgen Sie bitte dem oben stehenden Link.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
-
Règlement grand-ducal modifié du 7 mars 1969
portant exécution de l'art. 107, al. 7 de la loi concernant l'impôt sur le revenu (forfait majoré pour frais d'obtention des salariés invalides et infirmes)
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