Kosten für die Finanzierung eines Darlehens für die Hauptwohnung steuerlich geltend machen
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Ein Steuerpflichtiger, der ein Immobiliendarlehen für die Anschaffung oder den Bau seiner Hauptwohnung aufnimmt, kann die Kosten für die Finanzierung des Darlehens von seinen Einkünften absetzen. Die Schuldzinsen im Zusammenhang mit dem Darlehen gehören zu diesen Kosten, den sogenannten Werbungskosten.
Die Immobilie kann sich in Luxemburg oder im Ausland befinden.
Betroffene Personen
Gebietsansässige Steuerpflichtige sowie Gebietsansässigen gleichgestellte gebietsfremde Steuerpflichtige können die Schuldzinsen im Zusammenhang mit einem Immobiliendarlehen für die Anschaffung und den Bau einer Wohnung über eine Steuererklärung absetzen.
Dieser Abzug gilt lediglich für die Hauptwohnung des Steuerpflichtigen. Die Zinsen im Zusammenhang mit einer Zweitwohnung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Voraussetzungen
Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige müssen dafür optiert haben, steuerlich wie gebietsansässige Steuerpflichtige behandelt zu werden, und Anspruch auf diese Behandlung haben, bevor sie ihre Schuldzinsen steuerlich absetzen können.
Vorgehensweise und Details
Zeitraum vor dem Bezug der Wohnung
Die gezahlten Zinsen (verringert um eine etwaige Zinssubvention oder um eine Zinsvergünstigung) sind vollständig abzugsfähig, solange die Wohnung dem Eigentümer nicht zur Verfügung steht (bewohnt oder kontinuierlich zur Verfügung).
Die Finanzierungskosten wie die einmalige Provision, der Hypothekenbrief und die Verwaltungsgebühren sind ebenfalls als Werbungskosten absetzbar, sofern sie sich auf den Zeitraum vor dem Bezug der Wohnung beziehen und der Bau oder der Kauf der Wohnung in eine konkrete Phase übergegangen sind.
Zeitraum ab Bezug der Wohnung
Ab Bezug der Wohnung sind die gezahlten Zinsen (verringert um eine etwaige Zinssubvention oder um eine Zinsvergünstigung) bis zu einem bestimmten Maximalbetrag abzugsfähig.
Einheitswert und Mietwert eines Vermögensgegenstands
Ermittlung des Einheitswerts
Die Unterabteilung Gebäudebewertung (Section des évaluations immobilières - SEVI) der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) setzt stets den Einheitswert der in Luxemburg gelegenen Immobilien fest. Er dient als Steuerbemessungsgrundlage zur Festsetzung der luxemburgischen Grundsteuer.
Der Einheitswert beruht auf dem Preisniveau des Jahres 1941. Der Einheitswert liegt daher unter dem tatsächlichen Wert der Immobilie.
Der Einheitswert wird dem Steuerpflichtigen beim Erwerb oder der Fertigstellung der Wohnung mitgeteilt und im Grundsteuerbescheid angezeigt.
Ermittlung des Mietwerts ab 2017
Zwecks Vereinfachung wurde der Mietwert für die Haupt- oder Zweitwohnung ab dem Steuerjahr 2017 auf 0 Euro herabgesetzt.
Ermittlung des Mietwerts vor 2017
Bis zum Steuerjahr 2016 einschließlich musste der Steuerpflichtige den Einheitswert sowie den Mietwert seiner Wohnung erklären. Die gemäß einem Nutzungsrecht bezogene Wohnung war steuerpflichtig, und bei dem in Form eines fiktiven Einkommens berücksichtigten Einkommen handelte es sich um den Mietwert.
Der Mietwert der Immobilie wurde wie folgt festgesetzt:
- 4 % bei Einheitswerten bis 3.800 Euro;
- 6 % bei Einheitswerten über 3.800 Euro.
Der Mietwert einer im Ausland gelegenen Wohnung wurde pauschal auf 100 Euro festgesetzt (und beruhte auf einer Schätzung eines Einheitswerts von 2.500 Euro).
Beispiel 1: Berechnung des jährlichen Mietwerts einer in Luxemburg gelegenen Wohnung:
Einheitswert festgesetzt auf: 4.500 Euro
4 % von 3.800 Euro = 152 Euro
6 % von (4.500 – 3.800 =) 700 Euro = 42 Euro
Mietwert: 152 + 42 = 194 Euro
Wurde die Wohnung nicht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember vom Steuerpflichtigen bewohnt, wurde der Mietwert anteilig für den Nutzungszeitraum berechnet.
Beispiel 2: Berechnung des Mietwerts einer in Luxemburg gelegenen und vom 1. September bis zum 31. Dezember bewohnten Wohnung
Jährlicher Mietwert im Beispiel 1: 194 Euro
Anteiliger Mietwert: 194 Euro x 4/12 = 64,67 Euro
Kannte der Steuerpflichtige seinen Einheitswert zum Zeitpunkt der Steuererklärung nicht, wurde dieser von der Steuerverwaltung festgelegt, die ihn zwecks Ermittlung des Nettoeinkommens berücksichtigte.
Abzugsfähiger Höchstbetrag
Ab dem Steuerjahr 2017 kann der Schuldzinsabzug die folgenden jährlichen Höchstbeträge nicht überschreiten:
- 2.000 Euro im ersten Jahr der Nutzung und in den 5 Folgejahren;
- 1.500 Euro in den 5 nachfolgenden Jahren;
- 1.000 Euro in den darauffolgenden Jahren.
Bis zum Steuerjahr 2016 (einschließlich) wurden die jährlichen Höchstbeträge wie folgt festgesetzt:
- 1.500 Euro im ersten Jahr der Nutzung und in den 5 Folgejahren;
- 1.125 Euro in den 5 nachfolgenden Jahren;
- 750 Euro in den darauffolgenden Jahren.
Diese jährlichen Obergrenzen erhöhen sich für den Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner, sofern diese zusammen veranlagt werden, sowie für jedes Kind, das Anspruch auf eine Steuerermäßigung hat, noch einmal um denselben Betrag.
Beispiel für das Steuerjahr 2017 im Falle eines Paares, das seinen Hauptwohnsitz ändert:
Ein verheiratetes Paar A und B, das zusammen veranlagt wird, bewohnt seit 10 Jahren gemeinsam mit seinen 2 Kindern, die Anspruch auf eine Steuerermäßigung haben, sein Haus M als Hauptwohnsitz.
Der jährliche Höchstbetrag der abzugsfähigen Schuldzinsen für ihr Haus M beträgt 4 x 1.000 Euro, d. h. 4.000 Euro pro Jahr (Nutzungszeitraum des ehemaligen Hauptwohnsitzes).
A und B kaufen während des Monats Mai eine neue Immobilie N, die ihnen ab Juni kontinuierlich zur Verfügung steht.
A und B können die gesamten für ihre neue Immobilie N im Mai gezahlten Zinsen abziehen (Zeitraum, in dem der neue Hauptwohnsitz nicht bewohnt wurde).
Sie haben Anspruch auf einen zusätzlichen Höchstbetrag für ihr neues Haus N in Höhe von 4 x 2.000 Euro, d. h. 8.000 Euro für die von Juni bis Dezember gezahlten Zinsen (Nutzungszeitraum des neuen Hauptwohnsitzes).
Der Höchstbetrag der abzugsfähigen Schuldzinsen wird nicht durch den Nutzungszeitraum der Wohnung beeinträchtigt.
Zinsen absetzen
Der Steuerpflichtige muss in der Kategorie der Nettoeinkünfte aus Vermietung und Verpachtung seiner Steuererklärung (Vordruck 100) Seite 10, Felder 1033 bis 1061, folgende Einzelheiten angeben:
- den Namen seiner Bank;
- die wirtschaftliche Beziehung und die Höhe der Schuld;
- die gezahlten Zinsen;
- gegebenenfalls die erhaltene Subvention oder Vergünstigung.
Staatliche Zinssubventionen verringern die dem Begünstigten obliegende Zinslast.
Belege
Um seine Schuldzinsen zu rechtfertigen, kann der Steuerpflichtige seiner Steuererklärung eine Kopie des jährlichen Auszugs beilegen, aus dem die gesamten gezahlten Zinsen und die bezogenen Zinssubventionen oder Zinsvergünstigungen hervorgehen.
Die Steuerverwaltung kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen jederzeit zusätzliche Belege anfordern.
Zuständige Kontaktstellen
Steuerverwaltung
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Um herauszufinden, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist, folgen Sie bitte dem oben stehenden Link.
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Steuerverwaltung (ACD)
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- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
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Valeur unitaire d'une propriété immobilière
sur le site de l'Administration des contributions directes (ACD)
-
Habitation personnelle du propriétaire
sur le site de l'Administration des contributions directes (ACD)
Rechtsgrundlagen
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Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
-
Règlement grand-ducal modifié du 12 juillet 1968
concernant la fixation de la valeur locative de l'habitation occupée en vertu du droit de propriété ou occupée à titre gratuit ou en vertu d'un droit de jouissance viager ou légal
-
Circulaire LIR n°98/2 du 31 octobre 2017
Fixation de la valeur locative forfaitaire des habitations par application du règlement grand-ducal modifié du 12 juillet 1968
-
Circulaire LIR n°105/8 - 98/1 du 31 octobre 2017
Aspects de la détermination du revenu net provenant de la location de biens immobiliers bâtis faisant partie du patrimoine privé
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