Als Angehöriger des öffentlichen Dienstes eine Zinssubvention beantragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Unter bestimmten Bedingungen und nach festgelegten Modalitäten wird Staatsbediensteten (die dem allgemeinen Statut der Staatsbeamten, den Bestimmungen für Staatsangestellte oder dem Kollektivvertrag für Arbeitnehmer im Staatsdienst, die für Verwaltungsbehörden und Dienststellen des Staates oder öffentliche Einrichtungen tätig sind, unterliegen), die ein Wohnungsdarlehen aufgenommen haben, eine Zinssubvention gewährt.

Die Zinssubvention ist eine Zinsbeihilfe des Staates, die gewährt werden kann, um die Belastungen zur Rückzahlung eines Hypothekendarlehens zu vermindern, das für den Bau, den Erwerb oder den Umbau von Wohneigentum, das als dauerhafter Hauptwohnsitz dient, aufgenommen wurde.

Betroffene Personen

Die Subvention wird im aktiven Dienst befindlichen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gewährt, die zum 1. Januar des Jahres, für das die Subvention beantragt wird, mindestens ein Dienstjahr vollendet haben, jedoch höchstens für 15 Jahre. Wenn beide Ehe-/Lebenspartner Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, muss einer der Partner diese Bedingung erfüllen.

Je Familie oder Haushaltsgemeinschaft wird nur eine einzige Zinssubvention gewährt.

Eine Haushaltsgemeinschaft ist eine Lebensgemeinschaft aus 2 Personen in einer Paarbeziehung, unabhängig von der rechtlichen Form dieser Gemeinschaft.

Falls dem Begünstigten diese Zulage beim Eintritt in den Ruhestand noch gewährt wird, besteht der Anspruch fort, sofern er zum 1. Januar des laufenden Jahres mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind hat.

Voraussetzungen

Ein Darlehensnehmer, der die Zinssubvention in Anspruch nehmen möchte, muss spätestens zum 1. Januar des Jahres, für das die Subvention beantragt wird, bei einer in der Europäischen Union (EU) und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassenen Bank ein Hypothekendarlehen für folgenden Zweck aufgenommen haben:

  • für den Bau;
  • für den Erwerb;
  • für den Umbau;

von Wohneigentum, das sich innerhalb des Staatsgebiets des Großherzogtums Luxemburg befindet.

Unter Wohneigentum ist nur die Immobilie zu verstehen, über die der Angehörige des öffentlichen Dienstes oder seine Haushaltsgemeinschaft verfügt/verfügen wird und die er tatsächlich und ständig bewohnt/bewohnen wird.

Der Angehörige des öffentlichen Dienstes sowie sein Ehe-/Lebenspartner dürfen am 1. Januar des Jahres der Antragstellung weder Eigentümer noch Miteigentümer oder Nutznießer einer Immobilie in Luxemburg oder im Ausland sein.

Vorgehensweise und Details

Einreichung und Bearbeitung des Antrags

Der Antrag auf Gewährung der Subvention muss vor dem 1. Juli eines jeden Jahres unter Verwendung eines speziellen Formulars bei der Abteilung Zinssubvention (Service des subventions d’intérêt) des Ministeriums für den öffentlichen Dienst (Ministère de la Fonction publique) eingereicht werden, die die zu prüfenden Unterlagen zusammenstellt.

Die Formulare zur Beantragung der Zinssubvention können zu Beginn des Jahres telefonisch oder per E-Mail unter Angabe der nationalen Identifikationsnummer des Antragstellers angefordert werden.

Wird für das laufende Jahr der Antrag zurückgesandt, wird automatisch im April des darauffolgenden Jahres ein neuer Antrag zugesandt.

Wird der Antrag nicht zurückgesandt, bleibt der Vorgang bis zum Ablauf der 15 Jahre unbearbeitet.

Die Subvention wird für die Laufzeit des/der für dieselbe Immobilie aufgenommenen Darlehen(s) gewährt, jedoch höchstens für 15 Jahre.

Hinsichtlich der Vergabe einer Zinssubvention und des Inkrafttretens des Tilgungsplans werden lediglich die Jahre berücksichtigt, für die auf diesen Antrag hin eine Subvention beantragt und gewährt wird, wobei der 1. Antrag direkt nach dem Jahr erfolgen kann, in dem der Darlehensbetrag den Begünstigten ganz oder teilweise zur Verfügung gestellt wird. Bei mehreren Darlehen für dieselbe Immobilie gilt derselbe Tilgungsplan für alle Darlehen.

Im Falle des Baus oder Umbaus muss die Immobilie innerhalb von 2 Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des 1. Antrags folgt, bezogen bzw. erneut bezogen werden. Der Minister für den öffentlichen Dienst kann eine Befreiung bewilligen.

Im Falle des Verkaufs der Immobilie, für die die Zinssubvention gewährt wurde, und des Kaufs einer neuen Immobilie oder im Falle der Auflösung der Haushaltsgemeinschaft bleibt der Tilgungsplan weiterhin in Kraft. In diesem Fall kann jeder der ehemaligen Partner die Subvention während der vorgesehenen Restlaufzeit des Tilgungsplans nutzen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Angehörige des öffentlichen Dienstes muss alle Auskünfte und Daten beibringen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Bedingungen zu überprüfen. Bei falschen oder ungenauen Angaben, einem Fehler seitens der Verwaltung oder Nichteinhaltung der Frist für den Bezug der Immobilie innerhalb von 2 Jahren muss die Subvention gegebenenfalls zurückgezahlt werden.

Höhe der Zinssubvention

Bei der Berechnung der Subvention werden die familiäre Situation und die Restschuld des/der Wohnungsdarlehen zum 1. Januar des Jahres berücksichtigt, für das die Subvention beantragt wird.

Der Subventionsbetrag wird für eine Höchstgrenze von 150.000 Euro und einen Tilgungsplan mit einer Laufzeit von 15 Jahren ermittelt. Bei einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer Haushaltsgemeinschaft ohne unterhaltsberechtigte Kinder beträgt die Subvention 0,50 %, berechnet auf die Restschuld des Darlehens und multipliziert mit dem Zinssatz laut Tilgungsplan. Sie wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind um 0,50 % erhöht.

Ein unterhaltsberechtigtes Kind ist ein Kind, für das der Antragsteller, sein Ehepartner oder sein eingetragener Lebenspartner Kindergeld erhält, oder ein Kind bis zum Alter von 27 Jahren, das über die Mitgliedschaft des Antragstellers, des Ehepartners oder des eingetragenen Lebenspartners bei der Krankenversicherung mitversichert ist, das mit dem Antragsteller in der Unterkunft wohnt und dort gemeldet ist.

Bei Begünstigten eines effektiven Zinssatzes unter dem Referenzzinssatz von 2 % wird die errechnete Subvention um die Differenz zwischen diesem Referenzzinssatz und dem effektiven Zinssatz des oder der aufgenommenen Darlehen(s) gemindert.

Es wird keine Subvention gewährt, wenn der errechnete Gesamtbetrag unter 25 Euro liegt.

Zuständige Kontaktstellen

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Weitere Informationen

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