Als Gebietsansässiger einen Lohnsteuerjahresausgleich beantragen

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Gebietsansässige Steuerpflichtige, die Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger sind, die die Voraussetzungen für die Einreichung einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllen (da sie für eine Besteuerung durch Veranlagung nicht in Frage kommen), können einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen, um sich die beim Quellensteuerabzug eventuell zu viel einbehaltene Steuer erstatten zu lassen.

Zweck des Lohnsteuerjahresausgleichs (Vordruck 163 R D) ist, den Steuertarif zu ermitteln, der auf das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen anwendbar ist. Liegt die so festgesetzte Steuerschuld unter dem Betrag der vom Arbeitgeber bzw. der Renten-/Pensionskasse abgeführten Quellensteuer, erfolgt eine Erstattung durch die Steuerverwaltung.

Dieses Verfahren (auf Antrag) kann grundsätzlich nicht zu einer Steuernachzahlung führen. Der Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich ist für den Steuerpflichtigen daher nur dann von Vorteil, wenn er tatsächlich mit einer Erstattung der Quellensteuer, die vom Arbeitgeber oder der Renten-/Pensionskasse einbehalten wurde, rechnen kann.

Betroffene Personen

Für Arbeitnehmer bzw. Renten-/Pensionsempfänger, von deren Arbeitsentgelt bzw. Rente/Pension Quellensteuer abgeführt wurde und die die Voraussetzung für die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich zu stellen (Vordruck 163 R D).

Ein Lohnsteuerjahresausgleich wird im Allgemeinen beantragt:

  • wenn der steuerpflichtige Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger bestimmte steuerlich absetzbare Ausgaben (wie zum Beispiel die außergewöhnlichen Belastungen) angeben kann, die er nicht in seine Lohnsteuerkarte hat eintragen lassen;
  • wenn keine Ermäßigung für ein unterhaltsberechtigtes Kind in einer der folgenden Formen bewilligt wurde:
    • einer Steuergutschrift für Alleinerziehende, die während des Jahres vom Arbeitgeber bzw. der Renten/Pensionskasse berücksichtigt wurde;
    • eines von der Zukunftskasse (Caisse pour l'avenir des enfants - CAE) gezahlten oder in Form einer Studienbeihilfe gewährten Kinderbonus;
    • einer vom Nationalen Jugendwerk (Service national de la jeunesse - SNJ) gezahlten Beihilfe für ein Volontariat;
    • eines Steuernachlasses.

Fristen

Der Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich ist bis spätestens 31. Dezember des Jahres, das auf das Steuerjahr folgt, beim zuständigen Steueramt RTS einzureichen, das für den Steuerpflichtigen zuständig ist.

Vorgehensweise und Details

Zur Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs kann der gebietsansässige Steuerpflichtige den Vordruck für den Lohnsteuerjahresausgleich (Vordruck 163 R D) einreichen. Der Vordruck besteht aus 6 Seiten:

  • die Seiten 1 bis 2 enthalten sämtliche persönlichen Informationen über den Steuerpflichtigen und seine Familie sowie die Beantragung des Steuernachlasses, der Steuergutschrift für Alleinerziehende und des Kinderbonus. Der Steuerpflichtige muss ebenfalls die Zeiträume angeben, in denen er gearbeitet oder nicht gearbeitet hat (Rente, Arbeitslosigkeit, Studium usw.), sowie die Namen der verschiedenen Arbeitgeber und Renten-/Pensionskassen;

  • Seite 3 bezieht sich auf die Fahrtkosten und sonstigen Werbungskosten sowie den außerberuflichen Freibetrag unter bestimmten Voraussetzungen;

  • die Seiten 4 und 5 behandeln die Sonderausgaben, wie zum Beispiel die Schuldzinsen im Zusammenhang mit einem Verbraucherkredit, die Versicherungsbeiträge und -prämien usw., sofern sie den Mindestpauschbetrag überschreiten;

  • Seite 6 beinhaltet die abzugsfähigen Ausgaben der Kategorie außergewöhnliche Belastungen.

Die Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs kann ebenfalls direkt online mit einem dynamischen Fragebogen über MyGuichet.lu erfolgen.

Steuerpflichtige, die ihre im Zusammenhang mit einem Immobilienkredit absetzbaren Zinsen geltend machen wollen, müssen eine Steuererklärung (Vordruck 100) anstelle eines Lohnsteuerjahresausgleichs einreichen.

Bei der Zusammenveranlagung mit dem Ehepartner müssen der Steuerpflichtige und sein Ehepartner einen gemeinsamen Vordruck für den Lohnsteuerjahresausgleich ausfüllen.

Der Steuerpflichtige muss seinem Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich die luxemburgischen und ausländischen Verdienstbescheinigungen beifügen.

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