Bausparbeiträge absetzen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Steuerpflichtige können bestimmte Ausgaben von ihren einkommensteuerpflichtigen Einkünften absetzen. Unter anderem können unter bestimmten Bedingungen Beitragszahlungen zu Bausparverträgen steuerlich abgesetzt werden.

Sinn und Zweck eines Bausparvertrages ist es, dem Vertragsnehmer gegen eine Beitragsleistung die Möglichkeit zu geben, zu besonderen Bedingungen ein Darlehen aufzunehmen, das er zur Finanzierung seines persönlichen Wohneigentums verwenden kann.

Der Vertrag muss zwecks Finanzierung des Baus, der Anschaffung oder des Umbaus eines zu eigenen Wohnzwecken benutzten Appartements oder Hauses, den Preis des Bauplatzes einbegriffen, abgeschlossen worden sein.

Bausparbeiträge gelten steuerlich als Sonderausgaben (dépenses spéciales - DS).

Betroffene Personen

Die gebietsansässigen und die Gebietsansässigen gleichgestellten gebietsfremden Steuerpflichtigen können die gezahlten Bausparbeiträge sowie die Habenzinsen für einen Bausparvertrag als Sonderausgaben (DS) absetzen.

Voraussetzungen

Bedingungen für die Abzugsfähigkeit der gezahlten Beiträge

Die im Rahmen eines Bausparplans gezahlten Beiträge sind nur abzugsfähig, wenn:

  • sie an eine in Luxemburg oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassene Bausparkasse gezahlt werden (Banken, Kreditinstitute und sonstige Finanzorganismen sind davon ausgenommen). In Luxemburg sind derzeit nur 3 Bausparkassen zugelassen:
  • die Bausparverträge zur Finanzierung einer Immobilie, die vom Steuerpflichtigen für eigene Wohnzwecke genutzt wird (Bau, Erwerb, Umbau einer Immobilie oder Erwerb von Baugrund zur Errichtung einer Immobilie), geschlossen wurden; und
  • es sich um die Finanzierung eines Hauptwohnsitzes handelt.

Das hoch spezifische System der Bausparkassen unterscheidet sich von demjenigen der Bank- und Finanzinstitute. Diese können für ihre Produkte nicht den Vorteil aus den gesetzlichen Bausparbestimmungen (111 LIR) geltend machen.

Demnach gehören beispielsweise die auf „plans d’épargne-logement oder PEL“ lautenden Sparbücher nicht zu den möglichen steuerlichen Abzügen. Die Modalitäten dieses Spartyps fallen nicht unter die spezifischen Bedingungen im Sinne des luxemburgischen Gesetzes.

Sonderbedingung für nicht Gebietsansässige

Nicht gebietsansässige Steuerpflichtige müssen dafür optiert haben, steuerlich wie gebietsansässige Steuerpflichtige behandelt zu werden, und Anspruch auf diese Behandlung haben, bevor sie die im Rahmen eines Bausparplans gezahlten Beiträge steuerlich absetzen können.

Bewilligungsvoraussetzungen für Gelder

Ab dem Steuerjahr 2017 müssen Gelder aus der Auflösung oder Zuteilung eines Bausparvertrags – unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – zur Finanzierung einer Immobilie, die vom Steuerpflichtigen für eigene Wohnzwecke genutzt wird (Bau, Erwerb, Umbau einer Immobilie oder Erwerb von Baugrund zur Errichtung einer Immobilie), verwendet werden.

Vorgehensweise und Details

Behandlung der Bausparbeiträge

Die Vertragslaufzeit hat 10 Jahre überschritten

Hat die Laufzeit des Bausparvertrags 10 Jahre überschritten, sind die zuvor abgezogenen Beiträge weiterhin abzugsfähig.

Wird das erhaltene Kapital nicht zur Finanzierung einer Immobilie, die vom Steuerpflichtigen für eigene Wohnzwecke genutzt wird (Bau, Erwerb, Umbau einer Immobilie oder Erwerb von Baugrund zur Errichtung einer Immobilie), verwendet, ist ein Abzug der an eine Bausparkasse gezahlten Beiträge als Sonderausgaben ab dem Steuerjahr, das auf den Erhalt des Kapitals folgt, nicht mehr erlaubt.

Die Vertragslaufzeit hat 10 Jahre nicht überschritten

Auflösung des Vertrags

Der Steuerpflichtige, der den Bausparvertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit von 10 Jahren auflöst (Zeitpunkt der Zuteilung der Gelder), nimmt den gezahlten Beiträgen ihre Abzugsfähigkeit, das heißt, dass die bereits abgesetzten Beiträge eigentlich nicht hätten abgezogen werden dürfen.

Der Steuerpflichtige unterliegt demnach einer Korrektur der Steuerveranlagung, die zu seinem Nachteil ausfallen wird.

Diese Korrektur der Steuerveranlagung betrifft alle Beiträge, die zu Unrecht abgesetzt wurden.

Wird das erhaltene Kapital ferner nicht zur Finanzierung einer Immobilie, die vom Steuerpflichtigen für eigene Wohnzwecke genutzt wird (Bau, Erwerb, Umbau einer Immobilie oder Erwerb von Baugrund zur Errichtung einer Immobilie), verwendet, ist ein Abzug der an eine Bausparkasse gezahlten Beiträge als Sonderausgaben ab dem Steuerjahr, das auf den Erhalt des Kapitals folgt, nicht mehr erlaubt.

Bestimmte Umstände verhindern jedoch eine Korrektur der Steuerveranlagung und wahren den Anspruch auf Abzug wie beispielsweise:

  • Todesfall;
  • Arbeitsunfähigkeit usw.

Zuteilung des Sparguthabens

Die Beiträge sind weiterhin abzugsfähig, und der Steuerpflichtige behält seinen Abzugsanspruch, wenn das Sparguthaben für folgende Zwecke verwendet wird:

  • die Anschaffung von Wohneigentum, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird; oder
  • die Rückzahlung des Darlehens, das zur Finanzierung von Wohneigentum aufgenommen wurde, das für eigene Wohnzwecke genutzt wird; oder
  • die Instandsetzung des persönlichen Wohneigentums (Dach, Fenster, Badezimmer, Malerarbeiten, Heizung usw.).

Hat die Vertragslaufzeit 10 Jahre nicht überschritten und verwendet der Sparer das erhaltene Geld zur Finanzierung eines Fahrzeugs oder einer Küche:

  • verlieren die Beiträge ihre Abzugsfähigkeit, und es erfolgt eine Korrektur der Steuerveranlagung zum Nachteil des Arbeitnehmers;
  • ist ein Abzug der an eine Bausparkasse gezahlten Beiträge als Sonderausgaben ab dem Steuerjahr, das auf den Erhalt des Kapitals folgt, nicht mehr erlaubt.

Abzugsfähiger Betrag

Ab 2017 wird der Höchstbetrag entsprechend dem Alter des jüngsten erwachsenen Vertragsnehmers festgesetzt:

  • von 18 bis 41 Jahren: 1.344 Euro;
  • über 41 Jahre: 672 Euro.

Die Erhöhung des Höchstbetrags gilt auch für das Kalenderjahr, in dem der Vertragsnehmer sein 41. Lebensjahr vollendet.

Dieses Limit kann für folgende Personen um denselben Betrag erhöht werden:

  • zusammen veranlagte Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner;
  • jedes Kind, für das der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung für Kinder bezieht.

Beispiele:

A und B sind zusammen veranlagt. A vollendet sein 41. Lebensjahr während des Steuerjahres. B ist 50 Jahre alt. A hat einen Bausparvertrag geschlossen. Sie haben 3 Kinder, die Anspruch auf eine Steuerermäßigung haben.
Folgender Abzug ist möglich: 5 x 1.344 = 6.720 Euro.

A und B sind zusammen veranlagt. A vollendet sein 41. Lebensjahr während des Steuerjahres. B ist 50 Jahre alt. B hat einen Bausparvertrag geschlossen. A hat keinen Vertrag geschlossen. Sie haben 3 Kinder, die Anspruch auf eine Steuerermäßigung haben.
Folgender Abzug ist möglich: 5 x 672 = 3.360 Euro.

Abzug der gezahlten Beiträge

Zwecks Abzug der Bausparbeiträge als Sonderausgaben (DS):

  • kann der gebietsansässige oder Gebietsansässigen gleichgestellte gebietsfremde Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung einreichen und die gezahlten Beträge auf Seite 14 der Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) ausweisen; oder
  • kann der gebietsansässige Steuerpflichtige die gezahlten Beträge auf Seite 5 des Vordrucks 163 R F (Lohnsteuerjahresausgleich) ausweisen, wenn er die Bedingungen für das Einreichen einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllt. Die Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs kann ebenfalls direkt online mit einem dynamischen Fragebogen über den MyGuichet.lu-Assistenten erfolgen; oder
  • kann der gebietsansässige Steuerpflichtige die gezahlten Beträge auf seiner Lohnsteuerkarte während des Jahres eintragen lassen. Für diesen Zweck weist er die gezahlten Beträge auf Seite 5 des Vordrucks 164 R aus;
  • kann der (gebietsansässige oder Gebietsansässigen gleichgestellte gebietsfremde) verheiratete angestellte oder pensionierte Steuerpflichtige die gezahlten Beträge im Antrag auf Simulation oder Einzelveranlagung / Steuersatz RTS angeben, um diesen Beträgen bei der Festsetzung seines voraussichtlichen Steuersatzes auf der Steuerkarte Rechnung zu tragen.

Belege

Der Steuerpflichtige kann mittels einer Kopie der von seiner Bausparkasse erstellten Aufstellung den Jahresbetrag der abzugsfähigen Beiträge für das Steuerjahr, die als Sonderausgaben (DS) gelten, nachweisen.

Die Steuerverwaltung kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen jederzeit zusätzliche Nachweise anfordern.

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