Steuerliche Gleichstellung mit gebietsansässigen Personen

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Steuerpflichtige, die nicht in Luxemburg ansässig sind und den größten Teil ihres Einkommens in Luxemburg erzielen, können sich für eine steuerliche Gleichstellung mit gebietsansässigen Steuerpflichtigen entscheiden.

Sofern sie die Bedingungen für die Gleichstellung erfüllen, können sie auf Antrag die gleichen Abzüge, Freibeträge und Gutschriften in Anspruch nehmen wie gebietsansässige Steuerpflichtige.

Betroffene Personen

Alle nichtansässigen Steuerpflichtigen, die ihren steuerlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und ein bestimmtes Einkommen (Berufs- und/oder Vermögenseinkommen) erzielen, das in Luxemburg steuerpflichtig ist.

Dabei handelt es sich beispielsweise um:

  • Grenzgänger, die täglich zwischen ihrem Wohnort im Ausland und ihrem Arbeitsplatz in Luxemburg pendeln; oder
  • Arbeitnehmer, die während der Woche eine Zweitwohnung in Luxemburg haben und an allen Wochenenden und Urlaubstagen zu ihrer Familie im Ausland zurückkehren.

Voraussetzungen

Der in Luxemburg zu versteuernde Betrag muss einen bestimmten Schwellenwert des Welteinkommens (das heißt des im Inland – aus luxemburgischer Quelle – und im Ausland erzielten Einkommens) der Nichtansässigen übersteigen.

Mindestens 90 % des Einkommens müssen in Luxemburg steuerpflichtig sein. Dieser Schwellenwert wird auf der Grundlage des gesamten Einkommens der Steuerpflichtigen berechnet, das während des Steuerjahres (sowohl beruflich als auch anderweitig) erzielt wurde.

Der Schwellenwert von 90 % kann unter Berücksichtigung der persönlichen Situation jedes Ehe- oder Lebenspartners berechnet werden.

In Belgien ansässige Steuerpflichtige können die Gleichstellung beantragen, wenn 50 % des beruflichen Einkommens des Haushalts in Luxemburg steuerpflichtig sind oder wenn sie die 90-%-Bedingung erfüllen.

Seit dem Steuerjahr 2018 können auch nichtansässige Steuerpflichtige, deren gesamtes nicht der luxemburgischen Einkommensteuer unterliegendes Nettoeinkommen weniger als 13.000 Euro beträgt, die steuerliche Gleichstellung beantragen.

Neutralisierung der ersten 50 Arbeitstage, die außerhalb Luxemburgs geleistet wurden

Zur Berechnung des Schwellenwertes von 90 % wird Einkommen aus einer Arbeit in Anstellung, das gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen in einem anderen Staat besteuert wird, als in Luxemburg steuerpflichtig betrachtet.

Dies gilt jedoch nur für steuerbefreite Vergütungen für höchstens 50 Arbeitstage. Bei mehr als 50 Tagen werden die außerhalb Luxemburgs gearbeiteten Tage nicht als in Luxemburg steuerpflichtiges Einkommen betrachtet, sondern als im Ausland steuerpflichtiges Einkommen.

Beispiel: Für einen in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen, der 80 Tage in seinem Wohnsitzland gearbeitet hat, werden nur die ersten 50 Tage als in Luxemburg steuerpflichtiges Einkommen angerechnet, während die restlichen 30 Tage als ausländisches Einkommen betrachtet werden.

Diese Regel gilt nur für die Bestimmung des Schwellenwertes von 90 % und hat keinen Einfluss auf das Besteuerungsrecht der einzelnen Länder oder die Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Fristen

Die Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) ist bis zum 31. Dezember des auf das Steuerjahr folgenden Jahres beim zuständigen Steueramt einzureichen (unter Einhaltung der in den Bescheiden der verschiedenen Abteilungen der Steuerverwaltung (ACD) festgelegten besonderen Fristen).

Vorgehensweise und Details

Antrag auf Gleichstellung

Nichtansässige Steuerpflichtige beantragen die steuerliche Gleichstellung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Luxemburg (Vordruck 100).

Auswirkungen der steuerlichen Gleichstellung

Entscheiden sich nichtansässige Steuerpflichtige für die steuerliche Gleichstellung, müssen sie ihr gesamtes (im In- und Ausland erzieltes) Welteinkommen in der Steuererklärung angeben.

Ausländisches Einkommen bleibt gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel von der Bemessungsgrundlage in Luxemburg ausgeschlossen. Es wird jedoch zu dem in Luxemburg steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet, um den Steuersatz zu bestimmen.

Es ist zu beachten, dass das (positive oder negative) ausländische Einkommen gemäß den luxemburgischen Steuerbestimmungen ermittelt wird.

Steuerliche Abzüge

Wenn sich nichtansässige Steuerpflichtiger für die steuerliche Gleichstellung entscheiden, können sie alle Abzüge, Freibeträge und Gutschriften in Anspruch nehmen, die ansässigen Steuerpflichtigen gewährt werden.

Ledige Steuerpflichtige mit Kindern in ihrem Haushalt, die eine Steuerermäßigung für Kinder erhalten, können außerdem die Steuergutschrift für Alleinerziehende (crédit d’impôt monoparental - CIM) beantragen.

Berechnungsgrundsatz

Im Rahmen der Gleichstellung mit ansässigen Steuerpflichtigen führt die ACD 2 Berechnungen durch:

  • erste Berechnung: Bestimmung des Steuersatzes. Die Steuerbehörde addiert das luxemburgische und das ausländische Einkommen, zieht die abzugsfähigen Ausgaben ab und bestimmt so den Steuersatz;
  • zweite Berechnung: Die Behörde wendet den zuvor berechneten Satz nur auf das in Luxemburg steuerpflichtige im Inland erzielte Einkommen an.

In der Praxis ist die Gleichstellung nur dann von Interesse, wenn der nichtansässige Steuerpflichtige oder sein Ehe- bzw. Lebenspartner (die sich für eine Zusammenveranlagung entschieden haben) während des betreffenden Steuerjahres kein oder nur ein sehr geringes Einkommen im Ausland hat.

Diese optionale Regelung stellt eine fiktive Situation dar, die weder den Wohnsitz des Steuerpflichtigen noch die Besteuerung seines Einkommens gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Ländern beeinflusst. Es handelt sich um eine Fiktion, die nur die Berechnung der in Luxemburg geschuldeten Steuer beeinflusst (das heißt den Gesamtsteuersatz).

Eine Simulation kann mithilfe eines Online-Dienstes durchgeführt werden.

Anwendungsbeispiele

Beispiel 1

Herr und Frau XY sind verheiratet und wohnen in Deutschland. Sie erzielen folgendes Einkommen:

  • Herr X arbeitet in Luxemburg und verdient als Arbeitnehmer 40.000 Euro netto (Bruttoverdienst − steuerbefreiter Verdienst − Werbungskosten − Fahrtkosten = 40.000 Euro).
  • Herr X. arbeitet auch in Deutschland und verdient dort als Arbeitnehmer 12.500 Euro netto.
  • Frau Y übt keine berufliche Tätigkeit aus.
  • Die Ehepartner X und Y beziehen kein weiteres Einkommen.

Bestimmung des Prozentsatzes des in Luxemburg steuerpflichtigen Einkommens im Verhältnis zum Welteinkommen:

(gesamtes nicht steuerfreies Nettoeinkommen x 100) / Summe des nicht steuerfreien und des steuerfreien Nettoeinkommens = (40.000 x 100) / (40.000 + 12.500) = 76,19 %

Obwohl sein in Luxemburg zu versteuerndes Einkommen weniger als 90 % seines Welteinkommens ausmacht, kann sich Herr X für die steuerliche Gleichstellung entscheiden, da das Einkommen, das in Luxemburg nicht steuerpflichtig ist, weniger als 13.000 Euro beträgt.

Beispiel 2

Herr und Frau WZ sind verheiratet, haben keine Kinder und wohnen in Frankreich in einer Eigentumswohnung. Der Haushalt hat folgendes Einkommen:

  • Herr W bezieht ein inländisches Nettoeinkommen aus einer Tätigkeit in Anstellung in Luxemburg in Höhe von 40.000 Euro.
  • Frau Z bezieht ein Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit in Frankreich in Höhe von 18.000 Euro, das in Luxemburg steuerfrei ist.

In diesem Beispiel ist das einzige in Luxemburg steuerpflichtige inländische Einkommen der Ehepartner WZ die Vergütung von Herrn W für seine Tätigkeit in Anstellung in Luxemburg (40.000 Euro).

Herr W ist in Luxemburg für 100 % seines Welteinkommens steuerpflichtig:

(gesamtes nicht steuerfreies Nettoeinkommen x 100) / Summe des nicht steuerfreien und des steuerfreien Nettoeinkommens = (40.000 x 100) / 40.000 = 100 %

Er kann daher die Gleichstellung mit einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen beantragen.

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung (ACD) Contact Center

Adresse:
33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Telefon:
(+352) 247 53 000
Helpline „Elektronischer Assistent“ erreichbar von Montag bis Freitag von 7:45 bis 17:00 Uhr

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