Einkommensteuererklärung für natürliche Personen (Besteuerung durch Veranlagung)
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Zusammenfassung:
In Luxemburg können Sie generell verschiedenen Steuerpflichten unterliegen, wenn Sie dort steuerpflichtige Einkünfte (wie zum Beispiel ein Gehalt oder eine Rente) erzielen. In bestimmten Fällen müssen Sie folglich eine Einkommensteuererklärung für natürliche Personen einreichen (die sogenannte „Besteuerung durch Veranlagung“).
Steuerpflichtige, die einer Besteuerung durch Veranlagung unterliegen, müssen ihre Einkünfte melden, indem sie eine Einkommensteuererklärung für natürliche Personen einreichen (Vordruck 100).
Um eine Erstattung möglicher Steuerüberzahlungen zu erhalten, können Lohn- oder Rentenempfänger beantragen, ihre Steuer entsprechend ihrer persönlichen Situation zu berichtigen:
- im Wege der Veranlagung (Vordruck 100); oder
- im Wege eines Lohnsteuerjahresausgleichs (Vordruck 163 R).
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Berichtigung Ihrer Steuer durch Veranlagung über den elektronischen Assistenten auf der gesicherten Plattform MyGuichet.lu vornehmen. Dazu können Sie Ihre Einkommensteuererklärung mithilfe des elektronischen Assistenten ausfüllen. Wenn Sie nicht zur Zielgruppe des elektronischen Assistenten gehören, können Sie Ihre Einkommensteuererklärung durch Übermittlung des Formulars „Vordruck 100“ (zum Download verfügbar unter „Online-Dienste und Formulare“ oder auf der Website der ACD) wie folgt einreichen:
- elektronisch über den für die Übermittlung im PDF-Format vorgesehenen MyGuichet.lu-Vorgang; oder
- per Post an das zuständige Steueramt.
Falls Sie sich für die Erklärung mittels PDF-Formular entscheiden, sollten Sie zur Vermeidung von Rechen- und Darstellungsproblemen einige Hinweise beachten. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Hilfe-Artikel.
Betroffene Personen
Alles Wichtige über Personen, die einer Besteuerung durch Veranlagung unterliegen, finden Sie auf der Website der ACD.
Fristen
Unabhängig davon, auf welche Weise Sie Ihre Einkommensteuererklärung übermitteln (elektronisch oder per Post), muss diese bis spätestens 31. Dezember des Jahres, das auf das betreffende Steuerjahr folgt, eingereicht werden.
Beispiel: Für das Steuerjahr N muss die Erklärung bis spätestens 31. Dezember des Jahres N+1 eingereicht werden.
Für das Steuerjahr 2024 erstreckt sich der Zeitraum für die Einreichung der Steuererklärung somit vom 7. April 2025 bis zum 31. Dezember 2025.
Sie müssen sich immer an die jeweiligen Fristen halten, die in den Schreiben der verschiedenen Abteilungen der ACD genannt werden. Bei Missachtung der genannten Fristen kann das Steueramt Folgendes verhängen:
- einen Steuerzuschlag;
- Verzugszinsen; oder
- ein Bußgeld.
Weigern sich Steuerpflichtige, ihre Steuererklärung abzugeben, sieht sich das Steueramt gezwungen, die Steuerschuld zu ermitteln, indem es eine amtliche Veranlagung durch Schätzung vornimmt.
Vorgehensweise und Details
Allgemeine Grundsätze der Besteuerung
- Gebietsansässige
- Nichtansässige
Der Steuerpflichtige muss sein Welteinkommen angeben (steuerbefreite und nicht steuerfreie Einkünfte).
Die steuerbefreiten Einkünfte sind als solche nicht steuerpflichtig, können jedoch bei der Ermittlung des auf die zu versteuernden Einkünfte anwendbaren Steuertarifs berücksichtigt werden.
Vereinfachtes Beispiel eines ledigen Steuerpflichtigen (Steuerklasse 1):
In Luxemburg steuerpflichtiges Einkommen (Lohn): 40.000 Euro (inländische Einkünfte = Einkünfte aus luxemburgischer Quelle)
Einkünfte aus Vermietung eines Gebäudes in einem Land, mit dem Luxemburg ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat (in Luxemburg steuerbefreite Einkünfte): 10.000 Euro
Gesamtes steuerpflichtiges Einkommen, das zur Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird: 10.000 + 40.000 = 50.000 Euro
Laut Einkommensteuertabelle 2017 ist bei einem Einkommen von 50.000 Euro (Steuerklasse 1) ein Steuerabzug von 9.106 Euro angezeigt. Der globale Steuersatz beläuft sich demnach auf 9.106 / 50.000 = 18,21 %. Diesem Steuersatz wird der Beitrag zum Beschäftigungsfonds in Höhe von 7 % hinzugerechnet, was einen anwendbaren Steuersatz von 19,48 % ergibt.
Dieser Steuersatz wird lediglich auf die zu versteuernden Einkünfte, das heißt 40.000 Euro angewandt.
Laut Steuertabelle in Luxemburg geschuldete Einkommensteuer: 40.000 x 19,48 % = 7.792 Euro
Eine nichtansässige Person, die in Luxemburg steuerpflichtig ist, kann sich für eine steuerliche Gleichstellung mit Gebietsansässigen entscheiden, das heißt, sie optiert dafür, wie ein in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden.
Infolgedessen kann sie auch die gleichen steuerlichen Abzüge oder Gutschriften beanspruchen, die gebietsansässigen Steuerpflichtigen gewährt werden.
Entscheidet sich der nichtansässige Steuerpflichtige gegen diese Möglichkeit, werden in Luxemburg nur seine luxemburgischen Einkünfte versteuert. In diesem Fall kann er Aufwendungen nur in begrenztem Maße absetzen.
Ein nichtansässiger Steuerpflichtiger, der steuerlich einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen gleichgestellt wird, muss sowohl seine nicht steuerbefreiten als auch seine steuerbefreiten Einkünfte (zum Beispiel: Mieteinnahmen aus einem Gebäude in Belgien, Lohn des in Frankreich arbeitenden Ehepartners usw.) in seiner Einkommensteuererklärung angeben.
Diese im Ausland erzielten Einkünfte sind als solche steuerbefreit, werden jedoch bei der Ermittlung des auf die zu versteuernden Einkünfte anwendbaren Steuertarifs berücksichtigt.
Vereinfachtes Beispiel eines ledigen Steuerpflichtigen (Steuerklasse 1):
In Luxemburg steuerpflichtiges Einkommen (Lohn): 40.000 Euro (inländische Einkünfte = Einkünfte aus luxemburgischer Quelle)
Lohneinkünfte aus einem Drittland, mit dem Luxemburg ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat (in Luxemburg steuerfreie Einkünfte): 10.000 Euro
Das gesamte steuerpflichtige Einkommen, das zur Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird, beträgt 40.000 + 10.000 = 50.000 Euro.
Laut Einkommensteuertabelle 2017 ist bei einem Einkommen von 50.000 Euro (Steuerklasse 1) ein Steuerabzug von 9.106 Euro angezeigt. Der globale Steuersatz beläuft sich demnach auf 9.106 / 50.000 = 18,21 %. Diesem Steuersatz wird der Beitrag zum Beschäftigungsfonds in Höhe von 7 % hinzugerechnet, was einen anwendbaren Steuersatz von 19,48 % ergibt.
Dieser Steuersatz wird lediglich auf die zu versteuernden Einkünfte, das heißt 40.000 Euro angewandt.
Laut Steuertabelle in Luxemburg geschuldete Steuer: 40.000 x 19,48 % = 7.792 Euro
Zusammenveranlagung
Die Steuerpflichtigen werden entsprechend ihrer persönlichen Situation (verheiratete Steuerpflichtige, eingetragene Lebenspartner oder Ledige, mit oder ohne Kinder) entweder zusammen oder getrennt besteuert.
- Gebietsansässige
- Nichtansässige
Zusammen veranlagte gebietsansässige Steuerpflichtige brauchen nur eine Steuererklärung einzureichen, in der alle erzielten Einkünfte anzugeben sind.
Zusammen veranlagte nichtansässige Steuerpflichtige reichen nur eine Steuererklärung ein, in der die in Luxemburg steuerpflichtigen inländischen Einkünfte anzugeben sind.
Die Steuerschuld wird auf der Grundlage der kumulierten Nettoeinkünfte der zusammen veranlagten Steuerpflichtigen ermittelt, wobei diese für die Entrichtung der Steuern gesamtschuldnerisch haften.
Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens
- Gebietsansässige
- Nichtansässige
Die Einkünfte von Steuerpflichtigen, die in Luxemburg der Besteuerung unterliegen, sind in 8 Einkunftsarten unterteilt:
- Gewinn aus Gewerbebetrieb;
- Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft;
- Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufs;
- Nettoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;
- Nettoeinkünfte aus Pensionen und Renten;
- Nettoeinkünfte aus Kapitalvermögen;
- Nettoeinkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
- sonstige Nettoeinkünfte.
Das steuerpflichtige Einkommen ergibt sich aus der Summe der Nettoeinkünfte nach Abzug der Sonderausgaben, darunter:
- Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner oder sonstige auf Dauer anfallende Unterhaltsleistungen;
- Schuldzinsen in Bezug auf Verbraucherkredite zur Finanzierung von Fahrzeugen, beweglichen Gegenständen usw. (Anmerkung: Die Zinsen in Bezug auf bereits errichtete oder im Bau befindliche Immobilien gelten nicht als Sonderausgaben und sind auf dem Bogen L des Vordrucks 100 auszuweisen);
- Versicherungsbeiträge und -prämien;
- freiwillige Zusatzrentenbeiträge (LRCP);
- Spenden oder Zuwendungen.
Bei nichtansässigen Steuerpflichtigen, unabhängig davon, ob sie Gebietsansässigen steuerlich gleichgestellt sind oder nicht, unterliegen grundsätzlich nur die in Luxemburg erzielten (inländischen) Einkünfte der Besteuerung in Luxemburg. Diese Einkünfte sind in 8 Einkunftsarten unterteilt:
- Gewinn aus Gewerbebetrieb;
- Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft;
- Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufs;
- Nettoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;
- Nettoeinkünfte aus Pensionen und Renten;
- Nettoeinkünfte aus Kapitalvermögen;
- Nettoeinkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
- sonstige Nettoeinkünfte.
Das steuerpflichtige Einkommen ergibt sich aus der Summe der inländischen Nettoeinkünfte nach Abzug:
- des Mindestpauschbetrags;
- der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung;
- der freiwilligen Zusatzrentenbeiträge (LRCP).
Bei nichtansässigen Steuerpflichtigen, die sich für eine steuerliche Gleichstellung entschieden haben, ergibt sich der Steuersatz aus der Summe der inländischen Nettoeinkünfte nach zusätzlichem Abzug bestimmter Sonderausgaben, darunter:
- Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehepartner oder sonstige auf Dauer anfallende Unterhaltsleistungen;
- Schuldzinsen in Bezug auf Verbraucherkredite zur Finanzierung von Fahrzeugen, beweglichen Gegenständen usw. (Hinweis: Die Zinsen in Bezug auf bereits errichtete oder im Bau befindliche Immobilien gelten nicht als Sonderausgaben und sind auf dem Bogen L des Vordrucks 100 auszuweisen);
- freiwillige und private Versicherungsprämien und Beiträge;
- Spenden und Zuwendungen usw.
Das steuerpflichtige Einkommen (zu versteuerndes Einkommen) ist identisch mit dem am Ende des Steuererklärungsformulars eingetragenen Betrag, abzüglich verschiedener Freibeträge (Beispiel: Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen).
Auf das so ermittelte steuerpflichtige Einkommen findet der progressive Einkommensteuertarif Anwendung.
Einreichung der Steuererklärung
In der Regel erhalten Sie jedes Jahr zu Beginn des 2. Quartals des laufenden Jahres:
- eine Aufforderung zum Herunterladen und Ausfüllen der Steuererklärungsformulare, die auf dieser Seite unter „Online-Dienste und Formulare“ oder auf der Website der ACD verfügbar sind;
- einen Vordruck in Papierform (Vordruck 100) per Post; oder
- eine vorausgefüllte einfache Erklärung.
Im Jahr 2025 haben ausschließlich diejenigen Steuerpflichtigen, die nur Einkünfte aus „Pensionen und Renten“ angeben müssen, für die neben dem Mindestpauschalbetrag keine weiteren Abzüge bestehen, Anfang März ein Schreiben erhalten, in dem ihnen angeboten wird, eine einfache Erklärung einzureichen. Wenn sie zustimmen, erhalten sie Anfang Mai eine vorausgefüllte einfache Erklärung als Vorschlag, die sie anschließend überprüfen und validieren müssen.
Ihre ausgefüllte und unterschriebene Steuererklärung müssen Sie wie folgt einreichen:
- elektronisch über den für die Übermittlung im PDF-Format vorgesehenen MyGuichet.lu-Vorgang; oder
- per Post an das zuständige Steueramt.
Auch wenn Sie ein Papierformular erhalten haben, können Sie das Formular am Computer ausfüllen und es zusammen mit den Anhängen über den für die Übermittlung im PDF-Format vorgesehenen MyGuichet.lu-Vorgang an die ACD übermitteln.
Wenn Sie Ihre Steuererklärung mithilfe des elektronischen Assistenten ausfüllen möchten, lesen Sie bitte unseren Informationstext zu diesem Thema, um zu erfahren, ob Sie zur entsprechenden Zielgruppe gehören.
Belege
- Gebietsansässige
- Nichtansässige
Der Steuerpflichtige muss seiner Erklärung eine Reihe von Belegen zwingend beifügen:
- Verdienst- und/oder Renten-/Pensionsbescheinigung für das betreffende Jahr;
- Bescheinigung über die Höhe der Schuldzinsen im Zusammenhang mit Hypothekendarlehen oder Privatkrediten, die während des Steuerjahres aufgenommen wurden (Jahresauszug);
- Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn die Zusammenveranlagung zum ersten Mal für das betreffende Steuerjahr beantragt wird.
Der Steuerpflichtige muss seiner Erklärung eine Reihe von Belegen zwingend beifügen:
- Verdienst- und/oder Renten-/Pensionsbescheinigung für das betreffende Jahr;
- Bescheinigung über die Höhe der Schuldzinsen im Zusammenhang mit Hypothekendarlehen oder Privatkrediten, die während des Steuerjahres aufgenommen wurden (Jahresauszug);
- Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn die Zusammenveranlagung zum ersten Mal für das betreffende Steuerjahr beantragt wird.
Der Steuerpflichtige muss ebenfalls beifügen:
- alle notwendigen Nachweise, die seine persönliche Situation oder die in der Erklärung erteilten Auskünfte belegen;
- die Einkommensnachweise, die er in seinem Wohnsitzland erhält.
In unserem Tutorial erklären wir Ihnen anhand von Screenshots Schritt für Schritt, wie Sie Dokumente als Anlage zu einem Vorgang mit Authentifizierung hinzufügen können.
Die Steuerverwaltung kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen jederzeit zusätzliche Belege anfordern.
Fehlende Informationen oder Fehler
Im Falle von fehlenden Informationen oder Fehlern in der Einkommensteuererklärung werden Sie gebeten, direkt mit dem zuständigen Steueramt Kontakt aufzunehmen, unabhängig davon, ob Sie die Erklärung per Post oder online versandt haben.
Berichtigungsanträge müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Versand Ihrer Steuererklärung schriftlich an das zuständige Steueramt richten.
Festsetzung der Steuerschuld
Die geschuldete Einkommensteuer wird durch Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs auf das gerundete bereinigte steuerpflichtige Einkommen ermittelt.
Die Progression hat zur Folge, dass ein Steuerpflichtiger mit höherem Einkommen verhältnismäßig mehr Steuern zahlen muss als ein Steuerpflichtiger mit geringerem Einkommen.
Online-Dienste und Formulare
Übermittlung im PDF-Format
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Elektronischer Assistent
Zuständige Kontaktstellen
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Contact Center der Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Imposition par voie d'assiette (impôt sur le revenu)
sur le site de l'Administration des contributions directes
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Calcul d'une rémunération mensuelle nette
sur le site de l’Administration des contributions directes (ACD)
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Zusammenfassung der erhobenen direkten Steuern
auf der Website der Steuerverwaltung (ACD)
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Barèmes
sur le site de l’Administration des contributions directes (ACD)
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Calculatrice fiscale
sur le site du ministère des Finances
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Délais
sur le site de l'Administration des contributions directes (ACD)
Rechtsgrundlagen
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