Einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen (CE) beantragen
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Ein Steuerpflichtiger kann einen Freibetrag auf sein steuerpflichtiges Einkommen aufgrund von außergewöhnlichen Belastungen (charges extraordinaires - CE) beantragen, die zwangsläufig entstehen und seine Steuerbemessungsgrundlage deutlich mindern.
Eine Belastung ist außergewöhnlich, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen gleichen Familienstandes, gleicher Vermögenssituation und gleicher Einkommensverhältnisse entstehen.
Die außergewöhnlichen Belastungen dürfen jedoch weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen noch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreiten Einkünften stehen.
Lediglich die Kosten, die noch vom Steuerpflichtigen zu zahlen sind, können einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen begründen. Von einer Krankenkasse oder einem privaten Mutualitätsverein übernommene Kosten können beispielsweise nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.
Betroffene Personen
Gebietsansässige sowie gleichgestellte nicht gebietsansässige Steuerpflichtige können die außergewöhnlichen Belastungen, denen sie während des Steuerjahres ausgesetzt sind bzw. waren, von ihren Steuern absetzen.
Voraussetzungen
Definition der außergewöhnlichen Belastungen (CE)
Die Kosten, die der Steuerpflichtige absetzen möchte, müssen effektiv Teil der außergewöhnlichen Belastungen (CE) sein.
Die Belastungen gelten als außergewöhnlich, wenn sie zwangsläufig entstehen und die Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen deutlich mindern.
Eine Belastung ist zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung muss die zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen erheblich übersteigen. Die zumutbare Belastung der Steuerpflichtigen gestaltet sich je nach ihrer Familiensituation und finanziellen Situation unterschiedlich.
Der Steuerpflichtige kann Kosten übernehmen, ohne Anspruch auf einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen zu haben. Diese „zumutbaren Belastungen“ entsprechen einem bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens, der wie folgt unterschiedlich ausfallen kann:
Seit dem Steuerjahr 2008 mindern die außergewöhnlichen Belastungen die Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen entsprechend seiner Steuerklasse und sofern sie die nachstehend aufgeführten Prozentsätze übersteigen. | |||||||
Steuerklasse | 1 | 2 oder 1a | |||||
Anzahl der Kinder, die den Anspruch auf Steuerermäßigung begründen | 0 | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Steuerpflichtiges Einkommen unter 10.000 Euro | 2 % | 0 % | 0 % | 0 % | 0 % | 0 % | 0 % |
Steuerpflichtiges Einkommen von 10.000 bis 20.000 Euro | 4 % | 2 % | 0 % | 0 % | 0 % | 0 % | 0 % |
Steuerpflichtiges Einkommen von 20.000 bis 30.000 Euro | 6 % | 4 % | 2 % | 0 % | 0 % | 0 % | 0 % |
Steuerpflichtiges Einkommen von 30.000 bis 40.000 Euro | 7 % | 6 % | 4 % | 2 % | 0 % | 0 % | 0 % |
Steuerpflichtiges Einkommen von 40.000 bis 50.000 Euro | 8 % | 7 % | 5 % | 3 % | 1 % | 0 % | 0 % |
Steuerpflichtiges Einkommen von 50.000 bis 60.000 Euro |
9 % | 8 % | 6 % | 4 % | 2 % | 0 % | 0 % |
Steuerpflichtiges Einkommen über 60.000 Euro | 10 % | 9 % | 7 % | 5 % | 3 % | 1 % | 0 % |
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger mit einem zum Haushalt gehörenden Kind bezieht ein steuerpflichtiges Einkommen von 72.000 Euro pro Jahr.
Kosten für Kinderbetreuung: 9.000 Euro pro Jahr (750 Euro pro Monat)
Krankheitskosten (nicht erstattet): 2.500 Euro
Höhe der Ausgaben: 11.500 Euro
Berechnung der zumutbaren Belastung in der Klasse 1a oder 2: 72.000 X 7 % = 5.040 Euro
Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen: 11.500 - 5.040 = 6.460 Euro
In obigem Beispiel beträgt die zumutbare Belastung 5.040 Euro. Es werden nur Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, die über die zumutbare Belastung hinausgehen und daher abzugsfähig sind, in diesem Beispiel also 6.460 Euro.
Arten von außergewöhnlichen Belastungen
Kinderbetreuungskosten
Die Kinderbetreuungskosten umfassen die tatsächlichen Kosten für die Aufnahme eines Kindes in eine Einrichtung für Tages- und Nachtbetreuung oder für die Tagesbetreuung bei einer zugelassenen Einrichtung. Weitere Kosten sind die Kosten für Kinderkrippen, Kindertagesstätten oder Kinderhorte, Schülerhorte und zugelassene Tageseltern.
Die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gezahlten Kinderbetreuungskosten sind ebenfalls steuerlich absetzbar, sofern die Person/Einrichtung in diesem Mitgliedstaat von den zuständigen Behörden anerkannt ist.
Kosten für Hauspersonal
Als Kosten für Hauspersonal gelten Ausgaben für Haushaltshilfen, Haushälter/innen und sonstiges Hauswirtschaftspersonal. Kosten in Zusammenhang mit Hauspersonal sind nur absetzbar, wenn:
- die Haushaltshilfen, Haushälter/in und sonstiges Hauswirtschaftspersonal über den Steuerpflichtigen oder ein Reinigungsunternehmen bei der Sozialversicherung angemeldet sind (in Luxemburg die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale); und
- diese Personen hauptsächlich Hausarbeiten innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen verrichten; und
- es sich um Personen handelt, die vom Steuerpflichtigen selbst oder von einem Reinigungsunternehmen als Arbeitnehmer eingestellt wurden.
Die Kosten für die Einstellung eines Gärtners, Fahrers oder Hausmeisters sind nicht absetzbar.
Kosten für Hilfeleistungen bei Pflegebedürftigkeit
Es handelt sich um die Kosten für Hilfeleistungen bei Pflegebedürftigkeit aufgrund der Bedürftigkeit des Steuerpflichtigen, seines Ehepartners oder Lebenspartners oder eines Kindes, das den Anspruch auf eine Steuerermäßigung für Kinder oder einen Freibetrag für nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kinder nicht begründet.
Kosten für Unterhalt, Erziehung oder Berufsausbildung
Für die Kosten für Unterhalt, Erziehung oder Berufsausbildung der Kinder kann kein Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Diese Kosten werden aus systematischer Sicht entweder bei der Steuerermäßigung für Kinder, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, oder im Rahmen des Freibetrags für nicht zum Haushalt gehörende Kinder berücksichtigt.
Kosten für Unterhalt, Erziehung oder Berufsausbildung naher Verwandter, die im Haushalt des Unterhaltsschuldners aufgenommen wurden
Diese Kosten beinhalten die Ausgaben für den Unterhalt, die Erziehung und die Berufsausbildung seiner nahen Verwandten, die abzugsfähig sind, wenn es keine Personen gibt, die diese Ausgaben übernehmen müssten, oder Unterhaltspflichten kraft des luxemburgischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Code civil) bestehen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in der Tat die Unterhaltspflicht gegenüber bestimmten Verwandten und Verschwägerten vor, sofern diese bedürftig sind. Eine Unterhaltspflicht besteht insbesondere zwischen Nachfahren und Vorfahren, Schwiegersöhnen/Schwiegertöchtern einerseits und Schwiegervätern/Schwiegermüttern andererseits, zwischen Adoptivkindern und Adoptiveltern, zwischen Ehepartnern (auch, wenn sie offiziell getrennt leben).
Die Ausgaben werden um die eigenen Einkünfte der betreuten Person gemindert.
Unterhaltsleistungen
Unterhaltsleistungen an vor dem 1. Januar 1998 geschiedene oder offiziell getrennt lebende Ehepartner sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, sofern die geschiedenen Ehepartner keinen gemeinsamen Antrag auf Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben gestellt haben und der Abzugsbetrag die normalen Belastungen des Steuerpflichtigen übersteigt.
Nach dem 31. Dezember 1997 gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen sind als Sonderausgaben abzugsfähig.
Andere absetzbare Kosten
Insbesondere folgende weitere Kosten können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden:
- Scheidungskosten (Gerichtskosten, Anwaltskosten);
- Strafprozesskosten, sofern der Steuerpflichtige freigesprochen wird;
- Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse, einer medizinisch-chirurgischen Kasse, einer privaten Versicherung, einer Pflegeversicherung usw. erstattet werden;
- Kosten aufgrund von Erwerbsunfähigkeit, Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- Kosten für spezielle diätische Ernährung (Erkrankung von Leber, Galle oder Nieren, Tuberkulose, Diabetes oder Multiple Sklerose usw.);
- Beerdigungskosten, sofern sie nicht von einer Sterbekasse, aus dem Vermögen des Verstorbenen usw. beglichen werden.
Sonderbedingung für Nicht-Gebietsansässige
Um die meisten außergewöhnlichen Belastungen absetzen zu können, müssen nicht gebietsansässige Steuerpflichtige eine Steuererklärung einreichen, sofern sie die Bedingungen für die steuerliche Gleichstellung mit Gebietsansässigen erfüllen.
Lediglich Kosten für den Unterhalt und die Erziehung von nicht zum Haushalt gehörenden Kindern (einschließlich Unterhaltsleistungen) können im Rahmen eines Lohnsteuerjahresausgleichs oder durch Eintragung in die Lohnsteuerkarte abgesetzt werden.
Vorgehensweise und Details
Außergewöhnliche Belastungen als tatsächliche Kosten absetzen
Außergewöhnliche Belastungen können nach dem Grundsatz der tatsächlichen Kosten (Kosten, die effektiv gezahlt wurden) abgesetzt werden.
Belastungen im Rahmen eines pauschalen Freibetrags absetzen
Der Abzug der außergewöhnlichen Belastungen durch einen pauschalen Freibetrag ist nur für 3 Kostenarten möglich:
- Kosten für Hauspersonal, Kosten für Hilfeleistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie Kinderbetreuungskosten;
- Kosten aufgrund von Behinderung oder Hilfsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen;
- Kosten für nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kinder.
Kosten für Hauspersonal, Kosten für Hilfeleistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie Kinderbetreuungskosten
Diese Kosten begründen den Abzug eines pauschalen Freibetrags von höchstens 450 Euro pro Monat oder 5.400 Euro pro Jahr.
Der pauschale Freibetrag darf die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.
Entstehen gleichzeitig Kosten für Hauspersonal, für Hilfeleistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie Kinderbetreuungskosten, kann der Freibetrag nur einmal gewährt werden.
Kosten aufgrund von Invalidität oder Behinderung des Steuerpflichtigen
Diese Kosten begründen den Abzug eines pauschalen Freibetrags entsprechend der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Steuerpflichtigen.
Der pauschale Freibetrag darf die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.
Abzug der außergewöhnlichen Belastungen
Um außergewöhnliche Belastungen abzusetzen:
- kann der gebietsansässige oder Gebietsansässigen gleichgestellte gebietsfremde Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung einreichen und die gezahlten Beträge auf Seite 15 der Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) ausweisen; oder
- kann der gebietsansässige Steuerpflichtige die gezahlten Beträge auf Seite 6 des Vordrucks 163 R F (Lohnsteuerjahresausgleich) ausweisen, wenn er die Bedingungen für das Einreichen einer Einkommensteuererklärung nicht erfüllt. Die Beantragung des Lohnsteuerjahresausgleichs kann ebenfalls direkt online mit einem dynamischen Fragebogen über den MyGuichet.lu-Assistenten erfolgen; oder
- kann der gebietsansässige Steuerpflichtige die gezahlten Beträge auf seiner Lohnsteuerkarte während des Jahres eintragen lassen. Für diesen Zweck weist er die gezahlten Beträge auf Seite 6 des Vordrucks 164 R aus;
- kann der (gebietsansässige oder Gebietsansässigen gleichgestellte gebietsfremde) verheiratete angestellte oder pensionierte Steuerpflichtige die gezahlten Beträge im Antrag auf Simulation oder Einzelveranlagung / Steuersatz RTS angeben, um diesen Beträgen bei der Festsetzung seines voraussichtlichen Steuersatzes auf der Steuerkarte Rechnung zu tragen.
Ein Nicht-Gebietsansässiger kann seine Kosten für den Unterhalt und die Erziehung von nicht zu seinem Haushalt gehörenden Kindern (einschließlich Unterhaltsleistungen) durch einen Lohnsteuerjahresausgleich (Seite 2 des Vordrucks 163 NR) oder die Eintragung auf seiner Lohnsteuerkarte (Seite 2 des Vordrucks 164 NR) geltend machen.
Belege
Der Steuerpflichtige kann jedem Antrag die kurz beschriebenen und datierten gesamten nicht erstatteten Belastungen beifügen. Da der Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen (CE) auf 2 Arten, das heißt pauschal oder durch Abzug der zumutbaren Belastung, berechnet werden kann, hat er Anspruch auf den vorteilhafteren Betrag.
Der Steuerpflichtige kann die tatsächlichen Kosten auf der Grundlage seiner Nachweise geltend machen. Er kann ebenfalls eine ausführliche ärztliche Bescheinigung erstellen lassen.
Die Steuerverwaltung kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen jederzeit zusätzliche Nachweise anfordern.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
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Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Um herauszufinden, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist, folgen Sie bitte dem oben stehenden Link.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
- Abattement forfaitaire pour frais de domesticité, frais d'aides et de soins ainsi que pour la garde d'enfant sur le site de l'Administration des contributions directes
- Abattement forfaitaire pour charges extraordinaires des personnes invalides et infirmes sur le site de l'Administration des contributions directes
- Charges extraordinaires sur le site de l'Administration des contributions directes
-
Mémento fiscal sur le site de l'Administration des contributions directes
Pdf •
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
-
Règlement grand-ducal modifié du 7 mars 1969
portant exécution de l'article 111, alinéa 8 numéros 1 et 2 de la loi du 4.12.1967 concernant l'impôt sur le revenu
-
Circulaire LIR n°127 / 1 du 28 février 2003
Abattement pour charges extraordinaires
-
Règlement grand-ducal modifié du 31 décembre 1998
portant exécution de l'article 127, alinéa 6 de la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l'impôt sur le revenu
-
Règlement grand-ducal modifié du 31 décembre 1998
portant exécution de l'article 127, alinéa 6 de la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l'impôt sur le revenu
-
Règlement grand-ducal modifié du 19 décembre 2008
relatif à l'abattement forfaitaire pour frais de domesticité, frais d'aides et de soins en raison de l'état de dépendance ainsi que pour frais de garde d'enfant
-
Circulaire L.I.R. n°127/1 du 2 avril 2012
Abattement pour charges extraordinaires
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