Bestimmte Steuervorteile für nicht zum Haushalt gehörende unterhaltsberechtigte Kinder in Anspruch nehmen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Ein Steuerpflichtiger mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern, die jedoch nicht bei ihm wohnen, kann in den Genuss bestimmter Steuervorteile gelangen.

Betroffene Personen

Ein Steuerpflichtiger, egal ob gebietsansässig oder nicht, der nicht bei seinen Kindern wohnt, jedoch für ihre Unterhalts-, Erziehungs- oder Ausbildungskosten aufkommt, kann einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen (charges extraordinaires - CE) beantragen.

Ab dem Steuerjahr 2017 ist es nicht mehr möglich, einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen zu erhalten, wenn beide Elternteile zusammen mit dem Kind in ein und demselben Haushalt leben.

Voraussetzungen

Der gezahlte Beitrag muss die Hauptlast der Kosten für den Unterhalt, die Erziehung oder die berufliche Ausbildung des Kindes darstellen.

Der beantragende Steuerpflichtige darf keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung in jedweder Form haben, da diese Kindern vorbehalten ist, die zu seinem Haushalt gehören.

Sind die betreffenden Kinder zum 1. Januar des Steuerjahres älter als 21 Jahre, müssen sie einem Vollzeitstudium nachgehen, das sich über mehr als ein Jahr erstreckt.

Bezieht das Kind eigene Einkünfte von mehr als 60 % des sozialen Mindestlohns, kann kein Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Vorgehensweise und Details

Höhe des Freibetrags für außergewöhnliche Belastungen

Die abzugsfähigen Kosten dürfen weder die tatsächlich verauslagten Ausgaben noch 4.020 Euro pro Jahr und pro Kind überschreiten.

Den Freibetrag beantragen

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Steuerpflichtige die Kosten folgendermaßen absetzen:

Nachweise

Der Steuerpflichtige wird gebeten, die verschiedenen Nachweise für die Kosten, die er nach eigenen Angaben verauslagt hat, beizufügen.

Die Steuerverwaltung kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen jederzeit zusätzliche Nachweise verlangen.

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