Bestimmte Steuervorteile für nicht zum Haushalt gehörende unterhaltsberechtigte Kinder in Anspruch nehmen
Zum letzten Mal aktualisiert am
Betroffene Personen
Ein Steuerpflichtiger, egal ob gebietsansässig oder nicht, der nicht bei seinen Kindern wohnt, jedoch für ihre Unterhalts-, Erziehungs- oder Ausbildungskosten aufkommt, kann einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen (charges extraordinaires - CE) beantragen.
Ab dem Steuerjahr 2017 ist es nicht mehr möglich, einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen zu erhalten, wenn beide Elternteile zusammen mit dem Kind in ein und demselben Haushalt leben.
Voraussetzungen
Der gezahlte Beitrag muss die Hauptlast der Kosten für den Unterhalt, die Erziehung oder die berufliche Ausbildung des Kindes darstellen.
Der beantragende Steuerpflichtige darf keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung in jedweder Form haben, da diese Kindern vorbehalten ist, die zu seinem Haushalt gehören.
Sind die betreffenden Kinder zum 1. Januar des Steuerjahres älter als 21 Jahre, müssen sie einem Vollzeitstudium nachgehen, das sich über mehr als ein Jahr erstreckt.
Bezieht das Kind eigene Einkünfte von mehr als 60 % des sozialen Mindestlohns, kann kein Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Vorgehensweise und Details
Höhe des Freibetrags für außergewöhnliche Belastungen
Die abzugsfähigen Kosten dürfen weder die tatsächlich verauslagten Ausgaben noch 4.020 Euro pro Jahr und pro Kind überschreiten.
Den Freibetrag beantragen
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Steuerpflichtige die Kosten folgendermaßen absetzen:
- durch Eintragung in seine Lohnsteuerkarte (Seite 6 für Gebietsansässige und Seite 2 für Nichtansässige): Der Antrag muss jedes Jahr neu gestellt werden, solange die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind;
- durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Seite 15);
- durch Ausgleich der Lohnsteuer mittels eines Lohnsteuerjahresausgleichs (Seite 6 für Gebietsansässige und Seite 2 für Nichtansässige);
- durch Angabe seitens des (gebietsansässigen oder Gebietsansässigen gleichgestellten gebietsfremden) verheirateten angestellten oder pensionierten Steuerpflichtigen der gezahlten Beträge im Antrag auf Simulation oder Einzelveranlagung / Steuersatz RTS, um diesen Beträgen bei der Festsetzung seines voraussichtlichen Steuersatzes auf der Steuerkarte Rechnung zu tragen.
Nachweise
Der Steuerpflichtige wird gebeten, die verschiedenen Nachweise für die Kosten, die er nach eigenen Angaben verauslagt hat, beizufügen.
Die Steuerverwaltung kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen jederzeit zusätzliche Nachweise verlangen.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Um herauszufinden, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist, folgen Sie bitte dem oben stehenden Link.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
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Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
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Règlement grand-ducal modifié du 31 décembre 1998
portant exécution de l'article 127, alinéa 6 de la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l'impôt sur le revenu
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Circulaire LIR n°127bis/2 du 7 août 2017
Abattement de revenu imposable pour charges extraordinaires en raison des enfants visés à l'article 123, alinéa 1er L.I.R., ne faisant pas partie du ménage du contribuable (abattement pour enfants à charge)
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