Sein Kind außerhäuslich in einer Betreuungseinrichtung oder durch Tageseltern betreuen lassen
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Ebenso wie die Kinderbetreuung zuhause, ermöglicht es die Betreuung in einer Betreuungseinrichtung:
- die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben zu erleichtern; und
- für die Kinder eine angemessene pädagogische Betreuung und auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Infrastrukturen zu gewährleisten.
Einige Einrichtungen, wie beispielsweise Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Tageseltern oder Schülerhorte (maisons relais), bieten verschiedene Modelle für die Kinderbetreuung an.
Diese Einrichtungen sind vom Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend (MEN) zugelassen.
Die Mehrzahl dieser Einrichtungen wird staatlich bezuschusst.
Betroffene Personen
Jeder Elternteil, der:
- die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht besitzt;
- in Luxemburg ansässig oder nichtansässig ist;
- ein Kind bis zum Alter von 12 Jahren hat.
Bestimmte Einrichtungen nehmen jedoch nur Kinder an, die:
- in der betreffenden Gemeinde wohnen; oder
- eine Schule in der betreffenden Gemeinde besuchen.
Kosten
Für Kinder, die am 1. September das 4. Lebensjahr vollendet haben, der Schulpflicht unterliegen und die Grundschule oder eine gleichwertige Einrichtung besuchen, ist die Betreuung während der Schulwochen von Montag bis Freitag von 7:00 bis 19:00 Uhr kostenlos, abgesehen von etwaigen Überschreitungen, die von der Bildungs- und Betreuungseinrichtung in Rechnung gestellt werden.
Für die Betreuungszeiten vor 7:00 Uhr und nach 19:00 Uhr sowie in den Ferien richtet sich die finanzielle Beteiligung der Eltern nach der Tabelle des Systems der Gutscheine für Kinderbetreuung (chèque-service accueil - CSA).
Die finanzielle Beteiligung der Eltern für die Anmeldung ihres Kindes / ihrer Kinder richtet sich nach mehreren Faktoren (den persönlichen Verhältnissen, dem Familieneinkommen und dem Rang des Kindes in der Geschwisterfolge).
Vorgehensweise und Details
Die verschiedenen Betreuungseinrichtungen
Kinderkrippen und Mini-Crèches
Das Ziel von Kinderkrippen und Mini-Crèches liegt in der Betreuung und pädagogischen Förderung ohne Übernachtungsmöglichkeit:
- von nichtschulpflichtigen Kindern bis zum Alter von 4 Jahren; oder
- von schulpflichtigen Kindern im Alter von.
Mini-Crèches dürfen höchstens folgende Anzahl von Kindern betreuen:
- 11 Kinder gleichzeitig;
- 4 Kinder im Alter von unter einem Jahr.
Kindertagesstätten
Kindertagesstätten gewährleisten die Betreuung und pädagogische Förderung ohne Übernachtungsmöglichkeit von Kindern, die die schulische Früherziehung, die Vorschule oder die Grundschule besuchen, in einer professionellen Infrastruktur:
- außerhalb der Unterrichtszeiten;
- während der Schulferien.
Kinderhorte
Kinderhorte nehmen Kinder spontan auf und bieten eine Betreuung für Kinder unter 8 Jahren ohne Übernachtungsmöglichkeit in einer professionellen Infrastruktur. Die Betreuungszeit beträgt weniger als 16 Stunden pro Woche und pro Kind.
Schülerhorte
In den Schülerhorten werden Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zeitweilig in einem sozial-erzieherischen Umfeld ohne Übernachtungsmöglichkeit betreut.
Die Schülerhorte sind eine kommunale Serviceeinrichtung, die die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in der unterrichtsfreien Zeit sicherstellt. Dieses Angebot richtet sich an:
- Familien, die in der betreffenden Gemeinde wohnen; oder
- Kinder, die eine Schule in der betreffenden Gemeinde besuchen.
Es gibt nicht in allen Gemeinden Schülerhorte. Die Angebote der einzelnen Gemeinden in diesem Bereich variieren zudem sowohl hinsichtlich der Öffnungszeiten als auch hinsichtlich der angebotenen Leistungen.
In allen Gemeinden soll jedoch ein umfassendes Angebot zwischen 7:00 Uhr und 19:00 Uhr erreicht werden, das folgende Leistungen zwingend beinhaltet:
- Öffnungszeiten und Betreuung der Schüler grundsätzlich außerhalb der Schulstunden;
- Verpflegung bestehend aus Mittagessen und Zwischenmahlzeiten;
- Beaufsichtigung, Betreuungsprogramm und gemeinsame Unternehmungen;
- Hausaufgabenbetreuung.
Die Schülerhorte können auch eine sozial-erzieherische Begleitung, die Betreuung kranker Kinder und sozial-erzieherische Unternehmungen sowie Kurse für Eltern usw. anbieten.
Für Kinder mit spezifischen Bedürfnissen, die eine Grundschule besuchen, dient ein ärztliches Attest, das der Leitung des Schülerhorts von den Eltern vorgelegt wird, als Nachweis beim MEN, um:
- notwendige zusätzliche Betreuungsstunden genehmigt zu bekommen;
- konkret auf die Anforderungen für die Betreuung des Kindes einzugehen.
Anmerkung: Die Aufnahmekriterien werden von den kommunalen Behörden bzw. den Leitern der jeweiligen Einrichtung festgelegt.
Tageseltern (Dageselteren).
Tageseltern (Französisch, Excel, 108 KB) betreuen regelmäßig, tagsüber oder nachts, und gegen Bezahlung Kinder von 0 bis 12 Jahren bzw. Kinder, die die Grundschule noch nicht abgeschlossen haben oder im Förderschulsystem beschult werden.
Diese Betreuungsart bietet Flexibilität für Eltern, die außerhalb der regulären Arbeitszeiten arbeiten.
Der Zeitraum der durchgehenden Betreuung eines Kindes tagsüber und nachts darf maximal 3 Wochen betragen. Tageseltern dürfen höchstens folgende Anzahl von Kindern betreuen:
- 5 Kinder gleichzeitig;
- 2 Kinder von unter 2 Jahren, wobei eigene Kinder von unter 2 Jahren bei dieser Berechnung berücksichtigt werden.
Die Tageselternschaft umfasst je nach Alter des Kindes folgende Leistungen:
- Betreuung des Kindes, grundsätzlich außerhalb der Schulstunden, während der von den Parteien gemeinsam festgelegten Zeiten;
- Verpflegung, bestehend aus Haupt- und Zwischenmahlzeiten;
- Beaufsichtigung, sozial-erzieherische Betreuung und entsprechende Unternehmungen;
- Hausaufgabenbetreuung;
- Betreuung und Beaufsichtigung bei Krankheit;
- Beaufsichtigung während der Ruhe- und Schlafzeiten.
Die Agence Dageseltern ist:
- vom MEN zugelassen;
- ein Weiterbildungs-, Informations- und Orientierungsangebot für Tageseltern, Eltern und soziale Institutionen.
Ein telefonischer Bereitschaftsdienst steht morgens von 8:00 bis 12:00 Uhr unter der Telefonnummer (+352) 26 20 27 94 1 zur Verfügung, um insbesondere über Folgendes zu informieren:
- die von Tageseltern zu erfüllenden Bedingungen;
- die von Eltern zu erfüllenden Bedingungen;
- die verschiedenen zu erledigenden Vorgänge für die Suche nach Tageseltern;
- den Betreuungsvertrag;
- das System der Gutscheine für Kinderbetreuung;
- die Eingewöhnungsphase usw.
Anmeldung
Von Ausnahmen abgesehen, erfolgt die Anmeldung direkt bei der jeweiligen Einrichtung.
Grundsätzlich wird die Betreuung eines Kindes in einem Vertrag zwischen der jeweiligen Einrichtung und den Eltern des Kindes geregelt.
Je nach den spezifischen Kriterien der Betreuungseinrichtung kann möglicherweise folgenden Kindern Vorrang eingeräumt werden:
- Kindern von alleinerziehenden Eltern; oder
- Kindern von Eltern mit geringem Einkommen; oder
- Kindern mit spezifischen Bedürfnissen.
Informieren Sie sich bei der betreffenden Gemeindeverwaltungüber die Anmeldung.
Mehrsprachige Erziehung
Alle Kinderkrippen und sonstigen Einrichtungen, die Dienstleister im System der Gutscheine für Kinderbetreuung sind, arbeiten mit dem mehrsprachigen Erziehungsprogramm, das es ermöglicht, Kinder im Alter von 1 bis 4 Jahren mit der luxemburgischen und der französischen Sprache vertraut zu machen.
Tageseltern sind nicht Teil des Programms, da diese Betreuungsart die für die mehrsprachige Erziehung erforderlichen Bedingungen nicht erfüllen kann (eine Person für eine Sprache).
Die Heranführung an diese beiden Sprachen erfolgt:
- auf spielerische Weise, die dem Alter und den Bedürfnissen von Kleinkindern angepasst ist;
- durch qualifiziertes und speziell dafür ausgebildetes pädagogisches Personal, das das Potenzial der Kleinkinder ganz ohne Zwang fördert.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
- Website des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend
-
Agence Dageselteren
auf der Website von Arcus
-
Liste des assistantes parentales (septembre 2025)
Excel • 108 KB
-
Liste des services d'éducation et d'accueil agréés
Pdf • 866 KB
-
Mehrsprachige Bildung
auf der Website enfancejeunesse.lu
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 15 décembre 2017
portant réglementation de l'activité d'assistance parentale
-
Loi modifiée du 4 juillet 2008
sur la jeunesse
-
Loi modifiée du 8 septembre 1998
réglant les relations entre l'Etat et les organismes oeuvrant dans les domaines social, familial et thérapeutique
-
Règlement grand-ducal modifié du 14 novembre 2013
concernant l'agrément à accorder aux gestionnaires de services d'éducation et d'accueil pour enfants
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