Eine Au-pair-Kraft beschäftigen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Bei der Beschäftigung von Au-pair-Kräften handelt es sich um die zeitlich begrenzte Aufnahme junger Menschen aus dem Ausland in einer Gastfamilie. Die Au-pairs unterstützen die Familie bei der Kinderbetreuung und leichten Hausarbeiten und können im Gegenzug:

  • ihre Sprachkenntnisse vertiefen;
  • ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes verbessern, indem sie ermutigt werden, an den kulturellen Aktivitäten des Landes teilzunehmen.

Um jegliche Form von Missbrauch zu vermeiden, ist die Beschäftigung einer Au-pair-Kraft streng geregelt. Die Rechte und Pflichten der Gastfamilien sowie der Au-pairs sind klar definiert.

Gastfamilien, die eine Au-pair-Kraft in ihrem Privathaushalt beschäftigen, müssen die Au-pair-Kraft bei der Sozialversicherung anmelden, indem sie auf das vereinfachte Verfahren bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) zurückgreifen.

Zielgruppe

Jede Familie, die mindestens ein Kind hat, das zu Beginn des Aufenthalts der Au-pair-Kraft jünger als 13 Jahre alt ist.

Voraussetzungen

Die Gastfamilie muss folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie muss mindestens ein Kind haben, das zu Beginn des Au-pair-Aufenthalts jünger als 13 Jahre alt ist.
  • Sie muss nachweisen, dass für die Dauer des Au-pair-Aufenthalts eine Tagesbetreuung für ihr(e) Kind(er) unter 6 Jahren vorgesehen ist.

Die Familie muss sich bewusst sein, dass die tägliche Beteiligung der Au-pair-Kraft an den alltäglichen Aufgaben in der Gastfamilie nicht der Hauptzweck des Aufenthalts sein darf. Die Beteiligung darf nicht mehr betragen als:

  • durchschnittlich 5 Stunden pro Tag während eines Bezugszeitraums von einer Woche;
  • durchschnittlich 25 Stunden pro Woche während eines Bezugszeitraums von einem Monat oder 4 Wochen.

Vorgehensweise und Details

Suche nach einer Au-pair-Kraft

Es ist Aufgabe der Gastfamilie, eine Au-pair-Kraft zu finden. Bei der Suche nach einer Au-pair-Kraft kann die Familie auf die Hilfe von in diesem Bereich spezialisierten Agenturen und Vereinigungen zurückgreifen. Diese führen Listen mit den Namen junger Menschen, die sich für einen Au-pair-Aufenthalt interessieren.

Antragstellung

Die Gastfamilie muss über eine schriftliche Zulassung durch den Minister für Bildung, Kinder und Jugend verfügen, die sie zur Aufnahme einer Au-pair-Kraft berechtigt.

Um eine solche Zulassung zu erhalten, muss sie einen ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag auf Zulassung per Post an das Nationale Jugendwerk (Service national de la jeunesse - SNJ) richten.

Um eine zügige Bearbeitung des Antrags zu gewährleisten, wird der Gastfamilie dringend empfohlen, eine vollständige Antragsakte beim SNJ einzureichen, das heißt:

  • den Antrag auf Zulassung als Gastfamilie und die erforderlichen Belege;
  • den Antrag auf Genehmigung der Au-pair-Kraft und die erforderlichen Belege;
  • den von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag.

Unvollständige Unterlagen werden an die antragstellende Person zurückgeschickt.

Belege

Die Gastfamilie muss ihrem Antrag Folgendes beifügen:

  • eine erweiterte Wohnsitzbescheinigung, die von der Wohnsitzgemeinde ausgestellt wurde und weniger als 3 Monate alt ist;
  • einen vor weniger als 3 Monaten ausgestellten Strafregisterauszug für alle volljährigen Familienmitglieder als Nachweis für deren Unbescholtenheit;
  • einen Nachweis für die Tagesbetreuung von Kindern unter 6 Jahren: Dieser kann von einer Kinderbetreuungseinrichtung oder von den Tageseltern ausgestellt werden. Es ist auch möglich, eine eidesstattliche Erklärung abzugeben.

Die Gastfamilie muss diese Nachweise bei jeder neuen Aufnahme einer Au-pair-Kraft einreichen.

Beschluss

Die Bearbeitung eines vollständigen Antrags kann 4 bis 6 Wochen dauern.

Unvollständige Unterlagen werden vom SNJ an die antragstellende Person zurückgeschickt.

Die Zulassung wird:

  • erteilt, wenn alle oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Ein Original der schriftlichen Zulassung wird per Post an die Gastfamilie geschickt und gilt als Rechtstitel. Es werden keine Kopien ausgestellt;
  • verweigert, wenn der Antrag unvollständige oder falsche Angaben enthält oder wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind;
  • entzogen, wenn die Gastfamilie:
    • die Bedingungen für die Zulassung oder die Verpflichtungen, auf deren Grundlage sie erteilt wurde, nicht mehr erfüllt;
    • durch ihr Handeln entweder die Sicherheit oder die physische oder psychische Gesundheit der Au-pair-Kraft gefährdet;
    • die sich aus dem mit der Au-pair-Kraft geschlossenen Au-pair-Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht einhält.

Vertrag

Eine Gastfamilie, die eine Au-pair-Kraft aufnehmen möchte, muss, bevor die Au-pair-Kraft ihr Wohnsitzland verlässt, einen Au-pair-Vertrag mit ihr schließen. In diesem Vertrag sind die Rechte und Pflichten jeder Partei festgelegt.

Der Vertrag muss folgende Punkte enthalten:

  • die Dauer des Au-pair-Aufenthalts (nicht länger als ein Jahr);
  • die Zeit, die für Aufgaben in der Gastfamilie aufgewendet wird, sowie die voraussichtlichen Arbeitszeiten;
  • die freien Tage;
  • den Ort des Au-pair-Aufenthalts und die Bedingungen der Unterbringung;
  • die von der Au-pair-Kraft zu erledigenden Aufgaben und die hierfür bereitgestellten Mittel;
  • die von der Gastfamilie finanzierten Sprachkurse;
  • die Höhe der Vergütung, die die Au-pair-Kraft während ihres Aufenthalts als Taschengeld erhält;
  • den Vermerk, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Zulassung an die Gastfamilie und der Genehmigung der Au-pair-Kraft abgeschlossen wird.

Anmeldung der Au-pair-Kraft bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen

Die Gastfamilie muss die Au-pair-Kraft ab dem Zeitpunkt, zu dem sie bei ihr aufgenommen wird, für die Dauer des Au-pair-Aufenthalts bei der gesetzlichen Krankenversicherung (nur Gesundheitsversorgung) und Unfallversicherung anmelden.

Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens füllt die Gastfamilie eines der beiden folgenden Formulare aus:

  • online über MyGuichet.lu eine Anmeldung einer Beschäftigung in einem Privathaushalt / einer Gastfamilie („Déclaration d’une occupation dans un ménage privé / une famille d’accueil“), die unter „Formulare / Online-Dienste“ verfügbar ist. Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den ein LuxTrust-Produkt oder ein elektronischer Personalausweis (eID) benötigt wird; oder
  • das Formular mit dem Titel „Anmeldung einer Beschäftigung in einem Privathaushalt / einer Gastfamilie“ (verfügbar unter „Formulare / Online-Dienste“). Das ausgefüllte Formular ist anschließend bei der CCSS einzureichen.

Der Anmeldung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen muss Folgendes beigelegt werden:

  • eine Kopie der ministeriellen Zulassung, die die Gastfamilie erhalten hat;
  • eine Kopie der ministeriellen Genehmigung, die das Au-pair erhalten hat.

Die Rubriken „Nettolohn“ und „Arbeitsstunden“ des Formulars sind nicht auszufüllen.

Weitere Pflichten der Gastfamilie

Die Gastfamilie muss:

  • dem SNJ die Bescheinigung über die Anmeldung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen innerhalb eines Monats nach Beginn des Au-pair-Aufenthalts übermitteln;
  • für die Dauer des Au-pair-Aufenthalts bei einem in Luxemburg zugelassenen Versicherer eine Haftpflichtversicherung für die Au-pair-Kraft abschließen;
  • der Au-pair-Kraft Folgendes gestatten:
    • mindestens 3 freie Abende pro Woche;
    • einen ganzen Ruhetag pro Woche;
    • 2 zusätzliche Ruhetage pro Monat;
  • der Au-pair-Kraft genügend Zeit einräumen, um:
    • Sprachkurse zu besuchen;
    • sich kulturell weiterzubilden;
  • die Kosten für den Sprachkurs, den die Au-pair-Kraft besucht, übernehmen;
  • für die Verpflegung und Unterkunft der Au-pair-Kraft sorgen;
  • der Au-pair-Kraft ein eigenes Zimmer zur Verfügung stellen und ihr freien Zugang zur Wohnung bzw. zum Haus gewähren;
  • der Au-pair-Kraft monatlich einen festen Betrag in Höhe von 1/5 des sozialen Mindestlohns als Taschengeld zahlen. Diese Vergütung:
    • ist von den in Sachen Lohnzahlungen vorgesehenen allgemeinen Sozialbeiträgen und Steuern befreit;
    • muss auch während der arbeitsfreien Zeit der Au-pair-Kraft gezahlt werden;
  • in folgenden Fällen für eine etwaige Rückreise der Au-pair-Kraft aufkommen:
    • bei Krankheit oder Unfall;
    • bei Entzug der Zulassung als Gastfamilie oder der Genehmigung der Au-pair-Kraft.

Eine Gastfamilie darf nicht mehr als eine Au-pair-Kraft gleichzeitig aufnehmen.

Verdienstbescheinigung

Jedes Jahr im März wird der Gastfamilie von der CCSS eine Bescheinigung über die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Au-pair-Kraft ausgestellt:

  • durch Zustellung der Bescheinigung an den eDelivery-Posteingang des privaten Bereichs auf MyGuichet.lu; oder
  • ansonsten per Post.

Diese Bescheinigung wird als Nachweis bei der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) vorgelegt, um die Steuervorteile in Form eines pauschalen Freibetrags in Höhe von 5.400 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen zu können.

Um den Service „eDelivery“ in Anspruch nehmen zu können, müssen die betreffenden Personen die Funktion „eDelivery“ für die von der CCSS versandten offiziellen Dokumente abonnieren. Diese Anmeldung erfolgt in ihrem privaten Bereich auf MyGuichet.lu in der Rubrik „Meine Daten“.

Überwachung des Aufenthalts

Das SNJ ist mit der Verwaltung, Überwachung und Koordinierung der Au-pair-Aufenthalte betraut. Seine Aufgaben bestehen insbesondere in:

  • der Verwaltung der Anträge auf Zulassung als Gastfamilie und der Anträge auf Genehmigung der Au-pair-Kräfte;
  • der Vermittlung zwischen der Gastfamilie und der Au-pair-Kraft im Falle von Unstimmigkeiten.

Die Mitarbeiter des SNJ können die Gastfamilien zu Hause besuchen, um zu überprüfen, ob sie die Bedingungen für die Au-pair-Aufnahme erfüllt. Diese Besuche finden zwischen 7.00 und 20.00 Uhr statt.

Gültigkeit der Zulassung

Die Zulassung ist so lange gültig, wie die Familie die Bedingungen für die Zulassung erfüllt. Die Familie muss dem SNJ jede Änderung mitteilen. Die Zulassung wird entzogen, wenn die Gastfamilie:

  • Folgendes nicht mehr erfüllt:
    • die Bedingungen für die Zulassung; oder
    • die Verpflichtungen, auf deren Grundlage sie erteilt wurde;
  • durch ihr Handeln Folgendes gefährdet:
    • die Sicherheit der Au-pair-Kraft; oder
    • ihre physische oder psychische Gesundheit;
  • die sich aus dem mit der Au-pair-Kraft geschlossenen Au-pair-Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht einhält.

Der Au-pair-Aufenthalt endet automatisch:

  • bei Ablauf der vorgesehenen Dauer;
  • bei Entzug der Zulassung als Gastfamilie;
  • bei Entzug der Genehmigung der Au-pair-Kraft.

Vorzeitige Beendigung des Au-pair-Aufenthalts

Der Au-pair-Vertrag kann vor Ablauf der Laufzeit beendet werden:

  • mit sofortiger Wirkung: im Falle höherer Gewalt oder einer schwerwiegenden Verfehlung seitens einer der Parteien;
  • mit einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat in allen anderen Fällen.

In diesem Fall muss die Partei, die den Vertrag beenden möchte:

  • die andere Partei schriftlich darüber informieren;
  • eine Kopie dieses Schreibens an das Nationale Jugendwerk (SNJ) senden.

Geht der Kündigungswille von der Gastfamilie aus, muss sie die betreffende Person zu einem Gespräch einladen, bevor sie eine Entscheidung trifft. Bei diesem Gespräch werden:

  • die Gründe für die geplante Entscheidung dargelegt;
  • die Erklärungen der Au-pair-Kraft eingeholt.

Jede Partei hat das Recht, auf die Anwesenheit eines Vertreters des SNJ bei diesem Gespräch zu bestehen, sofern sie die andere Partei rechtzeitig im Voraus darüber informiert.

Endet die Aufnahme der Au-pair-Kraft vor dem ursprünglich im Au-pair-Vertrag festgelegten Datum, muss die Gastfamilie auch die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) darüber informieren. Diese Abmeldung erfolgt:

  • über die Plattform MyGuichet.lu, und zwar über einen Vorgang mit Authentifizierung (siehe „Formulare / Online-Dienste“); oder
  • unter Verwendung des Formulars „Déclaration de sortie“ (Abmeldung), verfügbar unter „Formulare / Online-Dienste“, das per Post an die CCSS zu senden ist.

Das Datum der Abmeldung entspricht dem Tag des tatsächlichen Endes des Vertrags.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

SNJ – Au-pair-Aufnahme

  • Nationales Jugendwerk SNJ – Au-pair-Aufnahme

    Adresse:
    33, Rives de Clausen L-2165 Luxemburg Luxemburg
    L-2926 Luxemburg

Zentralstelle der Sozialversicherungen

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