Au-pair in Luxemburg werden
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Bei der Aufnahme als Au-pair handelt es sich um den vorübergehenden Aufenthalt in einer Familie – als Gegenleistung für leichte alltägliche familiäre Aufgaben – von jungen Menschen aus dem Ausland, die:
- ihre Sprachkenntnisse vertiefen möchten;
- ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Aufenthaltslandes verbessern möchten, indem sie an den kulturellen Aktivitäten in ihrem Aufnahmeland teilnehmen.
Um jeglichen Missbrauch zu verhindern, werden die Au-pairs betreut und zudem wurden die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und der Au-pairs festgelegt.
Betroffene Personen
Alle jungen Menschen, die daran interessiert sind, Au-pair in Luxemburg zu werden.
Voraussetzungen
Angehende Au-pairs müssen:
- im Besitz eines Titels sein, der ihnen in ihrem Land den Zugang zum Hochschulwesen ermöglicht, oder den Nachweis dafür erbringen, dass sie mindestens bis zum Alter von 17 Jahren die Schule besucht haben;
- Grundkenntnisse besitzen in:
- einer der von der Gastfamilie gesprochenen Sprachen;
- Englisch oder einer der 3 Landessprachen (Deutsch, Französisch oder Luxemburgisch);
- einen Vertrag über eine Au-pair-Beschäftigung mit einer zugelassenen Gastfamilie abgeschlossen haben.
- Sie dürfen nicht mit den Mitgliedern der Gastfamilie verwandt sein (bis einschließlich 4. Grades).
Vorgehensweise und Details
Suche nach einer Familie
Die Au-pairs müssen vor ihrer Abreise eine Gastfamilie gefunden haben.
In diesem Bereich spezialisierte Agenturen und Vereinigungen führen Listen mit den Namen junger Menschen, die sich für eine Stelle als Au-pair interessieren.
Die Au-pairs müssen sich ebenfalls über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt in Luxemburg informieren.
Antragstellung
Die Au-pairs müssen zwingend einen Genehmigungsantrag per Post an das Nationale Jugendwerk (Service national de la jeunesse - SNJ) schicken.
Belege
Angehende Au-pairs müssen ihrem Antrag folgende Unterlagen beifügen:
- eine Kopie der Studienbescheinigung / des Diploms aus dem Herkunftsland;
- ein weniger als 3 Monate vor der Aufnahme ausgestelltes ärztliches Attest. Mit diesem Attest wird die Fähigkeit des Au-pairs bescheinigt, leichte alltägliche familiäre Aufgaben, einschließlich der Kinderbetreuung, zu übernehmen;
- eine Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses;
- eine eidesstattliche Erklärung, dass zwischen der Gastfamilie und dem Au-pair keine verwandtschaftliche Beziehung besteht;
- den mit der Gastfamilie abgeschlossenen Vertrag über eine Au-pair-Beschäftigung.
Bei der Anmeldung des Au-pairs bei der Sozialversicherung muss der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) eine Kopie der Genehmigung des Ministeriums übermittelt werden.
Beschluss
Die Bearbeitung einer vollständigen Akte kann zwischen 4 und 6 Wochen dauern.
Das SNJ sendet unvollständige Anträge an den Antragsteller zurück.
Die Genehmigung kann verweigert werden, wenn die Au-pairs die erforderlichen Bedingungen nicht erfüllen.
Vertrag
Bevor die Au-pairs ihr Herkunftsland verlassen, müssen sie mit der Gastfamilie einen Vertrag abschließen.
In diesem Vertrag sind die Rechte und Pflichten jeder Partei festgelegt.
Im Vertrag sind folgende Punkte zu vereinbaren:
- die Dauer des Aufenthalts des Au-pairs (nicht länger als 1 Jahr);
- die für die familiären Aufgaben aufzubringende Zeit sowie ein voraussichtlicher Zeitplan;
- die freien Tage;
- der Aufenthaltsort des Au-pairs und die Bedingungen für seine Unterbringung;
- die vom Au-pair zu erledigenden Aufgaben und die ihm hierfür bereitgestellten Mittel;
- die von der Gastfamilie finanzierten Sprachkurse;
- die Höhe der Vergütung, die dem Au-pair während seines Aufenthalts als Taschengeld bewilligt wird;
- der Vermerk, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Zulassung an die Gastfamilie und der Au-pair-Genehmigung abgeschlossen wird.
Um eine zügige Bearbeitung der Akte zu gewährleisten, wird dringend empfohlen, dass die Gastfamilie die gesamte Antragsakte beim SNJ einreicht, das heißt:
- den Zulassungsantrag der Familie und die erforderlichen Belege;
- den Genehmigungsantrag des Au-pairs und die erforderlichen Belege;
- den von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag.
Verpflichtungen
Die Au-pairs verpflichten sich:
- bei ihrer Ankunft an einer vom Nationalen Jugendwerk (SNJ) organisierten Informationsveranstaltung teilzunehmen;
- während ihres Aufenthalts als Au-pair Sprachkurse zu besuchen;
- die Gesetzgebung betreffend die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern einzuhalten;
- während ihres Aufenthalts als Au-pair keiner Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nachzugehen;
- nach der Hälfte ihres Aufenthalts an einem vom SNJ organisierten Beurteilungsgespräch teilzunehmen.
Rechte
Au-pairs:
- werden von der Gastfamilie für die Dauer ihres Aufenthalts bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Kranken- und Unfallversicherung) angemeldet;
- sind durch eine von der Gastfamilie abgeschlossene Haftpflichtversicherung versichert;
- verfügen über:
- mindestens 3 freie Abende pro Woche;
- einen ganzen Ruhetag pro Woche;
- 2 zusätzliche Ruhetage pro Monat;
- ausreichend Zeit um:
- Sprachkurse zu besuchen (deren Kosten von der Gastfamilie übernommen werden);
- sich auf kultureller Ebene weiterzubilden;
- erhalten Kost und Logis;
- bekommen ein eigenes Zimmer und freien Zugang zur Wohnung oder zum Haus;
- beziehen eine Vergütung in Höhe von 1/5 des sozialen Mindestlohns als Taschengeld. Diese Vergütung wird auch während der arbeitsfreien Zeit gezahlt.
Die Gastfamilie kommt in folgenden Fällen für eine etwaige Rückreise des Au-pairs auf:
- bei Krankheit oder Unfall;
- bei Entzug der Zulassung der Gastfamilie oder der Au-pair-Genehmigung.
Gültigkeit der Genehmigung
Die Genehmigung gilt für die Dauer des zwischen dem Au-pair und der Gastfamilie abgeschlossenen Vertrags über eine Au-pair-Beschäftigung. Die Genehmigung kann entzogen werden, wenn die Au-pairs:
- sie auf betrügerische Weise oder durch falsche Angaben erhalten haben;
- ihren Pflichten nicht nachkommen.
Die Aufnahme des Au-pairs endet automatisch:
- bei Ablauf der vorgesehenen Dauer;
- im Falle des Entzugs der Zulassung der Gastfamilie;
- im Falle des Entzugs der Au-pair-Genehmigung.
Frühzeitiges Ende der Aufnahme des Au-pairs
Der Vertrag mit dem Au-pair kann vor seinem Ablauf beendet werden:
- mit sofortiger Wirkung im Falle höherer Gewalt oder einer schwerwiegenden Verfehlung seitens einer der Parteien;
- mit einer Kündigungsfrist von mindestens 1 Monat in allen anderen Fällen.
In diesem Fall muss die Partei, die den Vertrag beenden möchte:
- die andere Partei schriftlich darüber informieren;
- eine Kopie dieses Schreibens an das Nationale Jugendwerk (SNJ) übermitteln.
Geht der Kündigungswille von der Gastfamilie aus, muss sie vor jeder Entscheidung ein Gespräch mit dem Au-pair führen. Bei diesem Gespräch werden:
- die Gründe für die geplante Entscheidung dargelegt;
- die Erklärungen des Au-pairs eingeholt.
Jede Partei hat das Recht, auf die Anwesenheit eines Vertreters des SNJ bei diesem Gespräch zu bestehen, sofern die andere Partei rechtzeitig im Voraus darüber informiert wird.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
-
Nationales Jugendwerk (SNJ) Au-pair-Aufnahme
- Adresse:
-
33, rives de Clausen
L-2165
Luxemburg
Luxemburg
L-2926 Luxemburg
- E-Mail:
- aupair@snj.lu
- Website:
- http://www.snj.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
-
Loi du 1er août 2018
portant modification de la loi du 18 février 2013 sur l’accueil de jeunes au pair
-
Loi modifiée du 18 février 2013
sur l'accueil de jeunes au pair
- Code de la sécurité sociale
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