Sich als Au-pair aus einem Drittstaat in Luxemburg niederlassen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Drittstaatsangehörige, die sich für mehr als 3 Monate in Luxemburg als Au-pair niederlassen möchten, müssen ein Verfahren mit 2 Schritten befolgen:

  • 1. Schritt: vor der Einreise nach Luxemburg:
    • eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis bei der Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) des Ministeriums für innere Angelegenheiten beantragen;
    • im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
    • im Falle von Personen, die für die Einreise nach Luxemburg einer Visumpflicht unterliegen: nach Erhalt der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis ein Visum vom Typ D beantragen;
  • 2. Schritt: nach der Einreise nach Luxemburg:
    • sich bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde in Luxemburg anmelden;
    • sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen;
    • anschließend einen Aufenthaltstitel beantragen.

Betroffene Personen

Von diesen Bestimmungen betroffen sind Drittstaatsangehörige (das heißt Angehörige eines Landes, das weder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union noch einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gleichgestellt ist – Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) zwischen 18 und 30 Jahren, die sich in Luxemburg als Au-pair niederlassen möchten. Diese Personen müssen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und anschließend eines Aufenthaltstitels sein.

Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis muss vom Au-pair eingereicht werden. Es kann jedoch eine Drittperson, zum Beispiel die zukünftige Gastfamilie, bevollmächtigen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen.

Anmerkung: Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines Bürgers eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (oder eines gleichgestellten Staates) handelt, der rechtmäßig in Luxemburg lebt, benötigen keine Aufenthaltserlaubnis für Au-pairs.

Voraussetzungen

Im Vorfeld muss der Drittstaatsangehörige:

  • im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
  • überprüfen, ob er ein Visum benötigt, um in den Schengen-Raum einzureisen;
  • im Besitz einer schriftlichen Genehmigung des für die Jugend zuständigen Ministers sein.

Für den Erhalt einer solchen Genehmigung müssen Au-pairs die entsprechenden Bedingungen erfüllen, das heißt:

  • zwischen 18 und 30 Jahren alt sein;
  • im Besitz eines Titels sein, der ihnen in ihrem Herkunftsland den Zugang zum Hochschulwesen ermöglicht, oder den Nachweis erbringen, dass sie mindestens bis zum Alter von 17 Jahren die Schule besucht haben;
  • Grundkenntnisse in einer der von der Gastfamilie gesprochenen Sprache sowie im Englischen oder einer der 3 Amtssprachen des Landes (Deutsch, Französisch oder Luxemburgisch) besitzen;
  • ein vor weniger als 3 Monaten vor ihrer Aufnahme ausgestelltes ärztliches Attest vorlegen, das ihre Fähigkeit, leichte alltägliche familiäre Aufgaben, einschließlich der Kinderbetreuung, zu übernehmen, bescheinigt;
  • einen Vertrag über eine Au-pair-Beschäftigung mit einer zugelassenen Gastfamilie abgeschlossen haben;
  • während ihres Aufenthalts als Au-pair keiner Tätigkeit nachgehen, weder als Arbeitnehmer noch als Selbstständiger.

Vorgehensweise und Details

1. Schritt: vor der Einreise nach Luxemburg

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis

Zukünftige Au-pairs aus einem Drittstaat müssen von ihrem Herkunftsland aus bei einer der folgenden Stellen einen (formlosen) Antrag auf Aufenthaltserlaubnis einreichen:

Außer in Ausnahmefällen (zum Beispiel Drittstaatsangehörige, die bereits über einen Aufenthaltstitel für Luxemburg verfügen) muss der Antrag vor der Einreise nach Luxemburg eingereicht und bewilligt werden. Ein Antrag, der nach der Einreise eingereicht wird, wird für unzulässig erklärt.

Im Antrag auf die vorübergehende Aufenthaltserlaubnis sind die Personalien des Antragstellers (Name, Vornamen und genaue Adresse im Wohnsitzland) anzugeben, und folgende Unterlagen und Informationen sind beizufügen:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • gegebenenfalls eine Kopie des Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, falls der Antragsteller bereits im Schengen-Raum lebt;
  • ein Auszug aus dem Strafregister oder Affidavit (eidesstattliche Erklärung) des Antragstellers aus dem Wohnsitzland;
  • eine schriftliche Genehmigung des für die Jugend zuständigen Ministers (gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 über Au-pair-Aufenthalte);
  • gegebenenfalls eine Vollmacht.

Vollmacht:
Drittstaatsangehörige können einer Drittperson (zum Beispiel ihrer zukünftigen Gastfamilie) eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „bon pour procuration“ (gilt als Vollmacht) vorangehen muss.

Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer beglaubigten Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass Letzteres von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs im Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).

Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.

Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den Absender zurückgeschickt.

Die Antwortfrist des Ministeriums für innere Angelegenheiten liegt in der Regel bei maximal 60 Tagen. Sind die zur Bekräftigung des Antrags erteilten Informationen oder eingereichten Unterlagen unvollständig, teilt der Minister dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und räumt ihm eine angemessene Frist ein, um diese nachzuliefern. Die Frist von 60 Tagen wird dann bis zum Erhalt der verlangten Informationen oder Unterlagen innerhalb der dafür vorgegebenen Frist ausgesetzt. Werden die zusätzlichen Informationen oder Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird der Antrag abgelehnt.

Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Drittstaatsangehörige eine „vorübergehende Aufenthaltserlaubnis“, die ihm per Post zugeschickt wird. Diese vorübergehende Aufenthaltserlaubnis ist 90 Tage lang gültig. Während dieser Zeit muss der Drittstaatsangehörige:

  • entweder ein Einreisevisum beantragen, falls eine Visumpflicht zur Einreise in den Schengen-Raum besteht;
  • oder, wenn er keiner Visumpflicht unterliegt, nach Luxemburg einreisen und sich bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzortes anmelden.

Nach seiner Einreise nach Luxemburg muss der Drittstaatsangehörige die erforderlichen Formalitäten erledigen, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten.

Reisepass und Visum

Falls keine Visumpflicht besteht, kann der Drittstaatsangehörige mit seiner Aufenthaltserlaubnis und einem gültigen Reisepass nach Luxemburg einreisen.

Sofern er der Visumpflicht unterliegt, muss der Drittstaatsangehörige mit seiner Aufenthaltserlaubnis vor seiner Abreise bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs in seinem Herkunftsland oder, sofern es dort keine solche Vertretung gibt, bei der Botschaft oder beim Konsulat des Schengen-Staats, der Luxemburg in Visumangelegenheiten vertritt (nur belgische Botschaft oder belgisches Konsulat), einen Antrag auf ein Visum vom Typ D stellen.

Das Visum mit einer höchstens 3-monatigen Gültigkeitsdauer wird in Form eines Aufklebers in den Reisepass eingetragen.

Falls der Reisepass des Antragstellers in weniger als 6 Monaten abläuft, wird empfohlen, vor der Einreise nach Luxemburg einen neuen Reisepass zu beantragen.

Sofern ein Drittstaatsangehöriger im Besitz einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers oder eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels ist, benötigt er kein Visum. Der Drittstaatsangehörige muss jedoch im Besitz der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis für Luxemburg sein.

2. Schritt: nach der Einreise nach Luxemburg

Anmeldung

Bei seiner Einreise muss der Drittstaatsangehörige ein gültiges Reisedokument (Reisepass und gegebenenfalls Visum) sowie seine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis mit sich führen.

Innerhalb von 3 Tagen nach seiner Ankunft in Luxemburg muss er sich bei seiner neuen Wohnsitzgemeinde anmelden und dort folgende Unterlagen vorzeigen:

  • ein gültiges Reisedokument (Reisepass und gegebenenfalls Visum oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte(r) Aufenthaltskarte bzw. Aufenthaltstitel);
  • das Original der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis;
  • gegebenenfalls einen Wohnsitznachweis.

Der Anmelder erhält dann eine Kopie seiner Anmeldung als Empfangsbestätigung.

Diese Kopie gilt zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis bis zur Ausstellung des Aufenthaltstitels als Aufenthaltsgenehmigung und ermöglicht ihrem Inhaber, seine Tätigkeit als Au-pair aufzunehmen.

Medizinische Untersuchung

Au-pairs aus einem Drittstaat müssen sich vor Beantragung des Aufenthaltstitels einer medizinischen Untersuchung für Ausländer unterziehen, die sich aus folgenden Teilen zusammensetzt:

  • einer medizinischen Untersuchung bei einem Arzt, der in Luxemburg niedergelassen und dort als Allgemeinmediziner, Facharzt für Innere Medizin oder Facharzt für Pädiatrie zugelassen ist; und
  • einem Tuberkulosetest, der in einem Labor für medizinische Analysen (auf Verordnung des Arztes, der die medizinische Untersuchung durchgeführt hat) oder bei der Sozialmedizinischen Liga (Ligue médico-sociale - LMS) durchgeführt wird, für jede Person ab 2 Jahren; und
  • einem Tuberkulintest bei der Sozialmedizinischen Liga (LMS) für Kinder zwischen 2 Monaten und 2 Jahren.

Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen stellt die Gesundheitsinspektion (Inspection sanitaire) der Gesundheitsbehörde (Direction de la santé) eine ärztliche Bescheinigung aus. Die Generaldirektion für Einwanderung des Ministeriums für innere Angelegenheiten erhält diese Bescheinigung für die weitere Bearbeitung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel.

Den Aufenthaltstitel beantragen

Innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Einreise müssen Au-pairs aus einem Drittstaat einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige bei der Generaldirektion für Einwanderung stellen.

Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel kann online über MyGuichet.lu oder per Post unter Verwendung eines bestimmten Formulars (siehe „Formulare & Online-Dienste“) gestellt werden.

Online-Einreichung

Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel kann über MyGuichet.lu eingereicht werden. Der Online-Vorgang kann durchgeführt werden:

  • mit Authentifizierung, wofür Folgendes benötigt wird:
    • ein LuxTrust-Produkt (Smartcard, Signing Stick oder Token); oder
    • ein elektronischer Personalausweis (eID); oder
  • ohne Authentifizierung.

Die unten aufgeführten Unterlagen sind dem Online-Antrag beizufügen.

Einreichung per Post

Bei einem Antrag per Post sind das Antragsformular und die unten aufgeführten Unterlagen an das Ministerium für innere Angelegenheiten zu senden.

Belege

Die folgenden Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden:

  • eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
  • eine Kopie der von der Gemeindeverwaltung ausgestellten Anmeldebescheinigung;
  • ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für innere Angelegenheiten, Generaldirektion für Einwanderung; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für …).

Sofern dem Antrag stattgegeben wird, erhält der Antragsteller ein Schreiben, durch welches er aufgefordert wird, einen Termin bei der Generaldirektion für Einwanderung zu vereinbaren, damit dort für seinen Aufenthaltstitel ein Foto von ihm gemacht wird und seine Fingerabdrücke abgenommen werden. Der Antragsteller kann auch ein aktuelles, den ICAO-Normen entsprechendes Passbild (Standard biometrischer Reisepass) mitbringen.

Einige Tage nach Erfassung der biometrischen Daten kann der Antragsteller seinen Aufenthaltstitel nach Terminvereinbarung persönlich bei der Generaldirektion für Einwanderung abholen.

Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Chipkarte mit den biometrischen Daten des Inhabers.

Der Aufenthaltstitel enthält Informationen über seinen Inhaber (Name(n), Vorname(n), Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort) sowie spezifische Angaben zum Aufenthaltstitel (Art, Beginn und Ende der Gültigkeit).

Einige Arten von Aufenthaltstiteln enthalten zusätzliche Informationen (Französisch, Pdf, 330 KB), die unter „observation“ (Anmerkungen) auf dem Titel angegeben sind.

Die Dauer, für die ein Drittstaatsangehöriger als Au-pair in Luxemburg bleiben darf, ist auf einen Zeitraum von maximal einem Jahr begrenzt, wobei eine Erneuerung des Aufenthaltstitels für Au-pairs aus Drittstaaten nicht möglich ist. Im Übrigen sind Au-pairs nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels für Au-pairs nicht befugt, die Art des Aufenthaltstitels zu wechseln.

Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels

Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels ist ein spezifisches Verfahren zu befolgen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 29 août 2008

    portant sur la libre circulation des personnes et l'immigration

  • Loi modifiée du 18 février 2013

    sur l'accueil de jeunes au pair

  • Règlement grand-ducal du 19 juin 2013

    modifiant 1. le règlement grand-ducal modifié du 5 septembre 2008 portant exécution de certaines dispositions relatives aux formalités administratives prévues par la loi du 29 août 2008 sur la libre circulation des personnes et l'immigration; 2. le règlement grand-ducal modifié du 5 septembre 2008 fixant les conditions et modalités relatives à la délivrance d'une autorisation de séjour en tant que travailleur salarié

  • Règlement grand-ducal modifié du 5 septembre 2008

    portant exécution de certaines dispositions relatives aux formalités administratives prévues par la loi du 29 août 2008 sur la libre circulation des personnes et l'immigration

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