Sich als Drittstaatsangehöriger der medizinischen Untersuchung unterziehen

Im Rahmen der Beantragung eines Aufenthaltstitels müssen sich Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis sind, einer medizinischen Untersuchung unterziehen, die sich aus den folgenden Teilen zusammensetzt:

  • einer medizinischen Untersuchung bei einem in Luxemburg niedergelassenen und zugelassenen Allgemeinmediziner, Facharzt für innere Medizin oder Kinderarzt; und
  • einem Tuberkulosetest, der in einem Labor für medizinische Analysen (auf Verordnung des Arztes, der die medizinische Untersuchung durchgeführt hat) oder bei der Sozialmedizinischen Liga durchgeführt wird (Ligue médico-sociale - LMS), für jede Person ab 2 Jahren; und
  • einem Tuberkulintest bei der Sozialmedizinischen Liga (LMS) für Kinder zwischen 2 Monaten und 2 Jahren.

Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen stellt die Gesundheitsinspektion (Inspection sanitaire) der Gesundheitsbehörde (Direction de la santé) eine ärztliche Bescheinigung aus. Die Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten erhält diese Bescheinigung für die weitere Bearbeitung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel.

Weigert sich der Antragsteller, sich der vorgesehenen medizinischen Untersuchung zu unterziehen, wird ihm der Aufenthaltstitel verweigert.

Zielgruppe

Die medizinische Untersuchung ist im Rahmen der Beantragung eines Aufenthaltstitels Pflicht für sämtliche Drittstaatsangehörigen (das heißt Angehörige eines Landes, das weder ein EU-Mitgliedstaat noch einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt ist – Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz), die sich für mehr als 3 Monate in Luxemburg niederlassen möchten.

Ausnahme: Die medizinische Untersuchung ist nicht erforderlich für Drittstaatsangehörige:
  • bei denen es sich um Familienangehörige eines EU-Bürgers oder eines Bürgers eines gleichgestellten Staates handelt; oder
  • die in einem anderen EU-Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigt sind sowie für deren Familienangehörige.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Vor seiner Einreise auf luxemburgisches Staatsgebiet muss der Drittstaatsangehörige über eine der folgenden Aufenthaltserlaubnisse verfügen:

Der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis muss anschließend innerhalb von 3 Monaten nach Ausstellung dieser Erlaubnis nach Luxemburg einreisen oder einen Visumantrag stellen, sofern ein Visum erforderlich ist.

Fristen

Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, müssen spätestens 3 Monate nach ihrer Einreise nach Luxemburg einen Antrag auf Erhalt eines Aufenthaltstitels stellen.

Der Arzt, der die vorläufige ärztliche Bescheinigung ausstellt, hat einen Monat Zeit, um diese an die Gesundheitsinspektion der Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Anschließend muss Letztere die endgültige ärztliche Bescheinigung ausstellen.

Der Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels kann von der Einwanderungsbehörde erst nach Erhalt der ärztlichen Bescheinigung bearbeitet werden. Es wird demnach empfohlen, sich der medizinischen Untersuchung und dem Tuberkulintest schnellstmöglich zu unterziehen.

Kosten

Die Kosten für die medizinischen Untersuchungen und die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung gehen zulasten des Drittstaatsangehörigen.

Vorgehensweise und Details

Medizinische Untersuchung

Der Drittstaatsangehörige muss einen in Luxemburg niedergelassenen Arzt aufsuchen, um sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Diese Untersuchung muss von einem Arzt durchgeführt werden, der in Luxemburg niedergelassen und dort als Allgemeinmediziner, Facharzt für innere Medizin oder Kinderarzt zugelassen ist.

Die Untersuchung muss folgende Elemente umfassen:

  • eine allgemeine klinische Untersuchung durch einen Arzt, der erforderlichenfalls den Rat von Fachärzten einholen und zusätzliche Untersuchungen vorschreiben kann;
  • eine Blutentnahme zur Untersuchung auf sexuell übertragbare Krankheiten – je nach klinischen Symptomen – mit Ausnahme eines HIV/AIDS-Testes;
  • eine Überprüfung des Impfstatus;
  • eine Blutzuckermessung bei Personen, die aufgrund ihrer Familiengeschichte, ihres Alters oder ihres gesundheitlichen Zustands ein erhöhtes Diabetes-Risiko aufweisen;
  • eine Urinprobe zur Untersuchung des Urins auf Proteine und Blut, je nach klinischen Symptomen.

Die medizinische Untersuchung soll folgende Krankheiten oder Beschwerden aufdecken:

  • die in den Internationalen Gesundheitsvorschriften von 2005 aufgelisteten ansteckenden Krankheiten;
  • pflegebedürftige mentale Störungen, welche die Sicherheit Dritter oder die öffentliche Ordnung bedeutend gefährden können;
  • fortgeschrittene Suchtkrankheiten, die eine längere medizinische Behandlung erfordern;
  • Gesundheitsbeschwerden, die im offensichtlichen Widerspruch zum Zweck des Aufenthalts in Luxemburg (insbesondere der Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer) stehen.

Nach der Untersuchung stellt der Arzt eine vorläufige ärztliche Bescheinigung (auf einem vom Gesundheitsministerium bereitgestellten Formular) aus, welche er schnellstmöglich (maximal innerhalb eines Monats) in einem geschlossenen Umschlag an die Gesundheitsinspektion der Gesundheitsbehörde übermittelt.

Tuberkulintest

Drittstaatsangehörige müssen sich mit einer medizinischen Verordnung in ein Labor für medizinische Analysen ihrer Wahl (Personen über 2 Jahre) oder in die Räumlichkeiten der Sozialmedizinischen Liga (LMS) begeben, um sich einem Tuberkulosetest zu unterziehen. Für Kinder zwischen 2 Monaten und 2 Jahren muss der Test bei der Sozialmedizinischen Liga (LMS) durchgeführt werden.

Der Test dient der Feststellung der aktiven oder sich entwickelnden ansteckenden Tuberkulose.

Nach dem Test setzt das Labor für medizinische Analysen oder die LMS die Gesundheitsinspektion der Gesundheitsbehörde davon in Kenntnis, dass der Test durchgeführt wurde.

Ärztliche Bescheinigung

Nachdem die Gesundheitsinspektion die Bescheinigung des Arztes und die Bestätigung des Labors für medizinische Analysen der LMS erhalten hat, übermittelt sie der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten die offizielle ärztliche Bescheinigung.

Diese Bescheinigung enthält keinerlei medizinische Daten, sondern gibt lediglich an, ob die medizinischen Bedingungen zur Bewilligung eines Aufenthalts erfüllt sind.

Da die ärztliche Bescheinigung ein für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels erforderlicher Beleg ist, kann ein entsprechender Antrag erst nach Erhalt dieser Bescheinigung bearbeitet werden.

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