Sich als Studierender aus einem Drittstaat in Luxemburg niederlassen
Drittstaatsangehörige, die sich zu Studienzwecken für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten in Luxemburg niederlassen möchten, müssen ein Verfahren durchlaufen, das aus 2 aufeinanderfolgenden Schritten besteht:
- 1. Schritt: vor der Einreise nach Luxemburg:
- eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l’immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten beantragen;
- im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
- im Falle von Personen, die für die Einreise nach Luxemburg einer Visumpflicht unterliegen: nach Erhalt der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis ein Visum vom Typ D beantragen.
- 2. Schritt: nach der Einreise nach Luxemburg:
- sich bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde in Luxemburg anmelden;
- sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen;
- anschließend einen Aufenthaltstitel für Studierende aus Drittstaaten beantragen.
Zielgruppe
Eine Aufenthaltserlaubnis und ein anschließender Aufenthaltstitel sind für sämtliche Drittstaatsangehörigen (das heißt Angehörige eines Landes, das weder ein EU-Mitgliedstaat ist noch einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt ist – Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) erforderlich, die in einem Drittstaat leben und sich zu Studienzwecken in Luxemburg niederlassen möchten.
Als Studierende gelten Personen:
- die an einer Hochschule in Luxemburg zugelassen wurden;
- um dort als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudium zu absolvieren, das mit einem von dieser Hochschule ausgestellten Hochschulzeugnis abgeschlossen wird.
Promovierende Forscher gelten ebenfalls als Studierende.
Als Hochschule gelten:
- die Universität Luxemburg;
- Schulen, die ein höheres Fachdiplom (brevet de technicien supérieur - BTS) ausstellen;
- zugelassene private Hochschuleinrichtungen.
Drittstaatsangehörige, die als Familienangehörige eines EU-Bürgers (oder eines Bürgers eines gleichgestellten Staates) gelten, benötigen keine vorherige Aufenthaltserlaubnis.
Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis muss vom Studierenden eingereicht werden. Er kann jedoch eine Drittperson, zum Beispiel die Universität, bevollmächtigen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen.
Voraussetzungen
Im Vorfeld muss der betreffende Drittstaatsangehörige:
- im Besitz eines gültigen Reisepasses sein;
- überprüfen, ob er ein Visum benötigt, um in den Schengen-Raum einzureisen;
- die Bedingungen erfüllen, um als Studierender zu gelten.
Vorgehensweise und Details
1. Schritt: vor der Einreise nach Luxemburg
Aufenthaltserlaubnis
Der zukünftige Studierende aus einem Drittstaat muss von seinem Herkunftsland aus bei einer der folgenden Stellen einen (formlosen) Antrag auf eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis einreichen:
- bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten; oder
- bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs bzw. bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die Luxemburg in dem jeweiligen Land vertritt.
Der Antrag muss vor der Einreise eingereicht und bewilligt werden. Ein Antrag, der nach der Einreise eingereicht wird, ist unzulässig.
Im Antrag auf die vorübergehende Aufenthaltserlaubnis sind die Personalien des Antragstellers (Name(n), Vorname(n) und genaue Adresse) anzugeben, und folgende Unterlagen und Informationen sind beizufügen:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- gegebenenfalls eine Kopie des Aufenthaltstitels eines anderen EU-Mitgliedstaats, falls der Antragsteller bereits im Schengen-Raum lebt;
- ein Auszug aus dem Strafregister oder Affidavit (eidesstattliche Erklärung) des Antragstellers aus dem Wohnsitzland;
- ein Nachweis, dass er an einer Hochschule in Luxemburg zugelassen wurde, und gegebenenfalls ein Nachweis dafür, dass er unter eine der folgenden Regelungen fällt:
- ein Programm der Europäischen Union oder ein multilaterales Programm, das Mobilitätsmaßnahmen enthält; oder
- ein Abkommen zwischen 2 oder mehr Hochschuleinrichtungen;
- ein Nachweis für die ausreichenden finanziellen Mittel, um die Aufenthalts- und Rückreisekosten zu bestreiten. Die monatlichen Mittel müssen mindestens 80 % des Einkommens zur sozialen Eingliederung entsprechen. Dieser Nachweis kann folgendermaßen erbracht werden:
- anhand des Originals einer Bescheinigung über das Stipendium oder das Studiendarlehen mit dessen Betrag und Dauer; oder
- anhand des Originals einer Bankbescheinigung sowie einer Bankaufstellung der letzten 6 Monate als Nachweis für:
- die erforderlichen Mittel in seinem Namen; oder
- falls der Studierende von seinen Eltern unterstützt wird: ausreichende Mittel seitens seiner Eltern sowie dafür, dass seine Eltern zahlungsfähig und in der Lage sind, für die Kosten für den Aufenthalt, einschließlich der Studiengebühren und der Kosten für die Gesundheitsversorgung, für mindestens ein Jahr (12 Monate) und die Rückreisekosten aufzukommen;
- anhand des Originals einer Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem luxemburgischen Staat und dem Studierenden, die von einem Bürgen mit luxemburgischer Staatsangehörigkeit oder rechtmäßigem Wohnsitz in Luxemburg unterzeichnet ist, für die Kosten des Aufenthalts, einschließlich der Kosten der Gesundheitsversorgung, für mindestens ein Studienjahr und die Rückreisekosten. Diese Erklärung muss die gesetzlich vorgeschriebene Form haben (siehe auch die Rubrik „Online-Dienste / Formulare“).
Die geldwerten Vorteile, in deren Genuss der Studierende gelangt (zum Beispiel: kostenlose Unterkunft), sowie die aus einer von ihm ausgeübten vergüteten Tätigkeit von höchstens 15 Stunden pro Woche werden ebenfalls berücksichtigt;
- eine Einverständniserklärung der Eltern, sofern der Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat;
- ein Versicherungsnachweis zur Deckung des Krankheitsrisikos in Luxemburg (Reiseversicherung);
- gegebenenfalls eine Vollmacht.
Vollmacht:
Drittstaatsangehörige können einer Drittperson eine Vollmacht erteilen, um den Antrag an ihrer Stelle einzureichen. In diesem Fall muss der Vollmachtnehmer, mit Ausnahme von juristischen Beratern, eine vom Vollmachtgeber ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Vollmacht vorlegen können, wobei der Unterschrift der handschriftliche Vermerk „gilt als Vollmacht“ (bon pour procuration) vorangehen muss.
Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer beglaubigten Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments, kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass die Echtheit von der zuständigen örtlichen Behörde bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Die Antwortfrist des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten liegt in der Regel bei höchstens 60 Tagen. Sind die zur Bekräftigung des Antrags erteilten Informationen oder eingereichten Unterlagen unvollständig, teilt der Minister dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und räumt ihm eine angemessene Frist ein, um diese nachzuliefern. Die Frist von 60 Tagen wird dann bis zum Erhalt der verlangten Informationen oder Unterlagen innerhalb der dafür vorgegebenen Frist ausgesetzt. Werden die zusätzlichen Informationen oder Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird der Antrag abgelehnt.
Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Drittstaatsangehörige eine „vorübergehende Aufenthaltserlaubnis“, die ihm per Post zugeschickt wird. Diese vorübergehende Aufenthaltserlaubnis ist 90 Tage lang gültig. Während dieser Zeit muss der Drittstaatsangehörige:
- entweder ein Einreisevisum beantragen, falls eine Visumpflicht zur Einreise in den Schengen-Raum besteht; oder
- wenn er keiner Visumpflicht unterliegt, nach Luxemburg einreisen und sich bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzortes anmelden.
Nach seiner Einreise nach Luxemburg muss der Drittstaatsangehörige die erforderlichen Formalitäten erledigen, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten.
Anmerkung: Lebt der Studierende bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat und möchte einen Teil seines Studiums in Luxemburg absolvieren, muss er ein spezifisches Verfahren befolgen.
Reisepass und Visum
Falls keine Visumpflicht besteht, kann der Drittstaatsangehörige mit seiner Aufenthaltserlaubnis und seinem gültigen Reisepass nach Luxemburg einreisen.
Sofern er der Visumpflicht unterliegt, muss der Drittstaatsangehörige mit seiner Aufenthaltserlaubnis vor seiner Abreise bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs in seinem Herkunftsland oder, sofern es dort keine solche Vertretung gibt, bei der Botschaft oder beim Konsulat des Schengen-Staates, der Luxemburg in Visumangelegenheiten vertritt (nur belgische Botschaft oder belgisches Konsulat), einen Antrag auf ein Visum vom Typ D stellen.
Das Visum mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens 3 Monaten wird in Form eines Aufklebers in den Reisepass eingetragen.
Sofern ein Drittstaatsangehöriger im Besitz einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers oder eines von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels ist, benötigt er kein Visum. Der Drittstaatsangehörige muss jedoch im Besitz der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis für Luxemburg sein.
2. Schritt: nach der Einreise nach Luxemburg
Anmeldung
Bei seiner Einreise nach Luxemburg muss der Drittstaatsangehörige ein gültiges Reisedokument (Reisepass und gegebenenfalls Visum) sowie seine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis mit sich führen.
Innerhalb von 3 Tagen nach seiner Ankunft in Luxemburg muss er sich bei seiner neuen Wohnsitzgemeinde anmelden und dort folgende Unterlagen vorzeigen:
- ein gültiges Reisedokument (Reisepass und gegebenenfalls Visum oder von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte(r) Aufenthaltskarte/Aufenthaltstitel);
- das Original der vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis;
- gegebenenfalls einen Wohnsitznachweis (zum Beispiel: Mietvertrag, Stromrechnung).
Der Anmelder erhält dann eine Kopie seiner Anmeldung als Empfangsbestätigung.
Diese Kopie gilt zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis bis zur Ausstellung des Aufenthaltstitels als Studiengenehmigung und als Aufenthaltsgenehmigung.
Medizinische Untersuchung
Der Studierende aus einem Drittstaat muss sich schnellstmöglich einer medizinischen Untersuchung für Einwanderer unterziehen, die sich aus folgenden Teilen zusammensetzt:
- einer medizinischen Untersuchung bei einem Arzt, der in Luxemburg niedergelassen und dort als Allgemeinmediziner, Facharzt für Innere Medizin oder Facharzt für Pädiatrie zugelassen ist; und
- einem Tuberkulosetest, der in einem Labor für medizinische Analysen (auf Verordnung des Arztes, der die medizinische Untersuchung durchgeführt hat) oder bei der Sozialmedizinischen Liga (Ligue médico-sociale - LMS) durchgeführt wird, für jede Person ab 2 Jahren; und
- einem Tuberkulintest bei der Sozialmedizinischen Liga (LMS) für Kinder zwischen 2 Monaten und 2 Jahren.
Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchungen stellt die Gesundheitsinspektion (Inspection sanitaire) der Gesundheitsbehörde (Direction de la santé) eine ärztliche Bescheinigung aus, die zur Bearbeitung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel an die Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten weitergeleitet wird.
Antrag auf einen Aufenthaltstitel
Innerhalb von 3 Monaten nach seiner Einreise muss der Studierende aus einem Drittstaat einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel für Studierende aus Drittstaaten bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten stellen.
Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel ist anhand eines bestimmten Formulars zu stellen, und es sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- die endgültige Immatrikulationsbescheinigung einer Universität oder Hochschule (Immatrikulationsnachweis);
- eine Kopie der von der Gemeindeverwaltung ausgestellten Anmeldebescheinigung;
- ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für …).
Sofern dem Antrag stattgegeben wird, erhält der Antragsteller ein Schreiben, durch welches er aufgefordert wird, einen Termin bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten zu vereinbaren, damit dort für seinen Aufenthaltstitel ein Foto von ihm gemacht wird und seine Fingerabdrücke abgenommen werden. Der Antragsteller kann auch ein aktuelles, den ICAO-Normen entsprechendes Passbild (Standard biometrischer Reisepass) mitbringen.
Einige Tage nach Erfassung der biometrischen Daten kann der Antragsteller seinen Aufenthaltstitel nach Terminvereinbarung persönlich bei der Einwanderungsbehörde abholen.
Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Chipkarte mit den biometrischen Daten des Inhabers.
Der Aufenthaltstitel enthält Informationen über seinen Inhaber (Name(n), Vorname(n), Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort) sowie spezifische Angaben zum Aufenthaltstitel (Art, Beginn und Ende der Gültigkeit).
Einige Arten von Aufenthaltstiteln enthalten zusätzliche Informationen, die unter „observation“ (Anmerkungen) auf dem Titel angegeben sind. Der Aufenthaltstitel für „Studierende“ enthält unter „Anmerkungen“ eine Information bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt.
Ausübung einer vergüteten Tätigkeit
Studierende dürfen einer vergüteten Tätigkeit von durchschnittlich höchstens 15 Stunden pro Woche während eines Monats außerhalb der für das Studium aufgewandten Zeit nachgehen.
Diese Beschränkung gilt nicht für:
- Arbeitnehmertätigkeiten während der Schulferien;
- Forschungstätigkeiten innerhalb der Hochschuleinrichtung oder des zugelassenen Forschungsinstituts im Zusammenhang mit der Promotion;
- die von wissenschaftlichen Mitarbeitern der Universität Luxemburg abgeschlossene Arbeitsverträge.
Der Studierende kann auf einfache Vorlage seines Aufenthaltstitels für Studierende eingestellt werden.
Vor der Einstellung eines Studierenden aus einem Drittstaat (oder im Falle einer Änderung des Arbeitsvertrags) muss der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten einreichen und dabei Folgendes angeben bzw. beifügen:
- Gesellschaftsbezeichnung des Arbeitgebers;
- Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort des Studierenden;
- Datum des Dienstantritts;
- Art des Vertrags (befristet, unbefristet, Arbeitsvertrag für Schüler/Studierende, spezifischer befristeter Arbeitsvertrag für Studierende);
- Dauer des Vertrags sowie monatliche Arbeitszeit.
Dem Antrag müssen eine Kopie des Aufenthaltstitels für Studierende und eine Kopie des Arbeitsvertrags beigefügt werden.
Der Arbeitgeber muss der Einwanderungsbehörde den Beginn der Beschäftigungszeit innerhalb von 3 Werktagen nach dem 1. Arbeitstag schriftlich (per Post oder E-Mail) mitteilen und dabei Folgendes angeben:
- Personalien und nationale Identifikationsnummer (matricule – 13-stellige Sozialversicherungsnummer) des Arbeitnehmers;
- Datum des Beginns der Beschäftigung;
- Personalien des tatsächlichen Arbeitgebers.
Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige beschäftigen, die sich illegal in Luxemburg aufhalten, setzen sich verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen aus.
Praktikum
Drittstaatsangehörige, die über einen Aufenthaltstitel für Studierende in Luxemburg verfügen und während der Gültigkeitsdauer dieses Titels ein Praktikum im Rahmen ihres Studiums absolvieren wollen, müssen keine neue Aufenthaltserlaubnis für Praktikanten beantragen.
Gültigkeit und Erneuerung
Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels
Der Aufenthaltstitel gilt ab dem Datum der Anmeldung bei der Gemeinde. Sofern die Bedingungen zum Erhalt weiterhin erfüllt sind, ist der Aufenthaltstitel auf Antrag erneuerbar.
Der Aufenthaltstitel gilt für die Dauer von mindestens einem Jahr oder für die Dauer des Studienzyklus, wenn dieser kürzer ist.
Der Aufenthaltstitel für „Studierende“ enthält unter „Anmerkungen“ eine Information bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt.
Achtung: Ausländer, die Luxemburg für mehr als 6 Monate verlassen wollen, müssen ihren Aufenthaltstitel beim Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten abgeben und sich bei der Gemeindeverwaltung ihres bisherigen Wohnortes abmelden.
Erneuerungsverfahren
Drittstaatsangehörige müssen ihren Antrag auf Erneuerung des Aufenthaltstitels 2 Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten einreichen.
Der Antrag auf Erneuerung ist anhand eines bestimmten Formulars zu stellen, und es sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- die Immatrikulationsbescheinigung einer Universität oder Hochschule;
- eine Einverständniserklärung der Eltern, sofern der Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat;
- ein Nachweis für die ausreichenden finanziellen Mittel, um die Aufenthalts- und Rückreisekosten zu bestreiten. Dieser Nachweis kann folgendermaßen erbracht werden:
- anhand des Originals einer Bescheinigung über das Stipendium oder das Studiendarlehen mit dessen Betrag und Dauer; oder
- anhand des Originals einer Bankbescheinigung sowie einer Bankaufstellung der letzten 6 Monate als Nachweis für:
- die erforderlichen Mittel in seinem Namen; oder
- falls der Studierende von seinen Eltern unterstützt wird: ausreichende Mittel seitens seiner Eltern sowie dafür, dass seine Eltern zahlungsfähig und in der Lage sind, für die Kosten für den Aufenthalt, einschließlich der Studiengebühren und der Kosten für die Gesundheitsversorgung, für mindestens ein Jahr (12 Monate) und die Rückreisekosten aufzukommen;
- anhand des Originals einer Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem luxemburgischen Staat und dem Studierenden, die von einem Bürgen mit luxemburgischer Staatsangehörigkeit oder rechtmäßigem Wohnsitz in Luxemburg unterzeichnet ist, für die Kosten des Aufenthalts, einschließlich der Kosten der Gesundheitsversorgung, für mindestens ein Studienjahr und die Rückreisekosten. Diese Erklärung muss die gesetzlich vorgeschriebene Form haben (siehe auch die Rubrik „Online-Dienste / Formulare“).
Die geldwerten Vorteile, in deren Genuss der Studierende gelangt (zum Beispiel: kostenlose Unterkunft), sowie die aus einer von ihm ausgeübten vergüteten Tätigkeit von höchstens 15 Stunden pro Woche werden ebenfalls berücksichtigt;
- ein Auszug neueren Datums aus dem luxemburgischen Strafregister;
- ein Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für …).
Berufstätigkeit nach Abschluss des Studiums
Nach erfolgreichem Abschluss des letzten Jahres eines akademischen Studienzyklus von mindestens 5 Jahren in Luxemburg und anschließendem Erhalt des Hochschulabschlussdiploms können Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, um einer beruflichen Tätigkeit in Luxemburg nachzugehen, wobei hierfür ein vereinfachtes Verfahren angewandt wird:
- als Arbeitnehmer; oder
- als Selbstständiger.
Hierzu müssen sie vor Ablauf ihres Aufenthaltstitels für Studierende einen Antrag auf Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer oder für Selbstständige bei der Einwanderungsbehörde des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten stellen und ihrem Antrag folgende Angaben machen bzw. folgende Unterlagen beifügen:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- einen Auszug neueren Datums aus dem luxemburgischen Strafregister;
- eine Kopie des Hochschulabschlussdiploms mit der Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines akademischen Studienzyklus in Luxemburg;
- dass die berufliche Tätigkeit, die sie ausüben möchten, einen direkten Zusammenhang mit ihrer Hochschulausbildung aufweist;
- für eine Arbeitnehmertätigkeit: die Bescheinigung der ADEM, die es dem Arbeitnehmer erlaubt, eine von ihm ausgewählte Person einzustellen, sowie eine Kopie des datierten, unterzeichneten und gemäß dem luxemburgischen Arbeitsrecht abgeschlossenen Arbeitsvertrags;
- für eine selbstständige Tätigkeit:
- einen Finanzierungsplan und einen Businessplan;
- einen Nachweis dafür, dass der Antragsteller über ausreichende wirtschaftliche Mittel zur Umsetzung seines Unternehmensvorhabens verfügt, beziehungsweise für eine Unternehmensübernahme;
- im Falle einer Unternehmensübernahme, die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten 3 Geschäftsjahre;
- im Falle einer genehmigungspflichtigen (Niederlassungsgenehmigung) Tätigkeit, die Grundsatzstellungnahme;
- im Falle einer Tätigkeit, die sonstiger Genehmigungen, Zulassungen oder Eintragungen bedarf, die Grundsatzstellungnahme der zuständigen Behörde;
- einen Beleg über die Überweisung der Gebühr von 80 Euro auf das Konto IBAN LU46 1111 2582 2814 0000 (BIC: CCPLLULL, Zahlungsempfänger: Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Einwanderungsbehörde; Verwendungszweck: Aufenthaltstitel für …).
Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels
Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels ist ein spezifisches Verfahren zu befolgen.
Formulare/Online-Dienste
Autorisation de séjour d'un ressortissant de pays tiers à des fins d'études ("étudiant") - Note explicative
Authorisation to stay for a third-country national for purposes of study - Explanatory note
Modèle de demande d’autorisation de séjour d’un ressortissant de pays tiers en tant qu’étudiant
Engagement de prise en charge financiere pour étudiant
Financial statement of support for a student
Demande en délivrance d'un titre de séjour pour ressortissant de pays tiers
Demande en renouvellement d'un titre de séjour pour ressortissant de pays tiers en qualité d'"étudiant"
Procuration - convention de mandat
Power of attorney (Mandate convention)
Engagement de prise en charge pour un ressortissant de pays tiers dans le cadre de la demande en obtention d'un titre de séjour "à des fins de recherche d'emploi ou de création d'entreprise"
Financial statement of support for a third-country national in the context of an application for a residence permit ‘stay for the purpose of job-searching or entrepreneurship’
Liste des observations sur les titres de séjour pour ressortissants de pays tiers
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten
Einwanderungsbehörde – Ausländerstelle26, route d'Arlon
L-1140 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
Fax : (+352) 22 16 08Antrags- und Austellungstelle für biometrische Aufenthaltstitel : nur mit Termin
-
Gemeindeverwaltungen
-
Beaufort9, rue de l'Eglise
L-6315 Beaufort
Tel. : (+352) 83 60 45-1Fax : (+352) 86 93 88Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (Donnerstagnachmittag geschlossen) / Mittwoch bis 20.00 Uhr -
Bech1, Enneschtgaass
L-6230 Bech
Tel. : (+352) 79 01 68-1Fax : (+352) 79 06 74Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 (Montagnachmittag geschlossen) / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr (während der Schulferien bis 17.00 Uhr) -
Beckerich6, Dikrecherstrooss
L-8523 Beckerich
Tel. : (+352) 23 62 21-1Fax : (+352) 23 62 91 62Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr / Mittwoch, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–17.45 Uhr -
Berdorf5, rue de Consdorf
L-6551 Berdorf
Tel. : (+352) 79 01 87-1Fax : (+352) 79 91 89Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag–Mittwoch, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 14.00–19.00 Uhr -
Bertrange2, beim Schlass
L-8058 Bertrange
Postanschrift :
Postfach 28 / L-8005 Bertrange
Tel. : (+352) 26 31 2-1Fax : (+352) 26 31 27 57Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr -
Bettembourg13, rue du Château
L-3217 Bettembourg
Postanschrift :
Postfach 29 / L-3201 Bettembourg
Tel. : (+352) 51 80 80-1Fax : (+352) 51 80 80-601Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / „Biergerzenter“ am Donnerstag bis 19.00 Uhr -
Bettendorf1, rue Neuve
L-9353 Bettendorf
Tel. : (+352) 80 25 92-1Fax : (+352) 80 92 34Montag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–18.45 Uhr / Dienstag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (mittwochs geschlossen) -
Betzdorf11, rue du Château
L-6922 Berg
Postanschrift :
Postfach 2 / L-6901 Roodt/Syre
Tel. : (+352) 77 00 49-1Fax : (+352) 77 00 82Einwohnermeldeamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Nur nach Terminvereinbarung: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 16.30–17.00 Uhr; Mittwoch, 7.00–8.00 Uhr -
Bissen1, rue des Moulins
L-7784 Bissen
Postanschrift :
Postfach 25 / L-7703 Bissen
Tel. : (+352) 83 50 03-21Fax : (+352) 85 97 63Montag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–18.30 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt) / Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr (am Donnerstagvormittag geschlossen) -
Biwer6, Kiirchestrooss
L-6834 Biwer
Tel. : (+352) 71 00 08-1Fax : (+352) 71 90 25Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr (geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr) -
Boulaide3, rue de la Mairie
L-9640 Boulaide
Tel. : (+352) 99 30 12Fax : (+352) 99 36 92Montag, Donnerstag, 14.00–17.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.30–12.00 Uhr -
Bourscheid1, Schlassweee
L-9140 Bourscheid
Tel. : (+352) 99 03 57-1Fax : (+352) 99 03 57-565Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.00 Uhr (außer mittwochs) -
Bous20, rue Luxembourg
L-5408 Bous
Tel. : (+352) 23 66 92 76-20Fax : (+352) 23 69 94 39Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–17.00 Uhr (Dienstagnachmittag geschlossen) -
ClervauxMontée du Château
L-9712 Clervaux
Postanschrift :
Postfach 35 / L-9701 Clervaux
Tel. : (+352) 27 800-1Fax : (+352) 27 800-900Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags) -
Colmar-Berg5, rue de la Poste
L-7730 Colmar-Berg
Postanschrift :
Postfach 10 / L-7701 Colmar-Berg
Tel. : (+352) 83 55 43-1Fax : (+352) 83 55 43-225Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch, 13.00–18.30 Uhr (freitags geschlossen) -
Consdorf8, route d'Echternach
L-6212 Consdorf
Tel. : (+352) 79 00 37-1Fax : (+352) 79 04 31Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr / Dienstag bis 18.00 Uhr -
Contern4, place de la Mairie
L-5310 Contern
Tel. : (+352) 35 02 61Fax : (+352) 35 72 36Montag–Freitag, 8.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr / Einwohnermeldeamt: Mittwoch, 7.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr -
DalheimGemengeplaz
L-5680 Dalheim
Tel. : (+352) 23 60 53-25Fax : (+352) 23 60 53-50Montag, Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, 7.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Diekirch27, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Postanschrift :
Postfach 145 / L-9202 Diekirch
Tel. : (+352) 80 87 80-1Fax : (+352) 80 87 80-250Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: mittwochs bis 18.00 Uhr geöffnet -
Differdange40, avenue Charlotte
L-4530 Differdange
Postanschrift :
Postfach 12 / L-4501 Differdange
Tel. : (+352) 58 77 1-11Fax : (+352) 58 77 1-1210Montag–Freitag, 7.30–12.00 Uhr und 13.30–17.00 Uhr / „Biergeramt“: auch am Samstag, 9.00–11.00 Uhr -
Dippach11, rue de l'Eglise
L-4994 Schouweiler
Postanschrift :
Postfach 59 / L-4901 Bascharage
Tel. : (+352) 27 95 25-200Fax : (+352) 27 95 25-299Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / am Montag geöffnet bis 18.00 Uhr / am Mittwoch geöffnet ab 7.30 Uhr -
DudelangePlace de l'Hôtel de Ville
L-3590 Dudelange
Postanschrift :
Postfach 73 / L-3401 Dudelange
Tel. : (+352) 51 61 21 -1Fax : (+352) 51 61 21-299Montag, Dienstag und Freitag: 8.00-12.00 und 13.00-17.00; Mittwoch: 8.00-12.00 und 13.00-19.00; Donnerstag: 8.00-17.00 -
Echternach2, place du Marché
L-6460 Echternach
Postanschrift :
Postfach 22 / L-6401 Echternach
Tel. : (+352) 72 92 22-1Fax : (+352) 72 92 22-51Montag–Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr; Freitag, 8.30–13.00 Uhr / Einwohnermeldeamt: am Montag bis 19.00 Uhr geöffnet -
Ell27, Haaptstrooss
L-8530 Ell
Postanschrift :
Postfach 9 / L-8501 Redange/Attert
Tel. : (+352) 26 62 38-1Fax : (+352) 26 62 38-55Montag, Mittwoch, Freitag, 8.15–11.45 Uhr / Donnerstag, 14.00–18.30 Uhr -
Erpeldange sur Sûre21, porte des Ardennes
L-9145 Erpeldange-sur-Sûre
Postanschrift :
Postfach 39 / L-9001 Ettelbruck
Tel. : (+352) 81 26 74-1Fax : (+352) 81 97 08Montag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr -
Esch sur AlzettePlace de l'Hôtel de Ville
L-4002 Esch-sur-Alzette
Postanschrift :
Postfach 145 / L-4002 Esch-sur-Alzette
Tel. : (+352) 2754 1Fax : (+352) 54 35 14 667Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr („Biergeramt“) -
Esch-sur-Sûre1, an der Gaass
L-9150 Eschdorf
Tel. : (+352) 83 91 12-1Fax : (+352) 83 91 12-25Montag–Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Montag bis 18.30 Uhr / Freitag, 8.00–11.30 Uhr