Einen Steuerkredit auf notarielle Urkunden beantragen („Bëllegen Akt“)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der normale Gebührensatz für den Kauf einer Immobilie (Haus, Wohnung, Grundstück) beläuft sich auf 7 %:

  • 6 % für die Einregistrierungsgebühren;
  • 1 % für die Überschreibungsgebühren.

Um die beim Kauf von Wohneigentum anfallenden Kosten zu mindern, hat die Regierung einen Steuerkredit zur Ermäßigung der Einregistrierungs- und Überschreibungsgebühren eingeführt. Er ist für Personen gedacht, die Wohngebäude (und bestimmte Nebengebäude) für den Eigengebrauch erwerben wollen.

Der Steuerkredit ist auf 30.000 Euro pro Käufer begrenzt und unterliegt der Bedingung der tatsächlichen und persönlichen Nutzung der Immobilie.

Die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) erhebt in jedem Fall eine Mindestabgabe in Höhe von 100 Euro als Einregistrierungsgebühr.

Zielgruppe

Zielgruppe

Der Steuerkredit kann jeder natürlichen Person bewilligt werden, die:

  • eine Immobilie für private Wohnzwecke erwerben möchte;
  • zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der notariellen Urkunde:
    • in Luxemburg lebt und im Melderegister einer Gemeinde aufgeführt ist;
    • nicht in Luxemburg lebt, sich aber dazu verpflichtet, sich in der erworbenen Immobilie niederzulassen;
  • in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums lebt. Diese Personen sind den Einwohnern gleichgestellt. Sie sind nicht verpflichtet, die Einregistrierungs- und Überschreibungsgebühren zu verauslagen und anschließend eine Erstattung beantragen. Sie gelangen automatisch in den Genuss des Steuerkredits, sofern sie dies bei der Unterzeichnung der notariellen Urkunde beantragt haben;
  • in einem Drittland lebt. Der Steuerkredit wird erst bewilligt, wenn der Käufer eine Bescheinigung über seinen Wohnsitz in Luxemburg vorlegen kann.

Die Gewährung des Steuerkredits ist an keinerlei Bedingungen hinsichtlich Vermögen, Immobilienwert, Einheitswert oder Einkommen der Käufer geknüpft.

Betroffene Käufe

Die Steuerminderung kann gewährt werden im Falle des Erwerbs einer Immobilie oder von Immobilienteilen mittels:

  • Verkauf;
  • Zuschlagserteilung bei einer Versteigerung;
  • Auflösung durch Versteigerung (um eine Unteilbarkeit zu beenden);
  • Teilung mit Rückgabeanspruch oder Veräußerungsgewinn;
  • Tausch mit Rückgabeanspruch oder Veräußerungsgewinn;
  • Bestellung oder Veräußerung des Erbpachtrechts oder Erbbaurechts.

Der Erwerb durch Schenkung oder Nachlass ist nicht betroffen.

Betroffene Immobilien

Die Steuerminderung wird bewilligt:

  • für Baugrundstücke in Wohngebieten:
    • die laut Bauordnung sofort bebaut werden können;
    • die dem Eigentümer als tatsächlich genutzter persönlicher Hauptwohnsitz dienen sollen;
  • für Wohnungen, die dem Eigentümer als tatsächlich genutzter persönlicher Hauptwohnsitz dienen sollen, und auch für im Bau befindliche Immobilien;
  • für bebaute (Garagen, Hallen, Scheunen) oder unbebaute Gebäudebestandteile (Gärten), die an das Hauptwohngebäude anschließen oder davon getrennt sind, jedoch in dessen unmittelbarer Nähe liegen.

Nicht betroffen sind:

  • Zweitwohnsitze;
  • Wochenendhäuser;
  • Immobilien, die vermietet oder zu gewerblichen Zwecken genutzt werden sollen.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die Beantragung des Steuerkredits erfolgt durch den Notar bei der Errichtung der notariellen Urkunde.

Zu beachten: notarielle Urkunden, die ab dem 7. März 2023 unterzeichnet werden

Mit dem Gesetz vom 16. Mai 2023 zur Änderung des geänderten Gesetzes vom 30. Juli 2002 zur Festlegung verschiedener steuerlicher Maßnahmen zur Förderung des Verkaufs und des Erwerbs von Baugrundstücken und Wohngebäuden wurde die Obergrenze für die Steuergutschrift von 20.000 auf 30.000 Euro erhöht.

Mehrere Fälle berechtigen rückwirkend zum 7. März 2023 zum Bezug des Zuschlags auf die Steuergutschrift (maximal 10.000 Euro):

  • Der Erwerber hat in der notariellen Kaufurkunde einen Antrag auf Steuergutschrift gestellt und es ist ein Zuschlag auf die Steuergutschrift zu gewähren.

Für diesen Fall hat die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) ein Rückerstattungsverfahren vorgesehen, bei dem die Rückerstattung direkt auf das Konto des Erwerbers erfolgt. Das Formular für den Rückerstattungsantrag kann unten (in der Rubrik „Formulare / Online-Dienste“) oder auf der Website der AED heruntergeladen werden. Das vom Erwerber unterschriebene Formular ist bei der AED zur Überprüfung und Rückerstattung einzureichen.

  • Der Erwerber hat in der notariellen Urkunde keinen Antrag auf Steuergutschrift gestellt, weil er den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der notariellen Urkunde geltenden Höchstbetrag von 20.000 Euro ausgeschöpft hatte.

In diesem Fall kann der Erwerber die Rückerstattung des Zuschlags auf die Steuergutschrift beantragen. Hierzu muss er zuvor eine zusätzliche notarielle Urkunde unterschreiben, die die unten im Abschnitt „Belege“ aufgelisteten Elemente enthält.

Belege

Um in den Genuss des Steuerkredits zu gelangen, muss die notarielle Urkunde Folgendes enthalten:

  • den dazugehörigen Antrag des Käufers;
  • die Verpflichtung des Käufers:
    • die Immobilie während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 2 Jahren binnen 2 oder 4 Jahren ab Datum der notariellen Urkunde persönlich zu nutzen;
    • sie während dieser Zeit zu keinen anderen Zwecken zu nutzen;
    • den Betrag der Steuerbefreiung bei Missachtung dieser Bedingungen zu erstatten;
  • die Verpflichtung des Käufers, der AED innerhalb von 3 Monaten jede Abtretung oder Zweckänderung der Immobilie schriftlich anzuzeigen.

Höhe des Steuerkredits

Der Steuerkredit:

  • ist auf 20.000 Euro pro Käufer begrenzt;
  • kann in einem Mal aufgebraucht werden;
  • kann nach und nach für andere Erwerbe benutzt werden, bis er aufgebraucht ist, falls die Einregistrierungs- und Überschreibungsgebühren für einen Erwerb den Gesamtbetrag des Steuerkredits nicht erreichen.

Verpflichtungen des Käufers

Der Käufer verpflichtet sich, das Kaufobjekt als Eigentümer tatsächlich und persönlich zu bewohnen, dies:

  • binnen einer Frist von:
    • 2 Jahren ab dem Datum der notariellen Kaufurkunde;
    • 4 Jahren im Falle des Erwerbs eines Baugrundstücks oder einer im Bau befindlichen Immobilie;
  • während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 2 Jahren.

Der Käufer kann einen schriftlichen und begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist für die Nutzung an den Direktor der AED richten.

Erstattung des Steuerkredits

Der Käufer muss den bewilligten Steuerkredit integral zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Tag der Gewährung erstatten, wenn er vor Ablauf der 2-jährigen Nutzungsdauer:

  • die Immobilie vermietet (auch teilweise);
  • die Immobilie abtritt;
  • sie nicht mehr bewohnt.

Freistellung von der Nutzung

Es kann ein Antrag auf Freistellung von der Nutzung an den Direktor der AED gerichtet werden. Diese Freistellung kann bewilligt werden:

  • in Fällen höherer Gewalt oder;
  • infolge:
    • der Krankheit des Käufers, sodass ihm die Nutzung des Gebäudes nicht möglich ist. Ein ärztliches Attest ist als Nachweis beizubringen;
    • des Zwangsverkaufs der Immobilie;
    • einer Enteignung aus Gründen des öffentlichen Interesses;
    • des Todes des Ehepartners;
    • einer Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Anmerkung: Der Abschluss eines Kaufvorvertrags bewirkt den sofortigen Übergang des Eigentums an der Immobilie. Die Bedingung der 2-jährigen Nutzungsdauer gilt demnach als nicht erfüllt, wenn vor Ablauf dieser Frist ein Kaufvorvertrag unterzeichnet wird.

Es ist jedoch möglich, den Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums an der Immobilie auf den Tag der Unterzeichnung der notariellen Urkunde zu verschieben. In diesem Fall muss eine Sonderklausel in den Kaufvorvertrag aufgenommen werden, wie zum Beispiel: „Der Übergang des Eigentums an der Immobilie erfolgt am Tag der Unterzeichnung der notariellen Urkunde.“

Ist eine solche Klausel vorhanden, gilt die Bedingung der 2-jährigen Nutzungsdauer als erfüllt, selbst wenn der Kaufvorvertrag vor Ablauf der Frist unterzeichnet wird, vorausgesetzt die notarielle Urkunde wird nach Ablauf der 2 Jahre unterzeichnet.

Nach 2 Jahren der Nutzung kann der Käufer seine Immobilie nach Belieben verkaufen, abtreten oder vermieten.

Freistellung von der Erstattung

Der Käufer kann ebenfalls eine Freistellung von der Erstattung beantragen, wenn er gezwungen ist:

  • die Nutzung seiner Immobilie zu unterbrechen;
  • seinen Wohnsitz aus beruflichen und von seinem Willen unabhängigen Gründen zu verlegen.

Der Antrag auf Freistellung:

  • muss an den Direktor der AED gerichtet werden;
  • kann unter der Bedingung bewilligt werden, dass die Nutzung der Immobilie wiederaufgenommen wird:
    • sobald der Käufer zurückkehrt;
    • und bis zum Ablauf der gesamten Nutzungsdauer von 2 Jahren andauert.

Den Restsaldo des Steuerkredits abrufen

Sie können den Restbetrag Ihres Steuerkredits auf notarielle Urkunden online über MyGuichet.lu abrufen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)

Es werden 2 von 14 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 30 juillet 2002

    déterminant différentes mesures fiscales destinées à encourager la mise sur le marché et l'acquisition de terrains à bâtir et d'immeubles d'habitation

  • Loi modifiée du 22 octobre 2008

    portant: 1. promotion de l'habitat et création d'un pacte logement avec les communes, 2. sur le droit d'emphytéose et le droit de superficie

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