Eine Mehrwertsteuererstattung oder die direkte Anwendung des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes beantragen

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Grundsätzlich gilt für Arbeiten an Immobilien der reguläre Mehrwertsteuersatz. Um die Schaffung von Wohnraum zu fördern, erhebt der Staat auf den Bau und die Renovierung von Wohnungen einen stark ermäßigten Mehrwertsteuersatz, sofern es sich um einen Hauptwohnsitz handelt.

Es ist möglich, wie folgt in den Genuss dieses stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes zu kommen:

  • entweder durch direkte Anwendung: Die ermäßigungsfähigen Handwerksarbeiten werden nach Erhalt der Bewilligung der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) direkt mit dem stark ermäßigten Steuersatz abgerechnet;
  • oder durch Erstattung der Differenz zwischen dem regulären und dem stark ermäßigten Steuersatz. In diesem Fall muss die Person, die die ermäßigungsfähigen Arbeiten ausgeführt oder in Auftrag gegeben hat, die Erstattung der Mehrwertsteuer bei der AED beantragen.

Der Gesamtbetrag der Steuerermäßigungen darf 50.000 Euro je Wohnungsneubau und/oder -renovierung nicht übersteigen.

Der Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer kann 5 Jahre lang geltend gemacht werden, gerechnet ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die zu erstattende Steuer bezieht.

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Zielgruppe

Betroffene Eigentümer

Jede natürliche oder juristische Person, die:

  • Wohnraum als Hauptwohnung baut oder renoviert. Die Zuwendung kann erfolgen:
    • direkt an den Eigentümer des neu geschaffenen oder renovierten Wohnraums (natürliche Person);
    • indirekt an einen Dritten im Falle von renoviertem Wohnraum.

Die gleichzeitige Nutzung von Wohnraum als Hauptwohnsitz und für andere Zwecke begründet einen Anspruch auf steuerliche Vorteile:

  • vollständig, sofern die dem Hauptwohnsitz vorbehaltene Fläche über 3/4 der Gesamtfläche hinausgeht;
  • proportional zu dem Teil, der dem Hauptwohnsitz vorbehalten ist, wenn diese Fläche 3/4 oder weniger der Gesamtfläche einnimmt.

Das Verfahren zur Mehrwertsteuererstattung ist vorgesehen:

  • beim Kauf von Baustoffen, das heißt, wenn der Eigentümer die Bauarbeiten selbst und ohne Mithilfe von Handwerkern ausführt;
  • beim Verkauf von noch nicht ihrer Bestimmung übergebenen Gebäuden sowie Kaufverträgen für noch zu errichtende Gebäude.

Ermäßigungsfähige Arbeiten

Die Steuerermäßigung gilt nur für Bau-, Umwandlungs- oder Erweiterungsarbeiten einer Wohnung bis zum fertigen, geschlossenen Rohbau, einschließlich:

  • Bodenbeläge, Decken und Wände;
  • ihres Anschlusses an die öffentlichen Infrastrukturen: Abwasser, Wasser, Strom, Gas, Telekommunikation, Fernwärme und öffentliche Straßen und Wege.

Folgende Arbeiten sind im fertigen geschlossenen Rohbau inbegriffen und können in den Genuss des stark ermäßigten Steuersatzes gelangen:

  • Erdaushub;
  • tragende Teile, die für die Stabilität oder Beständigkeit des Gebäudes von Bedeutung sind;
  • Elemente, die die Verschließung, die Dacheindeckung und Abdichtung des Gebäudes sichern, einschließlich des Estrichs;
  • Fassaden;
  • Gips;
  • Treppen und Rampen;
  • Decken und fest eingebaute Trennwände;
  • Teile der Kanalisation, Rohrleitungen, Leitungen und Leitungskanäle aller Art, die unter Putz, in Decken oder Böden verlegt sind, oder Anschlüsse in der Einbettmasse sowie Anschlüsse im Boden, die für die Anbindung an die öffentliche Infrastruktur vorgesehen sind;
  • Klempnerarbeiten;
  • Aufzüge und Lastenaufzüge in Mehr- und Einfamilienhäusern;
  • Rahmen und Zargen für Türen, Fenster und Glaskonstruktionen;
  • sanitäre Einrichtungen mit Ausnahme von Möbeln und Spiegeln;
  • Türen, Fenster, Verglasungen und Wintergärten;
  • Heizungsanlagen, kontrollierte Lüftungsanlagen und thermische Solaranlagen;
  • Elektroinstallationen;
  • Bauschlosserarbeiten;
  • Verkleidungen jeder Art für Mauern, Böden und Decken;
  • Innen- und Außenanstrich, einschließlich Tapeten.

Nicht ermäßigungsfähige Arbeiten

Von der stark ermäßigten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sind:

  • die Möbelausstattung (einschließlich Einbauküchen) mit Ausnahme von Heizöfen;
  • Innenausbauarbeiten (Holz) außer Treppen, Rampen, Türen und Fensterbänke;
  • technische Sonderausstattungen (zum Beispiel Alarmanlagen, Smart-Home-Anlagen, Computer-Hardware);
  • der Ausbau der Außenanlagen mit Ausnahme des direkten Zugangs zur Wohnung und zur Garage;
  • Gebühren für Notare, Architekten und beratende Ingenieure;
  • Klimageräte und Wellness-Ausstattungen;
  • Gardinen und Vorhänge für den Innenraum;
  • sonstige Bauarbeiten, die nicht ausdrücklich in der Liste der Bauarbeiten aufgeführt sind, für die ein steuerlicher Vorteil gewährt werden kann.

Voraussetzungen

Damit der stark ermäßigte Steuersatz angewandt werden kann, müssen die Bauarbeiten zur Wohnraumschaffung oder Renovierung ermäßigungsfähig sein.

Bei einem Wohnungsneubau umfassen die ermäßigungsfähigen Bauarbeiten:

  • den Bau einer Wohnung in Ausführung eines Kaufvertrags für noch zu errichtende Gebäude und/oder eines Werk- bzw. Werklieferungsvertrags;
  • Bauarbeiten, die ganz oder teilweise vom Eigentümer selbst oder mittels verschiedener Handwerksbetriebe ausgeführt werden;
  • die Umgestaltung zu Wohnzwecken eines Gebäudes oder Teilgebäudes, das vorher anderen Zwecken gedient hat (zum Beispiel ein Bürogebäude, das in Wohnraum umgewandelt wird);
  • die Erweiterung einer Wohnung durch den Anbau oder Ausbau von Wohnräumen;
  • den Bau, den Umbau oder die Erweiterung von Garagen oder Stellplätzen für Autos:
    • angrenzend oder getrennt;
    • in der Nähe der Wohnung gelegen;
    • sofern sie vom Eigentümer zusammen mit der Wohnung genutzt oder vermietet werden.

Bei der Renovierung einer Wohnung umfassen die ermäßigungsfähigen Arbeiten (zum Beispiel Errichtung und Abbruch von Innentrennwänden, Durchbruch für neue Fenster oder Türen, Vermauerung von Fenstern und Türen):

  • wesentliche Verbesserungsarbeiten:
    • die beim Erwerb einer Wohnung getätigt werden;
    • die binnen 5 Jahren ab dem Erwerb beendet sind;
  • wesentliche Verbesserungsarbeiten an einer Wohnung:
    • deren Bau mindestens 10 Jahre vor dem Beginn der Arbeiten liegt;
    • die binnen einer Frist von 2 Jahren ab ihrer Aufnahme getätigt werden. Mehrere Renovierungsperioden können mit oder ohne Unterbrechungen aufeinanderfolgen.

Fristen

Der Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer kann 5 Jahre lang geltend gemacht werden, gerechnet ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die zu erstattende Steuer bezieht.

Vorgehensweise und Details

Einreichung des Erstattungsantrags von Privatpersonen

Eine antragstellende Person, die nicht in den Genuss der direkten Anwendung des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes kam, kann die Erstattung der Mehrwertsteuer beantragen, sofern:

  • der Antrag:
    • einen Gesamtbetrag von mehr als 3.000 Euro ohne Mehrwertsteuer betrifft;
    • einen Mindestzeitraum von 6 Monaten abdeckt;
  • jede Rechnung einen Betrag von 1.250 Euro ohne Mehrwertsteuer übersteigt;
  • die vorgesehene Verjährungsfrist von 5 Jahren für die Erstattung der Mehrwertsteuer noch nicht abgelaufen ist.

Die antragstellende Person muss ihren Antrag mittels des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Formulars zur Beantragung der Mehrwertsteuererstattung an die AED richten.

Die Erstattung von Rechnungen betreffend den Erwerb und die Lieferung von Waren oder die Leistungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb Luxemburgs ist nur möglich, wenn die im Ausland niedergelassene Gesellschaft über eine luxemburgische Mehrwertsteuernummer verfügt und die Rechnungen mit dem regulären luxemburgischen Mehrwertsteuersatz ausstellt.

Belege

Die antragstellende Person muss ihrem Antrag folgende Unterlagen beifügen:

  • das Formular mit der Auflistung der Rechnungen (dynamisch oder statisch) zusammen mit:
    • den Originalrechnungen, in denen der Ort des neu geschaffenen oder renovierten Wohneigentums aufgeführt ist;
    • den Zahlungsbelegen;
  • Einfuhrdokumente als Nachweis der Zahlung der Steuer, falls diese ausgehändigt bzw. ausgestellt wurden;
  • eine Kopie der notariellen Urkunde, wenn es sich um Bauten handelt:
    • die neu errichtet werden;
    • die nicht Gegenstand einer Nutzung jedweder Art waren;
  • eine schriftliche Erklärung, dass die betroffene Wohnung von der antragstellenden Person als Hauptwohnung genutzt wird, entweder:
    • direkt durch sie selbst;
    • oder indirekt durch einen Dritten;
  • eine schriftliche Verpflichtung dahingehend, dass:
    • der Verwaltung binnen eines Monats jedwede Änderung der Nutzung der betreffenden Wohnung gemeldet wird;
    • der Verwaltung jeder zu Unrecht gezahlte Betrag zurückgezahlt wird.

Die Verwaltung kann die Übermittlung zusätzlicher Belege verlangen.

Direkte Anwendung des stark ermäßigten Steuersatzes seitens des Dienstleisters

Grundsätzlich wendet das Handwerksunternehmen (Bauunternehmer, Elektriker, Heizungsbauer usw.), das die Bauarbeiten ausführt, direkt den stark ermäßigten Satz innerhalb der festgelegten Grenzen und unter den festgelegten Bedingungen auf die Bau- oder Renovierungsarbeiten an.

In diesem Fall muss der Dienstleister vor Beginn der Arbeiten bei der AED einen Bewilligungsantrag stellen, um den stark ermäßigten Steuersatz direkt auf einen in seinem Antrag beschriebene spezifische Arbeit anwenden zu können. Der Bewilligungsantrag muss:

  • vom Lieferanten unterzeichnet werden;
  • von seinem Kunden gegengezeichnet werden;
  • zusammen mit folgenden Dokumenten eingereicht werden:
    • Informationen zu seinem Unternehmen;
    • Angaben zum Kunden und zum fraglichen Gebäude, ergänzt durch Angaben des Eigentümers (Angaben dazu, ob der Eigentümer beabsichtigt, die Immobilie an einen Dritten zu vermieten);
    • einer zusammenfassenden Beschreibung der Art der auszuführenden Bauarbeiten unter Nennung der ungefähren Kosten.

Ohne diese Bewilligung muss das Unternehmen zum allgemein geltenden Satz abrechnen, und der Eigentümer muss auf das Erstattungsverfahren zurückgreifen, um gegebenenfalls die Differenz zwischen dem regulären Steuersatz und dem stark ermäßigten Steuersatz zu erhalten.

In der Praxis schickt der Lieferant den Antrag auf Anwendung des stark ermäßigten Satzes mit seinem Kostenvoranschlag an den Kunden, damit dieser ihn genehmigt, ausfüllt und unterzeichnet.

Seit dem 3. August 2023 hat der Lieferant die Möglichkeit, die direkte Anwendung des stark ermäßigten Steuersatzes über einen Online-Vorgang zu beantragen, der in seinem beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu verfügbar ist (siehe Formulare/Online-Dienste).

Der Kunde muss vorher seine Zustimmung erteilen, indem er ein entsprechendes Dokument (Mandat) unterschreibt. Dieses Dokument enthält Angaben zum Eigentümer und zur Wohnung sowie Erklärungen und Verpflichtungen. Es handelt sich um ein Pflichtdokument, das dem Online-Antrag beigefügt werden muss.

Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Die Person, die den Antrag einreicht, ist ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie muss:
    • sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
    • anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
  2. Die Person, die den Antrag einreicht, verfügt bereits über einen privaten Bereich. Sie muss sich nicht erneut registrieren, sondern kann direkt einen beruflichen Bereich einrichten.

Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.

Höhe der Steuerermäßigung

Der Gesamtbetrag der Steuerermäßigungen darf 50.000 Euro je Wohnungsneubau und/oder -renovierung nicht übersteigen.

Rechtsmittel

Die antragstellende Person kann gegen eine etwaige Ablehnung eine Beschwerde beim zuständigen Steueramt der AED einreichen:

  • schriftlich;
  • binnen 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses.

Die antragstellende Person kann anschließend ein Rechtsmittel gegen eine etwaige zweite Ablehnung seitens des Direktors der AED einlegen:

  • vor dem Bezirksgericht von und in Luxemburg;
  • binnen 3 Monaten ab Eingang dieses Beschlusses;
  • mittels Inanspruchnahme eines Anwalts am Gerichtshof.

Verpflichtung

Der gesamte Mehrwertsteuervorteil wird nur dann gewährt, wenn die Wohnung 2 Jahre lang als Hauptwohnsitz dient.

Die Frist beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die ermäßigungsfähigen Arbeiten beendet wurden.

Sanktion: Rückzahlung der Mehrwertsteuer an die Verwaltung

Die Steuerermäßigungen gehen verloren, wenn die Wohnung:

  • binnen 2 Jahren zu anderen Zwecken als als Hauptwohnsitz verwendet wird; oder
  • während dieser Frist oder vor einem etwaigen Wiederverkauf überhaupt nicht genutzt wurde.

Der Steuervorteil muss demnach vollständig zurückgezahlt werden, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Tag der Bewilligung. Dies führt zur normalen Abrechnung der Arbeiten zum regulären Mehrwertsteuersatz.

Online-Dienste und Formulare

Online-Dienste

Zum Download bereitgestellte Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Steueramt 12

  • Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Steueramt 12

    Adresse:
    308, route d’Esch L-1471 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 31 / L-2010 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.30 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 16.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 16.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 16.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 16.00 Uhr

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Finanzielle Unterstützung für die energetische Renovierung von Wohnraum beantragen (Klimabonus RGD 2022)

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 12 février 1979

    concernant la taxe sur la valeur ajoutée

  • Règlement grand-ducal modifié du 30 juillet 2002

    concernant l'application de la taxe sur la valeur ajoutée à l'affectation d'un logement à des fins d'habitation principale et aux travaux de création et de rénovation effectués dans l'intérêt de logements affectés à des fins d'habitation principale et fixant les conditions et modalités d'exécution y relatives

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