Mehrwertsteuererstattung oder direkte Anwendung des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes
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Grundsätzlich gilt für Arbeiten an Immobilien der reguläre Mehrwertsteuersatz. Um die Schaffung von Wohnraum zu fördern, erhebt der Staat auf den Bau und die Renovierung von Wohnungen einen stark ermäßigten Mehrwertsteuersatz, sofern es sich um einen Hauptwohnsitz handelt.
Sie können wie folgt in den Genuss dieses stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes kommen:
- durch direkte Anwendung: Die ermäßigungsfähigen Handwerksarbeiten werden nach Erhalt der Bewilligung der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) direkt mit dem stark ermäßigten Steuersatz abgerechnet; oder
- durch Erstattung der Differenz zwischen dem regulären und dem stark ermäßigten Steuersatz: In diesem Fall müssen Sie, nachdem Sie die ermäßigungsfähigen Arbeiten ausgeführt haben oder haben ausführen lassen, die Erstattung der Mehrwertsteuer bei der AED beantragen.
Der Gesamtbetrag der Steuerermäßigungen darf 50.000 Euro je Wohnungsneubau und/oder -renovierung nicht übersteigen.
Der Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer kann 5 Jahre lang geltend gemacht werden, gerechnet ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die zu erstattende Steuer bezieht.
Betroffene Personen
Betroffene Eigentümer
Jede natürliche oder juristische Person, die:
- Wohnraum als Hauptwohnung baut oder renoviert. Die Zuwendung kann erfolgen:
- direkt an den Eigentümer des neu geschaffenen oder renovierten Wohnraums (natürliche Person);
- indirekt an einen Dritten im Falle von renoviertem Wohnraum.
Die gleichzeitige Nutzung von Wohnraum als Hauptwohnsitz und für andere Zwecke begründet einen Anspruch auf steuerliche Vorteile:
- vollständig, sofern die dem Hauptwohnsitz vorbehaltene Fläche über ¾ der Gesamtfläche hinausgeht;
- proportional zu dem Teil, der dem Hauptwohnsitz vorbehalten ist, wenn diese Fläche ¾ oder weniger der Gesamtfläche einnimmt.
Das Verfahren zur Mehrwertsteuererstattung ist vorgesehen:
- beim Kauf von Baustoffen, das heißt, wenn Sie als Eigentümer die Arbeiten selbst und ohne Mithilfe von Handwerkern ausführen;
- beim Verkauf von noch nicht ihrer Bestimmung übergebenen neuen Gebäuden sowie bei Kaufverträgen für noch zu errichtende Gebäude;
- bei ermäßigungsfähigen Arbeiten (siehe unten).
- Ermäßigungsfähige Arbeiten
- Nicht ermäßigungsfähige Arbeiten
Sie haben nur Anspruch auf die Steuerermäßigung für Bau-, Umwandlungs- oder Erweiterungsarbeiten an einer Wohnung bis zum fertigen geschlossenen Rohbau, einschließlich:
- Verkleidung von Böden, Decken und Wänden;
- Anschluss an die öffentliche Infrastruktur: Abwasser, Wasser, Strom, Gas, Telekommunikation, Fernwärme und Straßen- und Wegenetz.
Die folgenden Arbeiten sind im fertigen geschlossenen Rohbau enthalten und können für den ermäßigten Mehrwertsteuersatz infrage kommen:
- Erdaushub;
- tragende Teile, die für die Stabilität oder Beständigkeit des Gebäudes von Bedeutung sind;
- Elemente, die den Abschluss, die Abdeckung und die Abdichtung gewährleisten, einschließlich Estriche;
- Fassaden;
- Gips;
- Treppen und Geländer;
- Decken und fest eingebaute Trennwände;
- Teile von Kanälen, Rohren, Leitungen und Schächten aller Art, die unter Putz, in Decken oder Böden verlaufen oder in die Einbettmasse eingelassen sind, sowie Teile im Erdboden, die dem Anschluss an die öffentliche Infrastruktur dienen;
- Klempnerarbeiten;
- Aufzüge und Lastenaufzüge in Mehr- und Einfamilienhäusern;
- Rahmen und Zargen für Türen, Fenster und Glaskonstruktionen;
- Sanitäreinrichtungen, mit Ausnahme von Möbeln und Spiegeln;
- Türen, Fenster, Glaskonstruktionen und Wintergärten;
- Heizungsanlagen, Anlagen für die kontrollierte Lüftung und thermische Sonnenkollektoren;
- Elektroinstallationen;
- Bauschlosserarbeiten;
- Verkleidungen aller Art für Wände, Böden und Decken;
- Innen- und Außenanstrich, einschließlich Tapeten.
Sie haben keinen Anspruch auf einen stark ermäßigten Mehrwertsteuersatz für:
- die Möbelausstattung (einschließlich Einbauküchen), mit Ausnahme von Heizöfen;
- Innenschreinereiarbeiten, mit Ausnahme von Treppen, Geländern, Türen und Fensterbänken;
- technische Sonderausstattungen (zum Beispiel Alarmanlagen, Smart-Home-Anlagen, Computerausstattung usw.);
- die Gestaltung der Außenanlagen, mit Ausnahme des direkten Zugangs zur Wohnung und zur Garage;
- die Kosten für Notare, Architekten und beratende Ingenieure;
- Klimaanlagen und Wellness-Ausstattungen;
- Innenjalousien und Vorhänge;
- sonstige Arbeiten, die nicht ausdrücklich in der Liste der Arbeiten aufgeführt sind, für die die Steuerermäßigung gewährt werden kann.
Voraussetzungen
Ermäßigungsfähige Arbeiten
Damit der stark ermäßigte Steuersatz angewandt werden kann, müssen die Arbeiten zur Wohnraumschaffung oder Renovierung ermäßigungsfähig sein.
Bei einem Wohnungsneubau umfassen die ermäßigungsfähigen Arbeiten:
- den Bau einer Wohnung in Ausführung eines Kaufvertrags für noch zu errichtende Gebäude und/oder eines Werk- bzw. Werklieferungsvertrags;
- Bauarbeiten, die ganz oder teilweise vom Eigentümer selbst oder mittels verschiedener Handwerksbetriebe ausgeführt werden;
- die Umgestaltung zu Wohnzwecken eines Gebäudes oder Teilgebäudes, das vorher anderen Zwecken gedient hat (zum Beispiel ein Bürogebäude, das in Wohnraum umgewandelt wird);
- die Erweiterung einer Wohnung durch den Anbau oder Ausbau von Wohnräumen;
- den Bau, den Umbau oder die Erweiterung von Garagen oder Stellplätzen für Autos:
- angrenzend oder getrennt;
- in der Nähe der Wohnung gelegen;
- sofern sie vom Eigentümer zusammen mit der Wohnung genutzt werden.
Bei der Renovierung einer Wohnung umfassen die ermäßigungsfähigen Arbeiten (zum Beispiel Ersetzen der Fenster, Erneuerung des Fußbodens, Innenanstrich usw.) Folgendes:
- wesentliche Verbesserungsarbeiten:
- die beim Erwerb einer Wohnung getätigt werden;
- die binnen 5 Jahren ab dem Erwerb beendet sind;
- wesentliche Verbesserungsarbeiten an einer Wohnung:
- deren Bau mindestens 10 Jahre vor dem Beginn der Arbeiten liegt;
- die binnen einer Frist von 2 Jahren ab ihrer Aufnahme getätigt werden. Mehrere Renovierungszeiträume können mit oder ohne Unterbrechungen aufeinanderfolgen.
MyGuichet.lu-Konto
Um die Privatpersonen vorbehaltenen Online-Vorgänge erledigen zu können, müssen Sie über einen privaten Bereich auf MyGuichet.lu verfügen.
Wie richte ich einen privaten Bereich auf MyGuichet.lu ein?
Ein Tutorial hilft Ihnen bei der Erstellung eines privaten Bereichs auf MyGuichet.lu, falls Sie noch keinen haben.
Um die Dienstleistern vorbehaltenen Online-Vorgänge erledigen zu können, müssen Sie über einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu verfügen.
Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?
Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:
- Sie sind ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie müssen:
- sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
- anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
- Sie verfügen bereits über einen privaten Bereich. Sie müssen sich nicht erneut registrieren, sondern können direkt einen beruflichen Bereich einrichten.
Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.
Fristen
Der Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer kann 5 Jahre lang geltend gemacht werden, gerechnet ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die zu erstattende Steuer bezieht.
Vorgehensweise und Details
Einreichung des Erstattungsantrags durch Privatpersonen
Wenn Sie als Privatperson die direkte Anwendung des stark ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nicht in Anspruch genommen haben, können Sie die Mehrwertsteuererstattung beantragen, sofern:
- Ihr Antrag:
- einen Gesamtbetrag von mehr als 3.000 Euro ohne Mehrwertsteuer betrifft;
- einen Mindestzeitraum von 6 Monaten abdeckt;
- jede Rechnung einen Betrag von 1.250 Euro ohne Mehrwertsteuer übersteigt;
- die vorgesehene Verjährungsfrist von 5 Jahren für die Erstattung der Mehrwertsteuer noch nicht abgelaufen ist.
Als Privatperson müssen Sie Ihren Antrag folgendermaßen an die AED richten:
- online über Ihren privaten Bereich auf MyGuichet.lu nach der Authentisierung anhand eines LuxTrust-Produkts oder eines elektronischen Personalausweises (eID); oder
- per Post anhand des ausgefüllten und unterzeichneten Formulars zur Beantragung der Mehrwertsteuererstattung (siehe unter „Online-Dienste und Formulare“).
Die Erstattung von Rechnungen betreffend den Erwerb und die Lieferung von Waren oder die Leistungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb Luxemburgs ist nur möglich, wenn die im Ausland niedergelassene Gesellschaft über eine luxemburgische Mehrwertsteuernummer verfügt und die Rechnungen mit dem regulären luxemburgischen Mehrwertsteuersatz ausstellt.
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:
- das Formular mit der Auflistung der Rechnungen (dynamisch oder statisch) zusammen mit:
- den Originalrechnungen, in denen der Ort des neu geschaffenen oder renovierten Wohneigentums aufgeführt ist;
- den Zahlungsbelegen;
- die Einfuhrdokumente als Nachweis der Zahlung der Steuer, falls diese ausgestellt wurden;
- eine Kopie der notariellen Urkunde, wenn es sich um Bauten handelt:
- die neu errichtet werden;
- die nicht Gegenstand einer Nutzung jedweder Art waren;
- eine schriftliche Erklärung, dass die betreffende Wohnung als Hauptwohnsitz genutzt wird bzw. werden wird, entweder:
- direkt durch Sie selbst;
- oder indirekt durch einen Dritten;
- eine schriftliche Verpflichtung dahingehend, dass:
- der Behörde binnen eines Monats jedwede Änderung der Nutzung der betreffenden Wohnung gemeldet wird;
- der Behörde jeder zu Unrecht gezahlte Betrag zurückgezahlt wird.
Die Behörde kann die Übermittlung zusätzlicher Belege verlangen.
Direkte Anwendung des stark ermäßigten Steuersatzes seitens des Dienstleisters
Zu befolgendes Verfahren
Grundsätzlich wendet das Handwerksunternehmen (Bauunternehmer, Elektriker, Heizungsbauer usw.), das die Arbeiten ausführt, direkt den stark ermäßigten Satz innerhalb der festgelegten Grenzen und unter den festgelegten Bedingungen auf die Bau- oder Renovierungsarbeiten an.
In diesem Fall müssen Sie als Dienstleister vor Beginn der Arbeiten bei der AED einen Bewilligungsantrag stellen, um den stark ermäßigten Steuersatz direkt auf eine in Ihrem Antrag beschriebene spezifische Arbeit anwenden zu können. Der Bewilligungsantrag muss:
- von Ihnen (dem Lieferanten) unterzeichnet werden;
- von Ihrem Kunden gegengezeichnet werden;
- zusammen mit folgenden Dokumenten eingereicht werden:
- Informationen zu Ihrem Unternehmen;
- Angaben zur betreffenden Immobilie und zum Eigentümer, die durch diesen zu ergänzen sind (insbesondere, wenn der Eigentümer die Immobilie an einen Dritten vermieten möchte);
- einer zusammenfassenden Beschreibung der Art der auszuführenden Arbeiten unter Nennung der ungefähren Kosten.
Sie können Ihren Antrag anhand eines an die AED zu sendenden Formulars oder über einen Online-Vorgang über MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“) stellen.
Ohne diese Bewilligung muss Ihr Unternehmen zum allgemein geltenden Satz abrechnen, und der Eigentümer kann auf das Erstattungsverfahren zurückgreifen, um gegebenenfalls die Differenz zwischen dem regulären Steuersatz und dem stark ermäßigten Steuersatz zu erhalten.
In der Praxis können Sie den Antrag auf Anwendung des stark ermäßigten Satzes mit Ihrem Kostenvoranschlag an Ihren Kunden schicken, damit dieser ihn genehmigt, ausfüllt und unterzeichnet.
Antragstellung über MyGuichet.lu
Als Lieferant haben Sie die Möglichkeit, die direkte Anwendung des stark ermäßigten Steuersatzes über einen Online-Vorgang zu beantragen, der in Ihrem beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu verfügbar ist (siehe „Online-Dienste und Formulare“).
Es handelt sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den ein LuxTrust-Produkt oder ein elektronischer Personalausweis (eID) erforderlich ist.
Mit diesem Vorgang können Sie ebenfalls eine Änderung/die Schließung oder eine Aufhebung einer Bewilligung beantragen (siehe „Online-Dienste und Formulare“).
Der Kunde muss vorher seine Zustimmung erteilen, indem er ein entsprechendes Dokument (Mandat) unterschreibt. Dieses Dokument enthält Angaben zum Eigentümer und zur Wohnung sowie Erklärungen und Verpflichtungen. Es handelt sich um ein Pflichtdokument, das dem Online-Antrag beigefügt werden muss.
Höhe der Steuerermäßigung
Der Gesamtbetrag der Steuerermäßigungen darf 50.000 Euro je Wohnungsneubau und/oder -renovierung nicht übersteigen.
Um den für eine Wohnung zur Verfügung stehenden Restbetrag der Steuerermäßigung in Erfahrung zu bringen, können Sie online in Ihrem privaten Bereich einen entsprechenden Antrag stellen (siehe unter „Online-Dienste und Formulare“).
Rechtsbehelfe
Sie können gegen eine etwaige Ablehnung eine Beschwerde beim zuständigen Steueramt der AED einreichen:
- schriftlich;
- binnen 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses.
Anschließend können Sie einen Rechtsbehelf gegen eine etwaige zweite ablehnende Entscheidung des Direktors der AED einlegen:
- vor dem Bezirksgericht von und in Luxemburg;
- innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt dieser Entscheidung;
- durch Einschaltung eines Rechtsanwalts (avocat à la Cour).
Verpflichtung
Um den gesamten Mehrwertsteuervorteil in Anspruch nehmen zu können, muss die Wohnung 2 Jahre lang als Hauptwohnsitz dienen.
Die Frist beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die ermäßigungsfähigen Arbeiten beendet wurden.
Sanktion: Rückzahlung der Mehrwertsteuer an die Behörde
Die Steuerermäßigungen gehen verloren, wenn die Wohnung:
- binnen 2 Jahren zu anderen Zwecken als als Hauptwohnsitz verwendet wird; oder
- während dieser Frist oder vor einem etwaigen Wiederverkauf überhaupt nicht genutzt wurde.
Der Steuervorteil muss vollständig und samt der gesetzlichen Zinsen ab dem Tag der Bewilligung zurückgezahlt werden, was einer normalen Inrechnungstellung der Arbeiten zum normalen Mehrwertsteuersatz gleichkommt.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Steueramt 12
- Adresse:
-
308, route d’Esch
L-1471
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 31, L-2010 Luxembourg
- E-Mail:
- lux.imp12@en.etat.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 16.00 Uhr
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Weitere Informationen
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TVA Wohnungsbau (Broschüre)
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Loi modifiée du 12 février 1979
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Règlement grand-ducal modifié du 30 juillet 2002
concernant l'application de la taxe sur la valeur ajoutée à l'affectation d'un logement à des fins d'habitation principale et aux travaux de création et de rénovation effectués dans l'intérêt de logements affectés à des fins d'habitation principale et fixant les conditions et modalités d'exécution y relatives
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